{"status":"available","doknr":"OLD309040","ecli":"ECLI:DE:LGD:1998:0916.2A.O27.98.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1998-09-16","aktenzeichen":"2a O 27/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.800,-- DM vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer als Großbank anerkannten deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.\n\n1\n\nGeschäfts-Nr.: 2a O 27/98                             Verkündet am 16.09.1998\n\n2\n\n                                                                                    …\n\n3\n\n                                                                                    als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle.\n\n4\n\n                                          Landgericht Düsseldorf\n\n5\n\n                                                        Im Namen des Volkes\n\n6\n\n                                                                      Urteil\n\n7\n\n              In dem Rechtsstreit der …\n\n8\n\n                                                                                                                -Klägerin-\n\n9\n\n-          Prozeßbevollmächtigte : …\n\n10\n\ng e g e n\n\n11\n\ndie Firma …\n\n12\n\n                                                                                                                -Beklagte-\n\n13\n\n-          Prozeßbevollmächtigte : …\n\n14\n\nhat die 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 12.08.1998 durch die Vorsitzende … und die Richterinnen … für Recht erkannt :\n\n15\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n16\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\n17\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.800,-- DM vorläufig vollstreckbar.\n\n18\n\nDie Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer als Großbank anerkannten deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.\n\n19\n\nTatbestand :\n\n20\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks, eingetragen in dem beim Amtsgericht Düsseldorf geführten Grundbuch von …\n\n21\n\nZur Zeit des Eigentums von … war zugunsten der Beklagten wegen einer Forderung von 37.342,26 DM eine Sicherungshypothek im Grundbuch eingetragen worden. Nachdem zugunsten der Klägerin eine Auflassungsvormerkung eingetragen worden war, beglich der frühere Eigentümer … am 26.03.1997 die der Sicherungshypothek zugrunde liegende Forderung. Die Beklagte ließ die Eigentümergrundschuld des … wegen weiteren Forderungen in Höhe von 33.024,93 DM und 474,83 DM pfänden. Anschließend erfolgte die Umschreibung des Eigentums auf die Klägerin.\n\n22\n\nIm Grundbuch sind unter anderem folgende Eintragungen enthalten :\n\n23\n\n04.01.1996\n\n24\n\nSicherungshypothek über 37.342,26 DM zugunsten der Beklagten,\n\n25\n\n04.09.1996\n\n26\n\nEigentumsvormerkung zugunsten der Klägerin,\n\n27\n\n29.04.1997\n\n28\n\nPfändung der Grundschuld wegen Forderungen der Beklagten in Höhe von 33.024,93 DM und 474,83 DM,\n\n29\n\n05.08.1997\n\n30\n\nEigentumsumschreibung auf die Klägerin.\n\n31\n\nDie Klägerin ist der Auffassung, dass die Pfändung der Eigentümergrundschuld ihr gegenüber unwirksam sei, weil vor der Pfändung zu ihren Gunsten die Auflassungsvormerkung eingetragen worden war.\n\n32\n\nDie Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, in die Löschung der zu Lasten des Grundstücks, eingetragen in dem beim Amtsgericht … unter laufender Nummer … eingetragenen Grundschuld einzuwilligen.\n\n33\n\nDie Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.\n\n34\n\nSie trägt vor, die Klage sei nicht ordnungsgemäß erhoben worden, sie werde durch die … vertreten.\n\n35\n\nDie Eigentümergrundschuld habe gepfändet werden können. Die Pfändung sei nicht gegenüber der Klägerin unwirksam.\n\n36\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.