{"status":"available","doknr":"OLD315537","ecli":"ECLI:DE:LGD:1986:0811.38O.KART70.85.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1986-08-11","aktenzeichen":"38 O (Kart.) 70/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1.)\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.743.133,90 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20.11.1983 von 786.474,75 DM zu zahlen, davon einen Betrag in Höhe von 500.000,-- DM nebst 15 % Zinsen seit dem 30.5.1980 an die C Bank, Niederlassung der E Bank Aktiengesellschaft, C, juristischer Sitz G, gesetzlich vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch die Direktoren C und I.\n\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.\n\n2.)\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 5/14 und die Beklagte zu 9/14.\n\n3.)\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung, die auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Großbank oder Sparkasse erbracht werden kann, in Höhe von 4.650.000,-- DM vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nDie Beklagte unterhält einen Tiefkühl-Heimdienst und beliefert Endverbraucher in der Bundesrepublik\nDeutschland einschließlich West-Berlins mit Tiefkühlkost. Der Vertrieb erfolgt über unselbständige\nNiederlassungen und selbständige Gewerbetreibende, mit denen Franchise-Verträge abgeschlossen werden.\n\n2\n\nDie Klägerin klagt aus abgetretenem Recht der P GmbH & Co. KG P, beide vertreten durch den Kaufmann W. Herr\nW hatte zunächst per 13.6.1980 zwei Franchise-Verträge, und zwar für den Bereich M und für den Bereich\nP persönlich unterzeichnet. Anschließend hat er mit Zustimmung der Beklagten für den Bereich M die\nEinzelhandelsfirma O1 für das Gebiet M gegründet, dessen alleiniger Gesellschafter er war. Für den\nBereich P hat der Zeuge W eine Firma gegründet unter dem Namen U GmbH an der zunächst ein weiterer\nGesellschafter - Herr C - beteiligt war, der nach einem Jahr wieder aus dem Unternehmen ausgeschieden ist.\n\n3\n\nIm November 1983 geriet der ehemalige Franchise-Nehmer W in finanzielle Schwierigkeiten. Die Klägerin trägt\nvor, am 18., 19. und 21.11.1983 hätten Gespräche stattgefunden. Gegen die Zusage des Geschäftsführers\nder Beklagten für die Kundenliste des Herrn W 500.000,-- DM aus privaten Mitteln zur Verfügung zu stellen, habe\ndieser die Kundenliste und weitere Unterlagen übergeben. Die Beklagte habe zunächst die Lkw's an sich genommen,\ndann jedoch wieder zur Verfügung gestellt. Sie habe Mietverträge für die beiden Lager abgeschlossen, in\ndenen sich die Tiefkühlware der Beklagten befunden habe; die Verträge jedoch kurzfristig wieder gekündigt.\nSie habe schließlich Verträge mit den bisherigen Verkaufsfahrern des Herrn W abgeschlossen und die bisherigen\nKunden mit den bisherigen Verkaufsfahrern mit ihren Produkten weiter beliefert. Der Betrag von 500.000,-- DM sei nicht\ngezahlt worden. Am 21.11.198.3 habe die Beklagte die fristlose Kündigung des Franchise-Vertrages ausgesprochen .\n\n4\n\nDie Klägerin trägt vor, die von der Beklagten geforderten Umsätze hätten die Franchise-Partner zu\nerheblichen Investitionen gezwungen, ihnen aber nicht den Spielraum gelassen, diese Finanzierung durch die\n\"Gewinnspanne\" zu tragen. Infolge dessen habe sich die Verlustsituation wie folgt entwickelt:\n\n5\n\nFür das Gebiet M\n\n6\n\nim Jahre 1979 einen Verlust von 149.746,49 DM,\n\n7\n\nim Jahre 1980 einen Verlust von 118.899,26 DM,\n\n8\n\nim Jahre 1981 einen Verlust von 38.160,04 DM\n\n9\n\nund im Jahre 1982 einen Verlust in Höhe von 30.783,51 DM.\n\n10\n\nFür das Gebiet P\n\n11\n\nim Jahre 1979 einen Verlust in Höhe von 139.095,57 DM\n\n12\n\nim Jahre 1980 einen Verlust in Höhe von 38.759,74 DM\n\n13\n\nim Jahre 1981 einen Verlust in Höhe von 16.450,74 DM\n\n14\n\nund im Jahre 1982 einen Gewinn in Höhe von 18.797,38 DM\n\n15\n\nDie Klägerin trägt weiter vor, obwohl die Beklagte habe wissen müssen, daß der von ihr geforderte\nUmsatz nur mit einer hohen Verschuldung habe erreicht werden können, habe sie nicht nur nichts getan, sondern es habe\nihrer Absicht entsprochen, andere Gewerbetreibende für sich arbeiten zu lassen bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie bei\neinem Konkurs des Franchise-Partners das Unternehmen zu den Steuerbilanzwerten habe übernehmen können.\n\n16\n\nDie Klägerin begehrt zunächst die Feststellung der Unwirksamkeit des Franchise-Vertrages. Sie meint, daß\nder Vertrag nichtig sei, weil er die Franchise-Partner in ungewöhnlicher Weise rechtlos stelle und sie\nzwangsläufig in eine fortschreitende wirtschaftliche Abhängigkeit führe. Die Klägerin hebt insbesondere\nfolgende Vertragsbedingungen hervor:\n\n17\n\n§ 4 Punkt 2:\n\n18\n\nNach dieser Vorschrift werde der Franchise-Nehmer gehindert, das Geschäft im Rahmen einer Kapitalgesellschaft,\ninsbesondere mit weiteren Gesellschaftern zu führen, wodurch er bei der Kapitalaufnahme behindert werde.\n\n19\n\n§ 4 Punkt 3\n\n20\n\nNach dieser Vorschrift werde eine persönliche, unmittelbare und unbeschränkte Haftung des Franchise-Nehmers\ngegenüber dem Franchise-Geber festgeschrieben, und zwar auch dann, wenn die Geschäfte über eine\nKapitalgesellschaft abgewickelt würden.\n\n21\n\n§ 4 Punkt 4 räume dem Franchise-Geber, wenn dieser die Zustimmung zu einer Kapitalgesellschaft erteilt habe,\ndie Möglichkeit ein, dieses Recht zu widerrufen, wenn der Franchise-Geber \"Anlaß zu der Annahme\" habe,\nder Franchise-Nehmer erfülle seine Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß.\n\n22\n\n§ 6 Punkt 1 sehe Umsatzsteigerungen vor, die nur unter enormen Investitionen möglich seien. Gemäß\nVertrag vom 13.6.1980 waren für P folgende Mindestumsätze vorgesehen:\n\n23\n\n- 1.800.000,-- DM, \n\n24\n\n- 2.700.000,-- DM,\n\n25\n\n- 4.000.000,-- DM, \n\n26\n\n- 6.000.000,-- DM, \n\n27\n\n- 8.000.000,-- DM \n\n28\n\nund danach jährlich mindestens 8.000.000,-- DM.\n\n29\n\nFür den Bereich M waren folgende Mindestumsätze vorgesehen:\n\n30\n\n1979 500.000,-- DM,\n\n31\n\n- 1.300.000,-- DM,\n\n32\n\n- 2.600.000,-- DM,\n\n33\n\n- 4.800.000,-- DM,\n\n34\n\n- 8.000.000,-- DM und danach jährlich\n\n35\n\nmindestens 8.000.000,-- DM.\n\n36\n\nDie Klägerin weist ferner auf § 6 Punkt 2 hin, demgemäß der Franchise-Nehmer bereits bei\nVertragsbeginn erhebliche Investitionen tätigen muß. Er muß zu Vertragsbeginn und für die Dauer\ndes Vertrages auf seine Kosten Tiefkühllagermöglichkeiten, Büroräume, Spezial-Tiefkühlfahrzeuge\nsowie alle mit der Lagerung von Tiefkühlspezialitäten und deren Vertrieb erforderlichen Ausstattungen und\nEinrichtungen sowie Betriebsmittel funktionstüchtig und in einwandfreien gepflegtem Zustand zur Verfügung\nstellen.\n\n37\n\nDie Klägerin hält die in § 6 Punkt 4 vorgesehene Regelung der AIleinbezugsverpflichtung für ein\nwesentliches Mittel zur wirtschaftlichen Knebelung des Franchise-Nehmers. Sie weist darauf hin, daß den\nFranchise-Nehmern unter anderem auch in der Präambel des Vertrages einmalige Einkaufsvorteile zugesagt worden\nseien und zwar gegenüber dem freien Markt (§ 5 Punkt 2), so daß diese davon hätten ausgehen\nkönnen, unter günstigen Umständen einen Vertrieb der Tiefkühlspezialitäten aufnehmen zu\nkönnen. Tatsächlich habe sich jedoch herausgestellt, daß die von der Beklagten berechneten Bezugspreise\nerheblich ungünstiger seien als die freien Marktpreise, also die Preise, die der Franchise-Nehmer zu zahlen\nhätte wenn er auf dem freien Großmarkt einkaufen würde.\n\n38\n\nDie Klägerin trägt vor, die Beklagte sei wiederholt aufgefordert worden, die Preise zurückzunehmen.\nSie habe dies jedoch unter Hinweis auf § 5 Ziffer 2, 3 und 4 zurückgewiesen. Sie habe erklärt, daß\nsie die Preise berechnet habe, die sie selbst ihren eigenen Niederlassungen gewähre. Hierbei wird jedoch nach\nMeinung der Klägerin übersehen, daß die eigenen Niederlassungen keine Franchise-Gebühren zu zahlen\nhaben. Die Klägerin weist ferner auf § 9 Abs. 1 und § 11 hin. Sie sieht eine besondere Arglist der\nBeklagten darin, daß der \"Rohgewinn\", nach dem sich die Franchise-Gebühr richtet, nicht der\ntatsächlich erzielte Rohgewinn sein soll, sondern die Differenz zwischen dem Gesamtumsatz nach Maßgabe der\n\"empfohlenen C2 Bruttoverkaufspreise und den C2 Niederlassungspreisen andererseits\". Das bedeute im Ergebnis,\ndaß der Franchise-Nehmer seine Preise nicht frei bestimmen könne, weil er an die festgeschriebene\nFranchise-Gebühr auf der Grundlage eines willkürlich festgesetzten höheren Preises gebunden sei. Er sei,\nschon um die Franchise-Gebühr zu erwirtschaften, an den überhöhten Richtpreis gebunden.\n\n39\n\nDie Franchise-Gebührenstaffel sieht gemäß dem Vertrag für P wie folgt aus:\n\n40\n\nBis 29,9 % Rohgewinn 2 % des Gesamtumsatzes,\n\n41\n\nab 30 % 2,50 %,\n\n42\n\nab 30,5 % 2,75 %,\n\n43\n\nab 31 % 3 %,\n\n44\n\nab 31,5 % 3,25 %,\n\n45\n\nab 32 % 3,50 % zuzüglich Mehrwertsteuer.\n\n46\n\nDie Franchise-Gebührenstaffel für den Bereich M sieht die gleichen Gebührensätze vor.\n\n47\n\nDie Klägerin hält die Abhängigkeit der Franchise-Gebühr von den vorgegebenen Verkaufspreisen\nfür rechtsmißbräuchlich und sieht darin einen Verstoß gegen § 15 GWB. Sie meint, die Bindung\nwerde auch dadurch verstärkt, daß die Franchise-Nehmer sehr weitgehend in den Werbemaßnahmen beschränkt\nseien (§ 5 Abs. 2 und § 6 Ziffer 6). Dies habe zur Folge, daß durch kurzfristige Neufassung und Auslieferung\nvon Werbeunterlagen mit vorgegebenen und aufgedruckten Verkaufspreisen letztlich die Abgabe nur zu diesen Verkaufspreisen\nmöglich sei. Hinzu komme, daß zwar nach § 9 Abs. 1 des Franchise-Vertrages die C2 Bruttoverkaufspreise\nfür den Franchise-Partner lediglich empfohlene Verkaufspreise seien, die Programme der Beklagten für ihre\nFranchise-Nehmer und die Endverbraucher aus den Jahren 1979 bis 1984/85 bis einschließlich des Sommerprogramms 1982\nkeinen einzigen Hinweis auf irgendeine Preisempfehlung enthielten und in der Folgezeit lediglich auf der ersten Seite\neinen kleinen Hinweis auf empfohlene Preise. Die Beklagte habe im übrigen unmißverständlich deutlich gemacht,\ndaß sie von allen Franchise-Nehmern die strikte Einhaltung der Preise verlange. Es liege daher ein Verstoß gegen\n§ 15 GWB mit der Folge vor, daß das gesamte Vertragswerk nichtig sei.\n\n48\n\nDie Klägerin meint, ein weiteres Beispiel für die Knebelung des Franchise-Nehmers sei die Gestaltung der\nEinkaufspreise. Die Einkaufspreise der Franchise-Nehmer sollten denen entsprechen, die den C2 Niederlassungen berechnet\nwerden. Die Klägerin weist zunächst darauf hin, daß die Nachprüfung der richtigen Ermittlung dieser\nPreise von einer unzumutbar hohen Schranke abhängig gemacht werde, weil die Beklagte nur \"auf begründetes\nVerlangen\" des Franchise-Nehmers verpflichtet sei, den Nachweis dafür anzutreten, daß die C2-eigenen\nNiederlassungen ebenfalls auf Basis der C2 Niederlassungspreise beliefert würden. Die C2-Preise sollten selbst dann\nnoch gerechtfertigt sein, wenn die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten arbeitenden C2-eigenen Niederlassungen mit\ndiesen Preisen zurechtkämen, selbst, wenn diese Preise gegenüber dem sonst allgemein üblichen Preisniveau\nüberhöht seien. Da die C2-eigenen Niederlassungen nicht den Zwängen ausgesetzt seien, denen die\nFranchise-Partner durch die Beklagte ausgesetzt seien und demgemäß zum Beispiel im Falle einer ausreichenden\neigenen Kapitaldecke eine ganz andere Kalkulation durchführen könnten als die Franchise-Partner, sei die\nVergleichsbasis für die Ermittlung angemessener Preise willkürlich zu Gunsten der Beklagten angenommen und\nbenachteilige in schwerstem Maße den Franchise-Partner, besonders dann, wenn man in Betracht ziehe, daß zu den\nC2-Preisen noch die Frachtkosten hinzu kämen (§ 5 Abs. 3 des Vertrages). Darüber hinaus sei den\nFranchise-Partnern durch die Alleinbezugsverpflichtung eine Ausweichmöglichkeit auf andere Bezugsquellen genommen.\n\n49\n\nDie Klägerin trägt weiter vor, durch die Vorschrift des § 16 werde der Franchise-Nehmer nach\nVertragsbeendigung faktisch rechtlos gestellt. Ein Vorerwerbsrecht des Franchise-Gebers sei zwar grundsätzlich\nzulässig. In hohem Maße mißbräuchlich sei aber bereits, daß der Franchise-Geber berechtigt sein\nsolle, \"nach seiner Wahl entweder den gesamten Betrieb oder einzelne Aktiva und Passiva zu übernehmen\". Er\nkönne hierdurch willkürlich einzelne, ihm wichtige Gegenstände aus dem Betrieb herauslösen und den\nBetrieb in einer im übrigen veräußerungsunfähigen Einheit zurücklassen. Mißbräuchlich\nsei auch, daß die Übernahme lediglich zu Werten zu erfolgen habe, die sich gemäß Übernahmebilanz\nnach ertragssteuerlichen Grundsätzen aus der Steuerbilanz ergäben. Diese Steuerbilanzwerte entsprächen\nnicht den tatsächlichen Wertverhältnissen, so daß hier bei entsprechenden Abschreibungen erhebliche\nWertminderungen, wenn nicht gar der vollständige Wertverlust durch den Franchise-Nehmer hinzunehmen sei. Der\nFranchise-Nehmer müsse daher, obwohl er hohe Investitionen vorgenommen habe, mit seinem dann bei ihm verbleibenden\nRestgeschäftsbetrieb, den er nicht zu nutzen in der Lage sei, wirtschaftlich zusammenbrechen.\n\n50\n\nAuch das dem Franchise-Nehmer gemäß § 16 Ziffer 1.6 auferlegte Wettbewerbsverbot sei sittenwidrig,\nweil es schon bei Übernahme nur geringwertiger Wirtschaftsgüter durch den Franchise-Geber in Kraft trete.\nUnwirksam sei auch die Entschädigungsregelung gemäß Ziffer 1.7. Die im Aufbau befindlichen\nFranchise-Nehmer-Betriebe seien ohne jeden Gewinn, so daß 50 % des zu versteuernden Jahresgewinnes nicht zum\nTragen kämen und daher lediglich 5 % des Jahresumsatzes gezahlt würden. Bei den Gesellschaften des\nHerrn W würde diese Karenzentschädigung etwa 250.000,-- DM bzw. 150.000,-- DM entsprechen. Da diese\n- unausgesprochen - eine Abfindung für den Kundenstamm bedeute, weil letztlich die Ausübung des\nWettbewerbsverbotes die Wertlosigkeit des Kundenstammes zur Folge habe, sei die Vereinbarung sittenwidrig, denn im Falle\nder Gesellschaften des Herrn W müsse die Abfindung insgesamt über 2,5 Millionen DM betragen. Der Übergang\ndes Kundenstammes auf den Franchise-Geber ergebe sich aus den Vertragsklauseln über das Ankaufsrecht des\nFranchise-Gebers und das Wettbewerbsverbot des Franchise-Nehmers. Hieraus folge wirtschaftlich ein Übergang der\nKunden auf den Franchise-Geber. Der Franchise-Geber könne das Vertragsgebiet ungehindert und kostenlos\nübernehmen.\n\n51\n\nDie Klägerin meint, daß die Beklagte den Kundenstamm so zu bewerten habe, wie sie ihn selbst bei\nÜbertragung von Kunden an ihre Franchise-Nehmer bewerte. Im Falle des Franchise-Nehmers T habe die Beklagte bei\nAbschluß des Franchise-Vertrages 1.700 Kundenanschriften zur Verfügung gestellt. Die Beklagte habe 249.000,-- DM\nverlangt; das bedeute 146,47 DM pro Kunde. Später seien Verhandlungen über den Rückkauf einiger dieser\nKunden erfolgt. Die Beklagte habe pro Kunde nur 25,-- DM zahlen wollen. Da der Franchise-Nehmer T hiermit nicht\neinverstanden gewesen sei, habe die Beklagte pro abgegebenen Kunden einen neuen Kunden in dem Gebiet des Franchise-Nehmers\nT geworben und auf diesen übertragen.\n\n52\n\nDie Klägerin trägt weiter vor, im Jahre 1984 sei die Beklagte interessiert gewesen, von dem Franchise-Nehmer\nM (Raum T) Kundenanschriften zu erhalten, aus einem Gebiet, das nicht zum Kerngebiet dieses Franchise-Nehmers gehört\nhabe. Hierbei habe man sich auf eine Kundenbewertung von 75,-- DM je Kunde geeinigt.\n\n53\n\nDie Klägerin trägt weiter vor, Grundlage für die Bewertung eines Kunden sei eine Hochrechnung, die\ndie Beklagte in ihrem eigenen Hause durchgeführt habe:\n\n54\n\nDanach koste ein Tiefkühl-Lkw die Beklagte monatlich ca. 7.000,-- DM. Ein mit einem solchen Tiefkühl-Lkw\nbestückter Akquisiteur koste daher pro Tag 7.000,--DM : 20 = 350,-- DM. Im Durchschnitt erwerbe ein guter Akquisiteur\ntäglich 4,2 Kunden. Damit koste jeder Kunde mindestens 83,33 DM. Ein schlechter Akquisiteur erreiche in einem\nschwierigen Vertriebsgebiet nur 1 bis 2 Kunden pro Tag, dadurch verdoppelten sich die Kosten. Eine Kundenanschrift werde\ndaher im Hause der Beklagten mit 83,33 DM (niedrigster Wert) bis zu 186,66 DM (höchster Wert) bewertet, d.h.