{"status":"available","doknr":"OLD315333","ecli":"ECLI:DE:LGD:1988:0909.21S42.88.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1988-09-09","aktenzeichen":"21 S 42/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 16. Dezember\n\n1987 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf\n\n- 22 C 525 / 8 6 - abgeändert und insgesamt wie folgt\n\nneu gefaßt:\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat\n\ndie Klägerin zu tragen.\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung der Beklagten ist zulässig. Die Berufungsbeschwer\n\n3\n\nrichtet sich nach dem angefochtenen Urteil - Stattgeben der Klage\n\n4\n\nund Abweisung der Hilfswiderklage - und beträgt insgesamt 75o,--DM.\n\n5\n\n(Davon unabhängig beträgt der Kostenstreitwert der Berufung\n\n6\n\n5oo, -- DM, dadurch die nunmehr erfolgte Klageabweisung die Hilfswiderklage\n\n7\n\ngegenstandslos geworden ist.)\n\n8\n\nDie Auffassung der Klägerin im Schriftsatz vom o9.o5.1988 (Bl.9o d.A.), der Hilfs-\n\n9\n\nwiderklageantrag werden nicht weiter verfolgt\n\n10\n\nund stelle somit keine Grundlage für die Beschwer dar, liegt\n\n11\n\nersichtlich neben der Sache; sie ist nicht nachvollziehbar.\n\n12\n\nDie Berufung der Beklagten ist auch begründet.\n\n13\n\nDie Klägerin ist als Erdgeschoß - Mieterin nach wie vor verpflichtet,\n\n14\n\nden Bürgersteig zu reinigen und zu bestreuen . Daher ist ihre\n\n15\n\nnegative Feststellungsklage festzustellen, daß sie nicht mehr\n\n16\n\nverpflichtet sei, den Schnee von dem Bürgersteig vor dem Haus\n\n17\n\nI -T - Str . in E zu beseitigen, nicht gerechtfertigt.\n\n18\n\nDie Verpflichtung der Klägerin ergibt sich aus der Hausordnung,\n\n19\n\nAbschnitt „Bürgersteig, T-Straße und Kehricht\" (Bl.24 d.A.) . Die\n\n20\n\nHausordnung ist für die Klägerin rechtsverbindlich, auch soweit\n\n21\n\nin ihr die vorgenannte Verpflichtung enthalten ist, da die Hausordnung in § 14 des\n\n22\n\nMietvertrages vom 14.o1.1961 enthalten und somit zum Bestandteil des Mietvertrages selbst geworden ist.\n\n23\n\nDaß es sich um eine Formularklausel handelt ändert an ihrer Wirksamkeit nichts. Die Voraussetzungen des § 9 AGBG sind nicht gegeben.\n\n24\n\nDie Verpflichtung ist auch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht frei widerrufbar, weil hierfür kein spezielles Entgelt vorgesehen ist. Die Frage der Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit steht in keinem Zusammenhang mit der Rechtsverbindlichkeit der Schneebeseitigungsverpflichtung.\n\n25\n\nDer Begründung des angefochtenen Urteils, die Klägerin sei nicht mehr zur Schneeräumung verpflichtet, weil ihr die Erfüllung dieser Verpflichtung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr länger zumutbar und möglich sei, kann nicht gefolgt werden. Alter und angegriffener Gesundheitszustand befreien grundsätzlich nicht von der Schneebeseitigungspflicht. Bei dieser Verpflichtung handelt es sich nicht um eine höchst persönliche Verpflichtung des Mieters. Der Mieter kann und muß sich gegebenenfalls zur Erfüllung seiner Verpflichtung einer Hilfskraft bedienen (LG Flensburg, WuM 1987, 52; Landgericht Wuppertal, WuM 1988, 331; OLG Hamburg, MDR 169, 483-484 letzter Satz; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht von A-Z, 11. Aufl. Stichwort „ Reinigungspflicht des Mieters“). Das gilt auch, wenn er für die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ein Entgelt aufbringen muß.\n\n26\n\nEs liegt daher kein Fall des nachträglichen Unvermögens nach § 275 Abs. 1 BGB vor. Gerade im Hinblick auf die nicht höchstpersönliche Verpflichtung ist eine Leistungserschwerung, die unter zumutbaren Anstrengungen nicht überwindbar ist, von der Klägerin nicht schlüssig dargelegt worden.\n\n27\n\nMit Rücksicht auf die Klageabweisung ist die Hilfswiderklage der Beklagten gegenstandslos.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.\n\n29\n\nDer Gebühren-Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 500,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315333","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/1988-09-09/21-s-42-88","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315333","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315333","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/1988-09-09/21-s-42-88","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315333","retrieved":"2026-07-09 03:47:43.475801+00:00"}}