{"status":"available","doknr":"OLD315297","ecli":"ECLI:DE:LGD:1988:1215.17O86.87.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1988-12-15","aktenzeichen":"17 O 86/87","doktyp":"Teilurteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.000,-- DM nebst 4% Zinsen seit dem 03.11.1987 zu zahlen.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung des Klägers in Höhe von 8.000,-- DM vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDer am 12.02.1931 geborene Kläger macht im Zusammenhang mit einem bei ihm erfolgten Unterkieferbruch bei einer\nZahnextraktion durch den Beklagten am 20.07.1987 gegen diesen die Zahlung von Schmerzensgeld und die Feststellung der\nErsatzpflicht zukünftigen Schadens geltend.\n\n3\n\nDer den Kläger zunächst behandelnde Zahnarzt Dr. X in X empfahl Ende April 1987 dem Kläger, zwei in den\nbeiden Unterkieferhälften befindliche Weisheitszähne durch einen Spezialisten vorsorglich entfernen zu lassen,\nobwohl der Kläger zu diesem Zeitpunkt hinsichtlich der Weisheitszähne völlig beschwerdefrei war.\n\n4\n\nZwecks deren Entfernung begab er sich vereinbarungsgemäß am 20.07.1987 in die Praxis des Beklagten. Geplant\nwar zunächst die Entfernung eines Weisheitszahnes, danach mit etwa zweiwöchigem Abstand die des nächsten.\nDer Kläger erhielt eine örtliche Betäubungsspritze, ohne dass ihn der Beklagte über eventuelle Risiken\ndes von ihm beabsichtigten Eingriffs sowie über dessen Art und Weise aufklärte. Sodann begann der Beklagte, den\n- verlagerten - Weisheitszahn im rechten Unterkiefer herauszuhebeln. Der Zahn war aber so fest mit dem umgebenden Knochen\nverbunden, dass eine erhöhte Druckanwendung des Hebels notwendig war (zu dieser Zeit war der Zahn weitgehend\nfreigelegt), um denselben herauszubekommen, was auch gelang. Andererseits versuchte der Beklagte nicht, mit dem Instrument\nden Zahn vorher zu lockern. Trotz der Betäubung handelte es sich um einen für den Kläger schmerzhaften\nEingriff. Durch die erhöhte Druckanwendung des Hebels kam es bei dem Kläger zu dem Kieferbruch.\n\n5\n\nDer Beklagte fixierte daraufhin den Unterkiefer gegen den Oberkiefer. Der mit Schmerzen verbundene Heilungsverlauf des\nBruches war zwar weitgehend komplikationslos, jedoch konnte der Kläger für die Dauer von 3 Wochen den Mund nicht\nmehr öffnen und dadurch während dieser Zeit weder sprechen noch husten. Er konnte aufgrund dessen ferner\nwährend der 3 Wochen nur sogenannte Astronautennahrung durch eine Schnabeltasse, deren Ausguss er durch eine\nZahnlücke in den Mund führen musste, zu sich nehmen und sich jeglicher Hygiene im Mundbereich enthalten, wobei\ner insbesondere auch nicht das hinaustretende Blut aus der Wunde, die der herausgehebelte Weisheitszahn hinterlassen hatte,\nausspülen konnte. Er verlor während der 3 Wochen 10 Kilo an Gewicht und war während dieser Zeit durch den\nKieferbruch arbeitsunfähig. Wenige Tage nach der Entfernung der Kieferfixierung trat eine Entzündung durch\nSpeisereste oder andere Fremdkörper auf. Dr. Dr. X, der in Gemeinschaft mit dem Beklagten praktiziert, verschrieb\ndeshalb ein Antibiotikum, in dessen Folge der Kläger eine schlaflose Nacht durch Nierenschmerzen erlitt.\n\n6\n\nDer Beklagte befindet sich wegen eines geltend gemachten Schmerzensgeldbetrages von 8.000,-- DM spätestens seit dem\n03. 11.1987 in Verzug.\n\n7\n\nDer Kläger trägt vor, der Eingriff des Beklagten sei nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt.\nEs sei nicht sachgerecht und üblich gewesen, einen fest mit dem umgebenden Knochen verbundenen Weisheitszahn mit\neinem Hebel aus dem Kiefer zu brechen. Außerdem sei der Eingriff nicht indiziert gewesen.\n\n8\n\nIm übrigen beruft sich der Kläger auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Beklagten und\nbringt hinsichtlich der Folgen des Kieferbruches noch vor: Während der 3 Wochen, während der die beiden\nKieferhälften zusammengebunden gewesen seien, habe er vor Schmerzen im Sitzen schlafen und Schmerzen bei jeder\nBewegung des Kopfes, beispielsweise beim Bücken, erdulden müssen. Jeder Schritt habe weh getan. Bis heute\nhabe er Kauschwierigkeiten und Schmerzen im rechten Kiefergelenk. Der Unterkieferbereich sei innen immer noch taub\nund gefühllos Was den Feststellungsanspruch angehe, so bestehe das erhöhte Risiko eines erneuten Kieferbruches\netwa dann, wenn ihm bei festem Zubeißen ein unerwartetes hartes Hindernis zwischen die Zähne gerate oder er\nbeispielsweise bei Schreck oder Schmerz oder großer Anstrengung die Zähne zusammenbeißen würde.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\nden Beklagten zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird,\nmindestens aber 8.000,-- DM nebst 4% Zinsen seit dem 03.11.1987, zu zahlen und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet\nist, ihm allen künftigen materiellen und immateriellen Schaden, den er aus der Zahnbehandlung vom 20.07.87 noch\nerleiden wird, zu ersetzen .\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n13\n\nggf. ihm nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung, die auch durch die Bürgschaft einer\nBank oder Sparkasse erbracht werden kann, abzuwenden.\n\n14\n\nEr bestreitet, einen ärztlichen Behandlungsfehler begangen zu haben und trägt dazu vor, die Benutzung eines\nHebels sei sachgerecht und üblich sowie der Kieferbruch nicht vermeidbar gewesen.\n\n15\n\nDarüber hinaus tritt der Beklagte der Rüge verletzter Aufklärungspflicht sowie dem sonstigen Vorbringen\ndes Klägers entgegen.\n\n16\n\nHinsichtlich der sonstigen Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend auf den Inhalt der gewechselten\nSchriftsätze und überreichten Unterlagen Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe\n\n18\n\nDie Klage ist zumindest hinsichtlich eines Schmerzensgeld-Betrages in Höhe von 8.000,-- DM gemäß\n§§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB begründet.\n\n19\n\nEs muss davon ausgegangen werden, dass der bei dem Kläger unstreitig eingetretene Kieferbruch auf einem\nfahrlässigen ärztlichen Behandlungsfehler des Beklagten beruht hat. Dafür spricht vorliegend unter\nBerücksichtigung des Geschehensablaufes der Beweis des ersten Anscheins mit der Folge, dass der Beklagte das\nGegenteil vortragen und beweisen muss. Sein Vortrag ist aber nicht ausreichend, sich von einem vorwerfbaren\närztlichen Behandlungsfehler zu entlasten. Der Beklagte trägt hinsichtlich der Durchführung der Entfernung\ndes Weisheitszahnes lediglich vor, die Benutzung eines Hebels sei sachgerecht und üblich und der Kieferbruch\nunvermeidbar gewesen, macht aber nicht die erforderlichen Angaben dazu, wieso eine Unvermeidbarkeit vorgelegen hat.