\ngehandelt.\n\n55\n\nDie Klägerin weist ferner darauf hin, daß nach § 16 Ziffer 1.9 des Vertrages das Vorerwerbsrecht im\nFalle der ordentlichen Kündigung spätestens 6 Wochen vor der Vertragsbeendigung und im Falle der fristlosen\nKündigung innerhalb von 2 Wochen nach Ausspruch der Kündigung auszuüben ist. Das Wettbewerbsverbot sei ein\n\"bedingtes Wettbewerbsverbot\", weil es von einer kurz vor oder sogar erst nach Vertragsbeendigung stattfindenden\nEntschließung der Beklagten abhänge, ob sie ein Vorerwerbsrecht ausübe und damit ein Wettbewerbsverbot in\nKraft setze. Ein solches bedingtes Wettbewerbsverbot sei knebelnd und daher nichtig.\n\n56\n\nDie Klägerin weist darüber hinaus darauf hin, daß nach der ihrer Meinung nach zutreffenden Ansicht\ndes Landgerichts Wuppertal ein Wettbewerbsverbot für die Dauer von 2 Jahren auch unter Berücksichtigung\nder berechtigten Interessen der Beklagten als zu lang erscheine. Die Beklagte habe die Möglichkeit, durch den Wegfall\ndes Franchise-Partners in das von diesem erschlossene Verkaufsgebiet einzudringen und im Zeitraum eines Jahres eine Stellung\naufzubauen, die für den ehemaligen Franchise-Partner unangreifbar sei. Die Klägerin vertritt darüber hinaus\ndie Meinung, das wesentliche Bestimmungen des Franchise-Vertrages gegen das gemeinschaftsrechtliche Kartellverbot des\nArtikels 85 Abs. 1 EWG-Vertrag verstießen und diese Bestimmungen auch nicht von diesem Verbot nach Artikel 85 Abs. 3\nEWG-Vertrag freigestellt seien. Diese Auffassung werde nunmehr durch die \"Pronuptia \"-Entscheidung des\nEuropäischen Gerichtshofes bestätigt.\n\n57\n\nAusgehend von der Nichtigkeit des Franchise-Vertrages macht die Klägerin aus abgetretenem Recht folgende\nAnsprüche geltend:\n\n58\n\n1.)\n\n59\n\nRückzahlung sine causa geleisteter Franchise-Gebühren,\n\n60\n\n2.)\n\n61\n\nbereicherungsrechtliche Ansprüche wegen Ausnutzung des Alleinbelieferungsrechtes zu Überpreisen,\n\n62\n\n3.)\n\n63\n\nVergütung für den von der Beklagten übernommenen Kundenstamm.\n\n64\n\n1.\n\n65\n\nDie Gesellschaften des Herrn W haben während der Vertragszeit Lizenzgebühren in Höhe von 1.209.963,02 DM\ngezahlt. Die Klägerin trägt vor, der Rückzahlungsanspruch ergebe sich bereits aus der Nichtigkeit des\ngesamten Vertrages. Er wäre der Höhe nach gemindert, wenn der Zahlung von Lizenzgebühren echte\nGegenleistungen gegenüberstünden, weil der Lizenznehmer um diese Leistungen des Lizenzgebers bereichert\nwäre (Stumpf: \"Der know-how-Vertrag\", Seite 52 ff.).\n\n66\n\nDie Leistungen der Beklagten sind in § 5 des Vertrages niedergelegt, gemäß Ziffer 1.1 Beratung in allen\nmit dem optimalen Aufbau eines Tiefkühlheimdienstes nach dem C2-System und bei seiner Durchführung auftretenden\nFragen, nach Ziffer 1.2 Beratung in betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Fragen sowie Versicherungsangelegenheiten;\nnach Ziffer 2.2 die Lieferung der notwendigen Produkte und Leistungen zu günstigeren Preisen und Konditionen\nentsprechend den den firmeneigenen Niederlassungen in Rechnung gestellten Preisen, gemäß Ziffer 2.1 die\nMöglichkeit des Einkaufs des gesamten Sortiments bei der C2-Zentrale. Gemäß Ziffer 2.2 stellt die\nBeklagte Werbekataloge und Prospekte, Rechnungsblocks sowie Werbe- und Druckschriften zur Verfügung; diese sind\njedoch von dem Franchise-Partner zu bezahlen. Die C2-Niederlassungspreise beinhalten nicht die Frachtkosten für\ndie Anlieferung; diese hat der Franchise-Partner zu tragen. Alle etwaigen weiteren Lieferungen und Leistungen sind\nnach Ziffer 6 besonders zu vereinbaren und zu vergüten.\n\n67\n\nDie Klägerin trägt vor, eine echte Beratung vor Unterzeichnung des Vertrages oder eine\nWirtschaftlichkeitsberechnung habe die Beklagte bisher bei keinem Franchise-Nehmer erbringen können.\nSie sei hierzu auf Grund des ihr zur Verfügung stehenden Personals gar nicht fähig. Es sei aber\nihre Pflicht gewesen, darauf hinzuweisen, daß ein Franchise-Nehmer ein Mindesteigenkapital haben müsse\nund nicht ohne Eigenkapital mit Hilfe von Banken ein Franchise-Unternehmen vom ersten Tag an fremdfinanzieren\nlassen könne. Die Beklagte habe auch die in § 5 Ziffer 2 angegebenen Leistungen nicht erbracht. Es sei\nzwar richtig, daß sie zentral einkaufe. Sie gebe die ihr selbst gewährten Einkaufsvorteile jedoch nicht\nweiter. Die Klägerin meint, sie müßte sich auch nicht etwa eine Warenzeichenlizenz in Höhe von\n0,5 % vom Nettoumsatz anrechnen lassen, weil die Beklagte überregional überhaupt keine Werbung betreibe\nund deshalb der Bekanntheitsgrad des Warenzeichens nicht gefördert werde. In den jeweiligen Gegenden, in denen\ndie Beklagte die Zusammenarbeit mit Franchise-Nehmern begonnen habe, sei sie völlig unbekannt gewesen. Es seien\nvielmehr die Franchise-Nehmer, die durch die Erschließung des Gebietes die Beklagte erst bekannt machten.\n\n68\n\n2.\n\n69\n\nDie Klägerin trägt weiter vor, die Beklagte habe nicht etwa ihren Franchise-Nehmern marktübliche Preise\nin Rechnung gestellt, d.h. ihre Produkte zu denjenigen Preisen geliefert, die zumindest der Großhandel den\nEinzelhändlern in Rechnung stellen würde, sondern sie habe zusätzlich im Durchschnitt 16 % abgeschöpft,\nd.h. sich um diese 16 % ungerechtfertigt bereichert. Hierbei müsse man berücksichtigen, daß die Beklagte\nebenso wie die anderen Großhändler mit einer Marge von mindestens 30 % arbeite. Hinzu kämen noch\nSonderrabatte und Rückvergütungen. Es sei daher davon auszugehen, daß die Beklagte neben der Marge von 30\nbis 38 % des normalen Großhändlers auf Kosten der Franchise-Nehmer mindestens weitere 16 % kassiert habe. Durch\nden Abnahmezwang sei den Franchise-Nehmern ein Ausweichen auf andere Lieferanten verwehrt gewesen, weil sie andernfalls\neine fristlose Kündigung riskiert hätten. Die Klägerin berechnet den Bereicherungsanspruch wie folgt:\n\n70\n\nEs seien folgende Umsätze getätigt worden\n\n71\n\na) in den Jahren 1979 bis zum Ende im Bereich P 12.780.478,-DM,\n\n72\n\nb) in den Jahren 1979 bis 1982 in M 23.887.561,-DM\n\n73\n\nGesamtumsatz: 36.668.039,- DM\n\n74\n\nabzüglich 14 % Mehrwertsteuer 5.133.525,40 DM\n\n75\n\nNettoumsatz: 31.534.514,60 DM\n\n76\n\nDie Klägerin macht zunächst nur Überpreise in Höhe von 10 % geltend. Dies macht aus einen Betrag von\n\n77\n\n3. 153.451 ,46 DM.\n\n78\n\nSie bringt in Abzug die unstreitige Gegenforderung in Höhe von 312.819,12 DM,\n\n79\n\nso daß 2.840.632,34 DM\n\n80\n\nverbleiben.\n\n81\n\nDie Klägerin trägt hierzu weiter vor, soweit sich die Beklagte darauf berufe, daß die von ihr angegebenen\nPreise mit denen anderer Großhändler nicht vergleichbar seien, sei dies unrichtig. Die Beklagte sei selbst nur\nein Handelsunternehmen in Form eines Großhändlers und kein Fertigungsbetrieb.\n\n82\n\n3.\n\n83\n\nDie Klägerin verweist hinsichtlich der Bewertung der von der Beklagten übernommenen Kunden auf ihre obigen\nAusführungen und berechnet pro Kunde einen Betrag von 100,-- DM, so daß sich eine Gesamtforderung in Höhe\nvon 2.545.900,-- DM ergibt.\n\n84\n\nDie Klägerin begehrt darüber hinaus Feststellung der Nichtigkeit der Franchise-Verträge sowie Verurteilung\nder Beklagten zur Auskunft darüber, welchen Gewinn sie aus dem rechtswidrigen Besitz des Kundenstammes des ehemaligen\nFranchise-Nehmers W in der Zeit vom 20.11.1983 bis zur Klagezustellung gezogen habe. Zur Begründung verweist die\nKlägerin darauf, daß die Beklagte - wie sie oben dargelegt habe - durch Täuschung in den Besitz der\nKundenadressen gekommen sei und der Besitz daher rechtswidrig sei. Sie ziehe daher auch in rechtswidriger Weise Nutzungen\nhieraus.\n\n85\n\nDie Klägerin hat zunächst Klage erhoben mit dem Antrag,\n\n86\n\n1.\n\n87\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine angemessene Entschädigung, mindestens 1.913.975,-- DM Zug\num Zug gegen Übertragung des Eigentums an dem Kundenstamm für die Bereiche M und P zu zahlen;\n\n88\n\n2.\n\n89\n\ndie Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen, welchen Gewinn sie aus dem rechtswidrigen Besitz des Kundenstammes\ndes ehemaligen Franchise-Nehmers W gemäß Klageantrag zu 1) in der Zeit vom 20.11.1983 bis zur Klagezustellung\ngezogen habe;\n\n90\n\n3.\n\n91\n\nfestzustellen, daß die Franchise-Verträge zwischen der Beklagten und ihrem ehemaligen Franchise-Nehmer W\nfür die Ortschaften M und P vom 13.6.1980 unwirksam sind;\n\n92\n\nhilfsweise, daß die Vorschriften der beiden Franchise-Verträge, nämlich die §§ 4.2, 4.3, 4.4,\n6.1, 6.2, 6.4, 9.1, 11 und 12 unwirksam seien;\n\n93\n\n4.\n\n94\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin die gesamten Franchise-Gebühren für die Bereiche P und M in\nHöhe von insgesamt 1.209.963,02 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20.11.1983 zurückzuzahlen.\n\n95\n\nDie Klägerin hat ihren Antrag mit Schriftsatz vom 1.4.1985 dahin geändert, daß sie nunmehr beantragt\nhat,\n\n96\n\n1.\n\n97\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine angemessene Entschädigung, mindestens 2,4 Millionen DM Zug\num Zug gegen Übertragung des Eigentums an dem Kundenstamm für die Bereiche M und P zu zahlen;\n\n98\n\n2.\n\n99\n\ndie Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen, welchen Gewinn sie aus dem rechtswidrigen Besitz des Kundenstammes\ndes ehemaligen Franchise-Nehmers W gemäß Klageantrag zu 1) in der Zeit vom 20.11.1983 bis zum Zeitpunkt der\nletzten mündlichen Verhandlung gezogen hat;\n\n100\n\n3.\n\n101\n\nfestzustellen, daß die Franchise-Verträge zwischen der Beklagten und ihrem ehemaligen Franchise-Nehmer W\nfür die Ortschaften M und P vom 13.6.1980 unwirksam sind;\n\n102\n\nhilfsweise, daß die Vorschriften der beiden Franchise-Verträge, nämlich die §§ 4.2, 4.3, 4.4,\n6.1, 6.2, 6.4, 9.1., 11 und 12 unwirksam sind;\n\n103\n\n4.\n\n104\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin die gesamten Franchise-Gebühren für die Bereiche P und M in\nHöhe von insgesamt 1.209.963,02 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20.11.1983 zurückzuzahlen;\n\n105\n\n5.\n\n106\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 500.000,-- DM Schadensersatz zu zahlen, für die Belieferung von\nProdukten während der Dauer ihrer Geschäftsbeziehung zu Überpreisen .\n\n107\n\nDie Klägerin beantragt nunmehr,\n\n108\n\n1.\n\n109\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie - die Klägerin - einen Kaufpreis in Höhe von 2.545.900,-- DM Zug um Zug\ngegen Übertragung des Eigentums an dem Kundenstamm für die Bereiche M und P zu zahlen;\n\n110\n\nhilfsweise begehrt sie eine Verurteilung ohne den Zug-um-Zug-Vorbehalt;\n\n111\n\n2.\n\n112\n\ndie Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen, welchen Umsatz sie mit dem rechtswidrigen Besitz an dem Kundenstamm\ndes ehemaligen Franchise-Nehmers W gemäß Klageantrag zu 1) in der Zeit vom 20.11.1983 bis zur Übertragung\ndes Eigentums an dem Kundenstamm bezogen hat;\n\n113\n\n3.\n\n114\n\nfestzustellen, daß die Franchise-Verträge zwischen der Beklagten und ihrem ehemaligen Franchise-Nehmer W\nfür die Ortschaften M und P vom 13.6. 1980 unwirksam sind;\n\n115\n\nhilfsweise, daß die Vorschriften der beider, Franchise-Verträge, nämlich die §§ 4.2, 4.3,4.4,\n6.1, 6.2, 6.4, 9.1, 15 und 16 unwirksam sind;\n\n116\n\n4.\n\n117\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin die gesamten Franchise-Gebühren für die Bereiche P und M in\nHöhe von insgesamt 1.209.963,02 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20.11.1983 zurückzuzahlen;\n\n118\n\n5.\n\n119\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 2.840.632,34 DM Schadensersatz zu zahlen für die\nBelieferung von Produkten zu ungerechtfertigten Überpreisen während der Dauer ihrer Geschäftsbeziehungen.\n\n120\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n121\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n122\n\nhilfsweise ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung eventuell gegen Sicherheitsleistung (Bürgschaft einer\nwestdeutschen Großbank oder Sparkasse) abzuwenden.\n\n123\n\nDie Beklagte bestreitet zunächst die Aktivlegitimation der Klägerin. Sie bestreitet insbesondere eine wirksame\nAbtretung der Ansprüche des Herrn W bzw. seiner Gesellschaften an die Klägerin. Sie weist darauf hin, daß\nnach ihrer Kenntnis das Konkursverfahren nicht abgeschlossen sei und daher die behauptete Abtretung nach § 7 KO\nschlechthin unwirksam sei. Im übrigen seien sämtliche Ansprüche durch Pfändungs- und\nÜberweisungsbeschluß des Amtsgerichts M vom 30.11.1983 - Aktenzeichen 8 M 9996/83 - von der E Bank\nAktiengesellschaft/C gepfändet und dieser zur Einziehung überwiesen worden. Soweit Ansprüche bestünden,\nseien diese an die E Bank zu leisten.\n\n124\n\nDie Beklagte meint, es fehle ein Feststellungsinteresse. Ein solches fehle immer dann, wenn eine Klage auf Leistung\nmöglich und zumutbar sei. Die Klägerin könne die von ihr behaupteten Schadensersatzansprüche im Wege\nder Leistungsklage geltend machen.\n\n125\n\nDie Beklagte meint weiter, ein Anspruch auf Auskunftserteilung bestehe nicht. Eine Anspruchsgrundlage sei nicht\nersichtlich, weil im Einverständnis und mit Zustimmung von Herrn W die Betriebe und Kunden von der Beklagten\nübernommen worden seien. Ein Anspruch aus offensichtlich behauptetem unrechtmäßigem\nEigentümer-Besitzerverhältnis sei mithin unbegründet. Die Beklagte sei rechtmäßige Besitzerin\nund Eigentümerin der Kundenkartei und Kundeninformationen. Diese seien ihr von Herrn W bei Übergabe des Betriebes\nzur freien Vergütung übereignet worden.\n\n126\n\nDie Beklagte ist der Meinung, daß der C2 Franchise-Vertrag wirksam sei.\n\n127\n\nSie halte ihn entgegen der Auffassung der Kläger für kartellrechtlich unbedenklich. Sie trägt vor, ein\nVerstoß gegen das Preisbindungsverbot (§ 15 GWB) sei nicht gegeben, weil die Klägerin in der Freiheit der\nGestaltung von Preisen und Geschäftsbedingungen gegenüber ihren Abnehmern völlig frei gewesen sei. In dem\nFranchise-Vertrag vom 13.6.1980 und in den Lieferbedingungen sei ausdrücklich festgehalten, daß es sich bei den\nvon der Beklagten gegenüber den Franchise-Nehmern genannten Endabnehmer-Preisen um unverbindliche Preisempfehlungen\nhandele. Rechtlicher oder wirtschaftlicher Druck gegenüber dem Franchise-Partner, diese unverbindlichen\nPreisempfehlungen einzuhalten, sei nie ausgeübt worden. In der Praxis sei es vielmehr wiederholt so gewesen, daß\neinzelne Franchise-Nehmer besondere Preislisten für ihre Bedürfnisse bei der Beklagten hätten erstellen\nlassen. Die Franchise-Nehmer seien in der Praxis auch wiederholt von den unverbindlichen Preisempfehlungen der Beklagten\nabgewichen.\n\n128\n\nDie Beklagte ist weiterhin der Meinung, daß ein Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag nicht vorliege.\nDiese Bestimmung erfasse nur solche Vereinbarungen, die den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen\nGemeinschaften zu beeinträchtigen geeignet seien. Der C2 Franchise-Vertrag sei hierzu nicht geeignet. Die\nGeschäftstätigkeit sowohl der Beklagten als auch diejenige ihrer Franchise-Nehmer beschränke sich auf\nTeile der Bundesrepublik Deutschland. Eine grenzüberschreitende Bedeutung des C2 Franchise-Systems und mithin eine\nAnwendbarkeit des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag sei ausgeschlossen.\n\n129\n\nDie Beklagte trägt vor, das C2 Franchise-System sei darauf angelegt, mit wirtschaftlichem Erfolg für den\nFranchise-Nehmer gefahren zu werden. Es sei betriebswirtschaftlich erfolgreich praktizierbar, wie die Beispiele der\nFranchise-Nehmer B, L, G, L1, A und N zeigten. Die tatsächliche Handhabung des Franchise-Vertrages durch die Beklagte\nwiderlege den Vorwurf eines permanenten Mißbrauchs. Die konkrete Handhabung des Vertrages zeige, daß die Beklagte\nden Vertrag außerordentlich flexibel gehandhabt habe und regelmäßig auf Wünsche der Franchise-Nehmer\neingegangen sei.