{"status":"available","doknr":"OLD308289","ecli":"ECLI:DE:LGD:1999:0113.23S234.98.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1999-01-13","aktenzeichen":"23 S 234/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat die 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1998\n\ndurch den Vorsitzenden Richter am Landgericht X, die\n\nRichterin am Landgericht X und den Richter \n\nX\n\nfür R e c h t erkannt:\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 31.\n\nMärz 1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts\n\nDüsseldorf aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nAuf die Wiederklage der Beklagten wird\n\nfestgestellt, daß der Klägerin gegen die\n\nBeklagte kein Anspruch auf Bezahlung von \n\nInseratkosten für weitere 10 Anzeigen in der\n\nBroschüre \"X\" zusteht.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin\n\nzu tragen.\n\n Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 543 Abs.\n\n 1 ZPO abgesehen.\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n 2\n\nDie Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.\n\n 3\n\nI. \n\n 4\n\nDer Rechtsstreit ist nicht unter Aufhebung des Urteils an\n\n 5\n\ndas Amtsgericht zurückzuverweisen. Zwar leidet das Urteil\n\n 6\n\nan einem schweren Verfahrensfehler (§§ 539, 540 ZPO), da\n\n 7\n\nes keinen Tatbestand enthält.\n\n 8\n\nDas Amtsgericht hat eine Entscheidung im Verfahren nach §\n\n 9\n\n495a ZPO getroffen obgleich dessen \n\n 10\n\nZulässigkeitsvoraussetzungen im Zeitpunkt der mündlichen\n\n 11\n\nVerhandlung nicht vorlagen. Das Gericht kann das\n\n 12\n\nVerfahren nach billigem Ermessen nach § 495a Abs. 1 ZPO\n\n 13\n\nbestimmen, wenn der Streitwert 1.200,-- DM nicht\n\n 14\n\nübersteigt. Dieser Schwellenwert ist überschritten. Das\n\n 15\n\nAmtsgericht hat den Streitwert selbst auf 3.422,40 DM\n\n 16\n\nfestgesetzt.\n\n 17\n\nVor diesen Hintergrund leidet das angegriffene Urteil\n\n 18\n\nauch unter dem Fehler, daß es entgegen § 313 Abs. 1 Ziff.\n\n 19\n\n5 ZPO über keinen Tatbestand verfügt. Dieser war auch - \n\n 20\n\nwie ausgeführt - nicht nach § 495a Abs. 2 ZPO\n\n 21\n\nentbehrlich. Gleichfalls konnte die Abfassung auch nicht\n\n 22\n\nnach § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO unterbleiben, weil gegen\n\n 23\n\ndas Urteil insbesondere unter Berücksichtigung des § 511a\n\n 24\n\nZPO zulässig die Berufung eingelegt werden kann.\n\n 25\n\nNach der Rechtssprechung des BGH stellt das Fehlen eines\n\n 26\n\nTatbestandes einen jederzeit von Amts wegen zu\n\n 27\n\nbeachtenden Mangel des angefochtenen Urteils dar. Denn\n\n 28\n\ndas Rechtsmittelgericht vermag in diesem Fall nicht zu\n\n 29\n\nerkennen, aufgrund welcher tatsächlichen Feststellungen\n\n 30\n\ndas Berufungsgericht zu seinem rechtlichen Ergebnis\n\n 31\n\ngekommen ist; auch mangelt es an einer bindenden\n\n 32\n\ntatsächlichen Grundlage für eine rechtliche Überprüfung\n\n 33\n\n(BGH, NJW 1979, 927, 927; 1981, 1848, 1848, 1987, 1200,\n\n 34\n\n1200; ebenfalls Münchener Kommentar zur\n\n 35\n\nZivilprozeßordnung, § 313, RN 18 ; Baumbach/Lauterbach,\n\n 36\n\nZPO, 55. Auflage, § 313, RN 30).