{"status":"available","doknr":"OLD472994","ecli":"ECLI:DE:LGBO:2017:0208.4O392.16.00","court":"Landgericht Bochum","senate":null,"decided":"2017-03-29","aktenzeichen":"4 O 392/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDie Parteien streiten um die Erstattung von Umsatzsteuer für Zytostatika.\n\n3\n\nDer Kläger ist ein privater Krankenversicherer; die Beklagte betreibt in ihrem Krankenhaus in Bochum unter anderem eine Krankenhausapotheke.\n\n4\n\nDie Beklagte verkaufte in den Jahren 2012 und 2013 an drei Patienten im Rahmen einer Chemotherapie in ihrem Krankenhaus unter anderem sogenannte Zytostatika-Zubereitungen. Solche stellt die Beklagte in ihrer Apotheke individuell her. Die Beklagte stellte den Patienten die Kosten für diese Medikamente einschließlich Umsatzsteuer in Höhe von 19 % in Rechnung.\n\n5\n\nDie Abgabe von Zytostatika zur ambulanten Behandlung wurde im streitigen Zeitraum von Finanzverwaltung und Finanzrechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Während die Finanzverwaltung die entgeltliche Abgabe von Arzneimitteln zur ambulanten Verabreichung in den Räumen des Krankenhauses als umsatzsteuerpflichtig einstufte, bewertete die Rechtsprechung sowohl die ambulante medizinische Behandlung als auch die Medikamentengabe zur ambulanten Versorgung mit Zytostatika als umsatzsteuerfreie Krankenhausleistung im Sinne des § 4 Nr. 14 UStG.\n\n6\n\nMit Urteil vom 24.09.2014 (Az. V R 19/11) entschied der Bundesfinanzhof, dass die Verabreichung von Zytostatika im Rahmen einer ambulant in einem Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Behandlung, die dort individuell für einen einzelnen Patienten in einer Apotheke dieses Krankenhauses hergestellt würden, als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz gemäß § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG steuerfrei sei.\n\n7\n\nIn einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28.09.2016 heißt es, der Vorsteuerabzug aus im Zusammenhang mit der Lieferung von Zytostatika stehenden Eingangsleistungen sei ausgeschlossen. Dies gelte bei Berufung auf die Grundsätze des BFH-Urteils für bereits abgelaufene Veranlagungszeiträume im Rahmen des verfahrensrechtlichen Zulässigen auch rückwirkend. Habe der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung einen Steuerbetrag ausgewiesen, obwohl er den Umsatz (ggf. rückwirkend) als steuerfrei behandle, könne er die Rechnung nach § 31 Abs. 5 UStDV berichtigen. Die Rechnungsberichtigung dürfe grundsätzlich nur durch den leistenden Unternehmer erfolgen. Eine Rechnungsberichtigung durch den Leistungsempfänger sei nicht zulässig.\n\n8\n\nIn dem Schreiben vom 28.09.2016 heißt es weiter, für das Besteuerungsverfahren werde für Umsätze vor dem 01.04.2017 nicht beanstandet, wenn der Unternehmer die Zytostatika dem allgemeinen Steuersatz unterwerfe und insoweit Vorsteuerabzüge geltend mache.\n\n9\n\nWegen der Einzelheiten des Schreibens des Bundesfinanzministeriums wird auf die Anlage xxx 23 zu dem Schriftsatz des Klägers vom 03.11.2016 (Bl. 177 ff. d. A.) Bezug genommen.\n\n10\n\nDie Parteien streiten darüber, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des Umsatzsteueranteils bezüglich der Kosten für Zytostatika hat, die zeitlich vor der Entscheidung des BFH entstanden sind.\n\n11\n\nDer Kläger behauptet, die drei von der Beklagten behandelten Patienten seien in einem Umfang von 30 % bei ihm versichert gewesen, im Übrigen hätten sie einen Beihilfeanspruch von 70 % gehabt. Er habe die für die Zytostatika angefallenen Kosten in einem Umfang von 30 % und Umsatzsteueranteile in Höhe von insgesamt 5.752,58 EUR an die Versicherungsnehmer erstattet.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 3.423,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,\n\n14\n\ndie Beklagte ferner zu verurteilten, an ihn einen weiteren Betrag in Höhe von 2.328,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu zahlen,\n\n15\n\nhilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, ihre Rechnungen derart abzuändern, dass die Umsatzsteuer entfällt.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nDie Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.\n\n19\n\nSie behauptet, sie habe die auf die Umsatzsteueranteile entfallenden Beträge an die zuständige Finanzbehörde abgeführt.\n\n20\n\nSie ist der Auffassung, die Klage sei unzulässig, weil der Kläger insbesondere unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten die Erstattung des Umsatzsteueranteils für die Behandlungskosten der drei Patienten nicht in einer Klage hätte verbinden dürfen.