{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/bochum/lg_bochum/j2025/3_KLs_40_25_Urteil_20251128","ecli":"ECLI:DE:LGBO:2025:1128.3KLS40.25.00","court":"Landgericht Bochum","senate":"3. große Strafkammer - Jugendkammer -","decided":"2025-11-28","aktenzeichen":"3 KLs 40/25","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Gründe:\n\n\r\n\n(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)\n\n\r\n\nI.\n\n\r\n\nProzessgeschichte\n\n\r\n\n1.\n\n\r\n\nDie 8. Große Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Bochum hat den Angeklagten durch Urteil vom 14.06.2024 (Az.: II-8 KLs-460 Js 516/23-3/24) wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und versuchter Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.\n\n\r\n\nDie 8. Große Strafkammer hat dabei auf folgende Einzelstrafen erkannt:\n\n\r\n\nFall 1 (II. 2. Fall 1 der Urteilsgründe, Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung): ein Jahr Freiheitsstrafe \n\n\r\n\nFall 2 (II. 2. Fall 2 der Urteilsgründe, Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung): drei Jahre sechs Monate Freiheitsstrafe \n\n\r\n\nFall 3 (II. 2. Fall 3 der Urteilsgründe, Verurteilung wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung): sechs Monate Freiheitsstrafe\n\n\r\n\nDie 8. Große Strafkammer hat in dem in den Urteilsgründen unter II. 2. Fall 1 genannten Fall (vgl. dazu ausführlich II. im hiesigen Urteil) eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB angenommen. Den Straftatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von § 226 StGB hat sie mit folgenden Ausführungen verneint:\n\n\r\n\n„Der Tatbestand der schweren Körperverletzung gem. § 226 Abs. 1 Nr. 3, 1. Alt. StGB ist entgegen der Anklage nicht erfüllt. Der A. ist durch die Tätowierung über seiner Augenbraue nicht i. S. d. Norm erheblich entstellt. \n\n\r\n\nEine erhebliche Entstellung i. S. d. Vorschrift setzt voraus, dass die Beeinträchtigung den übrigen in § 226 Abs. 1 StGB genannten Fällen - Verlust des Sehvermögens auf mindestens einem Auge, des Gehörs, des Sprechvermögens oder der Fortpflanzungsfähigkeit, Verlust oder Unbrauchbarkeit eines wichtigen Körpergliedes, Verfallen in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung - in ihren Auswirkungen auf die betroffene Person vergleichbar ist. Das Maß der Beeinträchtigung muss der in ihrem Gewicht geringsten der übrigen in § 226 Abs. 1 StGB genannten Folgen zumindest in etwa gleichkommen (vgl. BGH, NStZ-RR 2013, 343 [Ls.]). Das ist grundsätzlich nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen; das subjektive Empfinden der betroffenen Person ist nur in diesem Rahmen zu berücksichtigen. \n\n\r\n\nGemessen an diesem Maßstab liegt eine erhebliche Beeinträchtigung nicht vor. Zwar ist eine Tätowierung im Gesicht besonders präsent. Die Position der Tätowierung auf der Stirn ermöglicht es aber, sie durch die Haare jedenfalls teilweise zu verdecken. Von dieser Möglichkeit hat der A. auch Gebrauch gemacht. Zwar ist schwarze Farbe auf heller Haut besonders auffällig; hier ist aber zu berücksichtigen, dass sie mit einer Strichstärke von 1-2 mm nicht besonders intensiv eingebracht wurde. Auch die Gesamtgröße der Tätowierung ist mit etwa 1,5 x 4,5 cm nicht übermäßig gravierend. \n\n\r\n\nDie Kammer verkennt dabei nicht, dass nicht nur - wie etwa bei einer Narbe - Lage, Verlauf und Intensität der Tätowierung in den Blick genommen werden muss, sondern auch der Aussagegehalt der Tätowierung. Sie geht dabei davon aus, dass der Leidensdruck des Geschädigten durch das im Allgemeinen als anstößig geltende Wort „FUCK“ erhöht ist. Dies rechtfertigt aber auch in der Gesamtschau mit den sonstigen Merkmalen nicht die Annahme einer Beeinträchtigung, die der in ihrem Gewicht geringsten der übrigen in § 226 Abs. 1 StGB genannten Folgen zumindest in etwa gleichkommt.\n\n\r\n\nDanach ist die Tätowierung zwar möglicherweise eine Entstellung. Diese ist aber jedenfalls nur in dem Sinne erheblich, dass sie deutlich sichtbar ist und das ästhetische Empfinden des Betrachters stört. Das reicht nicht aus.“\n\n\r\n\n2.\n\n\r\n\nGegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.\n\n\r\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes durch Urteil vom 10.04.2025 (Az.: 4 StR 495/24) die Verfolgung im Fall II.2. Fall 1 der Urteilsgründe auf den Vorwurf der schweren Körperverletzung beschränkt.\n\n\r\n\nDer Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil der 8. Großen Strafkammer im Schuldspruch im Fall II.2. Fall 1 dahingehend geändert, dass der Angeklagte der absichtlichen schweren Körperverletzung schuldig ist und das Urteil im Strafausspruch hinsichtlich der im Fall II.2 Fall 1 verhängten Einzelstrafe (ein Jahr Freiheitsstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung) und im Gesamtstrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die nunmehr erkennende Kammer zurückverwiesen.\n\n\r\n\nAuf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof zudem die Verfolgung im Fall II.2. Fall 3 der Urteilsgründe des vorbezeichneten Urteils auf den Vorwurf der versuchten Nötigung beschränkt und den Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte in diesem Fall der versuchten Nötigung schuldig ist.\n\n\r\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof verworfen.\n\n\r\n\n3.\n\n\r\n\nUnter Berücksichtigung der Änderungen aus dem Urteil des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 10.04.2025 ist der Schuldspruch aus dem Urteil der 8. Großen Strafkammer des Landgerichts Q. vom 14.06.2024 somit in Rechtskraft erwachsen.