{"status":"available","doknr":"OLD315111","ecli":"ECLI:DE:LGD:1990:0518.21S354.89.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1990-05-18","aktenzeichen":"21 S 354/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das am\n\n16. Juni 1989 erkündete Urteil des Amtsgerichts -44 C 443/89 - wird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n\n1\n\nE n t s c h e i du n g s g r ü n d e : \n\n 2\n\nDie Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet. \n\n 3\n\nDie Beklagte ist zur Rückzahlung der restlichen Kaution in \n\n 4\n\nHöhe von 717,49 DM verpflichtet. \n\n 5\n\nDer Kautionsrückzahlungsanspruch ist nicht durch Aufrechnung \n\n 6\n\nder Beklagten mit einer Schadenersatzforderung wegen der \n\n 7\n\n\"durch Einbruch oder Einbruchsversuch\" beschädigten Wohnungs­\n\n 8\n\neingangstür der ehemaligen Wohnung der Klägerin erloschen.• \n\n 9\n\nDas Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß § 9 Ziffer 9, \n\n 10\n\nAbs. 3 des Mietvertrages, nach dem die Klägerin verpflichtet \n\n 11\n\nsein sollte, sich u.a. gegen Schäden durch Einbruch oder Ein­\n\n 12\n\nbruchsversuch zu versichern, nach §§ 3,9 AGBG unwirksam ist. \n\n 13\n\nDie Beklagte kann daher eine Schadenersatzforderung nicht \n\n 14\n\ndaraus herleiten, daß die Klägerin eine entsprechende Versicherung \n\n 15\n\nnicht abgeschlossen hat. \n\n 16\n\nZutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, daß es sich \n\n 17\n\nbei der streitigen Klausel um eine überraschende Klausel i.S.d., \n\n 18\n\n§ 3 AGBG handelt. \n\n 19\n\nZwar ist allgemein üblich, dem Mieter in Formularverträgen weit­\n\n 20\n\ngehende Instandhaltungs-und Instandsetzungspflichten unab­hängig vom Verschulden aufzuerlegen. Eine solche Regelung ent­\n\n 21\n\nhält der Mietvertrag unter § 8. Daß dem Mieter darüberhinaus \n\n 22\n\nauferlegt wird, sich gegen Schäden, für die er nach dem Gesetz \n\n 23\n\nnicht einzustehen hat, zu versichern, ist nicht allgemein ge­\n\n 24\n\nbräuchlich. Hinzukommt, daß sich die Klausel unter der Überschrift \n\n 25\n\n\"Ausbesserungen und bauliche Veränderungen\" befindet. Unter dieser Oberschrift erwartet man keine Regelung über Ver­sicherungspflichten des Mieters gegen Schäden an Wohnungs­einrichtungsgegenständen. Eine derartige Versicherungspflicht wäre allenfalls unter § 8 Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume\" des Mietvertrages zu erwarten. Dort sind SChadenersatzpf11chten des Mieters bzgl. Einrichtungen des Mietobjektes geregelt. \n\n 26\n\nDie Voraussetzungen des § 3 AGBG sind auch nach Auffassung der Kammer gegeben. \n\n 27\n\nDarüberhinaus sind Regelungen, die dem Mieter eine umfassende Schadenersatzpflicht für beschädigte Einrichtungsgegenstände, unabhängig von seinem Verschulden, auferlegen - um eine solche handelt es sich hier bei dem Einstehen der Klägerin für Schäden im Zusammenhang mit einem Einbruch oder Einbruchsversuch ­nach § 9 AGBG unwirksam (vgl. dazu BGH WM 1989, 324). Daran würde auch die Tatsache, daß der Vermieter sich gegen solche Schäden nicht versichern kann, wie die Beklagte meint. nichts ändern. Wird dem Vermieter zwar keine unmittelbare Schadenersatzpflicht für derartige Schäden auferlegt, sondern die Verpflichtung, sich gegen derartige Schäden zu versichern, so führt dies im Ergebnis doch zu einer umfassenden Einstandspflicht des Mieter für nicht verschuldete Schäden an Wohnungseinrichtungsgegenständen. Dies kann aber nach Auffassung der Kammer nicht anders bewertet werden, als die dem Mieter durch Formularklausel auferlegte Schadenersatzpflicht für Schäden durch Einbruch oder Einbruchversuch, die ohne Zweifel nach § 9 AGBG unwirksam wäre. \n\n 28\n\nNach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 ZPQ zurückzuweisen. \n\n 29\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 717,49 DM \n\n 30\n\nB. C.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315111","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/1990-05-18/21-s-354-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315111","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315111","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/1990-05-18/21-s-354-89","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315111","retrieved":"2026-07-09 03:47:23.721556+00:00"}}