\n\n130\n\nDer Beklagte trägt weiter vor:\n\n131\n\nDas Landgericht Wuppertal und das Oberlandesgericht Zweibrücken hätten in ihren Entscheidungen nicht beachtet,\ndaß maßgeblich für die Auslegung der Verträge der Grundsatz der interessengerechten Auslegung sei. Die\nBeklagte meint weiter, die Klägerin berücksichtige bei ihren Angriffen gegen den Franchise-Vertrag die Tatsache\nnicht hinreichend, daß Herr W ein im kaufmännischen Geschäftsverkehr gewandter und erfahrener\nGeschäftsmann gewesen sei und noch sei. Es handele sich bei den Franchise-Nehmern nicht um im Geschäftsverkehr\nunerfahrene Letztverbraucher oder mit den wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen von vertraglichen Bindungen nicht\nvertrauten Konsumenten. Eine konkrete Schutzbedürftigkeit der Vertragspartner liege daher nicht vor.\n\n132\n\nDie Beklagte trägt weiter vor, das Landgericht Wuppertal und das Oberlandesgericht Zweibrücken\nberücksichtigten nicht die Tatsache, daß die Interessen des Franchise-Gebers und des Franchise-Partners in\nentscheidenden Punkten, insbesondere in Bezug auf den Absatz der Produkte an den Endverbraucher identisch seien. Sehe\nman das \"weitgehend gleich gerichtete\" Interesse der Beklagten und ihrer Franchise-Partner im Absatz der Produkte\nan den Endverbraucher, so würde die Beklagte durch eine ihr von der Klägerin unterstellte knebelnde Handhabung\ndes Vertrages ihr Hauptinteresse gefährden.\n\n133\n\nDie Beklagte meint, die Bestimmungen der Franchise-Verträge verstießen nicht gegen § 9 AGB-Gesetz, denn\nbei dem Franchise-Vertrag handele es sich nicht um einen Formularvertrag im Sinne des § 1 AGB-Gesetz. Es liege vielmehr\neine Individualabrede vor. Dies sei auch dann der Fall, wenn der Verwender von Vertragsformularen zur Abänderung\nseiner Bedingunger. bereit sei und der Geschäftspartner dies bei der. Vertragsverhandlungen wisse, und zwar auch\ndann, wenn die vorformulierten Bedingungen unverändert Vertragsinhalt würden. Die Beklagte trägt vor,\ndie Franchise-Partner hätten ausreichend Zeit und Gelegenheit zu einer Prüfung der Verträge gehabt. Die\nBeklagte habe hierzu eingehende Erläuterungen gegeben. Sie sei auch stets zur Änderung der wesentlichen\nBestimmungen des von ihr ursprünglich vorgeschlagenen Vertragstextes bereit gewesen. Auf Wunsch der Franchise-Partner\nseien z.B. die §§ 4, 5 Ziff. 5 und 4, § 6 Ziff 1, § 6 Ziff. 4 und § 7 Ziff. 2 überarbeitet\nund abgeändert worden; ferner auch § 14 des Vertrages. Entsprechend der mit den Franchise-Partnern erzielten\nEinigung sei § 15 komplett überarbeitet worden. Es sei vereinbart worden, daß die Abgeltung des Firmenwertes\naus Gründen einer steueroptimalen Gestaltung dem Wettbewerbsverbot zugewiesen werden sollte.\n\n134\n\nDie Beklagte ist der Meinung, daß keine Nichtigkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages festgestellt werden\nkönne. Der Zustimmungsvorbehalt des Franchise-Gebers in § 1 Ziff. 2 des Vertrages gebe nur deklaratorisch den\nschon nach allgemeinem Vertragsrecht zu beachtenden Grundsatz wieder, daß die Identität der Vertragspartner\ngewahrt bleiben müsse. Darüber hinaus folge aus der Natur des Franchise-Vertrages zwangsläufig die\nentscheidende Bedeutung der Person des Franchise-Partners für den Franchise-Geber. § H Ziffer 3 des Vertrages,\nder den Fortbestand der persönlichen Haftung des Franchise-Partners festlegt, bringe nur das zum Ausdruck, was nach\nder gesetzlichen Normallage nach BGB und HGB ohnehin gelte. Die Beklagte trägt weiter vor, sie vermöge nicht zu\nerkennen, daß die in § 4 Ziffer 4 vorbehaltene Möglichkeit zum Widerruf der Zustimmung zur Änderung\nder Rechtsform des Franchise-Nehmers unzulässig sein solle. Sie habe, wie dargelegt, wenn sie die Zustimmung zur\nÄnderung der Rechtsform erteile, mehr konzediert als der Franchise-Nehmer beanspruchen könne. Der Widerruf\ndürfe ihr deshalb nicht von vornherein verwehrt sein. Das Widerrufsrecht der Beklagten sei auf wichtige Gründe\nbeschränkt. Die in § 4 Ziff. 4 der Beklagten eingeräumte Widerrufsmöglichkeit für den Fall,\ndaß die Gesellschaft in kaufmännischer und finanzieller Weise der Beklagten Anlaß zu der Annahme gebe,\ndaß Verpflichtungen aus dem Vertrag durch die Gesellschaft nicht ordnungsgemäß erfüllt werden\nkönnen habe schon deshalb wirksam vereinbart werden können, weil die Beklagte die ordnungsgemäße\nErfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag auch von dem ursprünglichen Franchise-Partner habe verlangen\nkönnen. Die nicht ordnungsgemäße Erfüllung vertraglicher Pflichten durch den Franchise-Partner sei\nim übrigen im Sinne des Gebotes der interessengerechten Auslegung dahingehend zu verstehen, daß sie geeignet\nsein müsse, die Erfüllung des ursprünglich mit dem Franchise-Partner persönlich ausgehandelten\nVertrages in Frage zu stellen. Dieser interessengerechten Auslegung entspreche auch die konkrete Handhabung der\nvertraglichen Bestimmungen durch die Beklagte. Sie habe trotz erheblicher Schwierigkeiten von ihrem Widerrufsrecht weder\nin diesem Fall noch in anderen Fällen Gebrauch gemacht.\n\n135\n\nDie Beklagte trägt weiter vor, rechtlich wirksam vereinbart seien auch die in § 6 Ziffer 1 des Vertrages\nvereinbarten Mindestumsätze. Diese seien realistisch. Sie seien auf Grund ausführlicher Marktanalysen für\ndie jeweiligen Franchise-Gebiete erstellt worden. Auf Grund dieser Marktanalysen, die an sich ein höheres\nUmsatzpotential ergeben hätten, hätten die Vertragspartner gemeinsam in vorsichtiger Einschätzung der\nSituation zurückhaltende Umsatzvorgaben formuliert. Die Mindestumsätze hätten sich in der Praxis als\nzutreffend erwiesen. Lediglich in drei Fällen anderer Franchise-Partner seien die Umsatz vorgaben nicht erreicht\nworden. Alle anderen Franchise-Partner hätten die vereinbarten Mindestumsätze erreicht und zum Teil weit\nüberschritten.\n\n136\n\nDie Umsatzsteigerungen der Franchise-Partner W und M hätten bei 241,8 bzw. 237 % über den vereinbarten\nMindestumsätzen gelegen. Das Kündigungsrecht bestehe auch nur bei einer sehr signifikanten Unterschreitung\nder Mindestumsätze in Höhe von 20 %. Sie, die Beklagte, habe im übrigen in keinem Fall mit Ausnahme des\nFranchise-Partners Q auf die Unterschreitung der vereinbarten Mindestumsätze eine Kündigung gestützt. Bei\ndem Franchise-Partner N habe sie, die Beklagte, auf dessen Wunsch die Umsatzvorgaben gesenkt. Die Mindestumsatzvorgaben\nseien Ausdruck des berechtigten Interesses der Beklagten an der Leistungsfähigkeit des Franchise-Partners, die sie\num so mehr habe erwarten dürfen, als für eine Zeit von 6 Jahren ein exklusives Franchise-Recht für das\nVertragsgebiet ohne die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung eingeräumt worden sei.\n\n137\n\n§ 15 GWB erfasse neben rechtlichen zwar auch wirtschaftliche Bindungen, dies jedoch nur dann, wenn sie sich aus\ndem Erstvertrag ergäben. Wirtschaftliche Beschränkungen seien nur dann anzunehmen, wenn die aus dem\nErstvertrag folgenden Nachteile einer bestimmten Ausübung der Gestaltungsfreiheit objektiv geeignet seien, den\nVertragspartner zum Verzicht auf diese Gestaltungsmöglichkeit zu bestimmen. Derartige Bindungen ergäben sich\nnicht aus dem C2 Franchise-Vertrag. Nach § 9 Ziff. 1 Satz 2 des Vertrages seien die Bruttoverkaufspreise für\nden Franchise-Partner lediglich unverbindlich empfohlene Verkaufspreise. Die Verpflichtung des Franchise-Partners nach\n§ 9 Ziff. 2 Satz 1 des Vertrages, die von der Beklagten veranstalteten Werbemaßnahmen zu übernehmen,\nstelle lediglich eine Selbstverständlichkeit zwischen Franchise-Partnern klar, nämlich das einheitliche\nwerbliche Auftreten der Franchise-Partner in der Öffentlichkeit. Im übrigen stelle die Beklagte ihren\nFranchise-Partnern auf Wunsch auch Werbematerial zur Verfügung, das keine eingedruckten unverbindlichen\nPreisempfehlungen enthalte oder abweichende Preise, die der Franchise-Partner wünsche. Eine abweichende Beurteilung\nergebe sich auch nicht insoweit, als die Beklagte ihre Preisempfehlungen nicht gem. § 38 a GWB als unverbindliche\nPreisempfehlungen entsprechend den Vorstellungen des Bundeskartellamtes gekennzeichnet habe. Andernfalls würde jede\nfehlerhafte Kennzeichnung in den Regelungsbereich von § 15 GWB fallen. Die Konsequenz wäre, daß durch\nbloßes tatsächliches Verhalten eines Vertragspartners ein Vertrag nichtig werden könnte.\n\n138\n\nDie Beklagte trägt weiter vor, das Verfahren zur Berechnung der Franchise-Gebühr nach § 11 Ziff. 1 des\nFranchise-Vertrages sei nicht zu beanstanden. Die Staffelung diene vor allem der Sicherheit des Franchise-Partners.\nWenn der Rohgewinn unter 32 % sinke, sinke auch die Franchise-Gebühr. Diese Situation sei jedoch seit Abschluß\nder Verträge noch nicht annähernd eingetreten. Die Rohgewinnsituation habe sich im Gegenteil seit Abschluß\nder Verträge um ca. 5 % verbessert, während sich die Franchise-Gebühr überhaupt nicht erhöht habe.\nDie empfohlenen C2 Bruttoverkaufspreise, aus denen sich die Größe \"Rohgewinn\" zum Teil zusammensetze,\nseien keine beliebig manipulierbaren Größen. Preise würden ausschließlich durch externe Faktoren\ndiktiert, nämlich die Wettbewerbsverhältnisse auf dem Markt. Ebensowenig sei die zweite Bestimmungsgröße\nzur Berechnung der prozentualen Höhe der Franchise-Gebühr, die C2 Niederlassungspreise, eine beliebig\nmanipulierbare Größe. Die Kalkulation werde so vorgenommen, daß das Unternehmensprinzip des Hauses C2 jede\nNiederlassung mit Gewinn zu fahren, verwirklicht werden könne.\n\n139\n\nDie Beklagte trägt weiter vor, auch die in § 15 des Franchise-Vertrages geregelte Ausübung des\nVorerwerbsrechts/Wettbewerbsverbots sei nicht zu beanstanden. Die Ausübung des Vorerwerbsrechts durch die Beklagte\nstelle rechtlich einen Unternehmenskauf dar. Dies sei das übereinstimmend ausdrücklich erklärte\nVerständnis und der gemeinsame Wille der Vertragsparteien gewesen. Die Beklagte kaufe nach Beendigung des Vertrages\nden Betrieb des Franchise-Partners. Beim Unternehmenskauf seien zwei Formen des Erwerbs zu unterscheiden, die Übernahme\neines handelsrechtlichen Gesamthandvermögens zum einen und die Übernahme von Aktiva und Passiva zum anderen.\n\n140\n\nUnter letzterem werde auch die Übernahme von nicht bilanzierungsfähigen Aktiva wie etwa dem Goodwill des\nUnternehmens verstanden. Sinn der Vorerwerbsregelung sei die Erhaltung des Betriebes als Bestandteil des gesamten\nFranchise-Systems. Nach dem Wortlaut und vom Zweck der Regelung bei interessengerechter Auslegung könne ein\nwillkürliches Herauslösen einzelner isolierter Betriebsteile unter Zerreißen ihres Zusammenhangs und\nHinterlassung eines wertlosen Restbestandes nicht verstanden werden. Die Tatsache, daß bei Abfassung der Verträge\nneben dem primär beabsichtigen Erwerb des gesamten Unternehmens sekundär auch ein Recht hinsichtlich der\nÜbernahme einzelner Aktiva und Passiva eingeräumt worden sei, sei daraus zu erklären, daß vielfach\nder Betrieb des Franchise-Partners nicht nur das C2 Geschäft umfasse, sondern kombiniert sei mit anderen\nGeschäften des Franchise-Nehmers. Selbst wenn man dieser interessengerechten Auslegung nicht folgen wollte,\nstünde der Franchise-Partner einer unbilligen Ausübung des Bestimmungsrechtes der Beklagten nicht schutzlos\ngegenüber. Das Bestimmungsrecht sei nämlich nach billigem Ermessen im Sinne des § 315 III BGB auszuüben.\nDer selbst geschaffene Goodwill und Kundenstamm des Unternehmens des Franchise-Partners werde nicht ohne angemessene\nGegenleistung übernommen. Diese Gegenleistung sei aus Gründen einer steueroptimalen Gestaltung in das Entgelt\nfür das Wettbewerbsverbot gem. § 15 Ziff. 1.7 des Vertrages einbezogen. Der Goodwill des Unternehmens und der\nKundenstamm würden also mit einer Abfindung von 5 % des letzten Jahresumsatzes zuzüglich 50 % des\nletztjährigen Gewinnes abgegolten. Es handele sich mithin nicht um eine Buchwertabfindung. Diese Abfindung entspreche\nder Realität des Unternehmenskaufs. Der Franchise-Partner bekomme aber nicht nur eine sehr beachtliche\nEntschädigung, er werde auch von allen wesentlichen Verbindlichkeiten befreit, die mit seinem Franchise-Betrieb\nzusammenhingen. Die wesentlichen Verbindlichkeiten des Franchise-Partners ergäben sich aus den\nAnstellungsverträgen mit den Mitarbeitern, seinem Fahrzeugpark, seinem Warenlager und den Tiefkühleinrichtungen.\n§ 90 a HGB lasse sich auf die vorliegende Fallgestaltung eines Unternehmenskaufes nicht anwenden. Nach ständiger\nRechtsprechung des Reichsgerichts und des BGH werde eine gesonderte Vergütung für ein Wettbewerbsverbot im\nZusammenhang mit einem Unternehmenskauf nicht geschuldet. Die analoge Anwendung des § 90 a I HGB sei auch wegen\nfehlender Schutzbedürftigkeit des Franchise-Partners ausgeschlossen. Selbst wenn die Abfindungsvereinbarung unwirksam\nwäre, sei im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine angemessene Abfindung zu zahlen.\n\n141\n\nDie Beklagte meint, auch die Länge des Wettbewerbsverbotes von zwei Jahren sei nicht zu beanstanden. Im Rahmen\ndes Unternehmenskaufs sei sowohl nach GWB als auch nach Europäischem Kartellrecht die Zulässigkeit eines\nWettbewerbsverbotes von 5 Jahren Dauer allgemein anerkannt. Selbst wenn man § 90 a HGB für analog anwendbar\nhielte, ergebe sich daraus, daß eine Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses für\nausdrücklich zulässig erklärt werde. Selbst wenn Bedenken bestünden, hätte eine unangemessen\nlange Dauer nicht etwa die Nichtigkeit der Bestimmung zur Folge, sondern deren Reduktion auf ein für zulässig\ngehaltenes Maß.\n\n142\n\nZu dem Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 14 des Franchise-Vertrages trägt die Beklagte\nvor:\n\n143\n\nAuch insoweit komme es auf die konkrete Handhabung des Vertrages an. Keineswegs habe die Beklagte von dem ihr zustehenden\nKündigungsrecht in der Weise Gebrauch gemacht, wie ihr der Vertrag dazu eigentlich die Möglichkeit gegeben habe.\nNicht nachvollziehbar ist nach Meinung der Beklagten auch eine angebliche Nichtigkeit des § 6 Ziff. 10 des Vertrages,\nder Bestimmungen über die Franchise- und Organisationsrichtlinien der Beklagten enthält. Die Beklagte weist darauf\nhin, daß derartige Klauseln nahezu jeder Franchise-Vertrag enthalte. Sie seien für die Verwirklichung des\nFranchise-Systems unverzichtbar.\n\n144\n\nDie Beklagte meint, daß wenn wesentliche Teile des Vertragswerkes nicht unwirksam seien, eine Unwirksamkeit des\nVertrages auch nicht aus einem ineinandergreifenden Zusammenspiel der behandelten Klauseln folge. Die von dem Landgericht\nWuppertal angenommene Knebelung des Franchise-Partners werde schon durch § 14 Ziff. 2 des Franchise-Vertrages\nverhindert, demgemäß jeder Vertragspartner das Vertragsverhältnis mit einer Frist von drei Monaten zum\nMonatsende kündigen kann, wenn eine wesentliche Änderung der Vertragsgrundlage eintritt. Da § 6 Ziff. 1\ndes Vertrages selbst von \"erreichbaren Bruttoumsätzen\" spreche, habe sich die Vertragsgrundlage\ngeändert, wenn die Erreichbarkeit nicht mehr gegeben sei. Zusammenfassend sei festzustellen, daß wenn die\nUmsatzvorgaben realistisch seien, die angeblich knebelnde Abhängigkeitskette schon gar nicht in Gang komme.\n\n145\n\nDie Beklagte meint, es bestehe auch kein auffälliges Mißverhältnis der von den Vertragsparteien\ngeschuldeten Leistung und Gegenleistung. Bei der gegenteiligen Auffassung des Landgerichts Wuppertal werde übersehen,\ndaß dem Franchise-Partner für die von ihm zu erbringenden Leistungen sehr wohl eine angemessene Gegenleistung\nerbracht werde. Dem Franchise-Nehmer komme im Franchise-System der Beklagten in vollem Umfang die Leistung der Beklagten\nbeim Aufbau des Franchise-Systems zugute. Zu den über eine bloße Warenzeichenlizenz hinausgehenden Leistungen\ndes Franchise-Gebers gehöre zum Beispiel die Sicherung der Bezugsquellen für gleichbleibend hohe Qualität,\ndie Zusammenstellung und ständige Kontrolle eines marktgängigen Sortiments, die Beratung bei Errichtung und\nAusstattung eines Tiefkühllagers, die Erstellung geeigneter Werbeunterlagen etc.. Es bestehe schließlich auch\nkein Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung durch in Rechnungstellung überhöhter Preise.