\n\n\r\n\nDie insoweit jeweils tragenden Feststellungen sind damit bindend geworden und einer erneuten Prüfung durch die Kammer nicht mehr zugänglich.\n\n\r\n\nAuch die seitens der 8. Großen Strafkammer für die Fälle II.2. Fall 2 und Fall 3 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen von drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe (II. 2. Fall 2 der Urteilsgründe) sowie sechs Monaten Freiheitsstrafe (II. 2. Fall 3 der Urteilsgründe) sind in Rechtskraft erwachsen.\n\n\r\n\nInsoweit hatte die nunmehr erkennende Kammer nur noch über eine Einzelstrafe für die absichtlich schwere Körperverletzung (Fall II.2 Fall 1) des Angeklagten und über eine neue Gesamtstrafe zu befinden.\n\n\r\n\nII. \n\n\r\n\nBindende Feststellungen\n\n\r\n\nFür die erkennende Kammer bindend sind folgende Feststellungen aus dem Urteil der 8. Großen Strafkammer vom 14.06.2024 zur Person und zur Sache:\n\n\r\n\n„I.\n\n\r\n\n1. M.: \n\n\r\n\nDer heute 38 Jahre alte Angeklagte M. wurde am 00.00.0000 in O. als einziges Kind seiner Eltern geboren. Seine Mutter, G., arbeitete bei der Z.. Sie war alkohol- und suchtmittelabhängig. Sein Vater war Schlosser; auch er litt unter einer Alkoholabhängigkeit. \n\n\r\n\nDer Angeklagte wuchs zunächst bei seiner Mutter in O. auf. Er wurde regelgerecht eingeschult. Als seine Mutter an einer Psychose erkrankte, wurde er zunächst bei Bekannten, dann bei Pflegeeltern und letztlich in einem Heim untergebracht. Er verbrachte einige Zeit stationär in einer Kinderpsychiatrie. Die Hauptschule, die er nach der Grundschule besucht hatte, musste er verlassen und wechselte zu einer Sonderschule. Im weiteren Verlauf holte er den Hauptschulabschluss nach und arbeitete im Tiefbau und Garten-/Landschaftsbau. Eine Berufsausbildung hat er nicht. Er ist ledig und hat einen Sohn, den Angeklagten T.. Der Angeklagte lebte durchgehend in O., zuletzt in einer Wohnung am Y.-straße in O.. \n\n\r\n\nDer Angeklagte M. konsumiert seit vielen Jahren regelmäßig Alkohol. Zeitweise trank er im Übermaß. Im Jahre 2009 unterzog er sich einer freiwilligen, auf 26 Wochen angelegten Entziehungstherapie. Zu seinem Konsumverhalten in letzter Zeit vermochte die Kammer keine Feststellungen zu treffen. Nach eigenen Angaben trinkt der Angeklagte jetzt „in Maßen“. \n\n\r\n\nEr befindet sich seit dem 21.12.2023 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgericht Q. vom 20.12.2023 in dieser Sache in Untersuchungshaft in der JVA Q.. Seine Wohnung im Y.-straße wurde inzwischen zwangsgeräumt. \n\n\r\n\nDer Angeklagte ist wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:\n\n\r\n\nAm 31.03.2000 stellte das Amtsgericht Herne (6 Ds 22 Js 43/00 AK 21/00) ein Verfahren wegen Körperverletzung gegen Erbringung von Arbeitsleistungen ein. \n\n\r\n\nDas Amtsgericht Bochum verhängte gegen ihn am 06.12.2000 (26 Ls 22 Js 745/00 AK 100/00) wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in 15 Fällen, Körperverletzung in zwei Fällen sowie wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung zwei Wochen Jugendarrest und erteilte ihm eine richterliche Weisung. \n\n\r\n\nAm 20.03.2002 wurde er vom Amtsgericht Bochum wegen Hehlerei in zwei Fällen und Sachbeschädigung zu sechs Monaten Einheitsjugendstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (26 Ls 24 Js 569/01 AK 169/01).\n\n\r\n\nDas Amtsgericht Bochum erkannte am 29.04.2003 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in drei Fällen unter Einbeziehung des vorherigen Urteils auf eine Einheitsjugendstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (28 Ls 22 Js 1136/02 AK 135/02). Die Bewährungszeit wurde einmalig verlängert und die Jugendstrafe mit Wirkung vom 06.07.2007 erlassen. \n\n\r\n\nAm 17.03.2004 erteilte das Amtsgericht Bochum dem Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz eine richterliche Weisung und eine Verwarnung (26 Ls 22 Js 978/03 AK 151/03). \n\n\r\n\nAm 14.12.2004 erkannte das Amtsgericht Herne-Wanne (9 Ds 43 Js 390/04 AK 152/04) wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln auf eine Geldauflage und verwarnte den Angeklagten. Wegen Zuwiderhandlung gegen Auflagen hatte der Angeklagte einen zweiwöchigen Jugendarrest zu verbüßen. \n\n\r\n\nDas Amtsgericht Herne-Wanne (22 Js 657/05 9 Ds 148/05) verhängte gegen den Angeklagten am 27.09.2005 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Fahren ohne Versicherungsschutz eine Geldstrafe i. H. v. 50 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. \n\n\r\n\nAm 20.03.2006 verhängte das Amtsgericht Herne-Wanne (9 Ds 22 Js 1109/05-294/05) gegen ihn wegen Betruges drei Wochen Jugendarrest, erteilte ihm eine richterliche Weisung und erlegte ihm die Erbringung von Arbeitsleistungen auf. Wegen Zuwiderhandlung gegen Auflagen hatte er einen dreiwöchigen Jugendarrest zu verbüßen. \n\n\r\n\nAm 18.01.2007 wurde der nun erwachsene Angeklagte durch das Amtsgericht Herne.-Wanne (52 Js 1539/06 16 Cs 20/07) wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. \n\n\r\n\nAm 19.06.2007 erkannte das Amtsgericht Bochum (22 Js 387/07 28 Ls 162/07) wegen Betruges in zwei Fällen auf eine Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. \n\n\r\n\nAm 03.08.2007 verhängte das Amtsgericht Herne.