{"status":"available","doknr":"OLD313365","ecli":"ECLI:DE:LGD:1994:1220.24S396.94.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1994-12-20","aktenzeichen":"24 S 396/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat die 24. Zivikammer des Landgerichts Düsseldorf auf\n\ndie mündliche Verhandlung vom 29. November 1994 durch den\n\nVorsitzenden Richter am Landgericht X sowie \n\ndie Richter am Landgericht X und X\n\nfür R e c h t erkannt:\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am\n\n21. Juli 1994 verkündete Teilanerkenntnis-\n\nund Schluß-Urteil des Amtsgericht Düssel-\n\ndorf (44 C 5266/94) teilweise abgeändert\n\nund wie folgt neu gefaßt:\n\nDie Beklagten werden als Gesamtschuldner\n\nverurteilt, an die Kläger 2.439,20 DM\n\nnebst 4 % Zinsen seit dem 29.10.1993 zu\n\nzahlen.\n\nEs wird festgestellt, daß die Kläger nicht \n\nverpflichtet sind, Einbauten der Beklagten\n\nbei deren Auszug zu übernehmen und finan-\n\nziell abzulösen.\n\nIm übrigen wird der Feststellungsantrag\n\nabgewiesen.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Berufung der Kläger wird zurückgewie-\n\nsen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits in erster\n\nInstanz werden den Klägern 1/3, den Be-\n\nklagten 2/3, von denen des Berufungs-\n\nverfahrens den Klägern 97/100, den Beklag-\n\nten 3/100 auferlegt.\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n 2\n\nDie wechselseitigen Berufungen der Parteien sind zuläs-\n\n 3\n\nsig. In der Sache Erfolg hat indessen lediglich die Beru-\n\n 4\n\nfung der Beklagten, während die Berufung der Klä-\n\n 5\n\nger - abgesehen von einer Abänderung der erstinstanzli-\n\n 6\n\nchen Kostenentscheidung - im Ergebnis ohne Erfolg bleibt.\n\n 7\n\nA.\n\n 8\n\nDen Klägern steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner\n\n 9\n\nentgegen der Auffassung des Amtsgerichts lediglich ein\n\n 10\n\nZahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 2.439,20 DM zu.\n\n 11\n\nI.\n\n 12\n\nEin wirksamer Mietvertrag zwischen den Parteien ist nicht\n\n 13\n\nzustandegekommen.\n\n 14\n\nAuch nach dem eigenen Vortrag der Kläger beabsichtigten\n\n 15\n\ndie Parteien, einen Mietvertrag nur auf fünf Jahre abzu-\n\n 16\n\nschließen. Hierbei verabredeten die Parteien schon im \n\n 17\n\nHinblick auf die Vorschrift des § 566 BGB, daß der Miet-\n\n 18\n\nvertrag schriftlich abgeschlossen werden sollte. In der\n\n 19\n\nFolgezeit sind zwischen den Parteien dann schriftliche\n\n 20\n\nMietvertragsentwürfe ausgetauscht worden, zu einer bei-\n\n 21\n\nderseitigen Unterzeichnung eines dieser Mietvertragsent-\n\n 22\n\nwürfe kam es indessen nicht.\n\n 23\n\nTreffen aber die Parteien - wie hier - die Abrede, daß\n\n 24\n\nder Mietvertrag schriftlich geschlossen werden soll, ge-\n\n 25\n\nrade weil sie um die gesetzliche Formbedürftigkeit im\n\n 26\n\nHinblick auf die vorgesehene Laufzeit des Vertrages von\n\n 27\n\nmehr als einem Jahr wissen, so ist davon auszugehen, daß\n\n 28\n\nohne Einhaltung der Form ein Vertrag - noch - nicht zu-\n\n 29\n\nstandegekommen ist, wie schon aus § 154 Abs. 2 BGB folgt\n\n 30\n\n(OLG Düsseldorf ZMR 1988, 54; Bub/Treier, Handbuch der\n\n 31\n\nGeschäfts- und Wohnraummiete, 1989, II Rdr. 742; Sternel\n\n 32\n\n\"Mietrecht Aktuell\", 2. Aufl., Rdr. 