\n\n146\n\nDie Beklagte weist schließlich darauf hin, daß die Parteien ihren Willen, auch bei Unwirksamkeit einzelner\nBestimmungen des Vertrages die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts im übrigen aufrechtzuerhalten, mit der Bestimmung\ndes § 16 unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht hätten.\n\n147\n\nDie Beklagte meint, daß selbst bei unterstellter Nichtigkeit des Vertrages keine Ansprüche der Klägerin\nbestünden. Ansprüche könnten allenfalls für die Zukunft geltend gemacht werden. Es sei anerkannt,\ndaß die Parteien eines Dauerschuldverhältnisses die Unwirksamkeit des Vertrages nicht für die Vergangenheit\ngeltend machen könnten. Diese zum Gesellschafts- und Arbeitsrecht entwickelten Grundsätze müßten auch\nauf das hier vorliegende Franchise-Verhältnis wegen dessen Rechtsähnlichkeit angewendet werden. Durch den\nFranchise-Vertrag werde ein enges Netz von gegenseitigen Rechten und Pflichten begründet, in dem es den\nVertragsschließenden wie in Gesellschafts- und Arbeitsverträgen insbesondere auf die Person des jeweiligen\nVertragspartners ankomme. Der Franchise-Vertrag sei daher nicht lediglich als Mischform aus einem Lizenzvertrag und einem\nBelieferungsvertrag anzusehen. Der Franchise-Vertrag begründe vielmehr ein Dauerschuldverhältnis aus Pacht-,\nDienst-, Werk-, Kauf-, Lizenz- und Gesellschaftsvertrag. Auch die personale Struktur des Franchise-Verhältnisses\ngebiete zwingend die Rechtsprechung des BGH und BAG zu den faktischen Vertragsverhältnissen auf den vorliegenden\nFranchise-Vertrag anzuwenden.\n\n148\n\nDie Beklagte meint, daß Ansprüche der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung und auf Schadensersatz\nnicht bestünden. Eine Rückforderung der Franchise-Gebühr scheide schon deshalb aus, weil das\nDauerschuldverhältnis allenfalls für die Zukunft vernichtbar sei. Die Lizenzgebühren könnten aber\nauch deshalb nicht zurückgefordert werden, weil der Franchise-Nehmer eine faktisch vorrangige Stellung in Anspruch\ngenommen habe. Die Beklagte verfüge über eine bekannte Marke. Die Beklagte habe in jahrelanger Entwicklung ein\nflächendeckendes Versorgungssystem für die Bundesrepublik Deutschland geschaffen und dadurch den Namen C2\nbundesweit bekannt gemacht. Sie trete unter Einschluß der Franchise-Nehmer mit einheitlichem Namen und einheitlicher\nWerbung in der gesamten Bundesrepublik auf. Jeder Franchise-Nehmer profitiere dabei in entscheidendem Maße von dem\nBekanntheitsgrad der Beklagten auch in den angrenzenden Gebieten. Die Klägerin habe daher unter Benutzung des\nFirmennamens der Beklagten ihren Umsatz in weit schnellerem und größerem Maße steigern können als\ndies mit einer völlig unbekannten Marke möglich gewesen wäre. Hinzu kämen die ständigen\nBeratungsleistungen der Beklagten sowie für intensive Markt- und Absatzforschungen, die die Beklagte im Interesse\nder Franchise-Partner betreibe. Bezahlt werde die Franchise-Gebühr ferner für die umfangreichen laufenden\nInvestitionen auf dem Gebiet der indirekten Kundenwerbung. Im Rahmen einer bereicherungsrechtlichen Abwicklung\nmüßte daher die wertmäßige Leistung der Beklagten nach § 818 II BGB berücksichtigt werden.\n\n149\n\nDie Beklagte bestreitet, weit überhöhte Abgabepreise berechnet zu haben. Die Beklagte behauptet, die von ihr\nvertriebene Tiefkühlkost sei nicht vergleichbar. Dies gilt für die Auswahl der Produkte, deren Zusammensetzung,\nder Rezeptur, der Art der Verpackung der der Größe der Verpackung. Ein Preis könne auch nur dann als\nmarktüblich angesehen werden, wenn er für Leistungen gleicher Art und Güte sowie gleichen Umfangs allgemein\nam Markt gezahlt werde. Daraus folge, daß ein Vergleich überhaupt nur zulässig sei mit Preisen von anderen\nhochwertigen Markenartikeln. Der hohe und gleichbleibende C2 Qualitätsstandard folge aus gezielter Marktforschung,\nVerbraucherbefragung und Verbrauchertests, Aufbau eines spezifischen Produkt-know-hows, speziellen Rezepturen,\nQualitätsgarantien, Markenimagepflege durch gleichbleibend hohen Qualitätsstandard. Bei der Ermittlung der\nMarktüblichkeit sei weiter zu berücksichtigen, daß die Beklagte in der Lage sei, den Franchise-Partnern\nein umfassendes Warensortiment von mehr als 250 Artikeln ständig anzubieten. Aus der Möglichkeit, auch\nKleinstmengen abrufen zu können, entstünden den Franchise-Partnern erhebliche Vorteile. Die aus der zentralen\nLagerhaltung resultierenden Vorhaltungs- und Lagerkosten müßten bei dem Vergleich der C2 Preise mit den Preisen\nanderer Anbieter Berücksichtigung finden. Bei einem Vergleich mit einem Markenartikelhersteller, der ähnliche\nAufwendungen für seine Produkte und ähnliche Kosten zu verkraften habe, ergebe sich, daß die\nFranchise-Partner bei einem Einkauf bei eines; anderen Markenartikelhersteller mindestens einen Einkaufsnachteil von\n9,449 % gehabt haben würden.\n\n150\n\nZu den einzelnen Ansprüchen trägt die Beklagte folgendes vor:\n\n151\n\nSie hält die Berechnung des Wertes der einzelnen Kunden für vollkommen unzutreffend.\n\n152\n\nInsbesondere falsch seien die der Aquisition angeblich zuzurechnenden monatlichen Kosten. Diese betrügen für\nein Tiefkühlfahrzeug nicht 7.000,-- DM, sondern allenfalls 6.200,-- DM. Ein Aquisiteur fahre das Fahrzeug nicht an\nhöchstens 20 Tagen des Monats, sondern an mindestens 21 Tagen. Schließlich werbe ein Aquisiteur durchschnittlich\npro Tag nicht nur 4,2 sondern bis zu 6,5 neue Kunden. Unter Berücksichtigung dieser Zahlen ergebe sich ein Betrag von\n45,42 DM pro Kunde. Nicht berücksichtigt sei bei dieser Berechnung, daß die getätigten Umsätze mit den\nNeukunden einen nicht unerheblichen Deckungsbeitrag erbrächten. Dieser müsse in Abzug gebracht werden, so\ndaß sich ein Betrag pro Kunde von 25,--DM ergebe. Im übrigen würden 50 bis 60 % aller Neukunden durch die\nWerbung von Mund zu Mund geworben. Die Werbungskosten für einen solchen Kunden betrügen lediglich eine Dose\nGratiseis im Werte von ca. 5,--DM.\n\n153\n\nHinsichtlich des Rückforderungsanspruches in Bezug auf die Franchise-Gebühr macht die Beklagte geltend, ein\nBereicherungsanspruch der Klägerin aus § 812 I BGB bestehe nicht, weil das durch den Franchise-Vertrag\nbegründete Dauerschuldverhältnis allenfalls für die Zukunft vernichtbar sei. Im übrigen hätten\ndie Franchise-Partner tatsächlich sämtliche Vorteile des Franchise-Systems genutzt. Die Beklagte bestreitet,\ndaß die Franchise-Gebühr vor allem für die Weitergabe der Vorteile aus einem zentralen Einkauf gezahlt\nwerde. Die Franchise-Gebühr sei primär die Gegenleistung dafür, daß der Franchise-Partner die Vorteile\ndes von der Beklagten in jahrzehntelanger Entwicklung aufgebauten Franchise-Systems zu seinen Gunsten nutzen konnte. Dazu\ngehöre die Berechtigung, den Namen als auch das Markenzeichen C2 zu führen, die exklusive Zusicherung eines\nVertriebsgebietes und die in § 5 Ziffer 1 umfassend beschriebene Beratung durch die Beklagte.\n\n154\n\nZu dem geltend gemachten Anspruch wegen überhöhter Abgabepreise macht die Beklagte geltend, die Behauptung,\nsie habe weit überhöhte Abgabepreise berechnet, sei unzutreffend. Ein Preis könne nur dann als\nmarktüblich angesehen werden, wenn er für Leistungen gleicher Art und Güte sowie gleichen Umfangs allgemein\nam Markt gezahlt werde. Daraus folge, daß ein Vergleich überhaupt nur zulässig sei mit Preisen von anderen\nhochwertigen Markenartikeln. Bei der Ermittlung der Marktüblichkeit sei weiter zu berücksichtigen, daß die\nBeklagte in der Lage sei, den Franchise-Partnern ein umfassendes Warensortiment von mehr als 250 Artikeln mit dem C2\neigenen Qualitätsstandard ständig anzubieten. Ferner müßten die aus der zentralen Lagerhaltung\nresultierenden Vorhaltungs- und Lagerkosten bei dem Vergleich der C2-Preise mit den Preisen anderer Anbieter\nBerücksichtigung finden. Dann ergebe sich aber, daß die Klägerin bei Einkauf bei einem anderen\nMarkenartikelhersteller mindestens einen Einkaufsnachteil von 9,449 % gehabt haben würde.\n\n155\n\nDie Beklagte macht folgende Gegenansprüche geltend: \n\n156\n\nAus offenstehenden Lieferungen und Leistungen 317. 115,64 DM\n\n157\n\nverauslagte anwaltliche Beratungskosten 34.800,-- DM\n\n158\n\ngewährte Überbrückungsdarlehen an Arbeitnehmer im\n\n159\n\nRahmen des Konkurses 2. 197,-- DM\n\n160\n\nStillstandskosten auf Grund einstweiliger Verfügungsmaßnahmen 2.917,- DM\n\n161\n\nZinsen auf offenstehende Lieferforderungen in Höhe von \n\n162\n\n317.115,64 DM für die Zeit vom 1. Januar 1984 bis 31.8. 1984 21.141,04 DM\n\n163\n\nAnzeigenkampagnen zur Überleitung der Franchise-Betriebe 2.039,-- DM\n\n164\n\nbesondere Personalabstellung und Aufwendungen auf \n\n165\n\nGrund der Konkurssituation 17.042,-- DM\n\n166\n\nGewinnausfälle auf Grund der Zahlungseinstellung der W-Gruppe 232.243,-- DM, \n\n167\n\nEs ist Beweis erhoben worden gemäß Beweisbeschluß vom 14.10.1985 (Bl. 401 ff. GA). Auf die Niederschrift\nvom 21.2.1986 (Bl. 622 ff. GA) wird verwiesen.\n\n168\n\nHinsichtlich des Parteivorbringens im einzelnen und der überreichten Unterlagen wird auf den Akteninhalt Bezug\ngenommen.\n\n169\n\nEntscheidungsgründe :\n\n170\n\nDie Klage ist zum Teil begründet.\n\n171\n\nDer Feststellungsantrag ist unzulässig. Es fehlt ein besonderes Feststellungsinteresse, weil bei Prüfung der\nvon der Klägerin geltend gemachten Leistungsansprüche die Frage der Nichtigkeit der Franchise-Verträge als\nVorfrage zu klären ist.\n\n172\n\nDer Auskunftsanspruch ist nicht begründet. Der Auskunftsanspruch ist darauf gerichtet, bis zu einer rechtswirksamen\nÜbertragung des Kundenstammes eine Nutzungsentschädigung von der Beklagten zu erhalten. Der Bereicherungsanspruch\nist jedoch durch die für die Kunden zu zahlende Vergütung abgegolten. Ein Bestandteil für die Ermittlung\ndes Wertes des Kundenstammes ist - wie unten noch darzulegen sein wird - der aus dem Kundenstamm während eines\nbestimmten Zeitraumes zu erzielende Gewinn. Der Anspruch auf Herausgabe des Gewinnes für einen bestimmten Zeitraum\nist daher bereits Bestandteil der Vergütung für den Kundenstamm. Er kann nicht zusätzlich verlangt werden.\nDer Anspruch der Klägerin ist nämlich beschränkt auf die tatsächliche Bereicherung.\n\n173\n\nDie Klägerin ist aktivlegitimiert. Gemäß Abtretungserklärung vom 30.8.1983 haben die P und die U\nGmbH, beide vertreten durch den Kaufmann W, die Forderungen an die Beklagte aus den Franchise-Verträgen an die\nKlägerin abgetreten.\n\n174\n\nDie Forderung der C Bank über 500.000,-- DM nebst 15 % Zinsen seit dem 30.5.1980 gemäß Pfändungs-\nund Überweisungsbeschluß vom 30.11.1983 kann von der Klägerin im eigenen Namen mit der Maßgabe,\ndaß Zahlung an die C Bank zu erfolgen hat, geltend gemacht werden. Dies ergibt sich aus der Bestätigung der C\nBank, Niederlassung der E Bank, vom 13.8.1985.\n\n175\n\nDie Klägerin ist auch nicht etwa durch Konkurs der beiden Gesellschaften des Herrn W gehindert, Ansprüche\ngeltend zu machen. Die Konkursanträge in Bezug auf beide Gesellschaften wurden durch Beschlüsse vom 24.1.1984\nbzw. 25.1.1984 abgewiesen, weil eine die Kosten des Verfahrens deckende freie Masse nicht festzustellen war.\n\n176\n\nDie Leistungsanträge sind zum Teil begründet und ergeben sich aus ungerechtfertigter Bereicherung, weil die\nFranchise-Verträge unwirksam sind.\n\n177\n\nEs steht nunmehr fest, daß der Franchise-Vertrag auch aus kartellrechtlichen Gründen unwirksam ist. Der\nVertrag verstößt gegen Artikel 85 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EWG-Vertrag. Diese Bestimmung findet auf\nsolche Vereinbarungen zwischen Unternehmen Anwendung, die den Handel zwischen Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen\ngeeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des gemeinsamen\nMarktes bezwecken oder bewirken.\n\n178\n\nDer Franchise-Vertrag enthält unter § 13 Ziffer 2 folgende Regelung:\n\n179\n\nSollte C2 auf dem Gebiet des Heimdienstes in den angrenzenden Nachbarstaaten tätig werden, so verpflichtet sich\nder FP, ein dieser Ausdehnung entsprechend räumlich erweitertes Wettbewerbsverbot einzugehen.\n\n180\n\nNach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 28.1.1986 - 161/84 - sind Verträge über\nVertriebsfranchising, die Bestimmungen zur Aufteilung der Märkte zwischen Franchise-Gebern und Franchise-Nehmern\noder unter den Franchise-Nehmern enthalten, auch dann geeignet, den Handel zwischen Mitgliedsstaaten zu\nbeeinträchtigen, wenn sie zwischen Unternehmen mit Sitz in demselben Mitgliedsstaat geschlossen worden sind, sofern\nsie die Franchise-Nehmer daran hindern, in einem anderen Mitgliedsstaat eine Niederlassung zu errichten. Es handelt sich\ndann um Einschränkungen des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 85 Abs. 1 EWG-Vertrag. Wie in dem Teilurteil bereits\nfestgestellt liegt auch die Möglichkeit einer spürbaren Beeinträchtigung vor, weil Vertragspartner mit\neinem Umsatzvolumen von 75 bis 100 Millionen DM an einer grenzüberschreitenden geschäftlichen Tätigkeit\ngehindert werden. Eine Gruppenfreistellung auf Grund der Verordnung Nr. 67/67 ist zu verneinen, weil der Europäische\nGerichtshof in der zitierten Entscheidung festgestellt hat, daß diese Verordnung auf Verträge über\nVertriebsfranchising nicht anwendbar ist. Der Franchising-Vertrag ist daher unwirksam.\n\n181\n\nEs kann nicht festgestellt werden, daß ein Verstoß gegen § 15 GWB vorliegt. Es kann daher\ndahingestellt bleiben, ob eine etwaige Nichtigkeit nach § 15 GWB nur einzelne Bestimmungen des Vertrages ergreifen\nwürde, weil der Vertrag in seinem wesentlichen Charakter hiervon nicht betroffen würde, oder ob ein Verstoß\ndie Nichtigkeit des gesamten Vertrages zur Folge haben würde (so das LG München, NJW 1985, 1906 f.). Nach §\n15 GWB sind Verträge zwischen Unternehmen nichtig, soweit sie einen Vertragsbeteiligten in der Freiheit der Gestaltung\nvon Preisen bei solchen Verträgen beschränken, die er mit Dritten über die gelieferten Waren schließt.\nDiese Voraussetzungen liegen auch dann vor, wenn sich aus dem Erstvertrag wirtschaftliche Beschränkungen ergeben,\ndie dann anzunehmen sind, wenn die hieraus folgenden Nachteile einer bestimmten Ausübung der Gestaltungsfreiheit\nobjektiv geeignet sind, den Vertragspartner zum Verzicht auf die Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der Preise\nzu bestimmen.\n\n182\n\nDerartige wirtschaftliche Nachteile könnten sich aus § 11 des Franchise-Vertrages ergeben, der die\nFranchise-Gebühren regelt. Der Prozentsatz des Bruttoumsatzes, von dem die Franchise-Gebühren zu zahlen sind,\nrichtet sich nach § 11 Ziffer 1.2 des Vertrages nach dem \"Rohgewinn\". Dieser Rohgewinn errechnet sich\njedoch nicht etwa nach der tatsächlichen Spanne zwischen Ein- und Verkaufspreisen, sondern nach den \"empfohlenen\nC2 Bruttoverkaufspreisen\" einerseits und den \"C2 Niederlassungspreisen\" andererseits. Das bedeutet,\ndaß der Franchise-Nehmer, wenn er zu niedrigeren als den empfohlenen Preisen verkauft, eine relativ höhere\nFranchise-Gebühr zu zahlen hat. Das Bundeskartellamt meint hierzu zwar in seiner bereits zitierten Stellungnahme,\nes bleibe dem Vertragspartner gleichwohl überlassen, eine eigene unternehmerische Entscheidung dahin zu treffen,\nbei Unterschreiten der empfohlenen Preise und der damit verbundenen relativen Steigerung der Gebühren, diese\nEinbuße durch einen erhöhten Umsatz auszugleichen. Insofern handele es sich bei den Franchise-Gebühren\nnur um einen Kostenfaktor, der wie andere Gestehungskosten von jedem Vertragspartner in seine eigene und freie Kalkulation\neinbezogen werden müsse. Es ist richtig, daß dem Vertragspartner insoweit die unternehmerische Freiheit in der\nGestaltung des Preises verbleibt. Trotzdem ist festzustellen, daß in jedem Fall ein Nachteil verbleibt. Ohne Anwendung\ndieser Bestimmung würde bei Umsatzsteigerungen ein größerer Gewinn verbleiben.