-Wanne (5 Js 654/06 8 Ds 98/07) wegen Körperverletzung durch Strafbefehl eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. Dem lag zugrunde, dass der M. dem damaligen Geschädigten aufgrund einer vorhergehenden verbalen Auseinandersetzung mehrere Schläge ins Gesicht versetzt hatte, die zu Prellungen und Schwellungen des Jochbeins und der linken Gesichtshälfte geführt hatten. \n\n\r\n\nAm 11.01.2008 bildete das Amtsgericht Herne-Wanne (5 Js 654/06 8 Ds 98/07) aus den drei vorhergehenden Entscheidungen eine nachträgliche Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. \n\n\r\n\nDas Amtsgericht Herne-Wanne verurteilte den Angeklagten am 11.02.2009 (5 Js 214/08 12 Ls 20/08) wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung, Diebstahls im besonders schweren Fall und Betruges in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Verurteilung wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung lag zugrunde, dass der M. und vier weitere Personen, darunter auch die Mutter des Angeklagten, in der Wohnung des damaligen Geschädigten mit diesem Alkohol konsumiert und ihn sodann gemeinsam körperlich attackiert hatten. Dabei hatte der M. auch mit Fäusten auf ihn eingeschlagen. Zudem hatte er ihm eine volle Bierflasche an die Stirn geworfen. Die anderen hatten ebenfalls auf den Geschädigten eingeschlagen, bis dieser blutüberströmt in einem Sessel gesessen hatte. Das Opfer hatte sich aus Angst nicht gewehrt. Personen, die es hatten schützen wollen, waren von dem Angeklagten M. weggestoßen worden. Der Angeklagte M. hatte bei der Tat eine Blutalkoholkonzentration von nicht ausschließbar 2,5 Promille gehabt. Der Geschädigte hatte Brüche des Nasenbeins, des Jochbeins und des Unterkiefers sowie eine Gehirnerschütterung erlitten, weshalb eine stationäre Behandlung erforderlich geworden war. Die Bewährungszeit wurde einmalig verlängert, mit Wirkung vom 02.08.2013 wurde die Strafe erlassen. \n\n\r\n\nAm 01.02.2010 erkannte das Amtsgericht Bochum (52 Js 52/10 16 Cs 45/10) wegen Erschleichens von Leistungen auf eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. \n\n\r\n\nDas Amtsgericht Herne (5 Js 528/10 13 Ds 251/10) verhängte am 30.05.2011 gegen den Angeklagten wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz eine Geldstrafe i. H. v. 100 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. \n\n\r\n\nDer Angeklagte wurde durch das Amtsgericht Herne-Wanne am 10.04.2013 (242 Js 537/12 8 Ds 4/13) wegen Betruges zu einer Geldstrafe i. H. v. 60 Tagessätzen, am 12.09.2013 (252 Js 570/13 8 Ds 122/13) wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe i. H. v. 50 Tagessätzen, am 21.10.2014 (252 Js 665/14 8 Cs 143/14) wegen Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen, am 03.12.2014 (251 Js 141/14 8 Ds 99/14) wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe i. H. v. 90 Tagessätzen, am 02.09.2015 (252 Js 603/15 8 Cs 109/15) wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe i. H. v. 40 Tagessätzen), am 22.09.2015 (252 Js 635/15 8 Cs 122/15) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe i. H. v. 50 Tagessätzen sowie am 30.10.2015 (252 Js 747/15 8 Cs 156/15) wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe i. H. v. 30 Tagessätzen, jeweils i. H. v. 10,00 Euro verurteilt. Daneben wurde zuletzt ein Fahrverbot festgesetzt.\n\n\r\n\nAm 27.11.2015 bildete das Amtsgericht Herne-Wanne aus den Entscheidungen vom 02.09.2015 und 22.09.2015 eine nachträgliche Gesamtgeldstrafe i. H. v. 80 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. \n\n\r\n\nAm 31.05.2017 verhängte das Amtsgericht Herne (432 Js 10/17 13 Cs 22/17) gegen den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe i. H. v. 80 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. Erneut wurde ein Fahrverbot angeordnet.\n\n\r\n\nAm 02.05.2018 verurteilte das Amtsgericht Herne-Wanne (432 Js 20/18 8 Cs 66/18) den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe i. H. v. 100 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. \n\n\r\n\nDas Amtsgericht Herne erkannte am 15.10.2020 (422 Js 557/20 45 Cs 140/20) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis auf eine Geldstrafe i. H. v. 130 Tagessätze zu je 15,00 Euro. \n\n\r\n\nAm 08.08.2022 wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Bochum (432 Js 388/22 91 Ds 382/22) wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe i. H. v. 150 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verurteilt. Daneben wurde eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt.\n\n\r\n\nAm 04.12.2023 verurteilte das Amtsgericht Herne (45 Ds-320 Js 1251/22-15/23) den Angeklagten wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (Tatzeit November 2022) und fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (Tatzeit Dezember 2022) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten. Zugrunde lag u. a., dass sich der M. gegen eine Fixierung durch Polizeibeamte körperlich massiv zur Wehr gesetzt hatte. die ihm nach der Trunkenheitsfahrt entnommene Blutprobe hatte eine Blutalkoholkonzentration von 1,35 Promille ergeben. Die Vollstreckung der Strafe wurde vom Amtsgericht zur Bewährung ausgesetzt; die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. Der Angeklagte wurde der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt. Ihm wurde die Ableistung von 100 Sozialstunden aufgegeben. Das Urteil ist seit dem 12.12.2023 rechtskräftig.“\n\n\r\n\nII.