{"status":"available","doknr":"OLD314957","ecli":"ECLI:DE:LGD:1991:0410.2O231.90.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1991-04-10","aktenzeichen":"2 O 231/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger kann die vorläufige Vollstreckung\n\ndes beklagten Landes gegen Sicherheitsleistung\n\nin Höhe von D M l.ooo,— abwenden,\n\nfalls das beklagte Land nicht vor der\n\nVollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit\n\nleistet.\n\nDie Sicherheiten können auch durch Bürgschaft\n\neiner Bank oder Sparkasse mit Sitz in- der\n\nBundesrepublik Deutschland geleistet w e r d e n .\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger, der Aktien in Besitz h a t t e , beobachtete\n\n3\n\nim Oktober 1989 die Börsenentwicklung.\n\n4\n\nAm M o n t a g , dem 16. Oktober 1989, erkundigte er sich\n\n5\n\nnach der Entwicklung der Kurse im Rahmen der\n\n6\n\nVorbörse. Auf die Mitteilung, es lägen Kursverluste\n\n7\n\nvon 5-7 % vor, gab er Verkaufsorder.\n\n8\n\nIm Verlauf des 16. Oktober 1989 kam es zu zum Teil\n\n9\n\nerheblichen Kursverlusten.\n\n10\n\nDer Kläger behauptet:\n\n11\n\nEr habe erhebliche Verluste beim Verkauf seiner\n\n12\n\nAktien erlitten.\n\n13\n\nBenachbarte Börsen im Ausland hätten die Ku r s notierung\n\n14\n\nausgesetzt. Auch der Börsenvorstand der\n\n15\n\nRheinisch-Westfälischen Börse hätte die Kursnotierungen\n\n16\n\naussetzen müssen.\n\n17\n\nDer Kläger berechnet seinen Schaden aus dem Mittelwert\n\n18\n\nder Kurse vom 13. Oktober 1989 und vom 17.\n\n19\n\nOktober 1989, dem jeweiligen Börsentag vor und nach\n\n20\n\nden Kursstürzen und nach den erzielten Verkaufserlösen.\n\n21\n\nNach seiner Berechnung ist ihm ein Schaden in\n\n22\n\nHöhe von DM 6.388,31 entstanden. Wegen der Einzelheiten\n\n23\n\nwird auf die Berechnung des Klägers (Bl. 6-8\n\n24\n\nGA) Bezug genommen.\n\n25\n\nDer Kläger beantragt,\n\n26\n\ndas beklagte Land zu verurteilen, an ihn\n\n27\n\nDM 6 .388,31 nebst 9 % Zinsen seit dem 1.\n\n28\n\nMärz 1990 zu zahlen.\n\n29\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n30\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n31\n\nDas beklagte Land behauptet :\n\n32\n\nDie Verkäufe der Aktien des Klägers könnten auch an\n\n33\n\nder Börse in Frankfurt durchgeführt worden sein. Der\n\n34\n\nKläger wohne in etwa gleicher Entfernung von\n\n35\n\nDüsseldorf wie von Frankfurt. Daher werde ein\n\n36\n\nVerkauf an der Börse in Düsseldorf bestritten.\n\n37\n\nDas beklagte Land meint :\n\n38\n\nAus § Abs. 1 Nr. 1 Börsengesetz ergebe sich keine\n\n39\n\nAmtspflicht des Börsenvorstandes mit Schutzwirkung\n\n40\n\nzugunsten des Klägers.\n\n41\n\nDer Börsenvorstand habe bei seiner Entscheidung, die\n\n42\n\nKursnotierungen nicht auszusetzen, Amtspflichten\n\n43\n\nnicht verletzt.\n\n44\n\nWegen des weiteren Vorbringens wird auf die ge wechselten\n\n45\n\nSchriftsätze der Parteien nebst Anlagen\n\n46\n\nBezug gen o m m e n .\n\n47\n\nAnstelle der ursprünglich verklagten Rheinisch-Westfälischen\n\n48\n\nBörse in Düsseldorf nimmt der Kläger\n\n49\n\nnunmehr das beklagte Land in Ans p r u c h .\n\n50\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n51\n\nDie Klageänderung (Parteiwechsel) ist zulässig. In\n\n52\n\nder Sache selbst hat die Klage jedoch keinen Erfolg.\n\n53\n\nDer Kläger hat gegen das beklagte Land keinen\n\n54\n\nAnspruch gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m.\n\n55\n\nArtikel 34 GG wegen einer AmtspflichtVerletzung. Der\n\n56\n\nBörsenvorstand der Rheinisch-Westfälischen Börse in\n\n57\n\nDüsseldorf hat bei seiner Entscheidung, von seinen\n\n58\n\nRechten aus §§ 43 Abs. 1 Nr. 1 am 16. Oktober 1989\n\n59\n\nkeinen Gebrauch zu machen, rechtmäßig g e h andelt.