\nInsbesondere trägt der Beklagte nichts dazu vor, weshalb er, als er bemerkt hat, dass der Zahn des Klägers\nfest mit dem umgebenden Knochen verbunden war, nicht versucht hat, diesen vor der Extraktion zunächst zu lockern\noder weshalb er es unterlassen hat, eine andere Entfernungsmethode als das bloße Heraushebeln anzuwenden, etwa\nein Zerstückeln des Zahnes. Damit ist die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt, ohne dass es noch darauf ankommt,\nob der Eingriff nicht indiziert war und der Beklagte seine Aufklärungspflicht schuldhaft verletzt hat.\n\n20\n\nWas die Höhe des Schmerzensgeld-Anspruches des Klägers angeht, so ist das Schmerzensgeld nach § 287 ZPO\nnach freiem Ermessen zu bestimmen, muss aber erkennbar zu der Art und Dauer der erlittenen Schädigung in eine\nangemessene Beziehung gesetzt werden. Bereits die unstreitigen erheblichen Folgen des anzunehmenden Behandlungsfehlers\ndes Beklagten rechtfertigen den von dem Kläger geltend gemachten Mindestbetrag von 8.000,-- DM: Schon der\nfehlerhafte Eingriff selbst führte bei dem Kläger zu Schmerzen. Der Heilungsverlauf des Kieferbruches war\nebenfalls mit Schmerzen verbunden. Aufgrund der durch den Bruch erforderlich gewordenen Fixierung des Unterkiefers gegen\nden Oberkiefer konnte der Kläger 3 Wochen den Mund nicht mehr öffnen und während dieser Zeit weder sprechen\nnoch husten, konnte nur sogenannte Astronautennahrung durch eine Schnabeltasse zu sich nehmen und musste sich jeglicher\nHygiene im Mundbereich enthalten, wobei er insbesondere auch nicht das heraustretende Blut aus der Wunde, die der\nherausgehebelte Weisheitszahn hinterlassen hatte, ausspülen konnte. Darüber hinaus verlor der Kläger\nwährend der 3 Wochen 10 Kilo an Gewicht und war in diesem Zeitraum durch den Kieferbruch arbeitsunfähig.\nSchließlich trat wenige Tage nach Entfernung der Kieferfixierung eine Entzündung durch Speisereste oder\nandere Fremdkörper auf, die aufgrund der Einnahme eines seitens des in Gemeinschaft mit dem Beklagten praktizierenden\nDr. Dr. X verschriebenen Antibiotikums zu einer schlaflosen Nacht des Klägers durch Nierenschmerzen führte.\nUnter Berücksichtigung dieser unstreitigen Gesamtfolgen hält das Gericht eine Schmerzensgeld-Entschädigung\nin der von dem Kläger begehrten Mindesthöhe von 8.000,-- DM für angemessen.\n\n21\n\nDa noch weitergehende Folgen des Kieferbruches zwischen den Parteien streitig und damit aufklärungsbedürftig\nsind, konnte jedoch über die Zuerkennung des endgültigen Schmerzensgeldbetrages nicht entschieden werden. Das\ngleiche gilt für den Feststellungsantrag des Klägers, da das von ihm behauptete erhöhte Risiko eines\nerneuten Kieferbruches vom Beklagten bestritten wird.\n\n22\n\nDer Zinsanspruch des Klägers rechtfertigt sich aus § 288 Abs. 1 BGB.\n\n23\n\nNach alledem war wie geschehen durch Teilurteil gemäß § 301 Abs. 1 ZPO zu erkennen unter Vorbehalt der\nKostenentscheidung im Schlussurteil.\n\n24\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Antrag des Beklagten\nauf Gewährung von Vollstreckungsnachlass war zurückzuweisen, da die gesetzlichen Voraussetzungen dafür\n(§ 712 ZPO) nicht dargetan sind.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315297","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/1988-12-15/17-o-86-87","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 712","ref_norm":"712","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315297","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315297","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/1988-12-15/17-o-86-87","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315297","retrieved":"2026-07-09 03:47:40.219335+00:00"}}