\n\n\r\n\n1. Vorgeschichte: \n\n\r\n\na)\n\n\r\n\nDie Angeklagten lernten den späteren Geschädigten, den im Jahre 2002 geborenen Zeugen A., vor etwa zwei Jahren kennen, als dieser in einer Wohngruppe in O. lebte. Der Kontakt kam vorrangig über einen O. Kiosk zustande, bei dem der M., die Eltern des Angeklagten N. und der A. regelmäßig Alkohol und Tabak kauften. \n\n\r\n\nZu dem Angeklagten M. hatte der A. zeitweise täglich Kontakt. Er begleitete ihn etwa auch zur Geburtstagsfeier von dessen Mutter. Den Angeklagten T. lernte der A. über dessen Vater, den Angeklagten M. kennen. Der T. und der A. hatten wenige Kontakte, die nicht konfliktbehaftet waren. \n\n\r\n\nÜber die Eheleute N. lernte der A. deren Sohn, den Angeklagten R. N. kennen. In der Folgezeit freundeten sie sich an, fuhren gemeinsam Roller oder spielten Fußball. Sie hatten nur vereinzelte Konflikte aus Eifersuchtsgründen. Nachdem der A. aus der Wohngruppe verwiesen worden war, übernachtete er in verschiedenen Wohnung, je nachdem, wo ihm gerade ein Schlafplatz angeboten wurde. Auf diese Weise lernte er den Angeklagten K. kennen. Die beiden hatten kleinere Streitigkeiten und gingen sich deshalb in der Folgezeit aus dem Weg. \n\n\r\n\nDer A. steht seit dem Jahr 2023 unter gesetzlicher Betreuung in den Aufgabenbereichen Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Regelung des Postverkehrs, Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern und Wohnungsangelegenheiten; es besteht ein Einwilligungsvorbehalt in Vermögensangelegenheiten. \n\n\r\n\nb)\n\n\r\n\nDas Verhältnis zwischen dem Angeklagten M. und dem A. verschlechterte sich im Laufe der Zeit. Ursache hierfür waren mehrere Vorkommnisse. \n\n\r\n\nDas erste Vorkommnis war ein Fehler, der dem Zeugen bei einer Tätowierung des Angeklagten unterlief. Der Angeklagte M. wollte, dass der A., der kein gelernter Tätowierer ist, aber wenige Tage zuvor eine Tätowiermaschine geschenkt bekommen hatte, ihm „1312“ auf den Rücken der ersten Fingerglieder einer Hand stach. Hierbei sollte „1312“, entsprechend der Position der Buchstaben im Alphabet, für „A.C.A.B.“ (Akronym für „All Cops Are Bastards“) stehen. Jedoch vertauschte der A., der Alkohol konsumiert hatte, beim Tätowieren versehentlich die zweite und vierte Ziffer, weshalb er nicht den Code für „A.C.A.B.“, sondern „1213“ stach. Der ebenfalls angetrunkene M. bemerkte den Fehler erst einige Tage später und forderte den A. nun auf, diesen zu korrigieren. Der Zeuge lehnte unter dem Hinweis ab, die durch die Tätowierung entstandenen Wunden müssten erst verheilen, erklärte sich aber bereit, danach eine Korrektur zu versuchen. Der M. war darüber verärgert und schrie den A. an. Obwohl selbst ebenfalls kein gelernter Tätowierer, versuchte er sodann auf eigene Faust, sich umzutätowieren, was aber nicht zu seiner Zufriedenheit gelang. Im weiteren Verlauf nahm der M. dem A. aus Ärger über den Zahlendreher dessen Roller ab und weigerte sich, ihn wieder herauszugeben. Der A. erstattete deswegen Anzeige gegen den M.. \n\n\r\n\nDer zweite Vorfall ereignete sich, während der Angeklagte M. bis zum 14.11.2023 eine mehrmonatige Ersatzfreiheitsstrafe in der JVA Q. verbüßte. Als der A. einen Freund des M., einen gewissen „F.“, traf, bot dieser ihm und seiner damaligen Freundin, der P., die Wohnung des M. als vorübergehende Unterkunft an. Der M. war damit einverstanden. Der A. und die P. nahmen an und übernachteten in der Folgezeit in der Wohnung, die sie dabei allerdings erheblich verunreinigten und in einem unaufgeräumten Zustand hinterließen. Der A. nahm zudem eine Musikbox samt Kabel und Clipper-Feuerzeuge aus der Wohnung mit, um diese für sich zu behalten, obwohl er zutreffend annahm, dass der M. damit nicht einverstanden gewesen wäre. \n\n\r\n\nAls der Angeklagte M. nach der Haftentlassung seine Wohnung in dem oben beschriebenen Zustand vorfand, war er in höchstem Maße verärgert. Er verlangte, dass der A. und die P. zur Wiedergutmachung und zur Strafe die Wohnung reinigten. Der A. begab sich daher mehrmals gemeinsam mit seiner neuen Freundin, der Zeugin X., und einem Freund aus der O. Wohngruppe, dem Zeugen E., in die Wohnung des M., um dort sauber zu machen. Währenddessen waren auch der M. und die damals 13 Jahre alte J. in der Wohnung anwesend. Warum die J. zugegen war und in welchem Verhältnis sie zu dem Angeklagten stand, konnte die Kammer nicht klären. Die J. trat dem A. während der Putzaktionen mit Billigung des M., der sie ermuntert hatte, den A. willkürlich zu misshandeln, mehrfach anlasslos in den Genitalbereich und spuckte ihn an. Der A. wagte aus Angst vor dem M. nicht, sich zu wehren. Bei einem Zusammentreffen auf einem Hinterhof kam es dazu, dass der M. dem A. Schlamm ins Gesicht rieb, damit er - so gab ihm der Angeklagte zu verstehen - nachfühlen könne, wie er - der Angeklagte - sich bei Betreten seiner verunreinigten Wohnung gefühlt habe. Auch dies ließ der A. über sich ergehen, ohne sich verbal oder körperlich zu wehren. Ebenfalls aus Angst vor dem M. trauten die X. und der E. sich nicht, dem A. zu helfen. Bei einer Putzaktion kam der Verdacht auf, der A. habe das Portemonnaie eines gewissen „S.“, eines Freundes des M., gestohlen. Die Anwesenden gerieten darüber in Streit. Der A. wurde mit seinen Beteuerungen, er habe damit nichts zu tun, nicht gehört. Der M. bestand darauf, dass alle gemeinsam in die Wohnung gingen, in der der A. zu dieser Zeit übernachtete, um nach dem Portemonnaie zu suchen. Der A. erklärte sich dazu bereit, bat aber heimlich die X., sollte er sich innerhalb einer abgesprochenen Zeitspanne nicht melden, solle diese die Polizei rufen. Nachdem der „S.“ sein Portemonnaie dann doch an anderer Stelle wiederfand, wurde der Streit beigelegt. \n\n\r\n\nDer A. lebte seit diesen Vorkommnissen in beständiger Angst vor dem M.. \n\n\r\n\n2. Fall 1:\n\n\r\n\nAm 07.12.2023 begaben sich die Angeklagten M., T. und N. in die Wohnung der U. in der L.