{"status":"available","doknr":"OLD314520","ecli":"ECLI:DE:LGD:1992:0826.2O75.92.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1992-08-26","aktenzeichen":"2 O 75/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand :\n\n2\n\nDie Parteien streiten über die Erstattung einer Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO.\n\n3\n\nIm März 1991 erhob die Klägerin beim Landgericht Düsseldorf -20 146/91 - Klage wegen\nAmtspflichtsverletzung gegen den Beklagten.\n\n4\n\nNachdem der Beklagte (bzw. dessen Haftpflichtversicherer) die Klageforderung ausgeglichen und die mit der\nKlageerhebung verbundenen Kosten übernommen hatte, nahm die Klägerin die Klage zurück.\n\n5\n\nDie Klägerin meint, der Beklagte sei auch zur Erstattung einer Vergleichsgebühr gemäß\n§ 23 BRAGO verpflichtet. Die Vergleichsgebühr sei deshalb angefallen, weil der Rechtsstreit \"im\nWege des gegenseitigen Nachgebens\" beendet worden sei. Das \"Nachgeben\" von ihrer Seite sei darin\nzu sehen, daß sie auf die Weiterverfolgung ihrer Ansprüche in dem Rechtsstreit 2 0 146/91 verzichtet\nund die Klage zurückgenommen habe.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie 555,18 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25.07.1991 zu zahlen.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr ist der Auffassung, ein \"Nachgeben\" der Klägerin sei nicht ersichtlich, weil sie sich mit ihrem\nKlageanspruch voll durchgesetzt habe.\n\n11\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen\nergänzend Bezug genommen.\n\n12\n\nDie Akten 2 0 146/91 des Landgerichts Düsseldorf lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen\nVerhandlung.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n15\n\nEine Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO ist in dem Rechtsstreit 2 0 146/91 nicht entstanden.\n\n16\n\nEin Vergleich setzt begriffsnotwendig ein gegenseitiges Nachgeben voraus. Ein Nachgeben der Klägerin durch die\nKlagerücknahme ist jedoch nicht ersichtlich.\n\n17\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Kommentierung bei Gerold/Schmitt, BRAGO, 6. Aufl., § 23 Rdnr. 10,\nauf die die Klägerin zur Stützung ihrer Rechtsansicht Bezug nimmt. Die dort zugegebenermaßen\nmißverständlich zitierte Entscheidung des Landgerichts Berlin in JurBüro 1984, 1517 bezog sich auf\neinen Fall der Klagerücknahme unter Verzicht auf einen Teil der Klageforderung in der Berufungsinstanz. Im Gegenzug\nwurde bei dem dort zugrunde Klageforderung in der Berufungsinstanz. Im Gegenzug wurde bei dem dort zugrunde liegenden\nFall auf Beklagtenseite die Berufung zurückgenommen.\n\n18\n\nEin \"Nachgeben\" bei Klagerücknahme liegt dann vor, wenn um der Einigung willen eine erlangte\nRechtsstellung gegenüber dem Gegner aufgegeben wird oder in einer dem Gegner erkennbaren Weise der Kläger\nseine rechtlichen Möglichkeiten, die er bei Weiterführung des Prozesses hätte, nicht mehr ausnützt\n(vgl. in diesem Zusammenhang den Aufsatz von Alfred Muemmler, JurBüro 1986, 507, 518 mit Verweis auf OLG München\nJurBüro 1965, 467).\n\n19\n\nDie Klägerin hätte jedoch bei Weiterführung des Prozesses nicht mehr erreichen können als die\nVerurteilung des Beklagten zur Zahlung der Klageforderung nebst Zinsen sowie der Kosten des Rechtsstreits. Die\nKlägerin hätte also in keinem Fall mehr erreichen können als sie mit ihrer Klagerücknahme erreicht\nhat.\n\n20\n\nNach allem ist ein \"Nachgeben\" der Klägerin nicht ersichtlich.\n\n21\n\nDie Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.\n\n22\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314520","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/1992-08-26/2-o-75-92","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314520","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314520","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/1992-08-26/2-o-75-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314520","retrieved":"2026-07-09 03:46:31.681358+00:00"}}