\n\n 37\n\nAllerdings ist es vorliegend trotz des schweren\n\n 38\n\nVerfahrensfehlers sachdienlich im Sinne des § 540 ZPO,\n\n 39\n\ndaß das Berufungsgericht in der Sache entscheidet. Der\n\n 40\n\nBGH (NJW 1981, 1848, 1848) hat dann von einer\n\n 41\n\nZurückverweisung abgesehen, wenn nur um eine Rechtsfrage\n\n 42\n\ngestritten wird und das angegriffene Urteil hinreichende\n\n 43\n\ntatsächliche Angaben enthält, um jedenfalls diese \n\n 44\n\nRechtsfrage zu beurteilen. Diese Voraussetzungen sind im\n\n 45\n\nEntscheidungsfall erfüllt. Bereits aus den\n\n 46\n\nEntscheidungsgründen des angefochtenen Urteils läßt sich\n\n 47\n\nentnehmen, daß die Parteien lediglich um die Auslegung\n\n 48\n\nder Vertragsurkunde vom 28. Januar 1997 streiten. Die\n\n 49\n\nHöhe des verfolgten Anspruchs ist unstreitig. Gleichfalls\n\n 50\n\nrichtet sich die Begründetheit des mit der Widerklage \n\n 51\n\nverfolgten Feststellungsantrages allein nach der\n\n 52\n\nBeantwortung der Rechtsfrage, wie das Schreiben vom 28.\n\n 53\n\nJanuar 1997 auszulegen ist.\n\n 54\n\nII.\n\n 55\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n 56\n\nEin Anspruch auf Zahlung des Entgelts für die \n\n 57\n\nVeröffentlichung einer Anzeige der Beklagten in der\n\n 58\n\nEinzelausgabe Juni 1997 der Schriftreihe \"X\" \nsowie auf Begleichung der insoweit\n\n 59\n\nentstandenen Mahnkosten steht der Klägerin nicht zu.\n\n 60\n\nAllerdings scheitert die Forderung nicht bereits an der\n\n 61\n\nmangelnden Aktivlegitimation der Klägerin beziehungsweise\n\n 62\n\nan der fehlenden Offenlegung des Vertragspartners im\n\n 63\n\n\"Anzeigenaboauftrag\" vom 28. Januar 1997. Durch die\n\n 64\n\nunmittelbar unter dem Vertragstext befindliche\n\n 65\n\nFormulierung \"Mit freundlichen Grüßen - Verlagsagentur\n\n 66\n\nX\" bringt die Klägerin mit\n\n 67\n\nhinreichender Klarheit zum Ausdruck, daß sie für das\n\n 68\n\nVertragsangebot verantwortlich zeichnet und der für die \n\n 69\n\nErfüllung der vertraglichen Pflichten zuständige \n\n 70\n\nAnsprechpartner ist. Der Kunde wird auch über die\n\n 71\n\nRechtsform der Klägerin nicht im Unklaren gelassen, denn\n\n 72\n\nder untere Teil des Formulars enthält Angaben zur GmbH-\n\n 73\n\nEigenschaft der Klägerin und nennt deren Adresse sowie\n\n 74\n\nden Geschäftsführer. Auch die pauschal in Bezug\n\n 75\n\ngenommenen AGB der Klägerin weisen mehrfach auf die\n\n 76\n\nRechte und Pflichten \"der Verlagsagentur\" und damit auf\n\n 77\n\nderen Vertragspartnereigenschaft hin.\n\n 78\n\nDie Klage ist jedoch deshalb unbegründet, weil der\n\n 79\n\n\"Anzeigenaboauftrag\" vom 28. Januar 1997 einen\n\n 80\n\nZahlungsanspruch der Klägerin lediglich für eine\n\n 81\n\nAnzeigenschaltung in der ersten Einzelausgabe des\n\n 82\n\n\"X\" für den Monat April 1997\n\n 83\n\nbegründete. Das insoweit fällig gewordene Entgelt ist\n\n 84\n\nunstreitig beglichen. Weitergehende vertragliche\n\n 85\n\nForderungen der Klägerin bestehen nicht, da eine\n\n 86\n\nErweiterung des Anzeigenauftrags auf Folgeausgaben der\n\n 87\n\nSchriftreihe nicht in einer den Vorschriften des AGBG\n\n 88\n\nentsprechenden Weise in den Vertrag einbezogen wurde.\n\n 89\n\n1.\n\n 90\n\nDas hier zur Rede stehende Vertragswerk unterliegt\n\n 91\n\ninsgesamt einer Anwednung des AGBG, denn nach dem äußeren\n\n 92\n\nErscheinungsbild der Vereinbarung und den unstreitigen\n\n 93\n\nUmständen der Vertragsanbahnung handelt es sich nicht nur\n\n 94\n\nbei den gesondert abgedruckten \"Allgemeinen\n\n 95\n\nGeschäftsbedingungen\" (im folgenden: AGB), sondern auch\n\n 96\n\nbei dem zur Unterschrift auch den Kunden vorgesehenen\n\n 97\n\nVertragstext selbst um für eine Vielzahl von Verträgen\n\n 98\n\nvorformulierte Vertragsbedingungen, die die Klägerin als\n\n 99\n\nVerwenderin den potentiellen Kunden bei Abschluß der\n\n 100\n\nVereinbarung stellt (§ 1 AGBG).