{"status":"available","doknr":"OLD312292","ecli":"ECLI:DE:LGD:1996:0703.2O363.95.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1996-07-03","aktenzeichen":"2 O 363/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen \n\ndie Kläger zu je 1/2. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\n1\n\nGemäß §§ 313a I 1, 511a I 1 ZPO bedarf das Urteil keines \n\n 2\n\nTatbestandes. \n\n 3\n\nEntscheidungsgründe \n\n 4\n\nDie Klage ist unbegründet. \n\n 5\n\nDen Klägern steht gegen das beklagte Land kein Anspruch gemäß \n\n 6\n\n§ 839 I BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG auf Erstattung des \n\n 7\n\nan ihre Steuerberater C und D in E gemäß \n\n 8\n\nRechnung vom 25.9.1995 gezahlten Honorars in Höhe von \n\n 9\n\n500,25 DM für die gegen die Umbuchung des dem Kläger zu 2.} \n\n 10\n\nzustehenden Einkommensteuererstattungsbetrages von \n\n 11\n\n7.712 , 87 DM für das Jahr 1992 auf einen Teil der Steuerrückstände \n\n 12\n\nder Klägerin zu 1.} eingelegte Beschwerde vom \n\n 13\n\n11.3.1994 zu. \n\n 14\n\n-3 \n\n 15\n\n-3 \n\n 16\n\nEs kann dahinstehen, ob der zuständige Sachbearbeiter des \n\n 17\n\nFinanzamts, der als Beamter im haftungsrechtlichen Sinne \n\n 18\n\nmit der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe der Steuerfestsetzung \n\n 19\n\nbetraut war, fahrlässig eine die Kläger schützende \n\n 20\n\nAmtspflichtverletzung dadurch begangen hat, daß er \n\n 21\n\nbei der Vornahme der Umbuchung entgegen seiner Verpflichtung \n\n 22\n\nzur gesetzmäßigen Steuerfestsetzung gemäß § 85 AO und \n\n 23\n\ndamit zur richtigen Gesetzesauslegung und Gesetzesanwendung \n\n 24\n\nnicht berücksichtigt hat, daß der Bundesfinanzhof durch Urteil \n\n 25\n\nvom 19.10.1982 (BStBI. 11 1983, 162 ff.), bestätigt \n\n 26\n\ndurch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25.7.1989 (DStR 1989, \n\n 27\n\n743 f.), die Anwendung des § 36 IV 3 EStG dahingehend konkretisiert \n\n 28\n\nhat, daß auch bei Zusammenveranlagung von Ehegatten \n\n 29\n\nzur Einkommensteuer der Anspruch auf Auszahlung von \n\n 30\n\nüberzahlter Lohnsteuer im Regelfall dem Ehegatten zustehe, \n\n 31\n\nder gezahlt hat, weshalb das Finanzamt gegen diesen Anspruch \n\n 32\n\nmit rückständigen Steuerschulden des anderen Ehegatten \n\n 33\n\nnicht aufrechnen könne. \n\n 34\n\nDenn abgesehen davon, daß die Kläger entweder über eine anderweitige \n\n 35\n\nErsatzmöglichkeit verfügen oder den ihnen durch \n\n 36\n\neine etwaige Amtspflichtverletzung entstandenen Schaden \n\n 37\n\nnicht schlüssig dargelegt haben, entfällt ein etwaiger \n\n 38\n\nAmtshaftungsanspruch aufgrund überwiegenden Mitverschuldens \n\n 39\n\nder Kläger gemäß § 254 I 1 BGB. \n\n 40\n\n•\n\n 41\n\nDie Steuerberater haben gegenüber den Klägern mit ihrer Honorarrechnung \n\n 42\n\nvom 25.9.1995 eine Geschäftsgebühr gemäß § 41 \n\n 43\n\nI StBerGebV \"und unserer ergänzenden Vereinbarung\" zuzüglich \n\n 44\n\n15 % Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 500,25 DM für \n\n 45\n\ndie Einlegung der Beschwerde vom 11.3.1994 gegen die Umbuchungsmitteilung \n\n 46\n\ndes Finanzamtes E über die \n\n 47\n\nVerrechnung des Steuerguthabens des Klägers zu 2.) mit \n\n 48\n\nSteuerrückständen der Klägerin zu 1.) geltend gemacht. \n\n 49\n\nDen Klägern steht jedoch