\n\n37\n\nEntscheidungsgründe :\n\n38\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n39\n\nDie Klageerhebung ist ordnungsgemäß. Die Beklagte, die … ist ordnungsgemäß bezeichnet worden. Es ist nicht zweifelhaft, daß sie Partei des Rechtsstreits sein sollte. Das reicht für eine ordnungsgemäße Klageerhebung aus (vgl. Zöller, ZPO, 20. Auflage, Rdnr. 8 zu § 253/.\n\n40\n\nDaß der gesetzliche Vertreter nicht zutreffend angegeben worden ist, ist unschädlich. Diese unrichtige Bezeichnung kann – von Amts wegen – berichtigt werden (vgl. Zöller a. a. O., Rdnr. 7 vor § 52).\n\n41\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n42\n\nDer Klägerin steht ein Anspruch auf Löschung der Grundschuld bzw. der Pfändung der Grundschuld nicht zu, § 888 BGB.\n\n43\n\nDie Pfändung der Grundschuld ist ihr gegenüber nicht unwirksam. Es handelt sich nicht um eine Verfügung, die nach Eintragung der Auflassungsvormerkung zuungunsten der Klägerin getroffen worden ist und ihren Anspruch auf Eigentumsumschreibung beeinträchtigt, § 883 Abs. 2 BGB. Eine Beeinträchtigung der dinglichen Rechtsstellung der Klägerin ist durch die Pfändung  nicht erfolgt.\n\n44\n\nInsoweit ist entscheidend, ob sich die dingliche Rechtsstellung der Klägerin, hätte sie zur Zeit der Eintragung der Vormerkung bereits Eigentum erlangt, durch die der Auflassungsvormerkung folgende Pfändung der Grundschuld verschlechtert hat. Das ist zu verneinen.\n\n45\n\nZum Zeitpunkt der Auflassungsvormerkung war das Grundstück mit einer Sicherungshypothek über 37.342,26 DM belastet. Die Klägerin hätte also – wäre sie bereits Eigentümerin geworden – ein mit einer Hypothek belastetes Grundstück erworben.\n\n46\n\nNunmehr ist die Klägerin Eigentümerin eines Grundstücks, daß mit einer zugunsten der Beklagten gepfändeten Grundschuld belastet ist. Die Pfändung der Grundschuld ist keine Beeinträchtigung im Sinne des § 883 BGB. Sie verschlechtert die Eigentümerstellung der Klägerin verglichen mit ihrer Rechtsposition als Eigentümerin eines Grundstücks, das mit einer Hypothek belastet ist, nicht. Ob das Grundstück mit einer Grundschuld belastet ist, ist für ihre Eigentümerstellung nicht erheblich. Die Möglichkeit der Vollstreckung aus dem Grundpfandrecht ist nach wie vor, und nicht entscheidend anders, gegeben.\n\n47\n\nDarauf, daß mit der Begleichung der Forderung durch den damaligen Eigentümer, … am 26.03.1997 nach Auflassungsvormerkung eine Eigentümergrundschuld entstanden ist, kommt es nicht an. Denn diese wäre – unabhängig von einer Pfändung – mit der nachfolgenden Eintragung der Klägerin als Eigentümerin nicht zur Eigentümergrundschuld der Klägerin geworden. Die Grundschuld verblieb vielmehr bei der Eigentumsumschreibung auf die Klägerin – nunmehr als Fremdgrundschuld – beim früheren Eigentümer … (vgl. dazu Palandt – Bassenge, BGB, 56. Auflage, Rdnr. 15 zu § 1163), so daß das Grundstück mit diesem Grundpfandrecht stets belastet blieb.\n\n48\n\nDie – zusätzliche – Belastung durch die Pfändung der … zustehenden Grundschuld ist keine Schlechterstellung im Sinne des § 883 BGB gegenüber einer – bloßen – Belastung des Grundstücks mit einer Hypothek (vgl. zum ähnlichen Fall der Abtretung einer Eigentümergrundschuld nach Auflassungsvormerkung BGHZ 64, 316 ff.).\n\n49\n\nDie Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.\n\n50\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.\n\n51\n\nStreitwert : 31.449,76               DM\n\n52\n\n                                          …                                          …                                          …","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309040","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/1998-09-16/2a-o-27-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 883","ref_norm":"883","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309040","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309040","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/1998-09-16/2a-o-27-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309040","retrieved":"2026-07-09 03:38:25.239436+00:00"}}