{"status":"available","doknr":"OLD314567","ecli":"ECLI:DE:LGD:1992:0708.2O286.90.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1992-07-08","aktenzeichen":"2 O 286/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14. Mai 1990 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 60 % und die Beklagte 40 % mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Köln entstanden sind, die der Kläger allein zu tragen hat.\n\nDas Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,-DM uno für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger Kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den Parteien bleibt nachgelassen, die jeweiliqe Sicherheit auch in Form einer Bürgschaft einer bundesdeutschen Großbank oder Sparkasse zu erbringen.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger nimmt die Beklagte als Anstellungskörperschaft wegen Amtspflichtverletzung ihrer Bediensteten auf\nSchmerzensgeld in Anspruch.\n\n3\n\nDer Kläger wurde am 8.7.1987 gegen 16.30 Uhr bei der Einreise aus den Niederlanden am Grenzübergang Straelen\nwegen des Verdachts unerlaubter Betäubungsmitteleinfuhr angehalten und körperlich durchsucht.\n\n4\n\nBereits durch Urteil des Landgerichts Essen vom 12.2.1987 war der Kläger wegen Betäubungsmittelhandels in\nnicht geringen Mengen bestraft worden.\n\n5\n\nBei der körperlichen Untersuchung des Klägers stellten die Zollbeamten ZOS X. X Cremespuren am After des\nKlägers und einen geröteten Schließmuskel fest.\n\n6\n\nSie ordneten daraufhin eine körperliche Untersuchung des Klägers im X Schwalmtal an. Dort nahm der\nuntersuchende Arzt, Herr X, eine röntgenologische und proktologische Untersuchung vor.\n\n7\n\nBei der röntgenologischen Untersuchung meinte der Zeuge X einen 16 cm langen und 4 cm breiten, röntgenologisch\nscharf begrenzten Fremdkörper im Darm des Klägers auf dem Röntgenbild zu erkennen.\n\n8\n\nBei der anschließenden digitalen Mastdarmuntersuchung meinte der Zeuge X diesen Fremdkörper auch abtasten\nzu können. Aufgrund der Untersuchung schloß er, daß der Fremdkörper in Kunststoff verpackt\nsein könne.\n\n9\n\nDer Zeuge X führte daraufhin eine Einlaufbehandlung durch. Anschließend ließ sich der vermeintliche\nFremdkörper nicht mehr durch digitale Mastdarmuntersuchung nachweisen, auch nicht durch eine Proktoskopie.\nGleichwohl äußerte der Zeuge X in dem von ihm am gleichen Tage unterschriebenen Vermerk den dringenden\nVerdacht, daß sich im Darm des Klägers ein inkorporierter Fremdkörper von größerer Ausdehnung\nbefinde.\n\n10\n\nDaraufhin wurde bei dem Kläger von dem Zeugen X eine erneute röntgenologische Untersuchung vorgenommen.\nAuch auf der neuen Röntgenaufnahme meinte der Zeuge X den Fremdkörper zu erkennen.\n\n11\n\nNach Stellung der ärztlichen Diagnose wurde der Kläger wegen des Verdachts der unerlaubten\nEinfuhr von Betäubungsmitteln um 20.50 Uhr vorläufig festgenommen. Bei seiner Vernehmung machte er keine\nAngaben zur Sache. Er wurde dann im Zollamt X bis zum 9.7.1987 festgehalten und bewacht. Hierbei wurde der Kläger\nmit einer Hand mit einer Handschelle an die Heizung gefesselt, über Nacht wurden ihm zusätzlich auch die\nFüße mit Handschellen gefesselt. Am Mittag des 9.7.1987 gegen 14.00 Uhr wurde der Kläger dem Haftrichter\nbeim Amtsgericht Geldern vorgeführt. Dieser erließ Haftbefehl gegen den Kläger. Anschließend wurde\nder Kläger in das Justizvollzugskrankenhaus NW in Fröndenberg eingeliefert.\n\n12\n\nIm Justizkrankenhaus Fröndenberg wurde nach einer weiteren röntgenologischen Untersuchung, bei der die\nbehandelnden Ärzte nichts Außergewöhnliches feststellen konnten, und der Verabreichung von\nAbführmitteln festgestellt, daß sich im Darm des Klägers kein Fremdkörper befand.\n\n13\n\nDer Kläger wurde daraufhin am 10.7.1987 aus der Untersuchungshaft entlassen, daß Strafverfahren\ngegen ihn wurde eingestellt.\n\n14\n\nDer Kläger behauptet, die Diagnose des Zeugen X sei grob falsch gewesen.