{"status":"available","doknr":"OLD311574","ecli":"ECLI:DE:LGD:1997:0213.31O85.96.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1997-02-13","aktenzeichen":"31 O 85/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt\n\n1. den Gabelstapler CC, Fabrikations-Nr. xxx, transportversi¬chert an die CL herauszugeben,\n\n2. an die Klägerin 8.155,29 DM nebst 5% Zinsen aus jeweils 627,33 DM seit dem 1.12. 1995, 2.1. 1996, 1.2. 1996, 1.3. 1996, 1.4. 1996, 2.5. 1996, 1.6. 1996, 1.7. 1996, 1.8. 1996, 1.9. 1996, 1.10. 1996, 1.11. 1996 und 1.12. 1996 zu zahlen.\n\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits trägt die Kläge¬rin 23%, die Beklagte 77%.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,-DM. Der Klägerin wird nachgelas¬sen, die ihr von der Beklagten wegen anteilig ge¬schuldeter Kosten drohende Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 900,-- \n\nabzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte entsprechend hohe Sicherheit leistet.\n\nDie jeweiligen Sicherheiten können auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Bundesge¬biet geschäftsansässigen Bank oder Sparkasse er¬bracht werden.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n 2\n\nDie Klägerin schloß mit der Beklagten am 22.12. 1992/15.1. 1993 einen Leasingvertrag über einen gebrauchten Gabelstapler mit kalkuliertem Wert von 26.000,— DM (Bl. 9 d.A.). Vereinbart war eine Laufzeit von 36 Monaten; die monatliche Leasingrate betrug netto 876,— DM. Im Leasingvertrag heißt es weiter:\n\n 3\n\nDie Leasingrate ist berechnet unter der Voraussetzung, daß für das oben genannte Leasingobjekt am Ende der Vertragsdauer mindestens ein Restamortisationswert von DM ./. ... erzielt wird und xxx zufließt.\n\n 4\n\nLeasingnehmer und xxx sind sich einig, daß die vom Leasingnehmer in der unkündbaren Zeit zu entrichtenden Leasingraten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie die Nebenkosten einschließlich der Finanzierungskosten der AVL nicht decken. AVL ist bereit, mit dem Leasingnehmer vor dem Auslaufen dieses Leasingvertrages über den Abschluß eines Anschluß-Leasingvertrages zu verhandeln. Ein schriftlicher Verlängerungsauftrag muß xxx vor Beendigung der Grundmietzeit zugehen. Kommt kein Anschluß-Leasingvertrag zustande, so ist der Leasingnehmer auf Verlangen von xxx verpflichtet, das Leasingobjekt bei Ablauf der Vertragsdauer zum Mindestpreis in Höhe des vorstehend genannten Restamortisationswertes","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311574","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/1997-02-13/31-o-85-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311574","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311574","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/1997-02-13/31-o-85-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311574","retrieved":"2026-07-09 03:42:10.576520+00:00"}}