\n\n 101\n\n2. \n\n 102\n\nHinweise auf einen etwaigen Abonnementcharakter der in\n\n 103\n\nAuftrag zu gebenden Anzeigenschaltung enthält das\n\n 104\n\nvorliegende Vertragswerk in der Überschrift\n\n 105\n\n(\"ANZEIGENABOAUFTRAG\"), ferner in dem Satz \"Ihre Anzeige\n\n 106\n\nerscheint, wenn nichts anderes angegeben, in zunächst\n\n 107\n\nzwölf Einzelausgaben\" sowie in den Ziffern 2 und 3 der\n\n 108\n\ngesondert abgedruckten AGB, die regeln, daß der\n\n 109\n\n\"Anzeigenaboauftrag\" zunächst \"für die Dauer von zwei\n\n 110\n\nJahren, gleich zwölf Einzelausgaben\" erteilt werde und\n\n 111\n\nder Anzeigenkunde den abweichenden Wunsch einer kürzeren\n\n 112\n\nLaufzeit seines Anzeigenauftrags oder einer nur\n\n 113\n\neinmaligen Anzeigenschaltung auf dem Auftragsformular\n\n 114\n\nschriftlich vermerken müsse.\n\n 115\n\nDiese Regelungen sind wegen eines Verstoßes gegen das für\n\n 116\n\nAGB geltende Transparenzgebot und als überraschende\n\n 117\n\nKlauseln im Sinne von § 3 AGBG nicht wirksam Bestandteil\n\n 118\n\ndes Anzeigenvertrages geworden.\n\n 119\n\n2.1.\n\n 120\n\nAuch im kaufmännischen Verkehr setzt die wirksame\n\n 121\n\nEinbeziehung von AGB in den Vertrag voraus, daß der\n\n 122\n\nVerwender dem anderen Teil ermöglichen muß, vom Inhalt\n\n 123\n\nder AGB in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen (OLG Hamm\n\n 124\n\nNJW-RR 88, 944; Palandt-Heinrichs, BGB, 58. Auflage, § 2\n\n 125\n\nAGBG Rn. 26). Deshalb gehört es zu den Obliegenheiten des\n\n 126\n\nAGB-Verwenders, die Rechte und Pflichten des\n\n 127\n\nVertragspartners durch eine entsprechend transparente\n\n 128\n\nAusgestaltung und geeignete Formulierung der\n\n 129\n\nVertragsbedingungen durchschaubar, richtig, bestimmt und\n\n 130\n\nmöglichst klar darzustellen (Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG,\n\n 131\n\n8. Auflage, Einl. Rn. 37), mögen auch an die\n\n 132\n\nVerständlichkeit der AGB im kaufmännischen Verkehr\n\n 133\n\nweniger weitgehende Anforderungen als gegenüber\n\n 134\n\nNichtkaufleuten als Kunden zu stellen sein (Ulmer/\n\n 135\n\nBrandner/Hensen, aaO, § 2 Rn. 79).\n\n 136\n\nDiesem Transparenzgebot werden die den\n\n 137\n\nAbonnementcharakter des Anzeigenauftrags betreffenden\n\n 138\n\nRegelungen im Vertragsformular und in den beigefügten AGB\n\n 139\n\nnicht gerecht.\n\n 140\n\nDie Klägerin teilt im ersten Teil des Vertragstextes\n\n 141\n\nlediglich mit, daß man auf den \"Anzeigenauftrag\" \"in der\n\n 142\n\nErstauflage\" \"Anzeigenflächen\" bestimmten Umfangs\n\n 143\n\nvorgemerkt habe; hierfür wird mit der Formulierung\n\n 144\n\n\"Preis/Ausgabe\" ein bestimmter Betrag ausgeworfen, wobei\n\n 145\n\nder nachfolgende Text den Hinweis enthält, daß es sich\n\n 146\n\nhier um einen nur für die Anzeigenveröffentlichung in\n\n 147\n\neiner \"Einzelausgabe\" geltenden \"Sonderpreis\" handele.