\n\n183\n\nEin weiterer Gesichtspunkt könnte für die Bindung des Franchise-Partners an den vorgegebenen empfohlenen\nVerkaufpreis der Beklagten sprechen. Die Franchise-Partner sind sehr weitgehend in ihren Werbemaßnahmen\nbeschränkt. Nach § 5 Ziffer 2 stellt die Beklagte Werbekataloge, Prospekte, Rechnungsblocks sowie andere\nWerbe- und Druckschriften zur Verfügung. Nach § 6 Ziffer 6 sind Werbemaßnahmen mit der Beklagten\nabzustimmen. Der Franchise-Partner ist verpflichtet, insofern den Weisungen der Beklagten im Interesse eines gemeinsamen\nSystemimages zu folgen. Diese vertraglichen Regelungen im Zusammenhang mit der Tatsache, daß die Programme der\nBeklagten für die Franchise-Nehmer und die Endverbraucher aus den Jahren 1979 bis 1984/85 bis einschließlich\ndes Sommerprogramms 1982 keinen Hinweis auf irgendeine Preisempfehlung und in der Folgezeit lediglich auf der ersten\nSeite einen kleinen Hinweis auf empfohlene Preise enthalten, sprechen zumindest für eine tatsächliche Bindung.\nDem Franchise-Partner würde praktisch die Möglichkeit genommen, zu höheren Preisen zu verkaufen, als zu\nden Preisen, die in den dem Endverbraucher zugegangenen Programmen enthalten sind. Insoweit würde § 9 Abs. 1\ndes Franchise-Vertrages, demgemäß die C2 Bruttoverkaufspreise für den Franchise-Partner lediglich empfohlene\nVerkaufspreise sein sollen, durch die tatsächliche Handhabung eingeschränkt.\n\n184\n\nEs kann jedoch dahingestellt bleiben, ob - wie die Beklagte behauptet - in der Praxis einzelne Franchise-Nehmer\nbesondere Preislisten für ihre Bedürfnisse bei der Beklagten haben erstellen lassen und Franchise-Nehmer\ntatsächlich wiederholt von den unverbindlichen Preisempfehlungen der Beklagten abgewichen sind oder ob vielmehr -\nwie die Klägerin behauptet - die Beklagte unmißverständlich deutlich gemacht habe, daß sie von allen\nFranchise-Nehmern die strikte Einhaltung der empfohlenen Verkaufspreise verlange. Das Werbematerial ohne Hinweis auf eine\nUnverbindlichkeit der Preisempfehlung als auch eine etwaige Einflußnahme auf strikte Einhaltung der empfohlenen\nVerkaufspreise, könnten eine Durchsetzung höherer Preise zwar praktisch vereiteln. Es würde sich hierbei\njedoch um außervertragliche Momente handeln, die bei der Beurteilung der Wirksamkeit des Vertrages aus dem\nGesichtspunkt des § 15 GWB außer Betracht zu bleiben haben. Die Berechnung der Franchise-Gebühr, die zur\nFolge hat, daß bei Unterschreitung der Preise die Gewinnspanne negativ beeinflußt würde, ist für sich\nallein gesehen nicht so gravierend, daß hieraus eine Preisbindung hergeleitet werden könnte. Dies könnte\nzwar im Zusammenhang mit einer außervertraglichen Einflußnahme auf strikte Einhaltung der Preise angenommen\nwerden, sie wäre dann jedoch nicht Ergebnis einer aus dem Franchise-Vertrag resultierenden Bindung, sondern eines\ntatsächlichen Verhaltens der Beklagten. Ein solches tatsächliches, außerhalb des Vertrages liegendes\nVerhalten ist jedoch nicht geeignet, die Nichtigkeit des Vertrages oder einzelner Vorschriften zu bewirken .\n\n185\n\nDie fehlende Kennzeichnung der Preisempfehlung als unverbindlich in den Programmen der Beklagten stellt zwar einen\nVerstoß gegen § 38 a GWB dar, der jedoch bei den hier interessierenden Voraussetzungen des § 15 GWB\nnicht zu berücksichtigen ist.\n\n186\n\nDer Franchise-Vertrag ist nach § 138 BGB wegen sittenwidriger Knebelung des Franchise-Partners\nunwirksam. Die Kammer schließt sich der Beurteilung in der bereits zitierten Entscheidung des Landgerichts\nWuppertal an. Der Vertrag enthält bedenkliche Einzelbestimmungen, die im Zusammenhang mit der Vorerwerbsregelung des\n§ 15 des Vertrages den Franchise-Partner in derart unangemessener Weise benachteiligen und seine wirtschaftliche\nBewegungsfreiheit in einem Maße einengen, daß das gesamte Vertragswerk als gegen die guten Sitten verstoßend\nanzusehen ist. Die Beklagte hat bei der Vertragsgestaltung - wie das Landgericht Wuppertal zutreffend ausgeführt hat -\ndie Interessen des Franchise-Partners völlig außer acht gelassen und unter Ausnutzung ihrer wirtschaftlich\nstärkeren Stellung bei der Vertragsgestaltung um jeden Preis den eigenen Vorteil gesucht.\n\n187\n\nIm einzelnen:\n\n188\n\nEine erhebliche Einschränkung der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit des Franchise-Partners enthält\ndie unter § 4 Nr. 2 FV getroffene Regelung, die den Franchise-Nehmer verpflichtet, sein Unternehmen in der\nRechtsform einer Einzelfirma zu betreiben. Die Gründung einer Personenhandels- oder einer Kapitalgesellschaft wird\nvon der Zustimmung der Beklagten abhängig gemacht, die diese nach den Unterpunkten 2.1 bis 2.3\nregelmäßig nur erteilt, wenn der Franchise-Partner nächste Familienangehörige oder den Ehegatten\nin die Gesellschaft aufnimmt und selbst als alleinvertretungsberechtigter gesetzlicher Vertreter die\nGeschäftstätigkeit der Gesellschaft kontrolliert. Die Beklagte hat zwar zutreffend auf den personenbezogenen\nCharakter des Franchise-Systems hingewiesen. Daraus folgt ein Interesse an der Beibehaltung der personellen\nVerhältnisse auf Seiten der Franchise-Partner. Dies führt jedoch zu einem Interessengegensatz zu dem\nFranchise-Partner als selbständigem Unternehmer, dem seine personelle Entscheidungsfreiheit nicht genommen werden\ndarf. Wie das Oberlandesgericht Zweibrücken zutreffend ausgeführt hat, darf eine Lösung dieses\nInteressengegensatzes nicht allein den Belangen der Beklagten Rechnung tragen. Selbst wenn man daher ein berechtigtes\nInteresse der Beklagten an der Beibehaltung der personellen Verhältnisse und der Beibehaltung der einmal\nbegründeten persönlichen Haftung des Franchise-Partners bejaht, erscheint die Einschränkung (§ 4\nZiffer 2.2), daß keine Dritten, sondern lediglich Ehegatten und/oder Familienangehörige ersten Grades\nan der Gesellschaft beteiligt sein sollen, nicht durch irgendwelche Interessen der Beklagten gerechtfertigt. Der\nFranchise-Partner wird vielmehr erheblich in seiner Möglichkeit, anderweit Kapital aufzunehmen, eingeschränkt.\nBedenklich erscheint auch die weitere Vorschrift des § 4 Ziff. 4. dergemäß die Beklagte die\nZustimmung widerrufen kann, wenn sie \"Anlaß zu der Annahme\" hat, daß die Gesellschaft in\npersönlicher, kaufmännischer und finanzieller Weise Verpflichtungen aus diesem Vertrag \"nicht\nordnungsgemäß\" erfüllen werde. Diese Klausel ist zu weit und unscharf gefaßt. Selbst wenn im\nRahmen einer nachfolgenden gerichtlichen Entscheidung eine interessengerechte Auslegung erfolgen würde, könnten\nschon nicht mehr rückgängig zu machende Konsequenzen eingetreten sein. In diesem Zusammenhang ist auch zu sehen,\ndaß die Beklagte, falls der Franchise-Partner dem Widerruf der Zustimmung nicht schnellstens durch Auflösung\nder Gesellschaft Folge leistet, nach Abmahnung zur Kündigung des Vertrages berechtigt wird (§ 14 Ziffer 1.2.2\nFV). Im Zusammenhang mit der unten noch zu erörternden Vorerwerbsregelung des § 15 FV verlöre damit der\nFranchise-Partner die wesentlichen Grundlagen seiner Existenz.\n\n189\n\nDie Bestimmung des § 6.1 FV dergemäß der Franchise-Partner verpflichtet ist, die in Anlage D\nzu den Vertrag genannten Mindestumsätze zu erbringen, erhält durch die an das Nichterreichen geknüpfter.\nFolgerungen knebelnde Wirkung. Der Beklagten ist einzuräumen, daß in den vier der Kammer zur Entscheidung\nvorliegenden Fällen – S, M, W, und Q - nur im Falle Q die Umsatzvorgaben nicht erreicht wurden, während\ndie anderen Franchise-Partner die Umsatzvorgaben zum Teil überschritten haben. Alle vier Franchise-Partner\nscheiterten allerdings; hohe Überschuldung bzw. Konkurs führten zur Vertragsbeendigung. Die hohen Umsatzvorgaben\nim Zusammenhang mit der Kündigungsmöglichkeit und der sich daran anknüpfenden Vorerwerbsregelung stellen\neine Knebelung des Franchise-Partners dar. Liegt nämlich der Franchise-Partner in einem Kalenderjahr mit 20 % oder\nmehr unter dem Mindestumsatz, so ist die Beklagte berechtigt, mit einer Frist von vier Wochen das Vertragsverhältnis\nzum 30. April des nachfolgenden Kalenderjahres zu kündigen; im günstigsten Fall verbleibt daher ein Zeitraum\nvon vier Monaten nach dem Jahresende bis zur Vertragsbeendigung. Die weiteren Konsequenzen ergeben sich aus dem § 15\nFV über die Vertragsbeendigung und -abwicklung, die den Franchise-Partner in völlig unangemessener Weise\nbenachteiligen.\n\n190\n\nEntscheidend für die Beurteilung des Vertrages als sittenwidrig ist die in dieser Bestimmung begründete\nMöglichkeit der Knebelung des Vertragspartners.\n\n191\n\nDie tatsächliche Handhabung beweist, daß den Franchise-Nehmern unrealistische - auf einer Fehleinschätzung\nberuhende - Umsatzvorgaben gemacht wurden.\n\n192\n\nDie Beklagte ist zum Beispiel in der Sache N bei der Errechnung der Umsatzvorgaben von Werten ausgegangen, die im\nJahre 1973 auf Landesebene (Baden-Württemberg) und bundesweit stichprobenweise ermittelt wurden, und zwar der\nprozentuale Anteil an Tiefkühltruhen in Haushalten von 1, 2, 3 4 sowie 5 und mehr Personen. Sie hat auf Grund dessen\ndie Gesamtzahlen an Kundenpotential getrennt nach Land- und Stadtkreisen ermittelt. Sie ist bei Landkreisen von einer\n15%igen Durchdringung und bei Stadtkreisen von einer 7,5 %igen Marktdurchdringung ausgegangen und hat auf diese Weise\n23.660 Kunden ermittelt und den von M mit diesen Kunden zu verwirklichenden Umsatz mit 16.568.300,-- DM bezeichnet.\nDaraus folgt, daß sie von einem durchschnittlichen Jahresumsatz pro Kunde von 700,-- DM ausgegangen ist. Es kann\ndahingestellt bleiben, ob dieser Jahresumsatz im Jahre 1973 realistisch gewesen ist. Er war es jedenfalls nicht mehr\nwährend der Laufzeit der den Gericht vorliegenden Franchise-Verträge in Sachen T, M, Q und W. Aus den von der\nBeklagten selbst erstellten Unterlagen geht hervor, daß ein derartiger Jahresumsatz pro Kunde nicht erzielbar war.\nWährend der durchschnittliche Jahresumsatz 1980 noch bei 542,16 DM lag, ergab sich in den folgenden Jahren ein\nständiger Rückgang; im Jahre 1984 betrug der Durchschnittsumsatz 435,48 DM. In keinem der Kammer vorliegenden\nFälle wurde ein höherer Durchschnittsumsatz erzielt. Damit sind die Umsatzvorgaben schon im Ansatz falsch. Die\nUmsatzvorgabe von 700,-- DM pro Kunde liegt um 265,-- DM höher als der tatsächlich erzielbare Umsatz im Jahre\n1984. Dies würde bei einer Rohgewinnspanne von etwa 30 % einen höheren Rohgewinn pro Kunde in Höhe von\netwa 90,-- DM im Jahr ergeben. Diese Berechnung kann jedoch vernachlässigt werden, weil sie utopisch ist. Die\nBelastung des Franchise-Partners ergibt sich aus folgender Überlegung: Wenn ein Kunde nicht 700,-- DM\nJahresdurchschnittsumsatz erbringt, sondern nur 435,-- DM, muß das Jahresumsatzsoll mit einer größeren\nAnzahl an Kunden erzielt werden. Dies erfordert die Anschaffung weiterer Tiefkühl-Lkw's und Einstellung weiterer\nFahrer mit den entsprechenden Folgekosten. Dies sei an einem Beispiel erläutert: Nach den unrealistischen Vorgaben\nder Beklagten hätte ein Umsatz von 700.000,-- DM mit 1.000 Kunden erzielt werden können. Tatsächlich\nwaren ca. 1.600 Kunden bei einem Jahresdurchschnittsumsatz von 435,-- DM erforderlich, um diesen Umsatz von 700.000,-- DM\nzu erzielen. Aus einer vorgelegten Unterlage der Beklagten geht hervor, daß diese es für erforderlich hält,\ndaß für etwa 550 bis 600 Kunden ein Tiefkühl-Lkw mit Fahrer zur Verfügung steht. Legt man diese Zahl\nzugrunde, würden zur Erzielung eines Umsatzes von 700.000,-- DM bei einem -unrealistischen - Jahresdurchschnittsumsatz\npro Kunde von 700,-- DM zwei Tiefkühl-Lkw's und zwei Fahrer notwendig sein, bei dem tatsächlich erzielbaren\nJahresdurchschnittsumsatz von 435,-- DM jedoch drei Tiefkühl-Lkw's und drei Fahrer, also um 50 % erhöhte\nInvestitionen.\n\n193\n\n§ 15 FV, der die Vertragsbeendigung und -abwicklung regelt, stellt eine - wie schon das Oberlandesgericht\nZweibrücken hervorgehoben hat -\" ganz einseitig und in nahezu unerträglicher Weise belastende Regelung\"\nfür den Franchise-Partner dar. Nach § 15 Ziffer 1.1 FV ist die Beklagte bei Vertragsbeendigung berechtigt, nach\nihrer Wahl entweder den gesamten Betrieb oder einzelne Aktiva und Passiva einschließlich etwaig bestehender\nVerträge im Zusammenhang mit dem Betrieb zu übernehmen. \"Art und Umfang der zu übernehmenden Aktiva\nund Passiva nebst Verträgen steht im Ermessen von C2\". Die Beklagte hat danach die Möglichkeit lediglich\ndie ihr vorteilhaft erscheinenden Bestandteile des Betriebes zu übernehmen, während dem Franchise-Partner\neinzelne, auch im Hinblick auf das an die Übernahme durch die Beklagte geknüpfte Wettbewerbsverbot nicht mehr\nverwertbare Teile verbleibe. Die Beklagte hat sich auch tatsächlich in den der Kammer zur Entscheidung vorliegenden\nFällen - T, N, Q und W - entsprechend den in dieser Bestimmung liegenden Möglichkeit verhalten.\n\n194\n\nIn der vorliegenden Sache hat sie sich die komplette Kundenliste aushändigen lassen und zunächst den\nLkw-Bestand übernommen sowie das Tiefkühllager angemietet und die Verträge mit den Verkaufsfahrern\nübernommen. Sie hat nach wenigen Tagen die Mietverträge fristlos gekündigt und die Lkw's wieder zur\nVerfügung gestellt, wobei sie geltend macht, hierzu durch Sicherungsübereignungen bzw. Pfändungen\ngezwungen gewesen zu sein. Sie hat letztlich nur die für sie interessanten Teile, den Kundenstamm und die\nVerkaufsfahrer, übernommen. In der Sache Q hat sie darüber hinaus die Tiefkühlzelle und die\nTiefkühlfahrzeuge übernommen.\n\n195\n\nIn keinem Fall wurde von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den gesamten Betrieb zu übernehmen. Der\nRestbestand - Grundstück, Lagerräume und Verkaufsfahrzeuge (außer im Falle Q) -verblieben bei dem\nFranchise-Partner. Sie sind, weil sie speziell auf den Vertrieb von Tiefkühlprodukten angelegt sind, kaum anders\nnutzbar und können -falls nicht wie in den Fällen- S, M, Q und W unter Berufung auf die Nichtigkeit des\nFranchise-Vertrages versucht wird, den gesamten Betrieb an ein Konkurrenzunternehmen zu veräußern - unter\nUmständen nur mit Verlust veräußert werden. In allen dem Gericht bekannten Fällen waren die\nFranchise-Partner bei Vertragsende mit enorm hohen Verbindlichkeiten belastet, die im wesentlichen im Laufe des\nFranchise-Verhältnisses entstanden sind. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß sämtliche\nInvestitionen von dem Franchise-Partner zu erbringen waren. Der Franchise-Partner hat nach § 6 Ziffer 2 des Vertrages\ndafür Sorge zu tragen, daß zu Vertragsbeginn und für die Dauer des Vertrages nach Maßgabe der jeweils\ngültigen Franchise-Richtlinien auf seine Kosten Tiefkühllagermöglichkeiten und Büroräume,\nspezielle Tiefkühlfahrzeuge sowie alle mit der Lagerung von Eiskrem und Tiefkühlspezialitäten und deren\nVertrieb erforderlichen Ausstattungen und Einrichtungen sowie Betriebsmittel funktionstüchtig und in einwandfrei\ngepflegtem Zustand zur Verfügung standen. Darüber hinaus hat der Franchise-Partner unter Einsatz seiner\nArbeitskraft und Aufbringung der laufenden Aufwendungen unter anderem für Personal und Kraftfahrzeugunterhaltung\nden Kundenstamm aufgebaut, der das wertvollste Ergebnis seiner Tätigkeit ist, ohne daß er hierfür einen\nangemessenen Ausgleich erhält.\n\n196\n\nIn unerträglicher Weise benachteiligt ist auch die Entgeltsregelung für den Fall der Ausübung des\nVorerwerbsrechts. Die Beklagte ist für den Fall, daß sie einzelne Teile des Unternehmens übernimmt nur\nverpflichtet, ein Entgelt zu zahlen, daß sich nach ertragssteuerlichen Grundsätzen richtet, das bedeutet\nzunächst, daß der Vertrag - jedenfalls nach seinem Wortlaut, nach dem sich die Auslegung zu richten hat -\nfür Unternehmensbestandteile, die in einer Ertragssteuerbilanz nicht ansatzfähig sind, überhaupt keinen\nWertansatz vorsieht. Dies gilt in erster Linie für den wertvollen Kundenstamm, den der Franchise-Partner aufgebaut\nhat und darüber hinaus in geringerem Maße auch für das übernommene Verkaufspersonal, das im\nVertragsgebiet eingeführt ist und die Kontinuität der Belieferung des Kundenstammes mitgewährleistet.