{"status":"available","doknr":"BB-26910","ecli":"ECLI:DE:LGCOTTB:2025:0526.DG4.25.00","court":"Landgericht Cottbus","senate":"Dienstgericht des Landes Brandenburg","decided":"2025-05-26","aktenzeichen":"DG 4/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n Gründe\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\nI.\n\nDer Antragsteller ist Richter am Sozialgericht in ……………… und wendet sich gegen eine „dauerhafte Geschäftsprüfung“.\n\nDer Antragsgegner beantragte am ……………… beim Dienstgericht die Zulässigkeit der Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand festzustellen (DG 1/24). Mit Schriftsatz vom ……………… übersandte der Antragsgegner in jenem Verfahren einen Bericht der Präsidentin des Landessozialgerichts ……………… vom ………………. In diesem führte die Präsidentin u.a. aus, dass der Antragsteller seit dem ……………… - wie schon seit vielen Jahren - keine Sitzungstermine anberaume. Seine Erledigungszahlen in den drei ihm zugewiesenen Kammern lägen weit unter dem Durchschnitt der anderen Richter des Sozialgerichts ………………. Sie verwies auf die dem Schreiben anliegende Statistik, welche die Erledigungen des Antragstellers und der übrigen Richter in den Monaten ….. bis ……………… auflistete.\n\nDer Antragsteller hat unter dem ……………… Eilrechtsschutz beantragt.\n\nZur Begründung führt er aus, es werde unzulässiger Erledigungsdruck auf ihn ausgeübt. Die Voraussetzungen für eine dauerhafte Geschäftsprüfung seien nicht erfüllt. Durch die detaillierte Auswertung der Erledigungsleistung bzw. Tätigkeit werde er unter psychischen Druck gesetzt.\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\ndie Maßnahmen vom ……………… und ……………… vorläufig aufzuheben,\n\nhilfsweise, vorläufig festzustellen, dass diese die richterliche Unabhängigkeit verletzen.\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\nden Antrag abzulehnen.\n\nEr führt aus, die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers sei durch die beiden Schreiben nicht beeinträchtigt. Es ergebe sich aus diesen keine Einflussnahme auf den Antragsteller. Die Darstellung der Erledigungszahlen diene zur Verdeutlichung der Auswirkungen der Dienstunfähigkeit des Richters auf den Dienstbetrieb.\n\nFür die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte verwiesen.\n\nII.\n\nDer Antrag bleibt erfolglos.\n\na) Er ist zwar nach § 80 des Richtergesetzes des Landes Brandenburg (BbgRiG) i.V.m. § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft (st. Rechtsprechung des Dienstgerichts, vgl. ausführlich etwa Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, Beschluss vom 27. Januar 2021 - DG 8/15 -, juris Rn. 28 m.w.N.), ihm bleibt aber aus den folgenden Gründen der Erfolg versagt.\n\nDer Rechtsweg zu den Richterdienstgerichten ist eröffnet. Der Begriff „Maßnahme der Dienstaufsicht\" im Sinne des § 26 Abs. 3 Deutsches Richtergesetz (DRiG) ist nach ständiger Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes im Interesse eines wirkungsvollen Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit weit zu fassen. Es genügt jede Einflussnahme der Dienstaufsicht führenden Stelle, die sich auch nur mittelbar auf die Tätigkeit des Richters auswirkt. Erforderlich ist lediglich, dass ein konkreter Bezug zu der Tätigkeit des Richters besteht (BGH, Urteil vom 25. September 2002, RiZ(R) 2/01, NJW 2003, 282; Urteil vom 24. November 1994 - RiZ(R) 4/94, NJW 1995, 731; Urteil vom 16. November 1990 - RiZ(R) 2/90, BGHZ 113, 36, 38 f.; Urteil vom 10. Januar 1985 - RiZ(R) 7/84, BGHZ 93, 238, 241).\n\nGegen sie kann mit der - nachvollziehbaren - Behauptung, sie verletze die richterliche Unabhängigkeit, das Richterdienstgericht angerufen werden, das darüber im Prüfungsverfahren entscheidet (Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, Beschluss vom 6. August 2020 – DG 4/19 –, Rn. 17 - 18, juris), vgl. § 65 Nr. 4 lit. f des Richtergesetzes des Landes Brandenburg (BbgRiG).\n\nb) Der Antrag ist indes nicht begründet.\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass für die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.\n\nDem Antragsteller steht kein Anordnungsanspruch zur Seite.\n\nDer Antragsgegner war berechtigt im Zuge des Zurruhesetzungsverfahrens (DG 1/24) Daten zur Erledigungsleistung und Arbeitstätigkeit des Antragstellers zu erheben und diese dem Dienstgericht mitzuteilen.\n\nDiese Maßnahme der Dienstaufsicht konnte – wie in der ständigen Rechtsprechung des Dienstgericht des Bundes anerkannt ist – auf § 26 DRiG gestützt werden.\n\nHiernach sind die dienstaufsichtsführenden Stellen im Rahmen der ihnen auch gegenüber Richtern zustehenden Beobachtungsfunktion, die Ausfluss der nach § 26 DRiG zulässigen Dienstaufsicht ist, befugt, sich durch - turnusmäßige oder aus besonderem Anlass erfolgende - Geschäftsprüfungen Klarheit darüber zu verschaffen, ob organisatorische Entlastungsmaßnahmen oder gezieltere dienstaufsichtliche Maßnahmen angezeigt sind (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 11. Juni 1971 - RiZ (R) 3/70, DRiG 1971, 317, 318; BGH, Urteil vom 27. Januar 1978 - RiZ 6/77, DRiZ 1978, 185; BGH, Urteil vom 21. Oktober 1982 – RiZ (R) 6/81 –, BGHZ 85, 145 (156); BGH, Urteil vom 19. September 1986 - RiZ 1/86, DRiZ 1987, 57; BGH, Urteil vom 18. August 1987 - RiZ (R) 2/87, NJW 1988, 418f; BGH, Urteil vom 14. September 1990 – RiZ (R) 1/90 –, BGHZ 112, 189-197, Rn. 19 – 25; BGH, Urteil vom 3. November 2004 – RiZ (R) 5/03 –, Rn. 27, juris; Dienstgerichtshof für Richter beim Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 17. April 2015 – DGH 3/13 –, Rn. 80 - 82, juris).