{"status":"available","doknr":"BB-24476","ecli":"ECLI:DE:LGCOTTB:2023:0830.3O238.19.00","court":"Landgericht Cottbus","senate":"Rechtspfleger","decided":"2023-08-30","aktenzeichen":"3 O 238/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie von der Klägerin an die Beklagte nach dem vollstreckbaren Vergleich des Landgerichts Cottbus vom 03.05.2023 zu erstattenden Kosten werden auf\n\n2.032,74 € (in Worten: zweitausendzweiunddreißig 74/100 Euro)\n\nnebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit dem 31.05.2023 festgesetzt.\n\nDer Antrag ist bereits übersandt bzw. dem Kostenfestsetzungsbeschluss beigefügt.\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n Gründe\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\nAusgleichung Gerichtskosten\n\nVon der Klägerin gezahlte Gerichtskosten wurden in Höhe von 1.504,00 € auf die Kostenschuld der Beklagten verrechnet. Insoweit hat die Klägerin einen Erstattungsanspruch. In Höhe von 3.075,00 € ist eine Rückzahlung durch die Landesjustizkasse an die Klägerin erfolgt.\n\nAusgleichung außergerichtliche Kosten\n\nFolgende außergerichtliche Kosten sind in die Ausgleichung einzubeziehen:\n\nKlägerin zu 2\n\nBeklagte\n\n \n\nAnwaltskosten\n\n7.876,67 €\n\nAnwaltskosten\n\n8.907,75 €\n\n \n\nDie außergerichtlichen Kosten betragen insgesamt\n\n16.784,42 €\n\n \n\nDavon tragen:\n\nKlägerin zu 2\n\n68 %\n\nBeklagte\n\n32 %\n\nAußergerichtliche Kosten\n\n11.413,41 €\n\nAußergerichtliche Kosten\n\n5.371,01 €\n\nabzüglich eigene Kosten\n\n7.876,67 €\n\nabzüglich eigene Kosten\n\n8.907,75 €\n\nder Gegenseite zu erstatten\n\n3.536,74 €\n\nder Gegenseite zu erstatten\n\n0,00 €\n\nZusammenfassung Berechnung\n\nGerichtskosten\n\n1.504,00 €\n\nzu erstatten von der Beklagten\n\naußergerichtliche Kosten\n\n3.536,74 €\n\nzu erstatten von der Klägerin zu 2\n\nSumme    \n\n2.032,74 €\n\nzu erstatten von der Klägerin zu 2\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen diese Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.\n\nBeschwerde:\n\nDie Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.\n\nDie Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem\n\nLandgericht Cottbus\n\nGerichtsstraße 3 - 4\n\n03046 Cottbus\n\noder bei dem\n\nBrandenburgischen Oberlandesgericht\n\nGertrud-Piter-Platz 11\n\n14770 Brandenburg an der Havel\n\neinzulegen.\n\nErinnerung:\n\nWenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.\n\nDie Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem\n\nLandgericht Cottbus\n\nGerichtsstraße 3 - 4\n\n03046 Cottbus\n\neinzulegen.\n\nDie Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.\n\nDie Beschwerde beziehungsweise die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\n\nDie Beschwerdeschrift beziehungsweise die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde beziehungsweise Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\n\nRechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.\n\nRechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.\n\nElektronische Dokumente müssen\n\nmit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder\n\nvon der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.\n\nEin elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:\n\nauf einem sicheren Übermittlungsweg oder\n\nan das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.\n\nWegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.\n\nHinweis:\n\nAus diesem Beschluss kann ohne Weiteres die Zwangsvollstreckung betrieben werden, wenn die festgesetzten Kosten nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung dieses Beschlusses an den Gläubiger/die Gläubigerin gezahlt werden.\n\nDie Gerichtskasse ist zur Entgegennahme der Zahlung nicht befugt.\n\nIst die zugrundeliegende Entscheidung nur gegen eine Sicherheit vorläufig vollstreckbar, muss der Berechtigte vor Beginn der Zwangsvollstreckung nachweisen, dass er die Sicherheit geleistet hat oder dass die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist.","source":"bb","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/24476","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-cottbus/2023-08-30/3-o-238-19","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1}],"authoritative_source":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/24476","attribution":{"source":"gerichtsentscheidungen.brandenburg.de","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/24476"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-cottbus/2023-08-30/3-o-238-19","upstream":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/24476","retrieved":"2026-07-29 19:32:22.674908+00:00"}}