\n\n 148\n\nAus dieser Formulierung kann der potentielle Kunde\n\n 149\n\nzunächst nur den Schluß ziehen, daß er den Auftrag\n\n 150\n\nlediglich für eine einmalige Anzeigenschaltung erteilt\n\n 151\n\nhabe und daß es sich bei der Verwendung des Wortes\n\n 152\n\n\"Anzeigenfläche\" in der Mehrzahl sowie bei der\n\n 153\n\nFormulierung \"Preis/Ausgabe\" um eine bloße Ausprägung des\nformularmäßigen Charakters der Vertragsgestaltung\n\n 154\n\nhandele.\n\n 155\n\nErst die im weiteren Textverlauf enthaltene Information,\n\n 156\n\ndaß die Anzeige, \"wenn nichts anderes angegeben, in\n\n 157\n\nzunächst zwölf\" der insgesamt achtzehn \"Einzelausgaben\"\n\n 158\n\nder Schriftenreihe erscheine, ist grundsätzlich überhaupt\n\n 159\n\ngeeignet, auf einen etwaigen Abonnementcharakter des\n\n 160\n\nAnzeigenauftrags hinzuweisen. Ein dahingehendes\n\n 161\n\nVerständnis des Textes setzt allerdings voraus, daß der\n\n 162\n\nKunde die im Vertragsformular unerläutert nebeneinander\n\n 163\n\nverwandten Begriffe \"Erstauflage\", \"Schriftenreihe\" und\n\n 164\n\n\"Einzelausgabe\" von sich aus in die richtige Beziehung\n\n 165\n\nzueinander setzt und aufgrund einer eigenen gedanklichen\n\n 166\n\nLeistung erkennt, daß nach der Terminologie der Klägerin\n\n 167\n\nder Begriff \"Erstauflage\" offenbar die gesamte, aus\n\n 168\n\nachtzehn \"Einzelausgaben\" bestehende Schriftenreihe\n\n 169\n\numfassen soll und daß der für die Erstauflage geltende\n\n 170\n\n\"Sonderpreis\" pro Einzelauflage mithin zwölf Mal anfallen\n\n 171\n\nwird, weil ein Erscheinen der Anzeige \"in zunächst zwölf\n\n 172\n\nEinzelausgaben\" vorgesehen ist.\n\n 173\n\nDer Weg hin zu dieser Erkenntnis wird dem Leser des\n\n 174\n\nAuftragsformulars durch die gezielt unübersichtliche,\n\n 175\n\nunklare und lückenhafte Gestaltung des Vertragswerks\n\n 176\n\nerschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht. Der in der\n\n 177\n\nÜberschrift enthaltene Hinweis auf einen etwaigen\n\n 178\n\nAbonnementcharakter des Anzeigenauftrags ist nur als\n\n 179\n\nnicht besonders hervorgehobenes Kürzel wiedergegeben und\n\n 180\n\nwird daher leicht übersehen, zumal ein unbefangener Leser\n\n 181\n\nder nicht fettgedruckten Überschrift in aller Regel\n\n 182\n\nohnehin wenig Aufmerksamkeit schenkt und sich schnell dem\n\n 183\n\nunmittelbaren Auftragstext zuwendet. Der darin\n\n 184\n\nenthaltene, für den Abonnementcharakter des Auftrags\n\n 185\n\nbedeutsame Hinweis auf die vorgesehene Anzeigenschaltung\n\n 186\n\nin zwölf Einzelausgaben befindet sich nicht - wie zu\n\n 187\n\nerwarten wäre - unmittelbar am Anfrang des Auftragstextes\n\n 188\n\nbei der konkreten Beschreibung der gegenseitigen\n\n 189\n\nHauptleistungspflichten, sondern ist umrahmt von für den\n\n 190\n\nUmfang der Kundenverpflichtung unerheblichen, allgemein\n\n 191\n\ngehaltenen Informationen über das Erscheinen der\n\n 192\n\nSchriftenreihe in verschiedenen Regionalgebieten und über \n\n 193\n\ndie kostenfreie Weitergabe persönlicher Exemplare an\n\n 194\n\n\"Mehrfachinserenten\". Auch der Hinweis selbst ist in\n\n 195\n\nseiner Kürze und der auf den ersten Blick unverfänglichen\n\n 196\n\nEingangsformulierung (\"Ihre Anzeige erscheint...