{"status":"available","doknr":"OLD314277","ecli":"ECLI:DE:LGD:1993:0226.22S462.92.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1993-02-26","aktenzeichen":"22 S 462/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 7. Juni 1992 verkündete Urteil des Amtsgerichtes Düsseldorf - 50 C 149/92 - wie folgt abgeändert:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.070,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.04.1991 zu zahlen.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu 63 % und der Kläger zu 37 % zu tragen.\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg.\n\n3\n\nEs ist zwar zutreffend, dass die Beklagte Fluggesellschaft für die vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche\nnicht aus Art. 18 des Warschauer Abkommens haftet. Denn das Zusatzabkommen von Guadalajara, das den ausführenden\nLuftfrachtführer auch zum Anspruchsgegner für Ansprüche aus Art. 18 des Warschauer Abkommens erhebt, ist von der Türkei\nnicht ratifiziert worden (vgl. Rohwendel, der Luftbeförderungsvertrag, 2. Aufl., Seite 199). Für die Anwendbarkeit des\nWarschauer Abkommens und des Zusatzabkommens von Guadalajara kommt es darauf an, dass die Vertragsstaaten des von den\nParteien des Luftbeförderungsvertrages vereinbarten Abflug- und Bestimmungsortes das Abkommen ratifiziert haben (vgl.\nRohwedel, Seite 49). Somit müsste für die Anwendbarkeit des Zusatzabkommens von Guadalajara auch eine Ratifikation durch\ndie Türkei vorliegen. Diese besteht nicht.\n\n4\n\nDennoch ist eine Haftung der Beklagten gegeben, weil der zwischen ihr und dem Reiseveranstalter geschlossene Vertrag\nals Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter anzusehen ist. Die Kammer schließt sich insofern der herrschenden Meinung\nund Rechtsprechung an, die unmittelbare Ansprüche des Reisenden aus einem Vertrag zugunsten Dritter (BGHZ 93, Seite 271;\nPalandt, 50. Aufl., § 651 a Rdnr. 6; Münchener Kommentar, Vorbemerkung § 651 a Rdnr. 11) oder einen Vertrag mit\nSchutzwirkung zugunsten Dritter (LG Frankfurt, ZIP 86, Seite 586) annimmt.\n\n5\n\nDer Kläger hat somit einen vertraglichen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte, der jedoch der Höhe nach nicht in\nvollem Umfange zuzuerkennen ist. Denn aufgrund der Aussage der Zeugin X kann nicht festgestellt werden, dass der in\nVerlust geratene Koffer ein Gewicht von 32 kg betragen hat. Die Zeugin hat insoweit bekundet, dass sie das Gewicht des\nschwarzen Koffers, der hinterher verlorengegangen ist, nicht selbst gesehen habe; ihr sei die Gewichtsangabe vielmehr\nspäter durch ihren Mann mitgeteilt worden. Damit konnte die Zeugin aus eigenem Bekunden die Behauptung des Klägers zu\nder Gewichtsangabe nicht bestätigen. Die Kammer hat jedoch aus den übrigen Angaben der Zeugin und dem Vermerk auf dem\nFlugschein (Bl. 5 d. A.) über das Gesamtgewicht des Gepäcks von 65 kg Anhaltspunkte im Sinne von § 287 ZPO, aufgrund derer\nsie eine Schätzung vornehmen kann. Wenn nach Aussage der Zeugin das gesamte Gepäck aus zwei Koffern und einem kleineren\nGepäckstück bestanden hat und diese drei ausweislich des Flugscheines ein Gesamtgewicht von 65 kg hatten, so muss der in\nVerlust geratene Koffer ein Mindestgesicht von 20 kg gehabt haben. Dementsprechend hat die Beklagte dem Kläger 20 x 250\nFranken (= 53,50 DM), das ergibt 1.070,00 DM zu ersetzen.\n\n6\n\nDer vom Kläger im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 8.2.93 angetretene Beweis auf Einholung eines\nSachverständigengutachtens zum Gewicht des Koffers ist offensichtlich untauglich, da der Inhalt des Koffers keine\nsicheren Feststellungen, sondern nur eine Schätzung des Gewichts zulässt.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 92 abs. 1 ZPO.\n\n8\n\nStreitwert zweiter Instanz: 1.712,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314277","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/1993-02-26/22-s-462-92","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314277","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314277","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/1993-02-26/22-s-462-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314277","retrieved":"2026-07-09 03:46:09.439985+00:00"}}