5). Daß abweichend\n\n 33\n\nhiervon die verabredete Schriftform des Vertrages aus-\n\n 34\n\nnahmsweise nur deklaratorische (beurkundende) Bedeutung\n\n 35\n\nhaben sollte, wird auch von den Klägern nicht ausdrück-\n\n 36\n\nlich geltend gemacht, jedenfalls sind tatsächliche Um-\n\n 37\n\nstände, aus denen sich die lediglich deklaratorische\n\n 38\n\nBedeutung der vereinbarten Schrift form ergeben könnte, von\n\n 39\n\nden Klägern nicht hinreichend dargetan (vgl. Bub/Treier,\n\n 40\n\na.a.O., Rdr. 743).\n\n 41\n\nAuch ein wirksamer Miet-Vorvertrag kann nicht angenommen\n\n 42\n\nwerden. Das Zustandekommen eines solchen Vorvertrages ist\n\n 43\n\nvon den Klägern nicht dargetan. Daß - wie hier - ein be-\n\n 44\n\nabsichtigter (Haupt-) Mietvertrag nicht - formgültig -\n\n 45\n\nabgeschlossen worden ist, genügt für das Zustandekommen\n\n 46\n\neines Vorvertrages nicht; der nicht wirksam abgeschlosse-\n\n 47\n\nne Haupt-Mietvertrag kann nicht in einem Vorvertrag umge-\n\n 48\n\ndeutet werden (BGH NJW 1980, 1577; BGH WPM 1969, 919; BGH\n\n 49\n\nZMR 1963, 82; BGH WPM 1973, 67; Bub/Treier, a.a.O, II\n\n 50\n\nRdr. 140 und 736).\n\n 51\n\nFür die Annahme eines Vorvertrages müßten vielmehr beson-\n\n 52\n\ndere Gründe vorliegen, nach denen die Parteien ohne das\n\n 53\n\nZustandekommen eines Hauptvertrages schon die Bindung zum\n\n 54\n\nAbschluß des künftigen Vertrages gewollt haben. Solche\n\n 55\n\nbesonderen Umstände, die über das Nichtzustandekommen ei-\n\n 56\n\nnes wirksamen Haupt-Mietvertrages hinausgehen, liegen\n\n 57\n\nnicht vor.\n\n 58\n\nII.\n\n 59\n\nDies vorausgeschickt, gilt hinsichtlich der einzelnen von\n\n 60\n\nden Klägern geltend gemachten Forderungspositionen fol-\n\n 61\n\ngendes:\n\n 62\n\n1.\n\n 63\n\nMangels Vorliegen eines wirksamen Mietvertrages sind die\n\n 64\n\nBeklagten zur Zahlung der verlangten Kaution in Höhe von\n\n 65\n\n5.400,-- DM nicht verpflichtet.\n\n 66\n\n2. \n\n 67\n\nAus dem selben Grund steht den Klägern kein Mietzinsan-\n\n 68\n\nspruch nach § 535 Satz 2 BGB in der in der Berufung noch\n\n 69\n\nverlangten Höhe von 1.900,-- DM - oder in geringerer Höhe\n\n 70\n\n- für den Pkw-Einstellplatz zu.\n\n 71\n\nAuch ein Nutzungsentschädigungsanspruch der Kläger aus §§\n\n 72\n\n812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs 1 BGB scheidet aus. Die Be-\n\n 73\n\nklagten bestreiten, einen im (Sonder-) Eigentum der Klä-\n\n 74\n\nger stehenden Stellplatz (sei es mit der Nr. 15 oder mit\n\n 75\n\nder Nr. 19) tatsächlich genutzt zu haben (Bl. 112 GA).\n\n 76\n\nDie Kläger haben Gegenteiliges nicht in einer einer Be-\n\n 77\n\nweisaufnahme zugänglichen Form substantiiert dargetan.\n\n 78\n\n3.\n\n 79\n\nDas Amtsgericht hat den Klägern einen Anspruch auf Zah-\n\n 80\n\nlung restlicher Nebenkosten durch die Beklagten in Höhe\n\n 81\n\nvon 1.629,92 DM rechtskräftig zugesprochen.\n\n 82\n\nSoweit die Kläger in der Berufung weitere 324,61 DM als\n\n 83\n\nNebenkostennachforderung (158,57 DM sowie 166,04 DM) gel-\n\n 84\n\ntend machen, ist ihr Anspruch nicht begründet. Mangels\n\n 85\n\nVorliegens eines wirksamen Mietvertrages scheidet ein An-\n\n 86\n\nspruch aus § 535 Abs. 2 BGB aus.