{"status":"available","doknr":"OLD314694","ecli":"ECLI:DE:LGD:1992:0311.2O336.91.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1992-03-11","aktenzeichen":"2 O 336/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 800,- DM abwenden, falls die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Sicherheiten dürfen auch durch Bank- oder Sparkassenbürgschaft erbracht werden.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger verlangt Schmerzensgeld und Ersatz eines materiellen Schadens, weil er nach seiner Behauptung am 26. Mai\n1990 gegen 24.00 Uhr in N am L-Weg gestürzt ist, und zwar über einen etwa 40 bis 50 cm hohen Waschbetonpoller, der\neinen Durchmesser von 60 cm hat und vor der Laterne Nr. 6 steht (für die Berechnung der klägerischen Ansprüche wird\nauf Bl. 5 GA und für die Lage des Pollers und der Laterne auf die Skizze Bl.24 GA verwiesen).\n\n3\n\nIm Gegensatz zur Laterne Nr. 6 - ob deren Beleuchtung funktionierte, ist zwischen den Parteien streitig brannten die\nrechts und links im Abstand von ca. 25 m danebenstehenden Laternen Nr. 5 und 7.\n\n4\n\nDer Kläger behauptet, daß er sich durch den Sturz die linke Kniescheibe gerissen habe und deshalb vom 27. Mai bis 12.\nJuni 1990 im N-Krankenhaus stationär behandelt werden mußte (Bl. 35 GA). Danach sei er bis einschließlich 14. Oktober\n1990 arbeitsunfähig gewesen. Durch den Sturz seien auch seine Hose und sein Pullover so erheblich beschädigt worden, daß\ner sie nicht mehr tragen könne. Für die Reparatur seiner bei dem Unfall beschädigten Armbanduhr seien Kosten in Höhe von\n270,-- DM angefallen.\n\n5\n\nEr sei über den Poller, der auf dem 2 bis 2,5 m breiten Weg stehe, gestürzt, weil die beiden brennenden Laternen\nnicht in der Lage gewesen seien, den Schadensort mit auszuleuchten. Der Poller habe völlig im Dunkeln gelegen. Deshalb\nkönne ihm auch nicht der Vorwurf gemacht werden, daß er sich trotz Dunkelheit an der Unfallstelle zu schnell fortbewegt\nhabe. Bei der von der Beklagten vorgetragenen Kontrolle am 16. Mai 1990 habe die Laterne Nr. 6 nicht gebrannt.\n\n6\n\nWeil die Laterne insgesamt längere Zeit außer Betrieb gewesen und von der Beklagten nicht in Ordnung gebracht worden\nsei, ist der Kläger der Ansicht, daß der Beklagten eine Verletzung der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten zur\nLast falle.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.450,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11. Dezember 1990 zu zahlen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen\n\n11\n\nSie behauptet:\n\n12\n\nDie Laterne Nr. 6 habe bei dem letzten Kontrollgang vordem 26. Mai 1990, am 16. Mai 1990, gebrannt. Jedenfalls könne\nkeine völlige Dunkelheit geherrscht haben, weil die Laternen Nr. 5 und 7 brannten. Bei dieser Ausleuchtung hätte der\nKläger den Poller bei Anwendung der erforderlichen Eigensorgfalt auch ohne weiteres erkennen können.\n\n13\n\nWegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst\ndamit überreichter Anlagen Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n16\n\nEin Schadensersatzanspruch, für den als Rechtsgrundlage ausschließlich § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG in\nBetracht kommt, steht dem Kläger gegen die Beklagte nicht zu.\n\n17\n\nZwar ist die Beklagte gemäß § 47 des Straßen- und Wegegesetzes NW Träger der Straßenbaulast für die Gemeindestraßen.\nDie sich hieraus ergebende Pflicht zur Erhaltung der Verkehrssicherung stellt gemäß § 9 a Straßen- und Wegegesetz NW eine\nAmtspflicht dar, die hoheitlicher Tätigkeit zuzuordnen ist.\n\n18\n\nGrundsätzlich umfaßt die Verkehrssicherungspflicht die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für\nden Straßenbenutzer hinreichend sicheren Straßenzustandes. Es müssen in objektiv zumutbarer Weise alle Gefahren ausgeräumt\noder vor ihnen gewarnt werden, die für denjenigen Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten läßt, nicht oder nicht\nrechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einrichten kann (BGH NJW 1989, 2808 f.). Zum\nInhalt der Verkehrssicherungspflicht gehört es auch, daß im Ortsinneren, wovon die Kammer bei der hier möglichen\nUnfallstelle ausgeht, wichtige Verkehrswege beleuchtet werden (BGHZ 36, 237, 240; OLG München VersR 1976, 740).\n\n19\n\nNach diesen Grundsätzen steht dem Kläger jedoch weder ein Schadensersatzanspruch noch ein Schmerzensgeldanspruch zu.\nSelbst wenn die Laterne Nr. 6 am vom Kläger vorgetragenen Unfalltag nicht gebrannt hat, erfordert es die Beleuchtung\neines Fußgängerweges nicht, jede dunkle Wegstelle so auszuleuchten, daß jedes denkbare Hindernis erkennbar wird. Dies\nginge über die Zumutbarkeitsgrenze für die Anforderungen an die der Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht\nhinaus.\n\n20\n\nFußgänger müssen sich bei einer nicht oder nicht ausreichend funktionierenden Straßenbeleuchtung so langsam fortbewegen,\ndaß sie eventuelle Hindernisse wahrnehmen können. Lassen sie bei Dunkelheit nicht die gebotene besondere Vorsicht walten,\nund kommen deshalb an einem stets zu vermutenden Hindernis zu Fall, müssen sie den Schaden selbst tragen (OLG Köln Vers\nR 1955, 172; OLG München VersR 1976, 740 f.).\n\n21\n\nDaß es überhaupt nicht möglich war, den Poller wahrzunehmen, trägt der Kläger selbst nicht vor. Dies wäre auch\nangesichts der beiden brennenden Laternen nicht nachvollziehbar.\n\n22\n\nAngesichts dessen kann es keine Pflichtverletzung der Beklagten als Trägerin der Straßenbaulast darstellen, wenn die\nLaterne Nr. 6 am Unfalltag nicht gebrannt hat.\n\n23\n\nAuch die Ausführungen in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 25. Februar 1992 führten zu keinem\nanderen Ergebnis. Deshalb bestand kein Anlaß, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.\n\n24\n\nDie Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. l ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gemäß § 108 ZPO konnte den Parteien gestattet werden, die\nSicherheitsleistung auch durch Bank- oder Sparkassenbürgschaft zu erbringen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314694","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/1992-03-11/2-o-336-91","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314694","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314694","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/1992-03-11/2-o-336-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314694","retrieved":"2026-07-09 03:46:47.285991+00:00"}}