-straße 36 in O.. In dieser Wohnung hatten sich der A., der E. und die P. seit mehreren Wochen aufgehalten, da ihnen die U., die sich im Krankenhaus befand, die Wohnung übergangsweise zur Verfügung gestellt hatte. \n\n\r\n\nDa der A. und der E. ahnten, dass die Angeklagten die Wohnung aufsuchen würden, verließen sie diese vorher und kehrten erst um 23:00 Uhr unter der Annahme zurück, die Angeklagten seien bereits gegangen. Tatsächlich saßen diese in der Küche der Wohnung und warteten auf den A.. Als der A. und der E. die Wohnung betraten, gab der leicht angetrunkene M. ihnen zunächst jeweils eine Backpfeife, schloss die Wohnungstür von innen ab und steckte den Schlüssel ein. Er hielt dem A. erneut vor, sein Tattoo auf den Fingern „versaut“ zu haben - dafür werde er ihm jetzt auch eines stechen. Der A. erklärte sich damit aus Angst vor dem Angeklagten M. zunächst vage einverstanden. Als dieser ankündigte, er werde ihm das Gesicht tätowieren, lehnte der A. ab und schlug vor, der M. könne ihm ein Tattoo auf der Hand stechen. Dem Angeklagten M. kam es aber auf eine Tätowierung an, die den A. stigmatisierte, weil er ihn hierdurch für seine „Vergehen“ bestrafen wollte. Er bestand deshalb darauf, die Tätowierung im Gesicht vorzunehmen, wo sie auch in der Öffentlichkeit besonders ins Auge fiel; aus demselben Grund wählte er als Motiv das im Allgemeinen als anstößig geltende Wort „FUCK“. Der A. versuchte erfolglos, den M. umzustimmen, und warb, wenn es schon das Gesicht sein müsse, für ein anderes Motiv. Der M. wies den A. ungeachtet dessen an, sich auf die am Boden des Wohnzimmers liegende Matratze zu legen. Dort setzte er sich auf Oberkörper und Arme des A. und schrieb mit einem Tätowierstift das Wort „FUCK“ über der rechten Augenbraue vor. Der A. ließ dies aus Angst vor dem M. geschehen, zumal er noch unter dem Eindruck der Ohrfeige stand; er ging davon aus, dass er sich gegen den M. - erst recht nicht gegen die drei Angeklagten - ohnehin nicht wehren könne. Als der A. auf Anweisung des M. in den Spiegel schaute, verlängerte er den letzten Buchstaben mit einem Stift und signalisierte sodann dem M. - wiederum aus Angst vor Misshandlungen - das sei „okay so“. Tatsächlich hätte er sich etwa mit der Tätowierung einer Rose im Gesicht, wie sie der Angeklagte M. trug, oder mit dem Wort „FUCK“ auf einem anderen Körperteil arrangieren können, mit der Tätowierung des Wortes „FUCK“ im Gesicht war er aber nicht einverstanden. Dies war dem M. auch durchgehend bewusst. Der A. baute auf Geheiß des Angeklagten M. seine Tätowiermaschine auf und setzte sich auf einen Stuhl im Wohnzimmer. Der M. setzte sich ihm gegenüber und gab ihm zu verstehen, sollte er sich wehren, würden ihn der T. und der N. festhalten. Sodann ging er mit der Tätowiernadel über die vorgezeichneten Buchstaben. Der M. trug dabei an der rechten Hand, mit der er die Nadel führte, einen Einmalhandschuh, während die linke Hand bloß blieb. Der A. hielt eine Haushaltspapierrolle in den Händen, von der er dem M. einzelne Blätter anreichte, damit dieser die überschüssige Farbe auf seiner Stirn abwischen konnte. Mit der linken Hand, an der er weiterhin keinen Einmalhandschuh trug, spannte der M. zeitweise die Haut des A. an der Stirn, um besser tätowieren zu können. Der Einsatz der Tätowiernadel war geeignet, eine erhebliche Körperverletzung zuzufügen. Das war dem Angeklagten M. bewusst. Er nahm es in Kauf. Der E. saß währenddessen neben dem A. und filmte auf Geheiß des M. mit dessen Handy den gesamten Tätowiervorgang. Der A. zeigte keine Gegenwehr, sondern ließ den Tätowierung - wiederum aus Angst vor körperlichen Konsequenzen, sollte er sich wehren - über sich ergehen. Aus dem gleichen Motiv heraus signalisierte er dem M., nachdem er sich das Ergebnis im Spiegel angeschaut hatte, dass es „gut“ aussehe. Eigentlich hatte der M. geplant, über der linken Augenbraue noch das Wort „YOU“ zu tätowieren. Warum dies letztlich unterblieb, vermochte die Kammer nicht aufzuklären. \n\n\r\n\nIm Anschluss versuchte der M. erneut, die Zahlen auf seinen Fingern umzutätowieren. Im weiteren Verlauf schliefen der A., der E. und der M. in der Wohnung ein. Als der A. und der E. am nächsten Tag erwachten, war der M. bereits fort. \n\n\r\n\nDie Tätowierung des Wortes „FUCK“ nimmt einen etwa 1,5 cm x 4,5 cm großen Bereich über der rechten Augenbraue des A. ein. Das „F“ ist mit einer Strichstärke von etwa 2 mm am kräftigsten mit schwarzer Farbe tätowiert, die übrigen Buchstaben weisen eine Strichstärke von etwa 1 mm auf. Wegen der Einzelheiten wird gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder auf Bl. 83 bis 85 d. A. und auf Bl. 88 bis 90 d. A. verwiesen. \n\n\r\n\n3. Fälle 2 und 3:\n\n\r\n\nAm 09.12.2023 gegen 3:00 Uhr nachts begaben sich die Angeklagten M., T., K. und N. gemeinsam mit der J. und einer Jugendlichen oder Heranwachsenden namens „B.“ abermals zu der Wohnung der U., in der sich weiterhin der A., der E. und die P. befanden. \n\n\r\n\nDie Angeklagten klingelten. Der A., der E. und die P. entschlossen sich zunächst, aus Sorge vor körperlichen Übergriffen, die Tür nicht zu öffnen und sich ruhig zu verhalten. Als die Angeklagten drohten, die Tür einzutreten, sollte niemand öffnen, ließ der E. sie letztlich doch ein. Der M. verschloss wiederum die Wohnungstür von innen und nahm den Schlüssel an sich. \n\n\r\n\nAuf Geheiß des M. begaben sich alle in die Küche der Wohnung. Die P. schickte der M. aus der Küche; diese kam der Aufforderung indes nur zeitweise nach. Sodann setzte er an, dem A. mit der Ankündigung, sollte dieser zucken, dann gebe es zehn Schläge „extra“, mit der flachen Hand ins Gesicht zu schlagen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt kamen die Angeklagten, die J. und die „B.