\n\n 87\n\nAuch unter dem Gesichtspunkt der Nutzungsentschädigung\n\n 88\n\nnach §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 1 BGB kommt ein An-\n\n 89\n\nspruch der Kläger auf Erstattung ihrer Kosten nicht in\n\n 90\n\nBetracht.\n\n 91\n\n4. \n\n 92\n\nAuch der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf\n\n 93\n\nZahlung eines von den Beklagten - angeblich - vorgenomme-\n\n 94\n\nnen Mieteinbehaltes in Höhe von 1.700,-- DM ist nicht be-\n\n 95\n\ngründet.\n\n 96\n\nEin Anspruch aus § 535 Satz 2 BGB kommt mangels Vorliegen\n\n 97\n\neines wirksamen Mietvertrages nicht in Betracht; ein Nut-\n\n 98\n\nzungsentschädigungsanspruch in dieser Höhe kann gleich-\n\n 99\n\nfalls nicht festgestellt werden. Die Kläger haben nicht\n\n 100\n\nnachvollziehbar dargetan, wann und auf welche Weise die\n\n 101\n\nBeklagten vermeintlichen Mietzins (Nutzungsentschädigung)\n\n 102\n\nin Höhe von 1.700,-- DM einbehalten haben. Der Beweisan-\n\n 103\n\ntritt der Kläger im Schriftsatz vom 28.11.1994 ersetzt\n\n 104\n\nden fehlenden substantiierten Sachvortrag nicht.\n\n 105\n\n5. \n\n 106\n\nBezüglich der von den Klägern geltend gemachten\n\n 107\n\n\"Stromkosten\" von 863,76 DM hat das Amtsgericht einen\n\n 108\n\nTeilbetrag von 452,92 DM rechtskräftig zuerkannt.\n\n 109\n\nDie von den Klägern in der Berufung weiter verfolgte Dif-\n\n 110\n\nferenz von 410,84 DM (863,76 DM - 455,92 DM) ist in Höhe\n\n 111\n\nvon - weiteren - 356,36 DM begründet, so daß den Klägern\n\n 112\n\nunter dem Gesichtspunkt \"Stromkosten\" gegen die Beklagten\n\n 113\n\nein Zahlungsanspruch in Höhe von insgesamt (452,92 DM +\n\n 114\n\n356,36 DM =) 809,28 DM zusteht.\n\n 115\n\nAuch die Beklagten gehen in ihrem Schriftsatz vom \n\n 116\n\n20.05.1994 (Bl. 99/100 GA) davon aus, daß\n\n 117\n\nsie - zeitanteilig - die von den Klägern verauslagten\n\n 118\n\nStromkosten gemäß den Rechnungen der Stadtwerke Düssel-\n\n 119\n\ndorf grundsätzlich (gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. \n\n 120\n\n1 BGB) zu erstatten haben. Die Beklagten haben in ihrem \n\n 121\n\nvorgenannten Schriftsatz eine - nach ihrem Einzug in die\n\n 122\n\nWohnung zeitanteilige - Aufteilung der von ihnen zu über-\n\n 123\n\nnehmenden Stromkosten im einelnen vorgenommen, und haben\n\n 124\n\n- insoweit - zugestanden, daß sie grundsätzlich einen Be-\n\n 125\n\ntrag von 809,28 DM zu tragen haben (Bl. 100 GA). Dieser\n\n 126\n\nBerechnung der Beklagten sind die Kläger nicht mehr ent-\n\n 127\n\ngegengetreten. Mithin schulden die Beklagten - lediglich - \n\n 128\n\nden Gesamtbetrag von 809,28 DM, wovon das Amtsgericht\n\n 129\n\nbereits 452,92 DM zuerkannt hat.\n\n 130\n\nSoweit die Beklagten behaupten, sie hätten auf den Ge-\n\n 131\n\nsamtbetrag von 809,28 DM bereits eine Teilzahlung von\n\n 132\n\n356,36 DM erbracht, ist diese behauptete Zahlung als von\n\n 133\n\nden Klägern bestritten anzusehen. Daß sie diese Zahlung\n\n 134\n\ntatsächlich erbracht haben, ist von den Beklagten indes-\n\n 135\n\nsen nicht nachgewiesen, so daß der Betrag von 356,36 DM\n\n 136\n\nvon den Beklagten noch an die Kläger zu zahlen ist.\n\n 137\n\nDie hiernach begründeten Zahlungsansprüche der Kläger be-\n\n 138\n\nlaufen sich auf insgesamt 2.439,20 DM.\n\n 139\n\nVon diesem Betrag haben die Beklagten gemäß §§ 284, 288\n\n 140\n\nAbs. 1 BGB 4 % Zinsen seit dem 29.10.1993 zu entrichten.