\n\nDas Gesetz geht in § 26 Abs. 1 DRiG selbst davon aus, dass die richterliche Amtstätigkeit in Teilbereichen der Dienstaufsicht zugänglich ist und gibt den dienstaufsichtsführenden Stellen in § 26 Abs. 2 DRiG ausdrücklich die Befugnis, dem Richter die ordnungswidrige Art der Ausführung von Amtsgeschäften vorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer und unverzüglicher Erledigung zu ermahnen. Auch etwa die Geschäftsprüfung als „minderes Mittel“ ist zulässig. Auch die Abgabe etwa eines „Vorberichts“ kann gefordert werden. Die Rechtsgrundlage der Anforderung ist die Beobachtungsfunktion der Dienstaufsicht (BGH, Urteil vom 27. Januar 1978 – RiZ 6/77 - DRiG 1978, 185).\n\nIst demnach gegen eine entsprechende Datenerhebung grundsätzlich nichts einzuwenden, gilt auch nichts anderes unter den hier in Rede stehenden konkreten Umständen des Einzelfalls. Diese Datenerhebung stellt hier insbesondere keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit dar.\n\nNach der Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes gilt, dass eine Maßnahme der Dienstaufsicht dann die (sachliche) Unabhängigkeit des Richters beeinträchtigt, wenn sie den Inhalt der richterlichen Entscheidung betrifft und über den Bereich der äußeren Ordnung hinausgreift (BGH, Urteil vom 27. Januar 1978 – RiZ 6/77 – DRiG 1978, 185). Der Dienstaufsicht entzogen ist, soweit die sachliche Unabhängigkeit in Frage steht, allein die eigentliche Rechtsfindung, wobei allerdings im Interesse eines wirksamen Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit eine großzügige Grenzziehung geboten ist und deshalb alle der Rechtsfindung auch nur mittelbar dienenden - sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden - Sach- und Verfahrensentscheidungen in den Schutzbereich der richterlichen Unabhängigkeit einzubeziehen sind. Die Dienstaufsicht ist aber dort möglich, wo es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs und die äußere Form der Erledigung des Amtsgeschäfts oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGH, Urteil vom 19. September 1986 – RiZ (R) 1/86 –, juris, m.w.N.). Durch die Einholung einer Stellungnahme oder eines Berichts darf weder ein unzulässiger Einfluss auf die Entscheidung über die Reihenfolge der Bearbeitung der Dienstgeschäfte genommen (BGH, Urteile vom 14. September 1990 - RiZ(R) 1/90, BGHZ 112, 189, 196 und vom 6. November 1986 - RiZ(R) 4/86, NJW 1987, 1197, 1198) noch ein unzulässiger Erledigungsdruck ausgeübt werden (BGH, Urteile vom 14. September 1990 - RiZ(R) 1/90, BGHZ 112, 189, 196 und vom 16. September 1987 - RiZ(R) 4/87, NJW 1988, 419, 420; BGH, Urteil vom 3. November 2004 – RiZ (R) 5/03 –, Rn. 30 - 31, juris).\n\nBeides ist hier nicht der Fall. Die Datenerhebung und Mitteilung der Erledigungs- und Verhandlungstätigkeit des Antragstellers durch den Antragsgegner im Verfahren über die Zurruhesetzung des Antragstellers (DG 1/24) diente erkennbar allein dem Zweck, dem Dienstgericht Informationen im Hinblick auf die Auswirkungen des Gesundheitszustandes des Antragsstellers auf seine richterliche Tätigkeit und den Dienstbetrieb beim Sozialgericht ……………… zu vermitteln und insbesondere zu der Frage beizutragen, ob die Dienstfähigkeit des Antragstellers wiederhergestellt ist (§ 26 Abs. 1 BeamtStG). Damit war kein Erledigungsdruck verbunden. Ein solcher ist auch deshalb abwegig, weil der Antragsteller zwischenzeitlich erneut für längere Zeit dienstunfähig ist.\n\nDem Antragsteller steht angesichts dessen auch kein Anordnungsgrund zur Seite. Im Übrigen besteht auch kein Anhalt für eine „dauerhafte Geschäftsprüfung“. Die Mitteilung im dienstgerichtlichen Verfahren DG 1/24 erfolgte anlassbezogen und liegt mittlerweile fünf Monate in der Vergangenheit. Im Übrigen ist dieses Verfahren durch Urteil des Dienstgerichts vom 16. Mai 2025 derzeit abgeschlossen, sodass auch nicht ersichtlich wäre, dass weitere Berichte dieser Art erfolgen würden.\n\n4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 BbgRiG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"bb","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/26910","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-cottbus/2025-05-26/dg-4-25","cited_norms":[{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/26910","attribution":{"source":"gerichtsentscheidungen.brandenburg.de","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/26910"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-cottbus/2025-05-26/dg-4-25","upstream":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/26910","retrieved":"2026-07-29 19:32:36.512962+00:00"}}