\n\n15\n\nAufgrund dieser falschen Diagnose sei er in seiner körperlichen Unversehrtheit und seiner\nkörperlichen Bewegungsfreiheit erheblich verletzt worden. Die ärztliche Untersuchung sei mit starken Schmerzen\nverbunden gewesen. Angesichts der Beeinträchtigungen und der grob kunstfehlerhaften Diagnose hält er ein\nSchmerzensgeld von nicht unter 5.000,-- DM für angemessen.\n\n16\n\nDie Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen\n\n19\n\nSie behauptet, die ärztliche Untersuchung sei lege artis und ohne besondere Beschwerden für den\nKläger durchgeführt worden. Der Fremdkörper im Darm aes Klägers sei vorhanden gewesen. Daher seien\nauch alle weiteren Untersuchungen gerechtfertigt gewesen.\n\n20\n\nSie meint, für die Handlungen nach Erlaß des Haftbefehls durch das Amtsgericht Geldern am 9.7.1987\nzwischen 14.00 und 15.00 Uhr sei sie nicht mehr passivlegitimiert, da die Zollbehörde ab diesem Zeitpunkt nicht\nmehr Herrin des Verfahrens gewesen sei und das Ermittlungsverfahren nicht mehr selbständig durchgeführt habe.\nFür alle nach Erlaß des Haftbefehls erlittenen Beeinträchtigungen seien die Bediensteten des Landes NW\nverantwortlich.\n\n21\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen\nergänzend Bezug genommen.\n\n22\n\nDas Gericht hat gemäß Beweisbeschluß vom 27.2.1991 (Bl. 43 6A) durch Einholung eines\nSachverständigengutachtens Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das\nröntgenologische Gutachten vom 5.2.1992 (Bl. 65-68 GA).\n\n23\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n24\n\nDie Klage ist gemäß §§ 839, 847 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG in dem tenorierten Umfang\nbegründet.\n\n25\n\nDie Beklagte verletzte ihre gegenüber dem Kläger bestehende Amtspflicht, da sie für die Kunstfehlerhafte\nDiagnose des Herrn X verantwortlich ist und der Kläger durch diese falsche Diagnose in seiner Körperlichen\nUnversehrtheit, seiner Bewegungsfreiheit und seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt wurde.\n\n26\n\nAufgrund der durch die Beamten des Zollkommissariats X angeordneten Körperlichen Zwangsmaßnahmen trifft\ndie Beklagte als AnstellungsKörperschaft die Haftung für die fahrlässige Falschdiagnose des X, da der\nArzt im Auftrage und auf Anordnung des Zollkommissariats die röntgenologische und proktologische Untersuchung\nbei dem Kläger vornahm. Während die erste röntgenologische Untersuchung noch durch den gegen den\neinschlägig vorbestraften Kläger bestehenden Anfangsverdachts gerechtfertigt war, beruhen alle weiteren\nZwangsmaßnahmen bis zur Entlassung des Klägers auf einer schuldhaften Amtspflichtverletzung eines Bediensteten\nder Beklagten. Die sich daraus ergebende Entschädigungspflicht umfaßt auch einen Schmerzensgeldanspruch\ngemäß § 847 BGB.\n\n27\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht aufgrund des überzeugenden röntgenologischen Gutachtens des\nHerrn X (Bl. 65-68 GA) fest, daß beide am 8.7.1987 im X in Schwalmtal durch den Arzt X angefertigten und ausgewerteten\nRöntgenaufnahmen des Beckens des Klägers Keinen Anhalt für das Vorliegen eines inkorporierten\nFremdkörpers ergaben. Der im Befund des X vom 6.7.1987 beschriebene 16 cm lange und 4 cm\nbreite röntgenologisch scharf begrenzte Fremdkörper war auf den Röntgenaufnahmen nicht nachweisbar.\nVielmehr stellten sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Weichteilstrukturen im Bereich des Beckens des Klägers\nsowie die mit abgebildeten Anteile des Abdomens, der Blase und des Darms in unauffälligem Normalbefund dar.\n\n28\n\nDem untersuchenden Arzt oblagen bei der Auswertung der Röntgenaufnahmen wegen der ihm bekannten Tragweite seiner\nDiagnose ganz besondere Sorgfaltspflichten. Diese hat er fahrlässig verletzt. Bei genauer Auswertung bereits der\nersten Röntgenaufnahme hätte Herr X erkennen können und müssen, daß lediglich partielle\nLuftfüllungen von Darmabschnitten des Klägers, nicht jedoch ein Fremdkörper vorhanden\nwaren. Nach dem Gutachten des X stellt das Vorhandensein von Luft einen Normalbefund dar. X hätte daher die\nMöglichkeit von Luftfüllungen in einzelnen Darmabschnitten in Betracht ziehen müssen. Dies gilt für\ndie Auswertung der zweiten Röntgenaufnahme um so mehr, als sich bei der nach der ersten Röntgenaufnahme\ndurchgeführten Proktoskopie auch nach dem Vortrag der Beklagten (Bl. 28 d.A.) kein Fremdkörper\nnachweisen ließ.