\") nicht\n\n 197\n\ngeeignet, dem Kunden seine zentrale Bedeutung für den\n\n 198\n\nkonkreten Vertrag klar vor Augen zu führen. Selbst ein\n\n 199\n\naufmerksamer Leser, der aufgrund des Hinweises auf das\n\n 200\n\nzwölfmalige Erscheinen seiner Anzeige einen etwaigen\n\n 201\n\nAbonnementcharakter des Anzeigenauftrags erahnt, würde\n\n 202\n\nerwarten, daß für die elf Folgeauflagen nach dem\n\n 203\n\nErsterscheinen ein gesonderter Preis unmittelbar im\n\n 204\n\nAuftragsformular ausgeworden wird, denn der Vertragstext\n\n 205\n\nteilt an keiner Stelle hinreichend konkret mit, daß der\n\n 206\n\n\"Sonderpreis\" für alle achtzehn Ausgaben der\n\n 207\n\nSchriftenreihe gelten soll. Überdies ist die Formulierung\n\n 208\n\n\"wenn nichts anderes angegeben\" für den unbefangenen\n\n 209\n\nBetrachter auf den ersten Blick völlig unverständlich:\n\n 210\n\nSie läßt nicht eindeutig erkennen, daß der Kunde seinen\n\n 211\n\netwaigen Willen einer nur einmaligen Anzeigenschaltung\n\n 212\n\ngesondert zum Ausdruck bringen muß, denn das\n\n 213\n\nAuftragsformular gibt keinerlei Raum für individuelle\n\n 214\n\nErklärungen des Anzeigenkunden, sondern enthält im\n\n 215\n\nunteren Bereich lediglich ein freies Feld für die\n\n 216\n\ngewünschte Druckvorlage. Die wahre Bedeutung des Zusatzes\n\n 217\n\n\"wenn nichts anderes angegeben\" erschließt sich dem Leser\n\n 218\n\nerst dann, wenn er die pauschal in Bezug genommenen und\n\n 219\n\ngesondert abgedruckten \"AGB\" der Klägerin in Augenschein\n\n 220\n\nnimmt und hierbei auf deren Ziffern 2 und 3 stößt.\n\n 221\n\nAngesichts dieser Umstände sind die den\n\n 222\n\nAbonnementcharakter des Anzeigenvertrages betreffenden\n\n 223\n\nRegelungen im Vertragswerk derart undurchschaubar,\n\n 224\n\nundurchsichtig und unbestimmt, daß sie die mit ihnen\n\n 225\n\nbeabsichtigte Bedeutung eher verschleiern als\n\n 226\n\nherausstellen und durch den unbefangenen Betrachter\n\n 227\n\nentweder übersehen oder in ihrer Tragweite verkannt\n\n 228\n\nwerden. Dies stellt auch unter Berücksichtigung der im\n\n 229\n\nkaufmännischen Verkehr weniger stringenten Anforderungen\n\n 230\n\nan die Verständlichkeit von AGB eine Verletzung des\n\n 231\n\nTransparenzgebots dar, wenn man bedenkt, daß es sich bei\n\n 232\n\nden hier vorgesehenen Alternativen einer möglichen\n\n 233\n\nVertragsgestaltung um nicht komplexe Sachverhalte\n\n 234\n\nhandelt, die die Klägerin in einer einfachen, klaren und\n\n 235\n\nfür jedermann verständlichen Art und Weise hätte zum\n\n 236\n\nAusdruck bringen können.\n\n 237\n\n2.2.\n\n 238\n\nBei den für die Abonnementregelung bedeutsamen\n\n 239\n\nBestandteilen des Vertragswerks handelt es sich ferner um\n\n 240\n\nüberraschende Klauseln im Sinne des § 3 AGBG.\n\n 241\n\nNach dieser Vorschrift werden solche Bestimmungen in AGB\n\n 242\n\nnicht Bestandteil des Vertrages, die nach den Umständen,\n\n 243\n\ninsbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild der\n\n 244\n\nVertragsurkunde, so ungewöhnlich sind, daß der\n\n 245\n\nVertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen\n\n 246\n\nbraucht. Diese Voraussetzungen sind nach ständiger\n\n 247\n\nRechtsprechung dann gegeben, wenn den Klauseln ein\n\n 248\n\nÜberrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt innewohnt,\n\n 249\n\nindem sie Regelungen enthalten, die von den Erwartungen\n\n 250\n\ndes Vertragspartners deutlich abweichen und mit denen\n\n 251\n\ndieser den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu\n\n 252\n\nrechnen braucht (BGH NJW 89, 2255f. m.w.N.; Palandt-\n\n 253\n\nHeinrichs, aaO, § 3 Rn. 2f.). Dies ist hier der Fall.