{"status":"available","doknr":"OLD315733","ecli":"ECLI:DE:LGD:1983:0901.19T292.83.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1983-09-01","aktenzeichen":"19 T 292/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird abgeändert.\n\nDie vormundschaftsgerichtliche Genehmigung des von der H Versicherungsbank VVag mit Schreiben vom 4.5.1983 vorgeschlagenen Vergleichs, wonach die Versicherung bereit ist, zur Abdeckung der Unterhaltsschadensersatzansprüche des Mündels auf Grund des Verkehrsunfalls vom 3.10.1981 70.000 DM zu zahlen, wird erteilt.\n\nGeschäftswert: 7.000 DM (§ 30 I KostO).\n\n1\n\nI.\n\n2\n\nDer Amtsvormund hat im Namen seines Mündels den Antrag gestellt, die gemäß § 1822 Ziffer 12 BGB\nerforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zu einem Vergleich zwischen seinem Mündel und der H\nVersicherungsbank mit dem im Schreiben der Versicherung vom 4.5.1983 vorgeschlagenen Inhalt zu genehmigen.\n\n3\n\nDem angestrebten Vergleich liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\n4\n\nDie Mutter des Mündels verunglückte bei einem Verkehrsunfall am 3.10.1981 tödlich. Der PKW, in dem die\nMutter zum Unfallzeitpunkt auf dem Beifahrersitz saß, wurde von deren Verlobten, der bei der H Versicherung\nhaftpflichtversichert ist, gefahren. Der Verlobte verlor in einer scharfen Rechtskurve die Gewalt über das Fahrzeug,\nworauf das Fahrzeug gegen einen am rechten Fahrbahnrand befindlichen Baum prallte. Die Mutter des Mündels verstarb in\nFolge der beim Unfall erlittenen Verletzungen. Sie war im Unfallzeitpunkt nicht angeschnallt gewesen. Bei ihrem Verlobten\nwurde unmittelbar nach dem Unfall eine Blutalkoholkonzentration von 1,75 °/oo gemessen.\n\n5\n\nDer Amtsvormund hat im Namen seines Mündels gegenüber der H Versicherung Schadensersatzansprüche\ngemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1 Satz 1 PflVersG geltend gemacht und in diesem Zusammenhang den Ersatz\nder Beerdigungskosten sowie Unterhaltsschadensersatz gemäß § 844 Abs. 2 BGB verlangt. Die Forderung\nhinsichtlich der Beerdigungskosten erkannte die Versicherung im wesentlichen an. Über die\nUnterhaltsschadensersatzansprüche wurden umfangreiche Vergleichsverhandlungen geführt. Die H Versicherung wollte\nzunächst die Ansprüche dem Grunde nach nur zu 50 % anerkennen. Sie behauptet, die Mutter habe die alkoholbedingte\nFahruntüchtigkeit ihres Verlobten erkennen können, außerdem wäre die Mutter dann nicht tödlich\nverunglückt, wenn sie angeschnallt gewesen sei. Der Amtsvormund behauptet demgegenüber, das Nichtanlegen der\nSicherheitsgurte sei nicht ursächlich für den Tod der Mutter gewesen; im übrigen habe die Mutter den hohen\nAlkoholkonsum ihres Verlobten nicht erkennen können, da dieser keine Ausfallerscheinungen gezeigt habe\n\n6\n\nMit Schreiben vom 4.5.1983 hat die H Versicherung schließlich angeboten, dem Mündel zum Ausgleich der\nSchadensersatzansprüche nach § 844 Abs. 2 BGB (bis zum 18. Lebensjahr) eine Gesamtentschädigung von\n70.000,— DM zu zahlen. Dieser Betrag ist wie folgt errechnet worden. Die Versicherung erkennt die Ansprüche des\nMündels dem Grunde nach zu 75 % an und berechnet den monatlichen Unterhaltsschadensersatz mit 500,- DM. Bei einem\nJahresunterhalt in Höhe von 6.000,— DM ergibt sich ein Kapitalisierungsfaktor von 10.6228 bis zum 18. Lebensjahr.