{"status":"available","doknr":"OLD314770","ecli":"ECLI:DE:LGD:1992:0110.21S534.90.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1992-01-10","aktenzeichen":"21 S 534/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das am 10. Oktober 1990 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 25 C 9702/90 - wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten der Berufung trägt der Kläger.\n\n1\n\nEntscheidungsgründe\n\n2\n\nDas zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n3\n\nDem Kläger steht kein Anspruch auf Räumung der durch die Beklagte angemieteten Wohnung im Hause X zu, denn\naufgrund der Eigenbedarfskündigung vom 13. Dezember 1990 war die Beklagte allenfalls verpflichtet, zum 31. Januar 1992\ndie Wohnung zu räumen. Nachdem der Kläger ursprünglich mit seiner Klage die sofortige Räumung durch die Beklagte begehrt\nhat, und erstinstanzlich bereits hilfsweise die Räumung zum 31.08.1991 verlangte, hat er in der letzten mündlichen\nVerhandlung der Berufungsinstanz den Antrag auf Räumung zum 1. Januar 1992 gestellt. Alle diese Termine sind noch\nverfrüht, denn - unabhängig davon, ob die sonstigen Voraussetzungen für einen Eigenbedarf vorliegen oder nicht - ist\nein Anspruch auf Räumung vor dem 31. Januar 1992 unbegründet.\n\n4\n\nAufgrund der am 29.06.1989 ausgesprochenen Kündigung kann der Kläger keinesfalls die Räumung der Wohnung verlangen,\ndenn Eigenbedarf hinsichtlich der Aufnahme des Sohnes besteht jedenfalls zur Zeit nicht mehr, denn der Sohn soll in die\nWohnung nicht mehr einziehen. Die nunmehr gegebene Begründung, die Tochter solle in die Wohnung einziehen, ist auf die\nalte Kündigung und deren Fristen nicht zu stützen, denn ein Auswechseln von Kündigungsgründen hinsichtlich der Person,\nderetwegen der Eigenbedarf geltend gemacht wird, ist unzulässig.\n\n5\n\nUnabhängig davon, ob im übrigen die Voraussetzungen für den Eigenbedarf vorliegen oder nicht, kann der Kläger auf\nseine Kündigung vom 13.12.1990 eine Räumung der Wohnung zum 1. Januar 1992 nicht stützen, denn die Kündigung vom\n13. Dezember 1990 kann allenfalls eine Räumungsfrist zum 31. Januar 1992 in Gang gesetzt haben, § 565 Abs. 1 Ziffer 3\nBGB. Nachdem der Kläger zunächst mit der Klage sofortige Räumung, dann hilfsweise Räumung zum 31.08.1991 und in der\nletzten mündlichen Verhandlung der Berufungsinstanz durch Schriftsatz vom 5. Dezember 1991 Räumung zum 1. Januar 1992\nbegehrte, sind all diese Fristen verfrüht.\n\n6\n\nSelbst wenn alle sonstigen Voraussetzungen für den Eigenbedarfsanspruch des Klägers gegeben wären, war die Beklagte\nauch nicht verpflichtet, bis zum 30. November 1991 sich zu erklären, ob sie der Kündigung widersprechen werde, denn der\nKläger hat in seinem Kündigungsschreiben die Beklagte auf die Möglichkeit des Widerspruchs nach § 556 a BGB nicht\nhingewiesen, § 556 a Abs. 6 BGB.\n\n7\n\nDa der Kläger auch noch mit seinem letzten Antrag auf Räumung zum 1. Januar 1992 eine zu frühe Räumung begehrte, war\nseine Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314770","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/1992-01-10/21-s-534-90","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 556a","ref_norm":"556a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314770","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314770","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/1992-01-10/21-s-534-90","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314770","retrieved":"2026-07-09 03:46:53.942426+00:00"}}