\n\n 254\n\nEs kann dahinstehen, ob - was zwischen den Parteien\n\n 255\n\nstreitig ist - bei der telefonischen Auftragsaquisition\n\n 256\n\nvor erfolgter Zusendung des Vertragsformulars\n\n 257\n\nausdrücklich nur von einer einmaligen Anzeigenschaltung\n\n 258\n\ndie Rede war oder nicht. Jedenfalls mußte die Klägerin\n\n 259\n\nanläßlich der unstreitig erstmaligen Vorstellung der\n\n 260\n\nSchriftenreihe davon ausgehen und durch eine entsprechend\n\n 261\n\nklare Ausgestaltung ihrer Formulare berücksichtigen, daß\n\n 262\n\ndie Beklagte als potentielle Kundin nicht ohne weiteres\n\n 263\n\neine mehrmalige Anzeigenschaltung im Sinne eines\n\n 264\n\nAbonnements wünschen werde. Zu dieser als maßgebend\n\n 265\n\nvorauszusetzenden Erwartungshaltung des in Aussicht\n\n 266\n\ngenommenen Vertragspartners steht der Inhalt des\n\n 267\n\nVertragswerks in krasser Diskrepanz. Wie sich aus den\n\n 268\n\nAusführungen zu 2.1. ergibt, weist schon die Überschrift\n\n 269\n\ndes Auftragsformulars nur in versteckter Form auf den\n\n 270\n\nbeabsichtigten Abonnementcharakter der vertraglichen\n\n 271\n\nVereibarung hin. Gleiches gilt für den Vertragstext\n\n 272\n\nselbst. Durch die gewählte Formulierung im Eingangsteil\n\n 273\n\ndes Auftragsformulars entsteht für den potentiellen\n\n 274\n\nKunden zunächst der Eindruck einer nur einmaligen\n\n 275\n\nAnzeigenschaltung. Die im Folgetext enthaltenen, in sich\n\n 276\n\nunklaren und verkürzt dargestellten Hinweise auf eine\n\n 277\n\nAbonnementregelung muß der Kunde nicht nur aus einem\n\n 278\n\nKonglomerat weiterer, in diesem Zusammenhang\n\n 279\n\nunbedeutsamer Informationen herausfiltern; er kann sie\n\n 280\n\nüberdies auch nur unter ergänzender Heranziehung der\n\n 281\n\ngesondert abgedruckten, pauschal in Bezug genommenen AGB\n\n 282\n\nin ihrer Bedeutung teilweise erfassen, obwohl bereits der\n\n 283\n\nzur Unterzeichnung vorgesehene Auftragstext selbst nach\n\n 284\n\nseinem äußeren Erscheinungsbild den Eindruck einer\n\n 285\n\nvollständigen und umfassenden Regelung der grundlegenden\n\n 286\n\nHauptleistungspflichen beider Vertragspartner\n\n 287\n\nvermittelt. Unter diesen Umständen wohnt den hier zur\n\n 288\n\nRede stehenden Regelung ein Überraschungs- und\n\n 289\n\nÜbertölpelungseffekt inne, der die Voraussetzungen des §\n\n 290\n\n3 AGBG erfüllt.\n\n 291\n\nIII.\n\n 292\n\nAus den Ausführungen zu Ziffer II. folgt zugleich, daß\n\n 293\n\ndie Widerklage, für die das erforderliche\n\n 294\n\nFeststellungsinteresse der Beklagten gegeben ist, Erfolg\n\n 295\n\nhat.\n\n 296\n\nIV.\n\n 297\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n 298\n\nV.\n\n 299\n\nStreitwert: 3.152,20 DM\n\n 300\n\n(Klage : 300,20 DM\n\n 301\n\nWiderklage: 2.852,-- DM = Anzeigenpreis für zehn weitere\n\n 302\n\nEinzelausgaben)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308289","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/1999-01-13/23-s-234-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308289","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308289","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/1999-01-13/23-s-234-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308289","retrieved":"2026-07-09 03:37:21.305072+00:00"}}