ein Schadensersatzanspruch in \n\n 50\n\ngleicher Höhe gegen ihre Steuerberater aufgrund positiver \n\n 51\n\nVertragsverletzung des Steuerberatungsvertrages analog \n\n 52\n\n§§ 280, 286/325, 326 BGB wegen unzulässiger Kostenverursa\n\n 53\n\n4 \n\n 54\n\n• \n\n 55\n\n-4 \n\n 56\n\nchung zu, der eine anderweitige Ersatzmöglichkeit darstellt. \n\n 57\n\nDie Einlegung einer förmlichen Beschwerde gegen die Umbu\n\n 58\n\nchungsmitteilung des Finanzamtes Düsseldorf-Mitte ist unzu\n\n 59\n\nlässig gewesen, weil gegen die bloße Umbuchung eines Steu\n\n 60\n\nerguthabens auf einen Steuerrückstand, die keinen Verwal\n\n 61\n\ntungsakt im Sinne von § 118 AO darstellt, ein Rechtsbehelf \n\n 62\n\nnicht gegeben ist (Schuhmann, BB 1988, 739 ff. (742)). Die \n\n 63\n\nSteuerberater hätten von den Klägern eine Geschäftsgebühr \n\n 64\n\nnach § 41 I StBerGebV daher gar nicht verlangen dürfen, \n\n 65\n\n• \n\n 66\n\n• \n\n 67\n\nweil sie nur bei einer Tätigkeit im Rahmen eines \n\n 68\n\n(außergerichtlichen) Rechtsbehelfsverfahrens berechnet werden \n\n 69\n\ndarf. \n\n 70\n\nEiner Umdeutung der von den Steuerberatern eingelegten Be \n\n 71\n\nschwerde in einen Antrag auf Erteilung eines Abrechnungsbe\n\n 72\n\nscheides gemäß § 218 11 AO steht entgegen, daß die Steuer\n\n 73\n\nberater mit der Berchwerde ausdrücklich die Überweisung des \n\n 74\n\ndem Kläger zu 2.) zustehenden Einkommensteuererstattungsbe\n\n 75\n\ntrages und nicht eine Entscheidung des Finanzamtes durch \n\n 76\n\nVer~altungsakt ßber die Frage, ob und in welcher Höhe ein \n\n 77\n\nbestimmter Anspruch aus dem Steuerverhältnis noch bestehe, \n\n 78\n\nverlangt haben . \n\n 79\n\n• Aber selbst wenn man eine solche Umdeutung vornehmen würde, \n\n 80\n\nkönnte dieser Antrag auf Erteilung eines Abrechnungsbescheides \n\n 81\n\nnicht mit einem Rechtsbehelf im Sinne der § § 40 \n\n 82\n\nff. StBerGebV gleichgesetzt werden, weil ohne den Erlaß \n\n 83\n\ndieses Abrechnungsbescheides noch gar keine mit einem förmlichen \n\n 84\n\nRechtsmittel anzugreifende Entscheidung vorgelegen \n\n 85\n\nhat. Erst gegen den erlassenen Abrechnungsbescheid wäre das \n\n 86\n\nförmliche Rechtsmittel des Einspruchs gemäß § 348 I Nr. 9 \n\n 87\n\nAO gegeben gewesen. \n\n 88\n\nDie Steuerberater hätten für das von ihnen angefertigte \n\n 89\n\nSchreiben an das Finanzamt allenfalls die gemäß der Steuerberatergebührenverordnung \n\n 90\n\nbzw. der ihrer Honorarvereinba \n\n 91\n\nrung mit den Klägern entsprechende Vergütung verlangen kön\n\n 92\n\n-5 \n\n 93\n\na \n\n 94\n\n5 \n\n 95\n\nnen. Insoweit fehlt es an einem schlüssigen Vorbringen der \n\n 96\n\nKläger zum eingetretenen Schaden. Sie haben nicht vorgetragen, \n\n 97\n\naufgrund welcher konkreten Vereinbarung sie die Steuerberater \n\n 98\n\nmit der Erstellung der Einkommensteuererklärung \n\n 99\n\nfür das Jahr 1992 beauftragt haben und ob das Anfertigen \n\n 100\n\neines Schreibens an das Finanzamt wegen einer zu beanstandenden \n\n 101\n\nUmbuchungsmitteilung honorarmäßig noch miterfaßt \n\n 102\n\noder eine eigenständige, getrennt abzurechnende Angelegenheit \n\n 103\n\ngewesen wäre. In beiden Fällen würde es jedoch an \n\n 104\n\neinem Schaden der Kläger fehlen. Im ersten Fall wären den \n\n 105\n\nKlägern für das Tätigwerden der Steuerberater