{"status":"available","doknr":"OLD316010","ecli":"ECLI:DE:LGD:1979:0125.9O605.78.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1979-01-25","aktenzeichen":"9 O 605/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt .\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 950,— DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDer Beklagte ist seit 27. Juni 1975 Steuerbevollmächtigter und betreibt seit 30. Juni 1975 die von seinem Vater X\nübernommene Praxis im eigenen Namen, nachdem er bis zu diesem Zeitpunkt dessen Angestellter war. Der Vater des\nBeklagten stand zum Kläger bereits seit den Jahren 1965/66 in einem Mandatsverhältnis, wobei sich der ihm erteilte\nAuftrag mindestens auf die Erstellung der jeweiligen jährlichen Umsatz-, Gewerbe- und Einkommenssteuererklärungen\nerstreckte und im übrigen zwischen den Parteien weitgehend streitig ist. Die übernommenen Aufgaben wurden im\nLaufe der Zeit weitgehend dem Steuergehilfen X übertragen, der auch die den Kläger betreffenden\nJahressteuererklärungen für die Jahre 1972 und 1973 am 12. November 1975 erstellte.\n\n3\n\nIm Rahmen einer Betriebsprüfung des Gewerbebetriebs des Klägers im Jahre 1977, die die Jahre 1972 - 1975\nerfasste, wurde festgestellt, dass für die Jahre 1972 und 1973 keine ordnungsgemäße Buchführung\nvorhanden war. Im Prüfungsbericht vom 14. Juni 1977 wird unter der Rubrik \"Aufzeichnungen, Buchführung\"\nausgeführt, dass der Gewinn bis 1973 durch Einnahme - Überschuss-Rechnung ermittelt worden sei, entsprechende\nAufzeichnungen jedoch lediglich über die Betriebsausgaben vorhanden seien, während die Einnahmen auf\nSchätzungen beruhten. Der Prüfungsbericht enthält im übrigen die Feststellung, dass an der am 4. April\n1977 stattgefundenen Schlussbesprechung der Beklagte sowie sein jetziger Steuerberater X teilgenommen haben, sowie als\nErgebnis den Vermerk: \"Es wurde Übereinstimmung erzielt\".\n\n4\n\nMit der bei Gericht am 31. Oktober 1978 eingereichten und dem Beklagten am 15. November 1978 zugestellten Klage nimmt\nder Kläger den Beklagten auf Schadensersatz wegen Verletzung des Steuerberatervertrages in Anspruch, wobei er\nfolgendes vorträgt:\n\n5\n\nDie lediglich kalkulatorische Berechnung der Betriebseinnahmen der Jahre 1972 und 1973 durch den Gehilfen des Beklagten\nstelle eine gravierende Verletzung der steuerlichen Aufzeichnungspflicht dar. Aufgrund des bestehenden\nVertragsverhältnisses sei der Beklagte verpflichtet gewesen, den Kläger auf die ihm bis dahin nicht bekannte\nNotwendigkeit der gesetzlich verlangten Grundaufzeichnungen hinzuweisen, bzw. ihm bei deren Erstellung Hilfe zu leisten.\nMangels eines entsprechenden Nachweises durch ordnungsgemäße tägliche Aufzeichnungen seien die in den von\ndem Steuergehilfen X erstellten Steuererklärungen der Jahre 1972 und 1973 niedergelegte Angaben über die\nBetriebseinnahmen vom Finanzamt angezweifelt worden. Im Rahmen der Betriebsprüfung seien die Betriebseinnahmen durch\neine sich im Rahmen der untersten Grenzen der amtlichen Richtsätze für die Gewerbeart des Klägers bewegende\nRichtschätzung für das Kalenderjahr 1972 um 17.000,- DM und für 1973 um 16.500,- DM erhöht worden. Aus\ndiesen Zuschätzungen resultierten erhebliche Steuernachforderungen. Außerdem habe das Finanzamt\nVerspätungszuschläge erhoben, weil die Steuererklärungen für 1972 und 1973 erst im Jahre 1975 beim\nFinanzamt eingereicht worden seien. Die mit der Klage zunächst nur geltend gemachte Steuernachzahlung für das\nJahr 1973 setze sich wie folgt zusammen:\n\n6\n\nUmsatzsteuererhöhung DM 907,-\n\n7\n\nGewerbesteuererhöhung DM 1.980,-\n\n8\n\nEinkommenssteuererhöhung DM 5.353,-\n\n9\n\nDM 8.239,-\n\n10\n\nVerspätungszuschläge zur Umsatzsteuer DM 570,-\n\n11\n\nVerspätungszuschläge für Einkommens-\n\n12\n\nSteuer DM 13,-\n\n13\n\nvermeidbare Mehrbelastung DM 8.822,-\n\n14\n\nBei einer ordnungsgemäßen Beratung durch den Beklagten und fristgerechter Einreichung der\nSteuererklärungen wäre diese Mehrbelastung nicht entstanden.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\nden Beklagten zu verurteilen, an ihn 8.822,— DM nebst 4 % Zinsen seit dem Tage der Klagezustellung zu zahlen.