“ stillschweigend überein, den A., der als wenig wehrhaft galt, unter der „Regie“ des M. zu ihrer Unterhaltung durch - ggf. potentiell lebensgefährliche - Schläge und Tritte zu misshandeln. Dabei waren sie sich darin einig, dass jeder von ihnen eigenhändig auf den Zeugen A. einwirken würde. Im Übrigen wollte ein jeder schon durch seine Anwesenheit zu einer Übermacht der Angreifer beitragen, die wiederum die Chance des A., sich gegen den aktuell eigenhändig auf ihn einwirkenden Täter zu wehren, ihm auszuweichen oder zu flüchten, beeinträchtigen sollte. So geschah es. Insbesondere empfand der A. seine Lage als aussichtslos. Der E. hatte zwar den Impuls, ihm zu helfen, traute sich dies wegen der Übermacht der Angreifer jedoch nicht zu; er hatte Angst, dann ebenfalls körperlich angegangen zu werden.\n\n\r\n\nDa der A. vor dem Schlag des Angeklagten M. zurückwich, schlug der M. ihm sodann mit der Faust zunächst gegen die Hand und dann mehrfach wuchtig ins Gesicht. Diese Schläge führten dazu, dass der A. zu Boden ging und aus Mund und Nase blutete. Der M. ermahnte ihn, ihm nicht seine Schuhe mit Blut zu „besudeln“. Nachdem der M. um eine Pause gebeten hatte, da er nicht mehr könne, wurde der A. von der J., die normale Straßenschuhe trug, in den Rücken getreten. Als er versuchte, sich in eine Ecke zurückzuziehen, zog ihn die „B.“ an den Haaren in die Mitte der Küche und forderte ihn auf, die Beine „breit“ zu machen, woraufhin die J. ihm mehrmals in die Genitalien trat. Der A. bekam daraufhin keine Luft mehr und ihm war schwindelig. Er bat darum, etwa trinken zu dürfen, was ihm der Angeklagte M. zunächst gewährte, nach kurzer Zeit sodann aber das Glas aus der Hand schlug. Der M. gab sodann dem Angeklagten T. Gelegenheit, den A. zu schlagen. Der T. schlug ihm mehrfach ins Gesicht; ob dies mit der Faust oder der flachen Hand geschah, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Der A. hockte sich daraufhin erneut in die Ecke, um sich zu schützen. Der M. hielt den T. von weiteren Schlägen ab, da er dem A. nun ins Gesicht urinieren wollte, um ihn auf diese Weise zu erniedrigen. Nachdem er mit dem Urinieren begonnen hatte, fragte er den A., ob er aufhören sollte, ließ den A. aber nicht antworten und urinierte weiter. Dann schickte er den A. zum Duschen und wies ihn an, danach wieder in die Küche zu kommen. Zu diesem Zeitpunkt war allen Beteiligten klar, dass es danach mit den körperlichen Angriffen weitergehen würde.\n\n\r\n\nNachdem der A. nach dem Duschen, für das er lediglich wenige Minuten benötigte, in die Küche zurückgekehrt war, in der die Beteiligten auf ihn gewartet hatten, und nochmals etwas trinken durfte, schlug der M. erneut mit der Faust auf ihn ein und die J. trat ihm, nachdem er zusammengesackt in einer Ecke hockte, gegen die Schulter. Daraufhin fiel er mit dem Kopf gegen eine Kante des Backofens. \n\n\r\n\nAufgrund der körperlichen Angriffe war der A. benommen, ihm wurde „grau“ vor Augen und er konnte nur noch verschwommen sehen. Er wurde durch den M. aufgefordert, aufzustehen, damit weiter auf ihn eingeschlagen werden könne. Dies war dem A. nur noch möglich, indem er sich am Tisch festhielt und sich daran hochzog. Sodann schlugen die Angeklagten N. und K. wuchtig auf ihn ein, hierbei schlugen sie ihm auch ins Gesicht; wiederum konnte nicht festgestellt werden, ob die Schläge mit der Faust oder der flachen Hand erfolgten. Nachdem der A. sich unter ihren Schlägen zunächst noch auf den Beinen halten konnte, ging er schließlich erneut zu Boden. Dort wirkten der N. und der K. weiter auf den A., der gekrümmt am Boden lag und sein Gesicht mit Armen und Händen schützte, ein. Ob sie ihm mit der Faust jeweils kräftig gegen den Rumpf schlugen oder mit ihren festen Turnschuhen auf den Rumpf eintraten; vermochte die Kammer nicht festzustellen. \n\n\r\n\nDie mehrfachen wuchtigen Faustschläge gegen den Kopf und die Tritte bzw. kräftigen Faustschläge gegen den Rumpf des A. waren jeweils jedenfalls in ihrer Gesamtschau potentiell lebensgefährdend. Dies war allen Angeklagten sowie der J. und der „B.“ durchgehend bewusst und sie nahmen es billigend in Kauf. \n\n\r\n\nWährend der N. und der K. auf den A. einwirkten, machten sich der M. und der T. sowie die J. und die „B.“ zum Gehen bereit. Der M. rief dem N. und dem K. zu, sie sollten mitkommen. Diese ließen daraufhin von dem A. ab und begaben sich ebenfalls zur Wohnungstür. Um den Zeugen A. von einer Strafanzeige abzuhalten, erklärte der Angeklagte M. beim Hinausgehen dem E. gegenüber, dieser solle dem A. ausrichten, wenn er - der A. - die Polizei informiere, dann bringe er diesen um. Dabei ging er davon aus, dass A. die Drohung nur wenig später erfahren und unter dem Eindruck der soeben erlittenen Misshandlungen ernst nehmen und daher aus Angst um sein Leben gegenüber der Polizei schweigen würde. Weitergehende Einschüchterungen hielt der M. für überflüssig. Sodann verließen die Angeklagten mitsamt der J. und der „B.“ die Wohnung. \n\n\r\n\nDer Angeklagte M. war bei Begehung der Taten wiederum leicht angetrunken. Auch der T. und der N. waren angetrunken. Der Angeklagte K. war nüchtern. \n\n\r\n\nDer A. konnte nicht mehr aufstehen, sondern nur noch unter starken Schmerzen mit Hilfe des Zeugen E. ins Wohnzimmer kriechen, der ihm hierbei auch die Drohung des M. ausrichtete. Er war weiterhin benommen, ihm war schwindelig und er hatte Kopfschmerzen. Es stellte sich leichte Übelkeit ein. Bewusstlos war der A. nach eigenem Empfinden zu keinem Zeitpunkt. Im Wohnzimmer angekommen, schlief er auf einer Matratze ein. Es wurde von niemandem ein Notruf abgesetzt.