keine zusätzlichen \n\n 106\n\nKosten entstanden. Soweit es sich um eine neue Angelegenheit \n\n 107\n\ngehandelt hätte, läge bisher keine gemäß § 9 \n\n 108\n\nStBerGebVO ordnungsgemäße und damit keine fällige Honorarforderung \n\n 109\n\nder Steuerberater vor. \n\n 110\n\nEin etwaiger Schadensersatzanspruch der Kläger nach Amtshaftungsgrundsätzen \n\n 111\n\nscheitert jedoch endgültig daran, daß \n\n 112\n\ndie Kläger gegen ihre Pflicht zur Schadensminderung gemäß\n\n 113\n\nI \n\n 114\n\n§ 254 I 1 BGB verstoßen haben. \n\n 115\n\nI \n\n 116\n\nDie Kläger hätten nach dem einen, nach ihrem Vortrag unergiebigen \n\n 117\n\nTelefonat beim Finanzamt zumindest noch ein \n\n 118\n\nSchreiben mit der Aufforderung, das Steuerguthaben an den \n\n 119\n\nKläger zu 2.) auszuzahlen, aufsetzen, absenden und die Re \n\n 120\n\naktion des Finanzamtes abwarten können und müssen. Der Ein-~ \n\n 121\n\nschaltung eines Steuerberaters bedurfte es zu diesem Zeitpunkt \n\n 122\n\nnoch nicht. \n\n 123\n\nGrundsätzlich kann sich zwar jeder Steuerpflichtige gegen \n\n 124\n\nüber allen Maßnahmen der Steuerbehörde der Hilfe eines \n\n 125\n\nSteuerberaters bedienen. Aber im Hinblick auf seine Schadensminderungspflicht \n\n 126\n\nobliegt es zunächst dem Steuerpflich \n\n 127\n\ntigen selbst, Steuerbescheide im Rahmen seiner Kenntnisse \n\n 128\n\nund Fähigkeiten selbst zu prüfen und festgestellte Bearbei \n\n 129\n\ntungsfehler zu beanstanden. \n\n 130\n\nDie nicht durchgeführte Erstattung des Einkommensteuergut \n\n 131\n\nhabens für das Jahr 1992 hätte wegen der im Steuerbescheid \n\n 132\n\n-6 \n\n \n 133\n\n• \n\n 134\n\n\" -6 -\n\n 135\n\n• \n\n 136\n\nselbst aufgeführten Möglichkeit der Verrechnung mit Gegenansprüchen \n\n 137\n\nsowie den maschinell erstellten Umbuchungsmitteilungen \n\n 138\n\nleicht erkannt werden können. Da es dabei nicht \n\n 139\n\num die Würdigung steuerlicher Sachverhalte ging, hätte ein \n\n 140\n\nselbst aufgesetztes kurzes Anschreiben nach dem erfolglos \n\n 141\n\ngeführten Telefonat mit dem Finanzamt zunächst genügt, \n\n 142\n\nzumal bei dem vergeblichen Telefongespräch nach dem Vorbringen \n\n 143\n\nder Kläger nicht die Aufhebung der Umbuchung abgelehnt, \n\n 144\n\nsondern nur die ausgebliebene Überweisung nicht erklärt \n\n 145\n\nwerden konnte. Selbst nach dem Vortrag des beklagten \n\n 146\n\nLandes ist bei dem Telefongespräch mit der Klägerin zu 1.) \n\n 147\n\nnur mitgeteilt worden, daß eine Umbuchung stattgefunden \n\n 148\n\nhat, nicht daß sie auf keinen Fall rückgängig gemacht \n\n 149\n\nwürde. \n\n 150\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 I I, 1. Halbsatz , \n\n 151\n\n100 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \n\n 152\n\nberuht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. \n\n 153\n\nStreitwert: 500,25 DM (§§ 12 I GKG, 3, 4 I ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312292","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/1996-07-03/2-o-363-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312292","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312292","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/1996-07-03/2-o-363-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312292","retrieved":"2026-07-09 03:43:13.996286+00:00"}}