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nEr beruft sich auf die Verjährung der Klageforderung und macht im übrigen geltend, dass der vom Kläger\nerhobene Anspruch diesem allenfalls gegenüber seinem Vater zustehe, er als Praxisnachfolger für dessen\nVerbindlichkeiten indessen nicht einzustehen habe. Dazu trägt er vor: Sein Vater habe das vom Kläger erteilte\nMandat, das keinesfalls eine steuerliche Betreuung des Klägers insgesamt, sondern lediglich die Erstellung der\nJahressteuererklärungen betroffen habe, bereits im Jahre 1973 nach Abgabe der Steuererklärung für das Jahr\n1971 niedergelegt. Der Grund dafür sei darin zu sehen, dass es der Kläger trotz zahlreicher Hinweise immer wieder\nunterlassen habe, die erforderlichen Belege hereinzugeben. Erst im Jahre 1975 sei der Kläger erneut im Büro\nseines Vaters erschienen und habe darum gebeten gegen die Steuerschätzungen für die Jahre 1972/73 etwas zu\nunternehmen. Er sei von Herrn X darauf hingewiesen worden, dass ein erfolgversprechender Einspruch nur mit Belegen\nmöglich sei. Entsprechend seinen alten Gewohnheiten habe der Kläger das Versprechen, solche nachzureichen\njedoch nicht erfüllt, so dass die Jahressteuererklärungen für die Jahre 1972 und 1973 - und zwar in der\nForm des Einspruchs - zur Fristwahrung wie in den früheren Jahren zum großen Teil ohne Belege hätten\nerstellt werden müssen. Diese Steuererklärungen seien zwar zu einer Zeit erstellt worden, zu der er - der\nBeklagte - die Praxis seines Vaters bereits in eigener Verantwortung übernommen habe. Gleichwohl treffe ihn keine\nPflichtverletzung, die für den vom Kläger geltend gemachten Schaden habe ursächlich werden können.\nDenn falls tatsächlich aus dem Mandatsverhältnis mit dem Kläger eine Pflicht zur Aufklärung über\ndie erforderlichen Mindestaufzeichnungen bestanden habe, dann sei diese bereit: verletzt worden, als die Praxis noch\nalleinverantwortlich von seinem Vater geführt worden sei. Eine Haftung für die geltend gemachten\nVerspätungszuschläge sei überdies deshalb nicht gegeben, weil der Kläger sich um die Erstellung der\nJahressteuererklärungen erst bemüht habe, nachdem seine Steuerschuld zuvor vom Finanzamt geschätzt worden\nsei. Die Steuernachzahlungen als solche aber könne der Kläger bereits deshalb nicht ersetzt verlangen, weil er\nsich ausweislich des Prüfungsberichts, ebenso wie sein jetziger Steuerberater, mit der Zuschätzung einverstanden\nerklärt habe, was nichts anderes bedeute , als das die Erhöhung der Betriebseinnahmen zu Recht erfolgt sei.\n\n20\n\nWegen des Parteivorbringens im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten\nSchriftsätze, den dem Beklagten nachgelassenen Schriftsatz vom 4. Januar 1979 sowie den Inhalt der überreichten\nUrkunden Bezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe\n\n22\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n23\n\nDem Kläger steht gegenüber dem Beklagten ein Schadenser-satzanspruch aus der Verletzung vertraglicher\nNebenpflichten (Aufklärungs- bzw. Beratungspflichten) eines zwischen den Parteien bestehenden Steuerberatervertrages\nbereits nach seinem eigenen Vorbringen nicht zu. Dabei mag es dahingestellt bleiben, ob ein derartiger Anspruch nicht\nohnehin gemäß § 68 Steuerberatungsgesetz bzw. § 638 Abs. 1 BGB verjährt wäre. Die\nBegründetheit des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs scheitert u.a. nämlich bereits an der fehlenden\nUrsächlichkeit der dem Beklagten vorgeworfenen Pflichtverletzung für den dem Kläger angeblich erwachsenen\nSchaden, während eine möglicherweise tatsächliche ursächliche Pflichtverletzung seines Vaters dem\nBeklagten nicht zuzurechnen ist.