\n\n29\n\nGleichwohl äußerte der Arzt aufgrund der fehlerhaften Auswertung der Röntgenbilder den dringenden\nVerdacht auf einen \"inkorporierten Fremdkörper von größerer Ausdehnung\". Diese Falschdiagnose\nführte dazu, daß der Kläger vorläufig festgenommen wurde, eine über zwei Nächte und 1\n½ Tage dauernde Freitheitsentziehung erlitt und im Justizkrankenhaus Fröndenberg sich einer weiteren\nröntgenologischen Untersuchung sowie der Verabreichung von Abführmitteln unterziehen mußte. Die erlittenen\nBeeinträchtigungen rechtfertigen nach Auffassung der Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,-- DM als\nangemessen aber auch ausreichend.\n\n30\n\nSchmerzensgelderhöhend war zu berücksichtigen, daß der Kläger während der gesamten Dauer\nder Freiheitsentziehung ständig überwacht wurde und überwiegend gefesselt war, in der Nacht vom 8.7. auf\nden 9.7.1987 sogar außer mit einer Handschelle mit einer Hand an einer Heizung auch an beiden Fußgelenken mit\neiner Handschelle. Insbesondere war bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen, daß der\nKläger sowohl bei den körperlichen Untersuchungen als auch bei den Toilettengängen beobachtet wurde, um\nseine Ausscheidungen zu überwachen. Hierdurch wurde der Kläger nicht nur in seiner körperlichen\nUnversehrheit, sondern auch in seiner Würde und Intimsphäre verletzt.\n\n31\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten ist diese auch für die erlittenen Beeinträchtigungen nach Erlaß\ndes Haftbefehls passiv legitimiert. Soweit der Kläger seinen Schmerzensgeldanspruch auf den Freiheitsentzug nach\nÜbergabe an die Bediensteten der JVA Moers und auf die weiteren körperlichen Zwangsmaßnahmen in dem\nJustizvollzugskrankenhaus Fröndenberg stützt, richtet sich dieser ebenfalls gegen die Beklagte, da auch diese\nMaßnahmen adäquat kausal durch die Falschdiagnose des X verursacht wurden. Ohne diese Falschdiagnose wäre\nes nicht zu einer Vorführung beim Haftrichter und der anschließenden Einweisung nach Fröndenberg gekommen.\n\n32\n\nSoweit seitens des Klägers noch mit Schriftsatz vom 11.5.1992 ein Gedächnisprotokol1 des Klägers zur\nAkte gereicht und in Bezug genommen wurde, wonach er vor Schmerzen zweimal vom Tisch gerutscht und ihm deshalb Gewalt\nangedroht worden sei, außerdem die Handschellen an den Fußgelenken zu eng gewesen seien und er von einem\njungen Zollfahnder auf den Hinterkopf geschlagen worden sei, so kann dieser Vortrag, der durch nachgelassenen Schriftsatz\nder Beklagten vom 29.5.1992 als verspätet gerügt und im übrigen bestritten wurde, bei der Entscheidung keine\nBerücksichtigung finden, weil die Bezugnahme auf das Schreiben des nicht postulationsfähigen Klägers\nunzulässig ist. Im Anwaltsprozeß können nur Schriftsätze, die von einem bei dem Prozeßgericht\nzugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben worden sind, durch Bezugnahme zum Inhalt eines bestimmenden Schriftsatzes\ngemacht werden (BGHZ 111, 339, 344 f).\n\n33\n\nNach allem war der Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben, wobei der zuerkannte Zinsanspruch\nauf §§ 291, 288 I BGB beruht.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 281 Abs. 3 ZPO.\n\n35\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711, 108\nZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314567","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/1992-07-08/2-o-286-90","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314567","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314567","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/1992-07-08/2-o-286-90","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314567","retrieved":"2026-07-09 03:46:35.718970+00:00"}}