{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/bochum/lg_bochum/j2021/6_OH_1_20_Beschluss_20210624","ecli":"ECLI:DE:LGBO:2021:0624.6OH1.20.00","court":"Landgericht Bochum","senate":"6. Zivilkammer","decided":"2021-06-24","aktenzeichen":"6 OH 1/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nwird der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers vom 05.06.2020 zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nMit der vorliegenden Antragsschrift begehrt der Antragsteller Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, in dem seine Großmutter gemäß § 485 Abs. 1 ZPO als Zeugin vernommen werden soll.\n\nDer Antrag ist bereits deshalb unzulässig, da die Vernehmung von Zeugen gemäß § 485 Absatz 1 ZPO zwingend voraussetzt, dass bereits ein Hauptverfahren anhängig ist. Dies ist vorliegend jedenfalls nach dem bisherigen Vortrag nicht der Fall.\n\nIst ein Rechtsstreit in der Hauptsache noch nicht anhängig, kommt gemäß § 485 Abs. 2 ZPO als Beweismittel des selbständigen Beweisverfahrens nur die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen in Betracht.\n\nDie Kammer weist vorsorglich darauf hin, dass selbst bei Anhängigkeit eines Hauptverfahrens der Antrag -abgesehen von der Zustimmung des Gegners- unzulässig sein dürfte, da allein das hohe Alter einer Zeugin nicht die Voraussetzungen für deren Vernehmung in einem selbständigen Beweisverfahren erfüllt. Ein schlechter Gesundheitszustand der Zeugin ist weder vorgetragen noch belegt.\n\nAuch unter dem Gesichtspunkt der Corona Pandemie ergibt sich keine andere Betrachtungsweise. Die Zeugin zählt zwar zweifellos zur Risikogruppe im Hinblick auf eine mögliche Infektion. Dies reicht aber nicht aus, um eine konkrete gesundheitliche Gefährdung zu begründen.\n\nIm Übrigen handelt es sich bei der Zeugin \"lediglich\" um eine Zeugin vom Hörensagen, die selbst Misshandlungen des Antragstellers aus eigener Wahrnehmung nicht bekunden kann. Insoweit kommt es in einem Hauptsacheverfahren vornehmlich auf die Glaubwürdigkeit des Antragstellers an.\n\nSchließlich ist der Sachvortrag in der Antragsschrift so vage dargestellt (konkrete Vorkommnisse mit zeitlichen Angaben werden nicht geschildert), dass die Vernehmung der Zeugin sich als Ausforschungsbeweis darstellen könnte.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn\n\n1. der Wert der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt,\n\n2. das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint oder\n\n3. das Gericht die Zahlung von Raten angeordnet hat.\n\nDie sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Bochum oder dem Oberlandesgericht Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.\n\nDie sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.\n\nDie sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von 1 Monat bei dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, oder dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.\n\nHinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:\n\nDie Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.\n\nBochum, 24.06.2020\n\n6. Zivilkammer","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bochum/lg_bochum/j2021/6_OH_1_20_Beschluss_20210624.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bochum/2021-06-24/6-oh-1-20","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 485","ref_norm":"485","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bochum/lg_bochum/j2021/6_OH_1_20_Beschluss_20210624.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bochum/lg_bochum/j2021/6_OH_1_20_Beschluss_20210624.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bochum/2021-06-24/6-oh-1-20","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bochum/lg_bochum/j2021/6_OH_1_20_Beschluss_20210624.html","retrieved":"2026-09-30 06:30:38.906164+00:00"}}