\nDie Beklagte kann im übrigen wertvolle Unternehmensteile einschließlich der stillen Reserven - wie das\nLandgericht Wuppertal zutreffend ausgeführt hat - zu Bedingungen übernehmen, die ihr von Dritten, mit denen\nsie nicht in vertraglichen Beziehungen steht, kaum eingeräumt würden.\n\n197\n\nDie Entgeltregelung in § 15 Ziffer 1.7 FV betrifft nach dem Wortlaut des Vertrages die Gegenleistung für ein\nzweijähriges Wettbewerbsverbot, das an das Vorerwerbsrecht geknüpft ist. Dieses soll 50 % des ertragssteuerlichen\nJahresüberschusses des letzten vollen Geschäftsjahres vor Vertragsbeendigung zuzüglich 5 % des\nJahresumsatzes des letzten vollen Geschäftsjahres laut ertragssteuerlicher Gewinn- und Verlustrechnung betragen.\nEin Gewinn dürfte in der Aufbauphase kaum anfallen und ist auch tatsächlich in allen der Kammer zur Entscheidung\nvorliegenden Fällen in dem letzten Jahr vor Vertragsbeendigung nicht entstanden. Damit ist dieser Teil der\nEntschädigungsregelung praktisch bedeutungslos. 5 % des Jahresumsatzes würden im Fall der Klägerin einer\nKarenzentschädigung von ca. 460.000,-- DM entsprechen. Eine derartige Karenzentschädigung wäre unangemessen,\nwenn sie gleichzeitig -unausgesprochen - eine Abfindung für den Kundenstamm bedeuten würde. Der eigentliche\nFranchise-Vertrag (abgesehen von dem Wechselkreditvertrag) enthält keine Regelung für den Übergang\ndes Kundenstammes. Er wird auch nicht von den etwa zu übernehmenden \"Aktiva und Passiva\" erfaßt,\nweil er -abgesehen von einem etwa gegen Entgelt bei Vertragsbeginn übernommenen Kundenstamm - nicht zu aktivieren\nist. Der Franchise-Partner verliert den Kundenstamm infolge des Wettbewerbsverbotes, das bei Ausübung des\nVorerwerbsrechts in Kraft tritt. Dadurch, daß der Franchise-Partner durch das Wettbewerbsverbot gehindert ist, seine\nbisherigen Kunden weiter zu betreuen und zu beliefern, verliert er diese, und zwar schon - insoweit sind die Parteien\neinig - innerhalb von Tagen oder wenigen Wochen. Die Beklagte kann, da sie einen Anspruch auf Herausgabe der Informationen\nüber den Kundenstamm hat, diesen ungehindert übernehmen und für sich nutzen.\n\n198\n\nDie Beklagte hat hierzu vorgetragen, die Ausübung des Vorerwerbsrechts stelle rechtlich einen Unternehmenskauf dar,\nder sowohl dann vorliege, wenn die Übernahme eines handelsrechtlichen Gesamthandvermögens gewollt sei als auch\ndann, wenn die Übernahme von nur einzelnen Aktiva und Passiva gewollt sei. Die Gegenleistung sei aus Gründen\neiner steueroptimalen Gestaltung in das Entgelt für das Wettbewerbsverbot einbezogen worden. Der Vereinbarung kann\nein derartiger Sinn nicht gegeben werden, weil dieser durch den Wortlaut des Vertrages nicht gedeckt ist, sondern eine\nhiervon völlig abweichende Vereinbarung darstellen würde. Der Vertrag regelt weder den Übergang des\nKundenstammes noch eine hierfür zu zahlende Vergütung. Der Vertrag enthält insoweit eine Lücke.\nVereinbarungen der Vertragspartner zur Ergänzung hätten der Schriftform bedurft.\n\n199\n\nBei Übernahme hätte die Beklagte daher den vollen Wert des Kunden zu vergüten, bei dessen Ermittlung nach\nverschiedenen Methoden vorgegangen werden Kann. Es kann nach Erfahrungssätzen der Aufwand an Betriebsmitteln und\nPersonalkosten ermittelt werden, die notwendig sind, um einen Kunden zu werben, der künftig regelmäßig\njährlich einen bestimmten Umsatz macht. Es können die Gesamtinvestitionen herangezogen werden, die die\nKlägerin gehabt hat, um den Kundenstamm aufzubauen. Der Wert des Kunden kann schließlich auf der Grundlage\ndes von ihm zu erwartenden Umsatzes und des daraus resultierenden Gewinns bewertet werden.\n\n200\n\nEine unangemessene Benachteiligung des Franchise-Partners ergibt sich weiterhin aus § 15 Ziffer 1.9. Das\nVorwerbsrecht kann danach im Falle der ordentlichen Kündigung nach § 14 des Vertrages spätestens 6 Wochen\nvor Vertragsbeendigung und im Falle einer fristlosen Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Ausspruch der\nKündigung ausgesprochen werden. Der Franchise-Partner weiß daher im Fall der ordentlichen Kündigung im\nungünstigsten Fall erst 6 Wochen vor Vertragsbeendigung, wie sich seine künftige geschäftliche Existenz\ngestalten wird. Wird ein Vorerwerbsrecht ausgeübt, muß er sich innerhalb kürzester Zeit darauf einstellen,\neine völlig neue geschäftliche Existenz zu gründen, im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund bleibt\ner noch zwei Wochen nach Vertragschluß darüber im Ungewissen. Auch diese völlig unerträgliche Regelung\nträgt zur Beurteilung des Vertrages als sittenwidrig bei, es kann daher die Frage dahingestellt bleiben, ob die\nfür den Fall des Handelsvertreters in § 90 a II HGB getroffene Regelung entsprechend anzuwenden wäre.\nDies würde bedeuten, daß ein bedingtes Wettbewerbsverbot, wie es der Franchise-Vertrag vorsieht unwirksam\nwäre (§ 90 a IV HGB). Der Unternehmer kann danach nur für die Zukunft und mit einer Frist von 6 Monaten\nauf ein Wettbewerbsverbot verzichten. Der Unternehmer kann sich dagegen nicht im Vertrag vorbehalten, ob er von dem\nWettbewerbsverbot Gebrauch macht oder nicht.\n\n201\n\nErgänzend ist noch festzustellen, daß das Wettbewerbsverbot, falls es im übrigen wirksam wäre,\njedenfalls eine unzulässig lange Zeitdauer vorsieht. Diese wäre allerdings im Wege der ergänzenden\nVertragsauslegung auf ein angemessenes Maß zu reduzieren. Eine unangemessen lange Dauer würde für sich\nallein gesehen daher die Wettbewerbsabrede nicht unwirksam machen. Ein zweijähriges Wettbewerbsverbot ist zwar nicht\ngrundsätzlich unzulässig (§ 90 a I HGB), seine Länge ist jedoch unter Berücksichtigung der\nbeiderseitigen Interessen der Vertragspartner zu bestimmen. Wie das Landgericht Wuppertal zutreffend ausgeführt hat,\nist den Interessen der Beklagten hier mit einem Wettbewerbsverbot von der Dauer von höchstens einem Jahr genüge\ngetan. Die Beklagte hat die Möglichkeit, durch den Wegfall des Franchise-Partners in das von diesem erschlossene\nVerkaufsgebiet einzudringen und im Zeitraum von einem Jahr eine Stellung aufzubauen, die für den ehemaligen\nFranchise-Partner unangreifbar ist. Dies ergibt sich schon aus der unstreitigen Tatsache, daß der Kundenstamm für\nden Franchise-Partner verloren ist, wenn dieser von ihm auch nur kurze Zeit nicht beliefert wird.\n\n202\n\nDie Sittenwidrigkeit folgt auch aus einem auffälligen Mißverhältnis zwischen Leistung und\nGegenleistung.\n\n203\n\nDer Franchise-Partner trägt das volle unternehmerische Risiko. Er hat - wie dargelegt - auf seine Kosten\nTiefkühllagermöglichkeiten, Büroräume, Spezialtiefkühlfahrzeuge sowie alle erforderliche\nAusstattungen und Einrichtungen sowie Betriebsmittel zur Verfügung zu stellen. Er trägt das Risiko von Verlusten\nund haftet persönlich und unbeschränkbar. Eine unternehmerische Entscheidungsfreiheit besitzt der Franchise-Nehmer\ndagegen fast nicht. Zu der Gründung einer Kapital- oder Handelsgesellschaft bedarf er der Zustimmung, die\nregelmäßig nur erteilt wird, wenn Ehegatten oder Familienangehörige ersten Grades beteiligt werden\nsollen. Er ist dadurch an der Kapitalaufnahme durch Beteiligung Dritter behindert. Der zu erzielende Umsatz ist ihm\nvorgegeben. Er muß - wie oben dargelegt - erhebliche Umsatzsteigerungen erzielen, ohne daß er die Möglichkeit\nhat, die Umsatzsteigerungen der individuellen finanziellen Verhältnisse seines Unternehmens anzupassen, denn bei\neinem Unterschreiten der Mindestumsätze um 20 % muß er mit einer Kündigung und mit an die Vorerwerbsregelung\ngeknüpften praktischen Verlust seines Betriebes rechnen. Er wird sich daher in jedem Fall bemühen, die\nUmsatzsteigerungen zu erreichen, um dieses Ergebnis zu verhindern, auch wenn durch die damit verbundenen Investitionen\nseine finanziellen Möglichkeiten überfordert werden.\n\n204\n\nEr hat praktisch keine Möglichkeit, die Rohgewinnmarge selbst zu bestimmen. Die Beklagte bestimmt die\nEinkaufspreise und praktisch im Ergebnis weitgehend die Verkaufspreise. Die Einkaufspreise sind in § 5 Ziffer 2\ngeregelt. Es wird der Eindruck erweckt, daß der Einkauf bei C2 zu günstigeren Preisen erfolgen könne,\ndenn es heißt: \"Es ist das Ziel von C2, die für einen jeden C2 Franchise-Betrieb notwendigen Produkte und\nLeistungen zentral einzukaufen bzw. anzubieten. Hierdurch werden Einkaufsvorteile gegenüber dem freien Markt für\nalle Partner erreicht ...\". Es heißt weiter, daß C2 den Franchise-Partner zu denselben Preisen und\nBedingungen beliefern wird, wie die firmeneigenen Niederlassungen. Hinsichtlich dieser C2 Niederlassungspreise wird\nausgeführt, daß C2 sich bei der Festlegung von Wirtschaftlichkeitsgesichten leiten lassen wird. Frachtkosten\nsind gesondert zu zahlen. Es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß es sich bei diesen\nNiederlassungspreisen um für den Franchise-Partner günstige Preise handelt. Die Niederlassungen brauchen keine\nFranchise-Gebühr zu zahlen und können daher anders kalkulieren; darüber hinaus würden\nüberhöhte Niederlassungspreise für die Beklagte lediglich eine Gewinnverschiebung zur Muttergesellschaft\nbedeuten.\n\n205\n\nHinsichtlich der Verkaufspreise wird auf die Ausführungen zu § 15 GWB Bezug genommen. Ein überschreiten\nder empfohlenen Verkaufspreise, auch wenn diese den Zusatz \"unverbindlich\" tragen, dürfte praktisch kaum\ndurchsetzbar sein, während ein Unterschreiten Nachteile zur Folge hat, weil die Franchise-Gebühr nicht von dem\ntatsächlich erzielten, sondern von dem empfohlenen Verkaufspreis berechnet wird.\n\n206\n\nDie Einschätzung, daß die Beklagte faktisch die Rohgewinnmarge bestimmt, wird bestätigt durch das eigene\nSchreiben der Beklagten vom 1.3.1983, in dem es u.a. heißt:\n\n207\n\n\"Als Anlage erhalten Sie eine Vorabinformation über die ab 1.3.1983 gültigen Rohgewinne je Artikel,\nauf Grund der gefällten Marketing-Entscheidung, die Verkaufspreise gegenüber dem bestehenden Winterprogramm\nnicht zu verändern, haben sich die Rohgewinnsätze verschoben ...\".\n\n208\n\nDer Franchise-Partner unterliegt darüber hinaus weitgehenden Kontrollen. Er muß innerhalb von vier Monaten\nnach Ende des Geschäftsjahres die testierte Jahresbilanz einschließlich Gewinn- und Verlustrechnung seines\nBetriebs abschriftlich zur Verfügung stellen. Bleibt der Franchise-Partner mit einer Zahlung nach schriftlicher\nMahnung durch Einschreiben gegen Rückschein und Hinweis auf die nachfolgenden Befugnisse länger als 14 Tage\nweiterhin in Verzug, ist C2 berechtigt, in den Geschäftsräumen des Franchise-Partners eine Kassen- und\nBuchprüfung vorzunehmen.\n\n209\n\nDie Gegenleistungen der Beklagten treten demgegenüber - wie das Landgericht Wuppertal zutreffend ausgeführt\nhat - völlig in den Hintergrund. Die Beklagte stellt ein Vertragsgebiet zur Verfügung, in dem jedoch der\nKundenstamm erst noch aufzubauen ist. Die Leistung der Beklagten bestand darin, in dem Vertragsgebiet nicht selbst\ntätig zu werden und nicht andere Franchise-Partner dort einzusetzen. Sie stellt den Markennamen und das know-how\ndes Vertriebs zur Verfügung. Das Markenzeichen wird aber zugleich durch die Aufbautätigkeit des Franchise-Partners\nin seinem Bekanntheitsgrad gefördert. Die Beklagte stellt schließlich ihr Einkaufssystem zur Verfügung, das\nfür den Franchise-Partner organisatorische Einkaufsvorteile bietet; er kann sämtliche Bestellungen bei einem\nPartner aufgeben, der jederzeit auch für kleine Bestellmengen lieferbereit ist. Die Preisgestaltung bot keinen Vorteil;\nes wurden im Gegenteil - wie unten noch darzulegen sein wird -überhöhte Preise verlangt. Darüber hinaus\nwerden durchsetzbare Rechte kaum begründet. Die Beratungsleistungen betreffen alle mit dem optimalen Aufbau eines\nTiefkühlheimdienstes durch das C2-System und bei seiner Durchführung auftretende Fragen, insbesondere bei\n\n210\n\n- Errichtung und Ausstattung des Tiefkühllagers\n\n211\n\n- Aufbau und Organisation der Verwaltung\n\n212\n\n- Einrichtung und Ausstattung des Verkaufsbüros\n\n213\n\n- Einstellung und Schulungen der C2-Verkäufer mit Stellenbeschreibungen nach dem C2-System\n\n214\n\n- Ankauf und Ausstattung der Spezialtiefkühlfahrzeuge und deren Aufbau etc., ferner in der Beratung in\nbetriebswirtschaftlichen und steuerlichen Fragen sowie Versicherungsangelegenheiten.\n\n215\n\nEs bleibt nach § 5 Ziffer 1 jedoch überlassen, wo und durch wen die Beratung erteilt wird. Alle sonstigen\nBeratungen und Leistungen bedürfen nach § 5 Ziffer 6 einer besonderen Vereinbarung einschließlich der\njeweils festzusetzenden Vergütungen, zum Beispiel Nachweis bzw. Beschaffung von gewerblichen Räumen, Beschaffung\nvon Urlaubsvertretungen, Beschaffung von Personal im Krankheitsfalle etc. sowie bei der Anschaffung von\nTiefkühllägern und Lagereinrichtungen, von Tiefkühlfahrzeugen, deren Aufbauten und Ausstattung, wobei\nnicht erkennbar ist, wo die Grenze zu den nach § 5 Ziffer 1 des Vertrages zu erbringenden Beratungsleistungen liegt.\n\n216\n\nEine einseitige Benachteiligung des Franchise-Nehmers zeigt sich schließlich auch bei der Regelung der\nKündigungsmöglichkeiten. Während die Beklagte das Vertragsverhältnis schon bei einem\nverhältnismäßig geringfügigen Zahlungsverzug des Franchise-Partners kündigen kann, steht diesem\nein Kündigungsrecht wegen Lieferverzuges der Klägerin nur nach vorheriger Abmahnung und darüber hinaus\nnur dann zu, wenn die Klägerin \"mit mehr als einer kompletten Warengruppe (ihrer) Lieferpflicht innerhalb von\nvier Wochen nicht nachkommt\" (§ 14 Ziffer 2.2.2). Für den Fall der Schlechtlieferung kann der\nFranchise-Partner nach Ziffer 2.2.3 erst nach vorheriger Abmahnung und nur dann kündigen, wenn die Klägerin\n\"mehrfach schuldhaft Ware erheblich geminderter Qualität liefert und die Schlechtlieferung nicht auf bloße\nleichte Fahrlässigkeit zurückzuführen ist\". Lediglich im Falle des Franchise-Partners M ist diese\nBestimmung geändert worden und zwar dahin, daß die Kündigungsmöglichkeit nicht erst dann eintritt,\nwenn die Beklagte mit einer \"kompletten Warengruppe\" ihrer Lieferpflicht nicht nachkommt, sondern schon dann,\nwenn diese mit mehr als 20 % ihrer Warengruppe ihrer Lieferpflicht nicht nachkommt.\n\n217\n\nInsgesamt ist festzustellen, daß der Franchise-Partner unter Einsatz seines Kapitals und seiner Arbeitskraft das\nVertriebssystem der Beklagten weiter ausbaut, einen Kundenstamm aufbaut mit der fast sicheren Gewißheit, daß ihm\nbei Beendigung des Vertragsverhältnisses bei Ausübung des Vorerwerbsrechts durch die Beklagte das Ergebnis dieser\nAufbauarbeit verloren geht, während die Beklagte ohne eigene Investitionen und ohne eigenes Risiko - wie das\nLandgericht Wuppertal ausgeführt hat - die wertvollen Unternehmensteile in ihr eigenes Unternehmen eingliedern kann,\num ihre eigene Marktstellung zu festigen und auszubauen.\n\n218\n\nDie Beklagte wendet ein, bei der gebotenen interessengerechten Auslegung der Franchise-Verträge ergäbe sich\nkeine Benachteiligung der Franchise-Partner. Diese Ansicht mag zutreffen, wenn es nur um die Auslegung von einzelnen\nVorschriften geht. Der Bundesgerichtshof (WM 1984, 1537 (1538)) hatte sich auch nur mit der Regelung des\naußerordentlichen Kündigungsrechtes im Rahmen eines Franchise-Vertrages zu befassen. Für eine\ninteressengerechte Auslegung ist jedoch dann kein Raum mehr, wenn - wie dargelegt - das Vertragswerk in seiner\nGesamtkonzeption auf eine Benachteiligung eines Vertragspartners angelegt ist. Die Beklagte wendet ferner ein, daß\ndie Klägerin ein erfahrener Kaufmann sei. Es fehlt daher eine konkrete Schutzbedürftigkeit, die für die\nReichweite der zulässigen Vertragsgestaltung eine maßgebliche Rolle spiele. Bei der Prüfung der Wirksamkeit\nvon Vereinbarungen, seien nicht die gleichen strengen Maßstäbe anzulegen wie im nicht kaufmännischen Verkehr.