\n\n60\n\nEs kann dahinstehen, ob das beklagte Land passivlegitimiert\n\n61\n\nist. Insoweit ergeben sich Zweifel, da\n\n62\n\nder Kläger zu dem mit Schriftsatz vom 31. Januar\n\n63\n\n1991 (Bl. 48 ff. GA) vom beklagten Land geäußerten\n\n64\n\nBestreiten, daß seine Verkaufsaufträge an der\n\n65\n\nRheinisch-Westfälischen Börse in Düsseldorf abgewickelt\n\n66\n\nworden seien , nicht Stellung genommen\n\n67\n\nh a t .\n\n68\n\nJedenfalls war die Entscheidung des Vorstandes der\n\n69\n\nRheinisch-Westfälischen B ö r s e , die Kursnotierungen\n\n70\n\nam 16. Oktober 1989 nicht gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1\n\n71\n\nBörsengesetz auszusetzen, rechtmäßig.\n\n72\n\nDer Börsenvorstand hat bei seiner Entscheidung das\n\n73\n\nihm durch § 43 Abs. 1 Nr. 1 Börsengesetz eingeräumte\n\n74\n\nErmessen weder mißbraucht, noch lag eine Situation\n\n75\n\nvor, in der das Ermessen sich so reduziert hätte,\n\n76\n\ndaß nur noch eine Entscheidung, nämlich die Aussetzung\n\n77\n\nder Kursnotierungen, richtig gewesen w ä r e .\n\n78\n\nZu Recht weist das beklagte Land auf folgendes hin:\n\n79\n\nDer Fall des DAX-Index für 30 marktbreite Standardwerte\n\n80\n\num 12,8 % allein rechtfertigte die Aussetzung\n\n81\n\nder Kursnotierung nicht. Schon die Interessen der\n\n82\n\nVerkäufer geboten es nicht, die Kursnotierung\n\n83\n\nauszusetzen. Denn eine derartige Aussetzung erschüt-\n\n84\n\n6 -\n\n85\n\ntert zusätzlich das Vertrauen der Aktienbesitzer.\n\n86\n\nDies kann dazu führen, daß noch mehr Verkaufsaufträge\n\n87\n\ngegeben werden und die Kursverluste sich noch\n\n88\n\nmehr vergrößern. Die Aussetzung der Kurse lag auch\n\n89\n\nnicht im Interesse der Käufer, denn diese waren\n\n90\n\ndaran interessiert, möglichst günstig Aktien zu\n\n91\n\nkaufen. Auch das öffentliche Interesse gebot nicht,\n\n92\n\ndie Notierung der Kurse auszusetzen. Trotz der\n\n93\n\nbeachtlichen Höhe des Kursrutsches mußte nicht davon\n\n94\n\nausgegangen werden, daß öffentliche Nachteile von\n\n95\n\ndiesem Kursverlust ausgingen.\n\n96\n\nDas beklagte Land weist, vom Kläger nicht konkret\n\n97\n\nbestritten, darauf hin, daß auch alle übrigen\n\n98\n\ndeutschen Börsen die Kurse nicht ausgesetzt haben.\n\n99\n\nAuch dies spricht dagegen, daß eine Aussetzung der\n\n100\n\nKursnotierungen die einzig ermessensfehlerfreie\n\n101\n\nEntscheidung gewesen wäre.\n\n102\n\nSoweit der Kläger vorträgt, die Rheinisch-Westfälische\n\n103\n\nBörse hätte nicht nur die Kursnotierungen\n\n104\n\nnicht ausgesetzt, sondern die Börse sogar zwei\n\n105\n\nStunden länger aufgehalten, ist nicht substantiiert\n\n106\n\nvorgetragen, wieso diese längere Öffnungszeit für\n\n107\n\ndie vom Kläger angeblich erlittenen Verluste\n\n108\n\nursächlich geworden wäre. Der Kläger hätte konkret\n\n109\n\nvortragen müssen, inwieweit ihm durch das längere\n\n110\n\nOffenhalten der Börse zusätzliche Verluste entstanden\n\n111\n\nsind. Im übrigen ist es zweifelhaft, ob in\n\n112\n\nder Entscheidung, die Börse zwei Stunden länger\n\n113\n\noffenzuhalten, ein amtspflichtwidriges Verhalten des\n\n114\n\nVorstandes der Rheinisch-Westfälischen Börse in\n\n115\n\nDüsseldorf zu sehen ist.\n\n116\n\n7(1\n\n117\n\n- 7 -\n\n118\n\nNach alledem war die Klage abzuweisen.\n\n119\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.\n\n120\n\nDie Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit\n\n121\n\nfolgen aus §§ 7o8 Nr. 11? 711; 1o8 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314957","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/1991-04-10/2-o-231-90","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314957","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314957","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/1991-04-10/2-o-231-90","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314957","retrieved":"2026-07-09 03:47:10.450030+00:00"}}