\n\n\r\n\nAm nächsten Morgen betrat die Zeugin C., eine langjährige Bekannte des M. und der U., die Wohnung, um nach dem Rechten zu sehen. Sie fand den A., der zu diesem Zeitpunkt bereits starke Schwellungen im Gesicht und Hämatome aufwies und nur schlecht sprechen konnte, dort vor und rief einen Rettungswagen. Sie riet dem A. mit den Worten, er hätte auch tot sein können, die Polizei zu verständigen. Der A. lehnte mit der Begründung ab, er habe zu große Angst vor dem M.. Daraufhin rief C. die Polizei. Bei deren Eintreffen war der A. bereits ins OK. Krankenhaus in O. verbracht worden. Dort wurden eine Schädel- und Gesichtsprellung mit Monokelhämatom links und supraorbital links (Ausschluss Orbitabodenfraktur), eine Lippenprellung mit Hämatom rechts, eine Prellung der linken Schulter sowie der Hände mit Abschürfungen beidseits, eine stumpfe Gewalteinwirkung gegen Abdomen und Thorax sowie multiple Abschürfungen diagnostiziert. Die Verletzungen waren nicht konkret lebensgefährlich. Später bildete sich das Monokelhämatom zu einem Brillenhämatom aus. Noch im Krankenhaus kam es zu einer ersten Vernehmung des Zeugen A. durch die Polizeibeamten BZ. und FI.. Hierbei zeigte er sich zwar weiterhin verängstigt. Jedoch sagte er trotz der Drohung des M. zu den Taten und zur Täterschaft aus und stellte einen Strafantrag.\n\n\r\n\n4. Nachgeschehen: \n\n\r\n\nDer A. verließ auf eigenen Wunsch noch am selben Tag das Krankenhaus und aus Angst vor den Angeklagten auch die Stadt O.. \n\n\r\n\nEr schämt sich für die Tätowierung, auf die er oft angesprochen wird. Er möchte sie beseitigen lassen. Dies ist zwar mittels einer Lasertherapie prinzipiell möglich. Eine solche Therapie ist aber langwierig - zu veranschlagen sind etwa vier bis acht Sitzungen mit jeweils vierwöchigen Pausen - und schmerzhaft. Das für die Behandlung erforderliche Geld hat der A. nach eigenen Angaben nicht. Er hat seinen Haarschnitt derart verändert, dass seine Haare nunmehr in die Stirn fallen und die Tätowierung verdecken.\n\n\r\n\nAufgrund der Übergriffe am 09.12.2023 hatte er noch zwei Wochen Schmerzen. Im Übrigen sind keine körperlichen Folgen verblieben. \n\n\r\n\nDie Angeklagten M., N. und K. haben sich in der Hauptverhandlung bei dem Zeugen A. entschuldigt. Dieser hat die Entschuldigungen angenommen.“\n\n\r\n\nIII. \n\n\r\n\nErgänzende Feststellungen zur Person\n\n\r\n\nDie Kammer hat aufgrund der erneut durchgeführten Hauptverhandlung folgende ergänzende Feststellungen zur Person getroffen:\n\n\r\n\nDer Angeklagte hat während der andauernden Untersuchungshaft in der JVA Q. zunächst Tätigkeiten im Garten- und Landschaftsbau ausgeübt. Zurzeit arbeitet er als Maler. Für seine Zukunft kann er sich nach der Haftentlassung eine Beschäftigung im Bereich des Garten- und Landschaftsbaus vorstellen.\n\n\r\n\nDer Angeklagte wird in der Haft mit Methadon substituiert, wobei er die Dosis kontinuierlich verringert. Eine psychologische Betreuung war aufgrund der Beschränkungen der Untersuchungshaft bisher nicht möglich.\n\n\r\n\nIV. \n\n\r\n\nBeweiswürdigung\n\n\r\n\nDie seitens der Kammer ergänzend getroffenen Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten.\n\n\r\n\nV. \n\n\r\n\nStrafzumessung\n\n\r\n\nBei der Strafzumessung hat die Kammer folgende Erwägungen zugrunde gelegt:\n\n\r\n\n1.\n\n\r\n\nEinzelstrafe für die absichtliche schwere Körperverletzung (Fall II.2. Fall 1 der Urteilsgründe):\n\n\r\n\nFür die schwere Körperverletzung, bei der der Täter die schwere Folge absichtlich herbeiführt, sieht das Gesetz gemäß § 226 Abs. 1 und 2 StGB einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von nicht unter drei Jahren vor, mithin ein Höchstmaß von 15 Jahren Freiheitsstrafe (vgl. § 38 Abs. 2 StGB), in minder schweren Fällen eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, § 226 Abs. 3 Halbsatz 2 StGB.\n\n\r\n\nEin solcher minder schwerer Fall liegt vor, wenn bei einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle so erheblich abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.1998, Az. 5 StR 258/98). Bei der Gesamtwürdigung sind alle Umstände heranzuziehen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (vgl. BGH a. a. O.).\n\n\r\n\nEinen minder schweren Fall hat die Kammer nach Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nicht angenommen, da die für ihn sprechenden Umstände nicht überwiegen und daher die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens nicht geboten erscheint.\n\n\r\n\na)\n\n\r\n\nStrafmildernd hat die Kammer gewertet, dass der Angeklagte die Tat gestanden hat. Zudem hat er sich in der ersten Hauptverhandlung vor der 8. Großen Strafkammer bei dem Zeugen A. entschuldigt, indem er erklärt hat, es tue ihm leid; dieser hat die Entschuldigung mit der sinngemäßen Bemerkung, es sei „okay“, angenommen. Hier war allerdings einschränkend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte diese Entschuldigung in der hiesigen Hauptverhandlung nicht wiederholt hat und er sich sogar im Rahmen der Vernehmung des Zeugen A. bewusst und besonders auffällig von diesem weggedreht hat, um jeglichen Blickkontakt zu vermeiden.\n\n\r\n\nEbenfalls kommt dem Angeklagten zugute, dass er die Tat mehr oder minder spontan sowie unter dem enthemmenden Einfluss von Alkohol beging.