\nEine praktische kaufmännische Erfahrung besagt jedoch nichts darüber, ob jemand auch in der Lage wäre, ein\nso kompliziertes Vertragswerk, wie den Franchise-Vertrag der Beklagten, in allen seinen Konsequenzen zu übersehen.\nWie schwierig die rechtliche Beurteilung mit ihren Auswirkungen ist, zeigen die Ergebnisse der verschiedenen Prozesse mit\nihren unterschiedlichen juristischen Bewertungen.\n\n219\n\nDie Beklagte macht schließlich geltend, es sei zu berücksichtigen, daß die Interessen des Franchise-Gebers\nund des Franchise-Partners in entscheidenden Punkten, insbesondere in Bezug auf den Absatz der Produkte an den\nEndverbraucher, identisch seien. Diese gleich gerichteten Interessen sprächen für die Zulässigkeit der\nzwischen den Parteien vereinbarten Vertragsgestaltung. Diese in Bezug auf den Absatz an Endverbraucher gleich gerichteten\nInteressen schließen jedoch nicht aus, daß im Innenverhältnis zwischen den Vertragsparteien ein\nUngleichgewicht besteht, wie es oben im einzelnen dargestellt wurde.\n\n220\n\nSoweit sich die Beklagte im Hinblick auf das Vorerwerbsrecht darauf beruft, daß das Bestimmungsrecht nach billigem\nErmessen im Sinne des § 315 III BGB auszuüben sei, mit der Folge, daß die getroffene Bestimmung für\nden anderen Teil nur verbindlich ist, wenn sie der Billigkeit entspricht, ist die Kammer mit dem Landgericht Wuppertal\nder Auffassung, daß für die Anwendung dieser Vorschrift kein Raum ist, weil schon die Tatsache, daß\nüberhaupt einzelne Vermögensteile übernommen werden können und der Vorerwerb nicht auf die\nÜbernahme des gesamten Betriebes beschränkt ist, regelmäßig eine Betriebsstillegung zur Folge haben\nwird. In dem zu entscheidenden Fall hat die Beklagte darüber hinaus zum Ausdruck gebracht, daß sie ihr\nVorerwerbsrecht nicht in billiger Weise auszuüben beabsichtige.\n\n221\n\nSie hat letztlich nur den Kundenstamm und die Verkaufsfahrer übernommen. Das Oberlandesgericht Zweibrücken\nhat darüber hinaus zutreffend darauf hingewiesen, daß die Einbeziehung des Rechtsgedankens aus § 315 BGB\nzur Auslegung zu weit gefaßter vertraglicher Befugnisse schon vom Grundsatz her an der Unwirksamkeit etwa zu weit\ngefaßter Klauseln nichts zu ändern vermöge (BGH WM 1984, 314; 1985, 127, 128). Denn die\nEinräumung zu weitgehender und deswegen sittenwidriger vertraglicher Befugnisse verliere nicht deshalb ihre\nUnangemessenheit, weil ihre Ausübung an die Einhaltung billigen Ermessens gebunden sei.\n\n222\n\n§ 16 des Vertrages sieht für den Fall der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen folgendes vor:\n\n223\n\n\"Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder Teile von Bestimmungen, aus welchem Grunde auch immer, nichtig\noder rechtsunwirksam sein, so bleiben alle übrigen getroffenen Vereinbarungen davon unberührt. Im Zweifelsfalle\nsind Formulierungen so auszulegen, daß sie rechtswirksam bleiben und dem angestrebten Ziel des Systems als\nGemeinschaft zwischen C2 und allen anderen Franchise-Partnern Rechnung tragen.\n\n224\n\nGegebenenfalls werden die Parteien unwirksame Bestimmungen durch eine andere Regelung ersetzen, durch die der angestrebte\nZweck in rechtlich einwandfreier Weise erreicht werden kann.\"\n\n225\n\nDurch diese Klausel soll die gesetzliche Regel des § 139 BGB, demgemäß das ganze Rechtsgeschäft im\nZweifel nichtig ist, wenn ein Teil des Rechtsgeschäfts nichtig ist, abbedungen werden. Wie sowohl das Landgericht\nWuppertal als auch das Oberlandesgericht Zweibrücken zutreffend dargelegt haben, ist eine derartige salvatorische\nKlausel einschränkend auszulegen und nicht anzuwenden, wenn Vertragsbestimmungen von grundlegender Bedeutung nichtig\nsind. Wie oben dargelegt, knebelt der Franchise-Vertrag den Franchise-Nehmer nicht nur in einzelnen Bestimmungen, sondern\nin seiner Gesamtkonzeption. Zur Aufrechterhaltung des Vertrages mit einem noch zulässigen Inhalt bedürfte es\nnicht lediglich der Korrektur einzelner Bestimmungen. Einen billigenswerten Inhalt könnte das Vertragswerk - wie\ndas Oberlandesgericht Zweibrücken zutreffend dargelegt hat - vielmehr nur bei weitgehender Umgestaltung erlangen,\nwobei zweifelhaft wäre, ob diese Umgestaltung vom Parteiwillen, insbesondere der Beklagten noch getragen würde.\nDie Beklagte hat die Franchise-Vertrage hinsichtlich ihrer juristischen Auswirkungen - wie die Verträge von 1977,\n1980 und 1981 zeigen - im Laufe der Jahre zum Nachteil der Franchise-Partner verändert. In dem Vertrag von 1977 (M)\nist die Zustimmung zu der Gründung einer neuen Firma mit eigener Rechtspersönlichkeit nicht beschränkt auf\ndie Beteiligung von Eheleuten und Verwandten ersten Grades; eine Widerrufsmöglichkeit ist nicht vorgesehen (§\n13-3 FV). An. die Nichterreichung des Mindestumsatzes ist keine Kündigungsmöglichkeit geknüpft (§ 2.2\nFV). Die Beklagte lieferte die Produkte zu Selbstkostenpreisen zuzüglich Fracht (§ 1.3 FV). Die\nFranchise-Gebühr wurde nach dem tatsächlichen Umsatz berechnet (§ 8.1 FV). Eine Vorerwerbsregelung war\nnicht vorgesehen. § 11.3 FV sah ein wechselseitiges Wettbewerbsverbot bei gleichen Bedingungen vor. Eine\nRückgängigmachung der von der Beklagten bewußt vorgenommenen Benachteiligungen der Franchise-Partner\nwürde daher kaum ihrem Willen entsprechen. Es ist daher davon auszugehen, daß das gesamte Vertragswerk trotz\neiner Teilwirksamkeitsklausel nichtig ist.\n\n226\n\nEs bedarf - im Gegensatz zu der Auffassung der Beklagten - zur Feststellung der Unwirksamkeit auch nicht etwa weiterer\nKlärung des Sachverhalts. Die vertraglichen Bestimmungen beinhalten - wie dargelegt - ein derartiges Ungleichgewicht\nder gegenseitigen Rechte und Pflichten, daß dem Franchise-Partner eine eigene Entscheidungsfreiheit nicht verblieb.\nSchon die Möglichkeit, daß die Beklagte von ihren weitgehenden Rechten Gebrauch machen könnte,\nbrachte den Franchise-Partner in einen unzumutbaren Zustand der Ungewißheit. Er mußte mit der Möglichkeit\neiner Kündigung und damit dem Verlust seiner Existenz rechnen, wenn er den Weisungen der Beklagten nicht nachkam.\nSelbst wenn die Beklagte in einzelnen Fällen Franchise-Gebühren reduzierte oder dem Franchise-Partner durch\nGebietaufteilungen entgegenkam oder bei Zahlungsrückständen nicht schon dann die Kündigung erklärte,\nwenn es nach dem Vertrag möglich gewesen wäre, ist festzustellen, daß es jedenfalls nach der\nVertragsgestaltung im Belieben der Beklagten stand, ob sie von ihren Rechten Gebrauch machte oder nicht. Die rechtliche\nWirksamkeit kann daher nicht von der tatsächlichen Handhabung durch die Beklagte abhängen, dies insbesondere\nnicht im Hinblick auf § 15 FV. Die Wirksamkeit des Vertrages würde dann von einem Verhalten der Beklagten bei\nVertragsende abhängen. Welche Folgen damit verbunden sind, zeigen die Rechtsstreite in den Fällen der\nFranchise-Nehmers T und M die wegen der Berechtigung hinsichtlich des Kundenstamnes geführt werden bzw. wurden.\nDie Wirksamkeit des Vertrages kann auch nicht etwa dadurch bewiesen werden, daß geprüft würde, ob\nFranchise-Nehmer in anderen Fällen mit diesen vertraglichen Voraussetzungen erfolgreich gewesen seien, was zwischen\nden Parteien streitig ist.\n\n227\n\nEs ist daher festzustellen, daß die mit den Gesellschaften des Herrn W abgeschlossenen\nFranchise-Verträge unwirksam sind.\n\n228\n\nDie Folgen der Nichtigkeit treten ex tunc ein. Eine Nichtigkeit nach § 138 BGB ergreift\ngrundsätzlich rückwirkend das gesamte Vertragsverhältnis,. In Rechtsprechung und Lehre sind zwar zu\nDauerschuldverhältnissen in Gesellschafts- und Arbeitsrecht Grundsätze entwickelt worden, nach denen die\nUnwirksamkeit des Vertrages nicht für die Vergangenheit geltend gemacht werden könne. Diese Grundsätze\nkönnen auf das hier vorliegende Franchise-Verhältnis nicht angewendet werden. Abgesehen davon, daß sie\nentgegen der gesetzlichen Regelung entwickelt wurden und schon deshalb Bedenken gegen eine weitere Abweichung von der\ngesetzlichen Regelung bestehen, liegt eine Rechtsähnlichkeit, die eine gleichartige Behandlung erfordern würde,\nnicht vor. Die Notwendigkeit der rechtlichen Anerkennung eines tatsächlich geschaffenen Gemeinschaftsverhältnisses\nlag darin begründet, daß bei einem später zu Tage tretenden Nichtigkeitsgrund nicht ohne weiteres der bis\ndahin bestehende tatsächliche Zustand als nicht geschehen betrachtet werden konnte, weil dies zu unbefriedigenden\nund unvertretbaren Folgerungen geführt haben würde.\n\n229\n\nFür Gesellschaftsverhältnisse wurde angenommen, daß die Nichtigkeitsfolgen des Bürgerlichen\nRechts wegen ihrer Rückwirkung auf den Abschluß des Rechtsgeschäfts im allgemeinen nicht passen, weil es\nsich um eine auf Dauer angelegte und tatsächlich vollzogene Leistungsgemeinschaft handele, für die die\nBeteiligten Beiträge erbracht und Werte geschaffen, die Gewinnchancen genutzt und vor allem gemeinschaftlich das\nRisiko getragen haben. Diese tatsächlichen Verhältnisse können nicht mit rückwirkender Kraft aus\ndem Rechtsleben gestrichen und so behandelt werden, als ob sie niemals bestanden hätten (BGHZ 3» 285 ff.; 55,\n5 ff.).\n\n230\n\nBei einem Arbeitsverhältnis wäre es zwar denkbar die Rechtsfolgen so zu gestalten, als ob das\nRechtsverhältnis von Anfang an nicht bestanden hätte. Es wird jedoch hier ebenso wie beim\nGesellschaftsverhältnis angenommen, daß die besondere Natur des Arbeitsverhältnisses als eines\npersonenrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses die Nichtigkeit ex tunc im allgemeinen ausschließt, weil eine\nRückwirkung zu sozial unbilligen Folgen führen könnte.\n\n231\n\nDas Franchise-Verhältnis ist hinsichtlich der Gesichtspunkte, die im Gesellschafts- und Arbeitsrecht für\neine Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses, das faktisch bestanden hat, sprechen, mit diesen\nVertragsverhältnissen nicht vergleichbar. Wie die Klägerin zutreffend hervorgehoben hat, war die Beklagte an\ndem Unternehmen der Franchise-Nehmer weder mit Kapital beteiligt noch nahm sie an dem wirtschaftlichen Risiko teil.\nWährend eine Rückabwicklung nach § 812 BGB bei dem Gesellschaftsverhältnis deshalb Schwierigkeiten\nbereitet, weil die Gesellschafter ihre Einlagen nicht einander, sondern in das Gesellschaftsvermögen geleistet haben,\nsie für das Vermögen Schulden eingegangen sind, aus diesem Zahlungen geleistet und empfangen haben, sie mittels\ndes von ihnen gebildeten Gesellschaftsvermögens und durch ihre gemeinsame Tätigkeit Gewinn erzielt haben, der\nwiederum dem gemeinsamen Vermögen zufloß, ist der Franchise-Vertrag - worauf die Klägerin ebenfalls\nzutreffend hingewiesen hat - eine Mischform von zwei Vertragstypen, nämlich dem Lizenzvertrag und dem\nBelieferungsvertrag. Der Franchise-Vertrag verneint im übrigen ausdrücklich das Bestehen eines Gesellschafts-\noder gesellschaftsähnlichen Verhältnisses. Es heißt in § 1 Ziffer 1 wie folgt:\n\n232\n\n\"Auf Grund dieses Vertrages wird ein Gesellschafts- oder gesellschaftsähnliches Verhältnis zwischen FP\nund C2 sowie den übrigen FP nicht begründet.\"\n\n233\n\nDie Franchise-Nehmer haben auch keine einem Arbeitnehmer vergleichbare rechtliche Stellung. Die Beklagte hat zwar\nzutreffend darauf hingewiesen, daß durch den Franchise-Vertrag ein enges Netz von gegenseitigen Rechten und Pflichten\nbegründet werde, in dem es den Vertragsschließenden insbesondere auf die Person des jeweiligen Vertragspartners\nankomme. Sie haben Gross/Skaupy, Franchising in der Praxis, Seite 283 zitiert, in dem ausgeführt wird:\n\n234\n\n\"Die Verknüpfung der Vertragspartner, die sich über gewisse Zeiträume erstreckt und häufig\nsogar langfristige Bindungen beinhaltet, führt zu erhöhten gegenseitigen Verpflichtungen, die über das\nrein schuldrechtliche Verhältnis in ein personenrechtliches Verhältnis hinreichen . \"\n\n235\n\nDie Personenbezogenheit des Vertrages hinsichtlich der Stellung des Franchise-Nehmers bedeutet im Idealfall ein\nVertrauensverhältnis, das bei der Auslegung der gegenseitigen Rechte und Pflichten zu berücksichtigen ist,\nbegründet jedoch keine einem Arbeits- (Dienst-) Verhältnis entsprechende rechtliche Stellung. Der\nFranchise-Nehmer nimmt den Vertrieb der Tiefkühlkost durch ein eigenes Unternehmen vor und trägt das\nunternehmerische Risiko selbst; er ist im Einsatz seiner Arbeitskraft frei. Umstände, die ähnlich wie bei\neinem Arbeitsverhältnis eine Rückabwicklung als sozial unbillig erscheinen lassen würden, liegen nicht\nvor. Bei einem Arbeitsverhältnis würde die rückwirkende Nichtigkeit zum Beispiel zur Folge haben, daß\nBeiträge zur Rentenversicherung entfielen, eine Rückabwicklung der Beiträge zur Krankenversicherung und\nderen Leistungen nicht nur schwierig wäre, sondern auch den Arbeitnehmer in hohem Maße belasten könnten\nund sich ferner die Nichtigkeitsgründe auch auf den Inhalt eines Zeugnisses auswirken würden. Vergleichbare\nUmstände bei einem Franchise-Nehmer liegen nicht vor.\n\n236\n\nEs kann dahingestellt bleiben, welchen Inhalt die Vereinbarung vom 19.11.1983 hatte, die zur Übergabe der\nKundenkarteikarten und Informationen führte. Im Hinblick auf die Unwirksamkeit der Franchise-Verträge wären\ndie darauf beruhende Vereinbarung vom 19.11.1983 und die in Ausführung dieser Vereinbarung übergebenen\nVermögenswerte ohnehin kondizierbar (§ 812 BGB).\n\n237\n\nZu den Leistungsansprüchen im einzelnen ist folgendes festzustellen:\n\n238\n\n1.) Rückzahlung der Franchise-Gebühren.\n\n239\n\nDie gezahlten Franchise-Gebühren sind rückforderbar, soweit ihnen eine Gegenleistung nicht\ngegenübergestanden hat. Nur insoweit Gegenleistungen erbracht worden wären, wäre der Lizenznehmer\n(Franchise-Nehmer) um die Leistungen des Lizenzgebers bereichert. Als verbleibender Vorteil sind zu werten, die\nZurverfügungstellung eines Verkaufsgebietes, die Benutzung des Namens C2 und damit verbunden die Möglichkeit\ndes Vertriebs von Waren gleichbleibender Qualität. Der Name des Marktführers auf dem Gebiet der Tiefkühlkost\nC2 ist in der Bundesrepublik Deutschland bekannt. Selbst wenn die Waren der Beklagten in dem Vertriebsgebiet der\nGesellschaften des Herrn W erst eingeführt wurden, wurde die Einführung erleichtert durch die Bezugnahme auf die\nWaren des Marktführers und die Gewißheit für die Endverbraucher, Waren von gleichbleibender Qualität\nzu erhalten. Als verbleibender Vorteil kann auch bewertet werden, die Beratung in allen mit dem optimalen Aufbau eines\nTiefkühlheimdienstes nach dem C2-System und bei seiner Durchführung auftretenden Fragen. Nicht erbracht wurde\neine in § 5 des Vertrages vorgesehene wesentliche Leistung -wie im folgenden noch darzulegen sein wird -, nämlich\nLieferung der notwendigen Produkte und Leistungen zu günstigeren Preisen und Konditionen, entsprechend den den\nfirmeneigenen Niederlassungen in Rechnung gestellten Preisen. Die Beklagte hat vielmehr den Franchise-Nehmern\nüberhöhte Preise in Rechnung gestellt und damit nicht die zugesagten \"günstigeren Preise\". Sie\nhat nämlich - wie unter Ziffer 2) noch auszuführen sein wird - Überpreise in Höhe von mindestens 10 %\nberechnet. Eine Beratung in betriebswirtschaftlichen Fragen ist nicht effektiv erfolgt, wie die Entwicklung der\nGesellschaften des Herrn W zeigt. Das System war vielmehr - wie oben dargelegt - darauf angelegt, zum Nachteil des\nFranchise-Nehmers zu wirken. Eine Beratungsleistung kann daher als Begründung für die Zahlung einer\nFranchise-Gebühr nicht herangezogen werden. Die gewährten Leistungen rechtfertigen nach Meinung der Kammer\neinen Anteil von 35 % der tatsächlich gezahlten Franchise-Gebühren. Diese sind im übrigen\nzurückzuzahlen. Gezahlt wurden insgesamt 1.209.963,02 DM. Zurückzuzahlen sind daher 786.475,95 DM.\n\n240\n\n2.) Rückforderung von 10 % des Warenumsatzes wegen Zahlung von Überpreisen.