\n\n24\n\nWenn der Kläger dem Beklagten vorwirft, dieser bzw. sein Steuergehilfe X habe ihn bei der Erstellung der\nJahressteuererklärungen für die Jahre 1972 und 1973 darüber Unklaren gelassen, dass für eine\nordnungsgemäße Feststellung der Steuerpflicht die Vorlage gewisser Grundaufzeichnungen erforderlich sei, so\nmuss er sich entgegenhalten lassen, dass ihn eine solche Aufklärung im Jahre 1975 ohnehin nicht mehr vor der\nSchätzung durch die Finanzbehörde hätte bewahren können. Denn die nach dem Vorbringen des Klägers\nfehlenden täglichen Aufzeichnungen über Warenein- und -abgänge bzw. Betriebseinnahmen ließen sich im\nJahre 1975 für den hier alleine interessierenden Besteuerungszeitraum 1973 nicht mehr nachholen. Eine\nhaftungsbegründete Pflichtverletzung könnte insoweit allenfalls den Vater des Beklagten getroffen haben, falls\ndieser - entgegen der Behauptung des Beklagten – es in den Jahren vor 1972 bzw. 197 3 unterlassen haben sollte, den\nKläger im Rahmen des damals unstreitig bereits bestehenden Mandatsverhältnisses in entsprechender Weise\naufzuklären. Für eine solchermaßen begründete Verbindlichkeit hätte der Beklagte allerdings\nnicht einzustehen. Denn eine Haftung des Beklagten nach § 25 HGB für die in der Praxis seines Vaters entstandenen\nVerbindlichkeiten scheitert bereits daran, dass es sich bei der Tätigkeit eines Steuerberaters nicht um ein\nHandelsgewerbe im Sinne dieser Vorschrift handelt.\n\n25\n\nLiegen somit nicht einmal die eine Haftung des Beklagten überhaupt begründenden Merkmale vor, so fehlt es\nim übrigen auch an einem ersatzfähigen Schaden des Klägers, Ein solcher Schaden wäre nur dann entstanden,\nwenn der Kläger die bei der Betriebsprüfung zu seinen Lasten geschätzten Betriebseinnahmen in Wirklichkeit\nnicht erzielt hätte und somit eine Steuerpflicht in dem durch die Zuschätzungen bedingten Umfange nicht\nbestanden hätte. Anhaltspunkte, die einen solchen Schluss nahe legen könnten, sind jedoch in keiner Weise\nersichtlich. Der Kläger hat schließlich selbst vorgetragen, dass die vom Finanzamt vorgenommene Schätzung\nsich an der untersten Grenze der amtlichen Richtsätze für die Gewerbeart \"Obst- und Gemüsehandel\"\norientiert habe. Damit ist aber gerade keine Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass die vorgenommene\nSchätzung zu hoch ausgefallen sein könnte.\n\n26\n\nGegen eine solche Annahme spricht im übrigen auch eindeutig die Tatsache, dass der Kläger - worauf der Beklagte\nmit Recht hinweist - sich ausweislich des Prüfberichts vom 14. Juni 1977 im Beisein seines jetzigen\nSteuerbevollmächtigten X selbst mit der Zuschätzung einverstanden erklärt hat. Anders kann nämlich der\nin Ziffer 5 dieses Berichts niedergelegte Prüfervermerk, wonach bei der Schlussbesprechung vom 4. April 1977\nÜbereinstimmung erzielt worden sei, nicht gedeutet werden Diese Einverständniserklärung hätte der\nKläger wohl kaum abgegeben, wenn er der Ansicht gewesen wäre, die vorgenommenen Schätzungen liefen seinen\nInteressen zuwider. Auch hätte erwartet werden können, dass in diesem Fall der Steuerberater X Einwände\nerhoben hätte. Schließlich hat der Kläger die aufgrund der Schätzungen ergangenen Steuerbescheide auch\nrechtskräftig werden lassen, was ein weiteres Indiz für deren inhaltliche Richtigkeit darstellt. Angesichts\ndieses Sachverhalts hätte es am Kläger gelegen, in substantiierter Weise vorzutragen, warum die vom Finanzamt\nvorgenommene Schätzung gleichwohl zu einer überhöhten Besteuerung geführt habe.\n\n27\n\nDer Kläger kann auch keinen Erfolg haben, soweit er den Beklagten auf Erstattung der angeblich gegen ihn\nfestgesetzten Verspätungszuschläge in Anspruch nimmt. Denn da er, wie mittlerweile zwischen den Parteien\nunstreitig ist, den Beklagten erst in der zweiten Hälfte des Jahres 1975 mit der Abgabe der Steuererklärung\nfür die Jahre 1972 und 1973 beauftragt hat kann er eventuelle Verspätungszuschläge nicht dem Beklagten\nanlasten. Dass der Beklagte bzw. seine Mitarbeiter die Bearbeitung der Jahressteuererklärungen als solche\nverzögerlich behandelt hätten, hat der Kläger selbst nicht vorgetragen.\n\n28\n\nDie Klage war somit in vollem Umfange abzuweisen.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit\nhat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Ziffer 11, 711 Satz 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/316010","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/1979-01-25/9-o-605-78","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 638","ref_norm":"638","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/316010","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/316010","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/1979-01-25/9-o-605-78","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/316010","retrieved":"2026-07-09 03:48:44.330089+00:00"}}