\nFür die Zeit vom 3. bis zum 18. Lebensjahr sollen danach 63.736,80 DM, für die vergangene Zeit ab dem\nUnfallzeitpunkt soll ein pauschaler Betrag von 6.263,20 DM gezahlt werden.\n\n7\n\nDas Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die Einwilligung zu dem Vergleich abgelehnt mit der\nBegründung, die Höhe der monatlichen Unterhaltsleistung sei im Hinblick auf die Entscheidung des BGH (VersR 83,\n4-58) zu niedrig veranschlagt.\n\n8\n\nII.\n\n9\n\nDie Beschwerde des Mündels ist zulässig, § 20 ff FGG, und auch begründet.\n\n10\n\nDer von der H Versicherung mit Schreiben vom 4.5.1983 vorgeschlagene Vergleich hinsichtlich der\nUnterhaltsschadensersatzansprüche des Mündels gemäß § 844 Abs. 2 BGB ist zu genehmigen, da der\nangebotene Vergleich dem Wohl und Interesse des Mündels dient.\n\n11\n\nEs ist nicht hinreichend sicher, daß das Mündel im Falle der Durchführung der Unterhaltsschadensersatzklage\nmehr als durch die Annahme des Vergleiches erreicht. Es besteht sogar die Möglichkeit, daß die Ansprüche\ndes Mündels im Prozeß in nur geringerem Umfang durchsetzbar sind.\n\n12\n\n1. Der Vergleich geht von einem Mitverschulden der Mutter an dem Unfall von 25 % aus.\n\n13\n\nDie Kammer hat die Erfolgsaussicht de Klage im wesentlichen anhand des Klageentwurfes vom 6.4.1983 und der Stellungnahmen\nder H Versicherung 4.10.1982 und vom 5.7.1983 überprüft. Hiernach ist damit zu rechnen, daß bei einer\ngerichtlichen Entscheidung die Mitverschuldensquote der Mutter höher als mit 25 % bemessen wird.\n\n14\n\nUnstreitig hatte die Mutter zum Unfallzeitpunkt keine Sicherheitsgurte angelegt, Sie kam - ebenfalls unstreitig -\ndadurch zu Tode, daß sie beim Aufprall des Wagens auf den Baum vom Sitz herabrutschte und in den Bereich zwischen\nSitz und Vorderteil des Wagens gelangte, während der Motor in Richtung auf den Fahrgastraum geschoben wurde. Sie\nerlitt dabei innere Verletzungen, aufgrund deren sie an Unfallort starb. Bei einem solchen Unfallhergang ist damit zu\nrechnen, daß der Versicherung im Prozeß der Nachweis der Ursächlichkeit des Verstoßes gegen die\nAnschnallpflicht für den Tode der Mutter gelingt, zumal im Strafverfahren gegen den Verlobten ein Polizeibeamter\nausgesagt hat, daß die Verformungen im Innenraum des Kfz. nach dem Unfall nicht derart stark gewesen seien, daß\nauch ein angeschnallter Fahrgast getötet worden wäre. Nach der Entscheidung des BGH, VersR 1981, 59 kann ein\nVerstoß gegen die Anschnallpflicht unter Umständen bis zu einer Mithaftungsquote von 50 % und darüber\nhinaus führen.\n\n15\n\nIm vorliegenden Fall dürfte die Mithaftungsquote bezüglich des Verstoßes gegen die Anschnallpflicht\nwegen des erheblichen Verschuldens des Verlobten der Mutter zwar unter 50 % liegen, und zwar höchstens bei\n40 %, mindestens aber bei 25 %.\n\n16\n\nEs besteht ferner die Möglichkeit, daß bei gerichtlicher Überprüfung des Klageanspruchs des\nMündels ein weiteres Mitverschulden der Mutter an dem Unfall festgestellt wird; und zwar mit der Begründung,\ndie Mutter habe sich einem erkennbar untüchtigen Fahrer anvertraut. Nach dem Entwurf der Klageschrift war der\nVerlobte der Mutter am Abend vor dem Unfall Gast auf einer Party, die u.a. von der Mutter veranstaltet wurde und hatte\ndort in erheblichem Umfang alkoholische Getränke zu sich genommen. Das Mündel behauptet zwar, die Mutter sei\nwährend des Abends in der Küche beschäftigt gewesen und habe deshalb den Alkoholkonsum ihres Verlobten\nnicht erkennen können; außerdem