\n\n 141\n\nAus welchen Gründen die vom Amtsgericht zuerkannten Ne-\n\n 142\n\nbenkostennachforderungen im Gesamtbetrag von 1.629,92 DM\n\n 143\n\nzum Zeitpunkt des Mahnschreibens der Kläger vom\n\n 144\n\n20.10.1993 noch nicht fällig gewesen sein sollen, wie die\n\n 145\n\nBeklagten meinen, ist nicht ersichtlich. Mithin schulden\n\n 146\n\ndie Beklagten Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen\n\n 147\n\nZinssatzes auch von diesem Betrag seit dem 29.10.1993.\n\n 148\n\nEinen darüberhinausgehenden Verzugsschaden (§ 286 Abs. 1\n\n 149\n\nBGB) durch die Inanspruchnahme von Bankkredit haben die \n\n 150\n\nKläger nicht nachgewiesen.\n\n 151\n\nB. \n\n 152\n\nI.\n\n 153\n\nRechtskräftig hat das Amtsgericht festgestellt, daß die \n\n 154\n\nKläger nicht verpflichtet sind, Einbauten der Beklagten\n\n 155\n\nbei deren Auszug zu übernehmen und finanziell abzulösen.\n\n 156\n\nII.\n\n 157\n\nDer in der Berufung von den Klägern weiterverfolgte An-\n\n 158\n\ntrag auf Feststellung, daß die Beklagten zur Durchführung\n\n 159\n\nbestimmter Renovierungsarbeiten in der streitbefangenen\n\n 160\n\nWohnung verpflichtet sind, ist zwar zulässig, aber nicht\n\n 161\n\nbegründet. Mangels Vorliegens eines wirksamen Mietvertra-\n\n 162\n\nges waren die Beklagten bei Auszug aus der streitbefange-\n\n 163\n\nnen Wohnung zur Vornahme von Renovierungsarbei-\n\n 164\n\nten/Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet.\n\n 165\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 a, 92 Abs. 1, 97\n\n 166\n\nAbs. 1 ZPO.\n\n 167\n\nSoweit die Parteien erstinstanzlich den von den Klägern\n\n 168\n\ngeltend gemachten Räumungsanspruch in der Hauptsache\n\n 169\n\nübereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind die auf\n\n 170\n\nden Räumungsanspruch entlassenden Kosten - nach einem\n\n 171\n\nStreitwert von 36.720,-- DM - gemäß § 91 a BGB den Be-\n\n 172\n\nklagen anzulasten. Dies entspricht unter Berücksichti-\n\n 173\n\ngung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Er-\n\n 174\n\nmessen. Wären die Beklagten nicht aus der streitbefange-\n\n 175\n\nnen Wohnung ausgezogen, hätte die Räumungsklage aller\n\n 176\n\nVoraussicht nach Erfolg gehabt. Mangels Vorliegens eines\n\n 177\n\nwirksamen Mietvertrages stand den Beklagten an der\n\n 178\n\nstreitbefangenen Wohnung kein Recht zum Besitz im Sinne\n\n 179\n\ndes § 986 BGB zur Steite, so daß sie nach § 985 BGB ver-\n\n 180\n\npflichtet waren, die Wohnung an die Kläger herauszugeben.\n\n 181\n\nDer Streitwert für die Berunfungsinstanz beträgt 12.235,45\n\n 182\n\nDM (7.200,-- DM + 2.535,45 DM + 2.500,-- DM für den Fest-\n\n 183\n\nstellungsantrag hinsichtlich der Renovierungspflicht).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313365","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/1994-12-20/24-s-396-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 566","ref_norm":"566","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 986","ref_norm":"986","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313365","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313365","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/1994-12-20/24-s-396-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313365","retrieved":"2026-07-09 03:44:43.673537+00:00"}}