\n\n241\n\nSoweit die Beklagte Warenlieferungen erbracht hat und dafür Vergütung gezahlt wurde, sind die beiderseitigen\nLeistungen nach § 812 BGB rückabzuwickeln. Die Beklagte ist darlegungs- und beweispflichtig für den Wert\nder von ihr gelieferten Waren. An dieser Darlegungs- und Beweislastregelung ändert sich nichts dadurch, daß die\nursprünglich ungleichartigen wechselseitigen Leistungen dadurch, das an Stelle der Waren nunmehr deren Wert getreten\nist, sich als gleichartige Ansprüche gegenüberstehen. Darüber hinaus ergibt sich die Darlegungs- und\nBeweislastpflicht der Beklagten auch aus einem anderen Gesichtspunkt. Die Beklagte behauptet nämlich, daß\ndie von ihr vertriebene Tiefkühlkost einzigartig sei, und zwar sowohl hinsichtlich der Auswahl der Produkte, deren\nZusammensetzung, der Rezeptur, der Art der Verpackung und der Größe der Verpackung. Es gäbe daher keinen\nmarktüblichen Preis für ihre Produkte.\n\n242\n\nEine derartige Behauptung aber bedarf der Substantiierung hinsichtlich jedes einzelnen Produktes. Dies ist nicht\ngeschehen. Die Beklagte hat lediglich in Erwiderung auf die von der Klägerin vorgelegten Listen A, B, C, D und E die\nZusammensetzung folgender Produkte dargelegt:\n\n243\n\nRinderschmorbraten, Bihun-Suppe, Truthahnleber, Poulardenschnitzel \"Cordon bleu\", Hähnchenschenkel,\nKohlrouladen, Rindsrouladen, Apfelrotkohl, Pariser Karotten, feine Gemüsebeilage, Porree geschnitten, Hirschgulasch\nund Schweinerouladen.\n\n244\n\nDie Klägerin hat ihrerseits durch die Listen A, B, C und D, die von den Zeugen M, E und W bestätigt wurden,\ndie Angemessenheit der Preise der Beklagten hinreichend substantiiert bestritten und entsprechend ihrem Vortrag eine\ntatsächliche Vermutung dafür begründet, daß die Beklagte zusätzlich zu den Preisen die der\nGroßhandel den Einzelhändlern in Rechnung stelle, im Durchschnitt mindestens um 16 % erhöhte Preise in\nRechnung gestellt habe, wovon die Klägerin einen Teilbetrag von 10 % geltend macht.\n\n245\n\nBei der Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung, die zum Teil nicht zu Ende geführt wurde, hat sich herausgestellt,\ndaß eine Klärung nur durch ein Sachverständigengutachten möglich sein würde. Die Kammer hielt es\njedoch nicht für durchführbar und zulässig, es einem Sachverständigen zu überlassen, zu ermitteln,\nwelche Produkte vergleichbar sein könnten und eigene Ermittlungen durch Einholung von Auskünften bei Herstellern\neinzuholen. Es wurde daher in der Sitzung vom 21.2.1986 in einer sehr eingehenden Erörterung die weitere\nVerfahrensweise zur Ermittlung der angemessenen Preise festgelegt. Das Ergebnis hat in der Verfügung vom 12.3.1986\nseinen Niederschlag gefunden. Diese Verfügung hat folgenden Wortlaut:\n\n246\n\n\"1.\n\n247\n\nDie Beklagte möge möglichst in Form einer Liste, die dem Sachverständigen übergeben werden soll,\nfolgende Angaben machen:\n\n248\n\na)\n\n249\n\nDie von ihr vertriebenen ca. 250 Produkte,\n\n250\n\nb)\n\n251\n\nHersteller der Produkte,\n\n252\n\nc)\n\n253\n\ndie wesentlichen Qualitätsmerkmale,\n\n254\n\nd)\n\n255\n\nprozentualer Anteil der einzelnen Produkte am Gesamtumsatz,\n\n256\n\ne)\n\n257\n\ndie Produkte, die mit anderen am Markt befindlichen identisch sind (M2-J) \n\n258\n\n2.\n\n259\n\nDie Klägerin möge ebenfalls in Form einer\n\n260\n\nListe darlegen,\n\n261\n\na)\n\n262\n\nwelche Konkurrenzprodukte mit den ca. 250\n\n263\n\nProdukten der Beklagten vergleichbar sind,\n\n264\n\nbzw. welche Produkte identisch sind,\n\n265\n\nb)\n\n266\n\nder prozentuale Anteil der einzelnen Produkte\n\n267\n\nder Beklagten am Gesamtumsatz.\n\n268\n\n3-\n\n269\n\nDie Parteien mögen dazu Stellung nehmen, ob der Sachverständige eventuell nur solche Produkte untersuchen\nsoll, die den wesentlichen Umsatzanteil ausmachen, damit der Prozeßstoff begrenzt gehalten werden kann.\n\n270\n\nIm übrigen wird darauf hingewiesen, daß beabsichtigt ist, durch den Sachverständigen zunächst nur\ndie Vergleichbarkeit bzw. Identität begutachten zu lassen. Es wird dann Sache der Parteien sein, die Preise\nwährend der jeweiligen Dauer der Franchise-Verhältnisse darzulegen, worüber dann eventuell weitere\nBeweiserhebungen notwendig sein werden.\"\n\n271\n\nDie Beklagte ist dieser Auflage nicht nachgekommen. Die Ausführungen zur Begründung ihrer Weigerung\nüberzeugen nicht. Es sollten nur die wesentlichen Qualitätsmerkmale dargelegt werden, d.h. solche Merkmale,\ndie in der Weise objektivierbar sind, daß sie den Endverbraucher bei seiner Kaufentscheidung beeinflussen. Es war\nnicht darzulegen, z.B. der Ursprung der Produkte oder die Herstellungsart, die das Ergebnis bewirkt hat. Die Weigerung\nder Beklagten könnte auch in einem Umstand begründet sein, der von der Klägerin behauptet wird,\nnämlich das lediglich wenige Artikel exklusiv für die Beklagte hergestellt würden, während alle\nübrigen Artikel -abgesehen von Art und Größe der Verpackung - identisch seien mit anderen am Markt\nbefindlichen Artikeln, daß die Beklagte also lediglich von anderen großen Herstellern beziehe.\n\n272\n\nDie Beklagte ist durch die Weigerung der Auflage nachzukommen, ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen. Der Beklagten\nkann nicht darin gefolgt werden, daß zu vergleichen sein soll lediglich das Gesamtsortiment unter Berücksichtigung\ndes gewichteten Umsatzes anderer Hersteller bzw. Vertreiber. Sie hat sich insoweit unter anderem auf M2- J und F berufen.\nDie Franchise-Nehmer, die auf Grund eines nichtigen Franchise-Vertrages Waren bezogen haben, sind nämlich nicht zu\nvergleichen mit Franchise-Nehmern in einem anderen Franchise-System, sondern mit selbständigen Gewerbetreibenden,\ndie nicht an bestimmte Lieferanten gebunden sind, sondern von den jeweils günstigen Angeboten Gebrauch machen\nkönnen. Im übrigen würde auch zum Beispiel ein Vergleich der Rohgewinnspannen der Franchise-Nehmer der\nBeklagten und der Franchise-Nehmer der Firma F zu einem unzutreffenden Ergebnis führen, weil diese Franchise-Nehmer\neine unterschiedliche wirtschaftliche Stellung haben, die das Ergebnis unabhängig von der Rohgewinnspanne\nbeeinflußt. Während nämlich die Franchise-Nehmer der Beklagten selbst investieren müssen und das\nvolle wirtschaftliche Risiko tragen, müssen die Franchise-Nehmer der Firma F selbst nicht investieren, sondern\nbekommen die notwendigen Einrichtungen zur Verfügung gestellt, wenn auch gegen laufende Entgelt Zahlungen. Bei der\nErmittlung der Angemessenheit der Preise der Beklagten ist nicht zu berücksichtigen die \"Lagerhaltung\"\nfür die Franchise-Partner. Diese zusätzliche Leistung der Beklagten für die Franchise-Partner wird durch\ndie Franchise-Gebühr abgegolten. Ebensowenig ist die Frage der Weitergabe von Einkaufsvorteilen in diesem Zusammenhang\nvon Bedeutung. Auch dies ist eine Leistung, die durch die Franchise-Gebühr abgegolten wird. Die Frachtkosten zahlen\ndie Franchise-Nehmer der Beklagten selbst, während sie diese bei anderen Lieferanten zum Teil nicht gesondert in\nRechnung gestellt erhalten. \n\n273\n\nDa demnach die Beklagte ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen ist, muß sie 10 % des Warenumsatzes mit den\nGesellschaften des Herrn W zurückzahlen. Der von der Klägerin genannte Betrag von 31.534.514,60 DM betrifft die\nGesamterlöse. Zutreffend ist jedoch der Gesamt Warenumsatz zugrunde zulegen; das sind 19.993.081,13 DM. 10 % hiervon\nbetragen 1.999.308,11 DM. Hiervon hat die Klägerin die Gegenforderung in Höhe von 312.819.12 DM in Abzug gebracht,\nso daß verbleiben 1.686.488,99 DM.\n\n274\n\n3.) Vergütung für die Übernahme des Kundenstammes.\n\n275\n\nEs gibt keine allgemeinen Erfahrungssätze für die Bewertung eines Kunden im Tiefkühlheimdienstsystem.\nErfahrungen von Konkurrenzunternehmen der Beklagten können wegen der unterschiedlichen Organisations- und\nKostenstruktur nicht herangezogen werden. Der Wert eines Kunden ist daher nach § 287 ZPO zu schätzen. Bei der\nErmittlung des Schätzwertes kann nach verschiedenen Methoden vorgegangen werden.\n\n276\n\nEs können die Gesamtinvestitionen herangezogen werden, die der Franchise-Nehmer gehabt hat, um den Kundenstamm\naufzubauen. Man könnte also in Relation setzen den jährlichen Mehraufwand mit der Steigerung des Kundenstammes.\nBedenken gegen diese Methode bestehen zunächst schon deshalb, weil der Aufwand sich nicht nur auf die Erweiterung des\nKundenstammes, sondern auch auf die Bearbeitung des bisherigen Kundenstammes bezieht und sich der Aufwand hierfür\nnicht trennen läßt. Darüber hinaus sind auch die hierbei ermittelten Ergebnisse so unterschiedlich, daß\nsie nicht geeignet erscheinen, hieraus allgemeine Erfahrungssätze abzuleiten. Die Gesellschaften des Herrn W haben zum\nBeispiel ausgehend von einem Umsatz von 4.176.350,-- DM 1980 in M einen Gesamtaufwand von 2.592.034,-- DM gehabt und 1981\nausgehend von einem Gesamtumsatz von 5.484.481,-- DM und einem Rohgewinn von 1.974.148,--DM einen Gesamtaufwand von\n3.510.333,-- DM. Dies ergibt einen Mehraufwand in M zwischen 1980 und 1981 in Höhe von 918.299,-- DM. Im gleichen\nZeitraum wurde der Kundenstamm um 2.165 Kunden erweitert. Hieraus würde sich ein Aufwand pro Kunde von 424,--DM\nergeben. Demgegenüber ergab sich in P 1980 bei einem Umsatz von 1.950.030,-- DM und einem Rohgewinn von 665.985,-- DM\nein Gesamtaufwand von 1.284.045,-- DM und im Jahre 1981 bei einem Umsatz von 2.797.047,-- DM und einem Rohgewinn von\n1.045.769,-- DM ein Gesamtaufwand von 1 .751 .278,--DM. Der Mehraufwand in 1981 gegenüber 1980 betrug 467.233,-- DM.\nIn dem gleichen Zeitraum wurde der Kundenstamm um 715 Kunden erweitert. Dies würde einem Aufwand pro Kunde von 653,--\nDM entsprechen .\n\n277\n\nSofern man nur die Kosten eines Tiefkühl-Lkw' s und die eines Aquisiteurs berücksichtigt, haben die Parteien\nunterschiedliche Berechnungsarten aufgestellt. Die Klägerin geht aus von einem monatlichen Aufwand von 7.000,-- DM und\n20 Arbeitstagen des Aquisiteurs. Danach ergibt sich ein Betrag von 350,-- DM pro Tag. Sie meint, im Durchschnitt erwerbe\nein guter Aquisiteur täglich 4,2 Kunden. Damit koste jeder Kunde mindestens 83,33 DM. Die Beklagte stellt dem\ngegenüber, daß die Kosten lediglich 6.200,-- DM betrügen und der Aquisiteur mindestens 21 Tage im Monat\nfahre. Er erwerbe auch nicht durchschnittlich pro Tag 4,2 Kunden, sondern bis zu 6,5 neue Kunden. Unter\nBerücksichtigung dieser Zahlen ergebe sich ein Betrag von 45,42 DM pro Kunde. Auch diese Berechnungen können\nallenfalls als Indiz herangezogen werden. Die Kunden werden nämlich nicht ausschließlich durch Aquisiteure\ngeworben, sondern auch von den Verkaufsfahrern. Schließlich läßt sich nicht eindeutig ermitteln, wieviel\nbleibende Kunden ein Aquisiteur tatsächlich wirbt.\n\n278\n\nDie Parteien selbst gehen von sehr unterschiedlichen Bewertungen aus. Im Falle T übernahm dieser im Raum B 1.700\nKunden von der Beklagten. Er mußte den der Beklagten bis dahin entstandenen Verlust von ca. 250.000,-- DM erstatten.\nEr hat damit pro Kunde einen Betrag von etwa 146,-- DM gezahlt.\n\n279\n\nDer Franchise-Nehmer E hat nach seinem Kostenaufwand den Wert seiner Kunden mit 128,-- DM berechnet. Bei\nÜbernahmeverhandlungen hinsichtlich der Kunden zwischen dem Franchise-Nehmern M und der Beklagten war ein Betrag von\n75,-- DM im Gespräch. Die Beklagte hat in anderen Fällen nur 25,-- DM pro Kunde angeboten.\n\n280\n\nEs erscheint als die angemessene Methode, den Wert des Kunden auf der Grundlage des von ihm zu erwartenden Umsatzes und\ndes daraus resultierenden Gewinnes vorzunehmen. Die Problematik besteht darin, daß der Kunde losgelöst von einem\nUnternehmen übertragen wird, der von ihm zu erwartende Umsatz jedoch abgesehen von dem bisherigen Umsatz entscheidend\nvon der Unternehmensführung abhängt und zu prüfen ist, welche Unkosten abzusetzen sind, um den Ertrag zu\nermitteln. Da es sich um die künftigen Gewinnerwartungen handelt, kommt es entscheidend für den Wert des Kunden\nauf das übernehmende Unternehmen an. Würden zum Beispiel die Kunden von einem Konkurrenzunternehmen erworben,\nist ihr Wert für dieses Unternehmen geringer, weil damit gerechnet werden muß, daß bei der Umstellung der\nKunden auf andere Produkte Kunden verloren gehen. Bei der Übernahme durch die Beklagte selbst haben die Kunden den\noptimalen Wert. Sie werden mit den gleichen Produkten beliefert wie bisher und jedenfalls in den Fällen W und Q von\nden bisherigen Verkaufsfahrern. Der Kunde wird den Unternehmenswechsel kaum bemerken. Darüber hinaus ist für\nden Ertragswert auf die Kostensituation bei der Beklagten abzustellen. Selbst wenn man für die Beklagte von dem nach\nihrer Darstellung im Normalfall für einen Franchise-Nehmer zu erwartenden Gewinn von 2 bis 3 %, also durchschnittlich\n2,5 %, ausgeht, muß jedenfalls zusätzlich berücksichtigt werden, daß die Beklagte keine\nFranchise-Gebühr zu zahlen hat. Bei ihren Niederlassungen ist die Franchise-Gebühr nur ein Rechnungsposten,\nder jedoch jedenfalls als Gewinn bei der Beklagten verbleibt. Der Gewinn der Beklagten erhöht sich also um diesen\nBetrag. Wenn man von einer durchschnittlichen Franchise-Gebühr in Höhe von 3,5 % ausgeht, ergibt sich ein\nweiterer Prozentsatz von 3.5 %, insgesamt also 6 % Gewinnerwartung. In dem Gutachten der Wirtschaftsprüfer Dr. X ,\nDr. F (Ergänzungsgutachten , Seite 32 ff.), das als Parteivortrag der Beklagten gewertet wird, wird für den\nFirmenwert von dem Vierfachen des Jahresgewinnes ausgegangen. Dieser für den Wert des Franchise-Unternehmens als\nangemessen bezeichnete Zuschlag ist auch für den Kundenstamm als Teil des Unternehmens heranzuziehen. Diese\nÜberlegungen führen dazu, daß ein Kunde mit 24 % des von ihm im letzten Jahr vor der Übertragung\nerzielten Umsatzes zu bewerten ist. Der Umsatz pro Kunde betrug im jeweils letzten Jahr des Franchise-Verhältnisses\nin Sachen M 399,-- DM, in Sachen T für 10 Monate 295,-- DM und damit für ein Jahr etwa 355,--DM, in Sachen Q.\n365,-- DM und in der vorliegenden Sache W für 10 Monate für die Bereiche M und P gemeinsam 318,-- DM, für\nein Jahr dementsprechend 382,-- DM. 24 % hiervon betragen in Sachen M ca. 100,-- DM und Q 91,25 DM, in Sachen T 88,75 DM\nund in Sachen W 95,50 DM. Da die Zahlen schwanken und die Kammer von der Mindestgewinnerwartung ausgeht, erscheint es\nangemessen, den Wert eines Kunden generell auf 90,--DM festzusetzen. Für 25.459 Kunden ergibt sich daher ein\nGesamtanspruch von 2.291-310,-- DM.\n\n281\n\nDer Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.\n\n282\n\nVon den Gegenansprüchen hat die Klägerin einen Anspruch für Warenlieferungen in Höhe von 317.115,64\nDM bereits berücksichtigt. Darüber hinaus sind in Abzug zu bringen die Zinsen für diesen Anspruch in\nHöhe von 21.141,04 DM. Damit ergibt sich ein Gesamtanspruch in Höhe von 4.743.133,90 DM. Weitere\nGegenansprüche, mit denen sie die Aufrechnung erklären könnte, stehen der Beklagten nicht zu. Sie hat\nkeinen Anspruch auf Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit dem Konkurs der Gesellschaften W und der Übernahme des\nBetriebes. Entsprechend der Rechtsprechung zu sittenwidrigen Ratenkreditverträgen (OLG Hamburg vom 12.7.1985,\nAktenzeichen 14 U 114/84 und OLG Hamm vom 11.9.1985, Aktenzeichen 11 U 298/84) ist bei sittenwidrigen Verträgen\nlediglich der Leistungsaustausch rückgängig zu machen, ohne daß der Vertragspartner, der den Vorteil aus\ndem sittenwidrigen Vertrag gezogen hat, eigene Kosten in Abzug bringen kann.\n\n283\n\nNach Schluß der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsätze wurden nicht berücksichtigt, weil\nSchriftsatzfristen nicht nachgelassen waren.\n\n284\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit\naus § 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315537","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/1986-08-11/38-o-kart-70-85","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 90a","ref_norm":"90a","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315537","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315537","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/1986-08-11/38-o-kart-70-85","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315537","retrieved":"2026-07-09 03:48:01.926909+00:00"}}