habe der Verlobte keine Ausfallerscheinungen gezeigt. Auf der anderen Seite\nweist jedoch die Versicherung darauf hin, daß der Verlobte an dem Abend die Ausgabe der Getränke übernommen\nund dabei ständig \"an der Quelle\" gesessen habe. Nach der Rechtsprechung des BGH (VersR 1971, 474) kann\ndem Beifahrer eines alkoholbedingt fahruntüchtigen Fahrers schon dann ein Mitverschulden angelastet werden, wenn\nsich dem Beifahrer bei zumutbarer Aufmerksamkeit aus den für ihn erkennbaren Gesamtumständen begründete\nZweifel an der Fahruntüchtigkeit des Fahrers aufdrängen mußten, so daß ein in angemessener Weise auf\nseine Sicherheit bedachter Fahrgast verständigerweise von der Mitfahrt Abstand genommen hätte. Es besteht die\nMöglichkeit, daß der Versicherung im Prozeß der Nachweis des Mitverschuldens in diesem Sinne gelingt.\nDiese Mitverschuldensquote dürfte jedenfalls mit 20 % bemessen werden.\n\n17\n\nZusammenfassend ist festzustellen, daß das Mündel bei Durchführung der Klage damit rechnen muß,\ndaß die Klageforderung wegen Mitverschuldens der Mutter um 45 % bis 60 % gemindert wird.\n\n18\n\n2. Der von der H Versicherung vorgeschlagene Vergleich geht von einer monatlichen Rente von 500,— DM bis zur\nVollendung des 18. Lebensjahres aus. Nach Auffassung der Kammer wird im Prozeß keine wesentlich höhere Rente\nzu erreichen sein.\n\n19\n\nIn der vom Amtsgericht zitierten Entscheidung des BGH (VersR 1983, 458 ff) wurde die Arbeitskraft der verstorbenen\nEhefrau und Mutter von 2 Kindern (9 und 7 Jahre alt) unter Zugrundelegung der Nettovergütung einer ganztägig\ntätigen Haus- und Familienpflegerin mit 1.800,— DM bemessen. Nach Auffassung der Kammer kann diese\nVergütung im vorliegenden Fall nicht in vollem Umfang zugrundegelegt werden, da die verstorbene Mutter des\nMündels im Zeitpunkt ihrer Tötung nur einem Kind, das 1 1/2 Jahre alt war, zum Unterhalt verpflichtet war. Es\nist damit zu rechnen, daß in einem Prozeß im vorliegenden Fall die weggefallene Arbeitskraft der getöteten\nMutter höchstens mit 1.260,— DM (70 % von 1.800,— DM) mindestens jedoch mit 1.000,— DM bemessen wird.\n\n20\n\nUnter Zugrundelegung der oben festgestellten Mitverschuldensquote und der Höhe der monatlichen Rente, ist in\neinem Prozeß mit einer monatlichen Rente von mindestens 400,— DM, höchstens 693,— DM zu rechnen.\nDer Mittelwert beträgt 546,50 DM. Unter diesen Umständen ist der Vergleich über eine monatliche Rente von\n500,— DM annehmbar, zumal er einen sicher schwierigen und langen Prozeß vermeidet.\n\n21\n\nDer von den Rechtsanwälten im Schreiben vom 19.5.1983 (Seite 3) ermittelte Kapitalisierungsfaktor bei einem\nJahresunterhalt von 6.000,— DM für die Zeit vom 3. bis 18. Lebensjahr, ist zutreffend. Es ist auch angemessen,\nfür die Zeit vom Unfalltag bis zum 3. Lebensjahr des Mündels pauschal die Rente mit 6.263,23 DM zu berechnen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315733","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/1983-09-01/19-t-292-83","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 844","ref_norm":"844","n":3},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315733","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315733","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/1983-09-01/19-t-292-83","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315733","retrieved":"2026-07-09 03:48:19.610637+00:00"}}