{"status":"available","doknr":"OLD314473","ecli":"ECLI:DE:LGD:1992:1014.2O89.92.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1992-10-14","aktenzeichen":"2 O 89/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,— DM abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.\n\nSämtliche Sicherheiten können auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Großbank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.\n\n1\n\nNachdem der Kläger gegen das die Zwangsvollstreckung betreibende beklagte Land zunächst Drittwiderspruchsklage\nerhoben hat, mit der er Eigentum an einem von dem beklagten Land bei der Vollstreckungsschuldnerin gepfändeten\nMahagonischrank geltend gemacht hat, verlangt er nach Versteigerung des Schrankes vom beklagten Land Schadensersatz mit\nder Begründung, das beklagte Land habe schuldhaft sein Eigentum verletzt. Der Versteigerungserlös betrug nach\nAbzug der Kosten 6.217,50 DM.\n\n2\n\nDer Kläger behauptet unter Bezugnahme auf eine von der Vollstreckungsschuldnerin unterschriebene\n\"Verkaufs-Vereinbarung\" (Bl. 9, 10 d.A.), er sei Eigentümer des Mahagonischrankes gewesen. Er habe der\nVollstreckungsschuldnerin ein Darlehen in Höhe von 49.000,-- DM (30.000,— DM per Scheck und 19.000,-- DM in\nbar) gewährt. Die Vollstreckungsschuldnerin sei nicht in der Lage gewesen, dieses Darlehen zurückzuzahlen.\nDaher habe man sich darauf geeinigt, daß sie zur Rückzahlung des Darlehens ihm, dem Kläger, die in der\nVereinbarung genannten Gegenstände gegen den Darlehensbetrag in Höhe von 49.000,— DM verkaufe, mithin\nder Darlehensbetrag als Kaufpreis verrechnet werde. Die Übergabe des Schrankes und der anderen erworbenen\nGegenstände sei \"durch die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses ersetzt\" worden. Er sei\nnicht in der Lage gewesen, die Wohnungseinrichtung der Vollstreckungsschuldnerin in seiner Wohnung unterzustellen. Daher\nhätten sich beide zum Zeitpunkt der Verkaufsvereinbarung dahin geeinigt, daß die Gegenstände zunächst\nin der Wohnung der Vollstreckungsschuldnerin hätten verbleiben sollen.\n\n3\n\nDer Kläger ist der Ansicht, es sei völlig lebensfremd anzunehmen, daß sich die Vertragsparteien und\ninsbesondere er unter diesen Umständen mit der bloßen Verpflichtung der Vollstreckungsschuldnerin begnügt\nhätten, das Eigentum zu übertragen. Vielmehr hätten die Vertragsparteien eine endgültige Regelung\ngetroffen, die nur dadurch überhaupt einen Sinn erhalten habe, daß seine, des Klägers, bezweckte einzig\nmögliche Sicherung durch die Eigentumsübertragung erfolgt sei. Für die Eigentumsübertragung habe es\nausgereicht, daß die Parteien sich einig gewesen seien, dem Sinn der Vereinbarung entsprechend ihn, den Kläger,\ndurch Eigentumserwerb zu sichern, die Möbelstücke aber zunächst noch bei der Vollstreckungsschuldnerin\nverbleiben sollten, da er, der Kläger, keine Unterstellmöglichkeiten gehabt habe.\n\n4\n\nDer Kläger behauptet schließlich, der Wert des Schrankes habe mindestens 20.000,— DM betragen.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n6\n\ndas beklagte Land zu verurteilen, an ihn 20.000,— DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu\nzahlen.\n\n7\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen\n\n9\n\nDas beklagte Land bestreitet insbesondere das Eigentum des Klägers an dem Mahagonischrank im Zeitpunkt der\nPfändung.\n\n10\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDie Klage ist unbegründet. Bereits dem Klagevorbringen ist nicht hinreichend zu entnehmen, daß das beklagte\nLand Eigentumsrechte des Klägers an dem Mahagonischrank verletzte. Der Kläger hat nach wie vor nicht hinreichend\ndargelegt, daß er Eigentümer des Mahagonischrankes war, als das beklagte Land diesen bei der\nVollstreckungsschuldnerin pfändete und in der Folgezeit versteigern ließ, obgleich er bereits mit dem seinen\nEinstellungsantrag zurückweisenden Beschluß der Kammer vom 6. März 1992 (Bl. 18, 19 d.A.) erstmals auf die\nfehlende Schlüssigkeit seines Vorbringens hingewiesen worden ist.\n\n13\n\nDer Kläger behauptet zwar, er habe den Mahagonischrank auf Grund der mit der Vollstreckungsschuldnerin getroffenen\nund von dieser bestätigten \"Verkaufs-Vereinbarung\" erworben. Tatsachen, mit denen sich der sachenrechtliche\nErwerbsvorgang begründen ließe, legt er jedoch nicht dar. Insoweit behauptet er lediglich, die Übergabe des\nSchrankes und der anderen erworbenen Gegenstände sei \"durch die Vereinbarung eines\nBesitzmittlungsverhältnisses ersetzt\" worden. Konkrete Tatsachen, aus denen sich aber die Vereinbarung eines\nBesitzmittlungsverhältnisses ergeben sollen, sind damit nicht vorgetragen. Allein der Umstand, daß die\nGegenstände im Besitz der Vollstreckungsschuldnerin verblieben und zunächst auch verbleiben sollten,\nläßt die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses nicht erkennen. Daraus folgt lediglich, daß\ndie Vollstreckungsschuldnerin ihre schuldrechtliche Verpflichtung zur Übertragung der von der\n\"Verkaufs-Vereinbarung\" betroffenen Gegenstände noch nicht erfüllt hatte. Allein die Tatsache,\ndaß eine schuldrechtliche Vereinbarung mangels Übereignung der zur Übereignung vorgesehenen Gegenstände\nauf der einen Seite unerfüllt bleibt, weil zum Beispiel die Kaufsache im Besitz des Verkäufers verbleibt,\nbegründet gerade noch kein Besitzmittlungsverhältnis.\n\n14\n\nZwar mag es sein, daß die vom Kläger und der Vollstreckungsschuldnerin getroffene Vereinbarung erst durch\neine Eigentumsübertragung ihren eigentlichen Sinn erhalten hätte, weil nur dadurch die \"bezweckte einzig\nmögliche Sicherung des Klägers\" (Bl. 51 d.A.) erfolgt wäre. Dieser Sicherungszweck wurde jedoch aus\nrechtlichen Gründen nicht erreicht, weil der Mahagonischrank im Besitz der Vollstreckungsschuldnerin blieb und ein\nunter diesen Umständen zur Eigentumsübertragung notwendiger Übergabeersatz auch nach dem Klagevorbringen\nnicht vorliegt. Dies mag seinen Grund darin haben, daß unter juristischen Laien - wie der Kläger ausführt -\nan das Abstraktionsprinzip auch nicht andeutungsweise gedacht wird. Eine derartige Unkenntnis kann jedoch weder ein\nÜbergabesurrogat noch den für die Darlegung einer entsprechenden Vereinbarung notwendigen Sachvortrag ersetzen.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.\n\n16\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Ziffer 11, 711,\n108 ZPO.\n\n17\n\nDer Streitwert wird auf 20.000,— DM festgesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314473","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/1992-10-14/2-o-89-92","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314473","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314473","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/1992-10-14/2-o-89-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314473","retrieved":"2026-07-09 03:46:27.737694+00:00"}}