\n\n\r\n\nNicht unberücksichtigt gelassen hat die Kammer auch die Vorgeschichte der Taten. Der Zeuge A. hatte durch den Fehler, der ihm bei seiner Tätowierung des Angeklagten unterlaufen war, durch die Verunreinigung von dessen Wohnung sowie durch den zu dessen Nachteil verübten Diebstahl zu der Situation, aus der heraus die Taten verübt wurden, beigetragen. Großes Gewicht hat die Kammer diesen Umständen jedoch nicht beigemessen. Einer Tatprovokation i. S. d. § 213 StGB ähneln sie nicht. Zudem hatte der Angeklagte den Zeugen A. bereits „bestraft“. So hatte er ihm aus Ärger über den Zahlendreher dessen Roller abgenommen und sich geweigert, ihn wieder herauszugeben. Auch hatte der Zeuge A. auf sein Verlangen mehrmals in der Wohnung saubermachen müssen. Dabei war er von der J. mit Billigung des M., der sie ermuntert hatte, den A. willkürlich zu misshandeln, mehrfach in den Genitalbereich getreten und angespuckt worden. Schließlich hatte der Angeklagte bei einem Zusammentreffen auf einem Hinterhof dem Zeugen A. Schlamm ins Gesicht gerieben, damit er - so hatte er ihm zu verstehen gegeben - nachfühlen könne, wie er selbst sich bei Betreten seiner verunreinigten Wohnung gefühlt habe.\n\n\r\n\nDass der Zeuge A. gegenüber dem Angeklagten erklärte, mit einer Tätowierung des Wortes „FUCK“ an anderer Körperstelle bzw. mit einer Tätowierung eines anderen Motivs über der Augenbraue einverstanden zu sein, hat die Kammer zwar gesehen, jedoch nicht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt. Eine Nähe zu einer Einwilligung sieht die Kammer darin nicht. Vielmehr führt die Kammer diesen Umstand allein auf die Einschüchterung und die Angst des Zeugen zurück, die der Angeklagten durch sein Vorverhalten hervorgerufen hat, sowie die bei dem Zeugen bestehende Sorge, dass bei Einnahme einer Verweigerungshaltung noch erheblichere Einwirkungen drohen könnten.\n\n\r\n\nZugunsten des Angeklagten war weiterhin die Verfahrensdauer zu berücksichtigen sowie der Umstand, dass sich der Angeklagte nunmehr seit beinahe zwei Jahren in Untersuchungshaft befindet.\n\n\r\n\nb)\n\n\r\n\nGegen den Angeklagten spricht hingegen sein Vorleben. Er ist schon als Jugendlicher strafrechtlich in Erscheinung getreten und heute mehrfach vorbestraft.\n\n\r\n\nErheblich ins Gewicht fällt dabei vor allem, dass er noch bis zum 14.11.2023 eine mehrmonatige Ersatzfreiheitsstrafe in der JVA Q. verbüßt hatte und erst am 04.12.2023 vom Amtsgericht Herne unter anderem wegen eines Aggressionsdeliktes - tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden war. Der Angeklagte war hierdurch in besonderer Weise gewarnt. Die Tat beging er bereits drei Tage nach dem Urteil des Amtsgerichts, d.h. in der Zeit zwischen dem Erlass des Urteils des Amtsgerichts Herne und dessen Rechtskraft, die am 12.12.2023 eintrat.\n\n\r\n\nZulasten des Angeklagten sind überdies die Auswirkungen der Tat zu berücksichtigen. Die Tätowierung des Wortes „FUCK“, für die der Zeuge A. sich auch zwei Jahre nach der weiterhin schämt, ist unverändert vorhanden. Die von ihm gewünschte Beseitigung ist zwar mittels einer Lasertherapie möglich. Diese ist allerdings langwierig. Zudem fehlt dem Zeugen A. das für die Behandlung erforderliche Geld. Die Frage der Finanzierung der Lasertherapie ist weiterhin völlig offen.\n\n\r\n\nc)\n\n\r\n\nBei der Strafzumessung im engeren Sinn hat die Kammer sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, wie sie in § 46 StGB aufgeführt und in die Bestimmung des Strafrahmens bereits eingeflossen sind, gegeneinander abgewogen. Sie hat auch die Erwägungen über seine Täterpersönlichkeit und das Tatnachverhalten einbezogen und danach auf eine\n\n\r\n\nFreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten\n\n\r\n\nals tat-, täter- und schuldangemessen erkannt.\n\n\r\n\n2.\n\n\r\n\nGesamtstrafe:\n\n\r\n\nDie Gesamtstrafe ist durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe zu bilden (§ 54 Abs. 1 S. 2 StGB). Sie darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen (§ 54 Abs. 2 S. 1 StGB). Die Gesamtstrafe ist daher einem Strafrahmen zu entnehmen, der von drei Jahren und sieben Monaten bis zu sieben Jahren und sechs Monaten reicht.\n\n\r\n\nBei der Bildung der Gesamtstrafe gemäß § 54 Abs. 1 S. 2 StGB durch Erhöhung der verwirkten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten als Einsatzstrafe hat die Kammer gemäß § 54 Abs. 1 S. 3 StGB die Person des Angeklagten und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt, wobei sie nochmals sämtliche bei der Bemessung der Einzelstrafen maßgebenden Umstände berücksichtigt hat. Hierbei hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten sein Geständnis und zu seinen Lasten die verwerfliche Gesinnung des Angeklagten, die aus den Taten spricht, besonderes Gewicht beigemessen.\n\n\r\n\nUnter Berücksichtigung all dieser Umstände hat die Kammer auf eine\n\n\r\n\nGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten\n\n\r\n\nals tat-, täter- und schuldangemessen erkannt.\n\n\r\n\nVI. \n\n\r\n\nKosten \n\n\r\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 465 Abs. 1, 473 Abs. 1 StPO.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bochum/lg_bochum/j2025/3_KLs_40_25_Urteil_20251128.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bochum/2025-11-28/3-kls-40-25","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bochum/lg_bochum/j2025/3_KLs_40_25_Urteil_20251128.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bochum/lg_bochum/j2025/3_KLs_40_25_Urteil_20251128.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bochum/2025-11-28/3-kls-40-25","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bochum/lg_bochum/j2025/3_KLs_40_25_Urteil_20251128.html","retrieved":"2026-09-30 06:09:05.216304+00:00"}}