{"status":"available","doknr":"OLD308840","ecli":"ECLI:DE:LGD:1998:1021.23S65.98.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1998-10-21","aktenzeichen":"23 S 65/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das am 29.\n\nDezember 1997 verkündete Urteil des\n\nAmtsgerichts Düsseldorf wird auf seine Kosten\n\nzurückgewiesen.\n\nVon der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs.\n\n1 ZPO abgesehen.\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, denn das\n\n3\n\nAmtsgericht hat in dem angefochtenen Urteil zu Recht\n\n4\n\nerkannt, dass dem Kläger der geltend gemachte\n\n5\n\nErstattungsanspruch gegenüber der beklagten\n\n6\n\nKrankenversicherung nicht zusteht, weil er nicht bewiesen\n\n7\n\nhat, dass die neuraltherapeutische Behandlung medizinisch\n\n8\n\nnotwendig im Sinne des § 1 Abs. 2 MB/KK war.\n\n9\n\n3\n\n10\n\nZu Recht ist das Amtsgericht unter Zugrundelegung der\n\n11\n\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass\n\n12\n\nder Kläger als Versicherungsnehmer nachweisen muss, das es\n\n13\n\nnach den objektiven medizinischen Befunden und\n\n14\n\nErkenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme der ärztlichen\n\n15\n\nMaßnahme vertretbar gewesen ist, diese als notwendig\n\n16\n\nanzusehen (vgl. nur : BGH VersR 1979, 221) . Es kommt somit\n\n17\n\nweder auf die Auffassung des Patienten, auch nicht allein\n\n18\n\nauf die des behandelnden Arztes an, sondern im\n\n19\n\nZweifelsfall wird vielmehr eine Überprüfung nach\n\n20\n\nobjektiven und anerkannten medizinischen Erkenntnissen\n\n21\n\ndurch einen neutralen Sachverständigen verlangt (vgl.\n\n22\n\nnur: BGH a.a.O.; NJW 1996, 3074; OLG Hamm VersR 1972,\n\n23\n\n777) .\n\n24\n\nEinen diesen Erfordernissen gerecht werdenden Nachweis\n\n25\n\nhat der Kläger jedoch durch das erstinstanzlich\n\n26\n\neingeholte Sachverständigengutachten nicht zu führen\n\n27\n\nvermocht. Dem schriftlichen Gutachten des Prof. Dr.\n\n28\n\nxxx, Leiter der Orthopädischen Abteilung der\n\n29\n\nxxx, vom 18.09.1996 ist zu entnehmen, daß\n\n30\n\nsämtliche in den drei Rechnungen abgerechneten Positionen\n\n31\n\nder GOÄ lediglich theoretisch mit den angegebenen\n\n32\n\nDiagnosen in Einklang gebracht werden können, der\n\n33\n\nBehandlungsumfang indessen ohne nähere Kenntnis bzw.\n\n34\n\nVorhandensein einer laufenden Dokumentation nicht mehr\n\n35\n\nüberprüft werden kann. Dabei lag dem Sachverständigen die\n\n36\n\nGerichtsakte vor, die nach dem eigenen Vorbringen des\n\n37\n\nKlägers mit dem Befundbericht des behandelnden Arztes\n\n38\n\nxxx vom 07.02.1994 und 24.01.1995 sowie seinem\n\n39\n\nAnamnesebogen die gesamten bei diesem vorhandenen\n\n40\n\nBehandlungsunterlagen enthalten. Darüber hinaus standen\n\n41\n\ndem Sachverständigen sämtliche Krankenunterlagen und\n\n42\n\nBefundberichte des den Kläger behandelnden Hausarztes\n\n43\n\nsowie der Befundbericht des den Kläger unmittelbar zuvor,\n\n44\n\n4\n\n45\n\nnämlich bis zum 09.08.1993 behandelnden Arztes xxx\n\n46\n\n(vgl. Bl. 167 GA) zur Verfügung, auf Grund derer die\n\n47\n\nBeklagte substantiiert und nachvollziehbar Zweifel\n\n48\n\nhinsichtlich des Behandlungsumfangs im Rahmen der\n\n49\n\nstreitgegenständlichen Therapie angebracht hat.\n\n50\n\nZu Recht hat das Amtsgericht von einer Ergänzung des\n\n51\n\nSachverständigengutachtens bzw. einer Vernehmung des\n\n52\n\nbehandelnden Arztes xxx als Zeugen in Gegenwart des\n\n53\n\nSachverständigen abgesehen. Soweit der Kläger im Nachgang\n\n54\n\nzu dem Sachverständigengutachten unter dem 30.09.1997\n\n55\n\nnoch die Notwendigkeit der einzelnen Behandlungsmaßnahmen\n\n56\n\nunter Wiedergabe einer Stellungnahme des behandelnden\n\n57\n\nArztes xxx versucht hat näher darzulegen, ist dieses\n\n58\n\nVorbringen zu unsubstantiiert und damit unbeachtlich,\n\n59\n\ndenn das Vorbringen enthält keinerlei diagnostische\n\n60\n\nAnhaltspunkte für die einzelnen Behandlungen (Bl. 345 ff.\n\n61\n\nGA) . Auch eine Vernehmung des den Kläger behandelnden\n\n62\n\nArztes xxx unter Hinzuziehung des Sachverständigen\n\n63\n\nwar und ist nicht angezeigt, denn es nicht ersichtlich,\n\n64\n\nwelche zusätzlichen Beurteilungsgrundlagen diese noch\n\n65\n\nerbringen sollte, wenn dem Gutachter dessen sämtliche\n\n66\n\nBehandlungsunterlagen doch zur Verfügung gestanden haben\n\n67\n\n(Bl. 232 GA). Dass nicht der Kläger, sondern der ihn\n\n68\n\nbehandelnde Arzt die Unzulänglichkeiten in der\n\n69\n\nDokumentation des Behandlungsverlaufs zu vertreten hat,\n\n70\n\nkann der Beklagten nicht zum Nachteil gereichen, sondern\n\n71\n\nlediglich Einfluss auf die diesem zustehende Vergütung\n\n72\n\nhaben oder Grundlage von Schadensersatzansprüchen des\n\n73\n\nKlägers gegen diesen sein (vgl. nur : LG München r+s 1995,\n\n74\n\n432 ff.).\n\n75\n\nDie Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs.\n\n76\n\n1 ZPO zurückzuweisen.\n\n77\n\n5\n\n78\n\nr\n\n79\n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt\n\n80\n\n6.779,32 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308840","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/1998-10-21/23-s-65-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308840","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308840","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/1998-10-21/23-s-65-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308840","retrieved":"2026-07-09 03:38:08.354214+00:00"}}