{"status":"available","doknr":"OLD315392","ecli":"ECLI:DE:LGD:1988:0226.20A.S214.87.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1988-02-26","aktenzeichen":"20a S 214/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das am 16. September 1987 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - Aktenzeichen: 35 C 272/87 - wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten der Berufung fallen dem Kläger zur Last.\n\nVon der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen.\n\n1\n\nEntscheidungsgründe:\n\n2\n\nDie Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n3\n\nDas Amtsgericht hat die Klage im Ergebnis zu recht abgewiesen. Dem Kläger steht ein Anspruch aus der\nReisegepäck-Versicherung nicht zu. Ein solcher Anspruch scheitert bereits daran, daß die nach dem Vortrag des Klägers ihm\nentwendeten Sachen nicht versichert waren im Sinne der allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Reisegepäck (AVBR\n1980).\n\n4\n\nGemäß § 1 Nr. 1 AVBR 1980 ist das Reisegepäck des Versicherungsnehmers Gegenstand der Versicherung. Als Reisegepäck\ngelten gemäß § 1 Nr. 2 AVBR 1980 unter anderem sämtliche Sachen des persönlichen Reisebedarfs, die während einer Reise\nmitgeführt werden. An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Die dem Kläger am 10. Juni 1986 entwendeten Kleidungsstücke\nwaren keine Sachen des persönlichen Reisebedarfs.\n\n5\n\nDer begriff \"persönlicher Reisebedarf\" stellt sowohl auf die je subjektiven Bedürfnisse des Versicherungsnehmers als\nauch auf die konkrete Reise ab. Diese Verbindung zwischen der Gepäckauswahl des Reisenden und objektiven Umständen der\nReise macht deutlich, daß nicht jeder auf einer Reise mitgeführte Gegenstand als persönlicher Reisebedarf von der\nVersicherung umfaßt ist. Demgemäß sind nur solche Sachen durch die Reisegepäck-Versicherung versichert, für die nach Art,\nZiel, Zweck und Dauer der konkreten Reise ein erkennbarer Bezug zu dem Bedarf besteht, den der Reisende während dieser\nReise benötigt. Dabei kommt es nicht notwendig darauf an, daß die mitgeführten Sachen während der Reise tatsächlich benutzt\nwerden (vergl. van Bühren-Spielbrink, Reisegepäckversicherung, 1982, Randnr. 20 zu § 1 AVBR).\n\n6\n\nDie dem Kläger entwendeten Kleidungsstücke, die er während seiner Reise auf der Insel X erworben hat, erfüllen diese\nVoraussetzungen nicht. Zwar können auch während der Reise erworbene Sachen zum persönlichen Reisebedarf gehören. Dies setzt\njedoch voraus, daß solche Sachen nach ihrer Art und Zweckbestimmung geeignet sind, noch während der Reise Verwendung zu\nfinden, und tatsächlich der Bedarfsdeckung während der Reise dienen (vergl. van Bühren-Spielbrink, a.a.O. Randnr. 23 zu\n§ 1 AVBR).\n\n7\n\nDaran fehlt es hier. Der Kläger hat einen Anzug, sowie Unterwäsche, Socken, Hosen, Hemden, Pullover und Jackets in einer\nMenge gekauft, die dafür spricht, daß diese Kleidungsstücke nicht mehr den Reisebedarf decken und während der Reise\nVerwendung finden sollten. Die Kleidungsstücke sind ihm am 10. Juni 1986 abhanden gekommen. Dies war der letzte Tag\nseines Urlaubs, der Tag vor seiner Abreise. Stände fest, daß der Kläger die am 10. Juni 1986 gestohlenen Kleidungsstücke\nan diesem Tag gekauft hätte, so stände auch fest, daß die Sachen nicht mehr zum Reisebedarf dieser konkreten Reise gehören\nwürden.\n\n8\n\nEs ist nicht von der Hand zu weisen, daß wesentliche Umstände dafür sprechen, daß der Kläger in der Tat die\nKleidungsstücke am 10. Juni 1986, seinem letzten Urlaubstag, gekauft hat. Hierzu zählen die Rechnung des Verkäufers, die\nvom 10. Juni 1986 datiert, sowie die Tatsache, daß der Kläger in seiner Schadensanzeige vom 12./16. Juni 1986 den 10.\nJuni 1986 als Zeit der Anschaffung nennt. Der unbefangene Leser entnimmt dieser Mitteilung, daß die Ware an dem angegebenen\nDatum käuflich erworben worden ist.\n\n9\n\nLetztlich kann jedoch offenbleiben, ob der Kläger die Kleidungstücke am letzten Tag seiner Reise erworben hat; denn der\nhat nicht hinreichend dargetan, daß er sie zu einem Zeitpunkt erworben hat, der den überzeugenden Schluß zuließe, dieser\numfangreiche Ankauf von Kleidungsstücken habe tatsächlich noch während der Reise Verwendung finden und den Reisebedarf\ndecken sollen.\n\n10\n\nAngesichts der Umstände, die für den Erwerb am 10. Juni 1986 sprechen, hätte der Kläger substantiiert und eindeutig den\nTag des Erwerbes vor dem 10. Juni 1986 nennen müssen. Dies ist nicht geschehen. In der Klageschrift läßt er vortragen, er\nhabe die Textilien \"Tage zuvor\", d.h. vor dem Zeitpunkt des Abhandenkommens gekauft, er habe die \"vorher\" gekaufte Ware am\n10. Juni 1986 bezahlt. Wenn der Kläger dort weiterhin darlegen läßt, er hätte in der Schadensmitteilung an die Beklagte\nals Zeit der Anschaffung eintragen müssen, \"Mai/Juni 1986\", so reicht dies ersichtlich auch nicht aus, den hier\nerforderlichen Anschaffungszeitpunkt zu fixieren. Der Kläger war zur Darstellung eines dem Datum nach eindeutig\nnachvollziehbaren Erwerbszeitpunkts auch deshalb verpflichtet, weil ihm im vorprozessualen Schreiben der Beklagten vom\n8. Januar 1987 zutreffend vor Augen geführt worden war, daß es auf diese Frage rechtlich ankommen könne.\n\n11\n\nDa der Kläger die Tatsache nicht substantiiert dargelegt hat, die den Rechtsbegriff \"Reisegepäck\" im Sinne des § 1 Nr. 1\nund 2 AVBR 1980 ausfüllen, ist sein Anspruch nicht schlüssig.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315392","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/1988-02-26/20a-s-214-87","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315392","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315392","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/1988-02-26/20a-s-214-87","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315392","retrieved":"2026-07-09 03:47:48.581404+00:00"}}