\n\n21\n\nFerner sei sie nicht bereichert. Zwar habe sie den Umsatzsteueranteil von dem Kläger erhalten. Jedoch sei sie wegen der Abführung der Umsatzsteuer an die zuständige Finanzbehörde entreichert. Ferner sei zu berücksichtigen, dass sie aufgrund der vorsteuerpflichtigen Sach- und Personalkosten für die Herstellung der letztlich umsatzsteuerfreien Zytostatika belastet sei.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe\n\n23\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n24\n\nDie Klage ist zulässig. Aufgrund des gesetzlichen Übergangs von eventuellen Rückforderungsansprüchen des Versicherungsnehmers auf den privaten Krankenversicherer gemäß § 194 Abs. 2, 86 Abs. 1 u. 2 VVG bleibt es dem Versicherer überlassen, etwaige Erstattungsansprüche geltend zu machen. Die datenschutzrechtlichen Bedenken der Beklagten greifen nicht durch. Drei von dem Kläger getrennt geführte Rechtsstreite über die Erstattungsansprüche der Patienten wären ebenso öffentlich, wie ein einzelner. Im Übrigen ist es für die Erstattungsansprüche nicht erforderlich, die Namen oder sonstige persönliche Daten der Patienten im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu nennen oder preiszugeben.\n\n25\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet.\n\n26\n\nDahinstehen kann, ob und in welchem Umfang die drei Patienten bei dem Kläger versichert waren sowie ob der Kläger aktivlegitimiert ist. Jedenfalls hat der Kläger gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Erstattung der an diese gezahlten Umsatzsteueranteile.\n\n27\n\nDem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteueranteile aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Fall BGB oder § 812 Abs. 1 S. 2, 1. Fall BGB i. V. m. §§ 194 Abs. 2, 86 VVG zu. Die Zahlung der Umsatzsteueranteile an den Kläger erfolgte nicht ohne Rechtsgrund.\n\n28\n\nDer Rechtsgrund folgt zunächst aus der vertraglich vereinbarten Bruttopreisabrede. Die Patienten und die Beklagte haben sich auf einen Bruttopreis für die Zytostatika geeinigt. Ein Rechtsgrund entfiele nur, wenn die Rechnungen dahingehend geändert würden, dass es sich um Nettopreise handele. Eine solche Korrektur hat die Beklagte aber bisher nicht vorgenommen.\n\n29\n\nFerner entfällt der Rechtsgrund nicht deshalb, weil die Beklagte möglicherweise zu der Rechnungskorrektur verpflichtet ist. Eine solche vertragliche (Neben-) Pflicht der Beklagten besteht nicht. Die Beklagte war nicht verpflichtet, ihre an die Patienten ausgestellten Rechnungen diesen gegenüber dahingehend zu korrigieren, dass die Umsatzsteueranteile für die verkauften Zytostatika entfielen und diese Beträge an die Patienten oder den Kläger auszukehren waren.\n\n30\n\nEine solche vertragliche Vereinbarung zwischen der Beklagten und den Patienten haben die Parteien weder vorgetragen noch ist eine solche ersichtlich. Die Beklagte und die Patienten haben bei den Verkäufen der Zytostatika jeweils Bruttopreisabreden getroffen. Sie haben sich darauf geeinigt, dass für die Medikamente, entsprechend der damaligen Auffassung der Finanzbehörden, Umsatzsteuer anfiel. Durch das Urteil des BFH vom 24.09.2014 ist diese Bruttopreisvereinbarung nicht entfallen.\n\n31\n\nDas Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 28.09.2016 führt ebenfalls nicht zu einer vertraglichen Pflicht der Beklagten zur Rechnungsberichtigung. Zum einen handelt es sich hierbei um eine Verwaltungsanweisung gegenüber den Finanzbehörden. Zum anderen folgt aus dem Schreiben, dass die Rechnungsberichtigung den Unternehmern ausdrücklich freigestellt ist. Das Schreiben sieht gerade keine Verpflichtung zur nachträglichen Korrektur von ausgestellten Rechnungen, sondern lediglich diese Möglichkeit vor.\n\n32\n\nAus dieser Möglichkeit folgt keine vertragliche Nebenpflicht der Beklagten. Der Beklagten eine Korrekturveranlassung als vertragliche Nebenpflicht aufzuerlegen, kann nur aus den Umständen des Einzelfalls folgen, da eine solche vertraglich nicht vereinbart war. Nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist es aber nicht angemessen, der Beklagte eine solche vertragliche (Neben-) Pflicht ohne entsprechende Vereinbarung aufzuerlegen. Zum einen haben die Beklagte und die Patienten Bruttopreisabreden getroffen. Zum anderen ist der Aufwand für eine entsprechende Korrektur der Rechnung und damit der Steuerfestsetzungen nicht geringfügig. Es wären nicht nur die Arzneimittelverabreichungen an Patienten der klagenden Versicherung, sondern an sämtliche Patienten, ob gesetzlich oder privat versichert, betroffen. Zu berücksichtigen ist, dass die Beklagte selbst kein eigenes wirtschaftliches Interesse an einer Korrektur der Rechnungen oder der Steuerfestsetzungen hat. Sie hätte jedoch sowohl die personellen als auch materiellen Kosten für eine entsprechende Korrektur zu tragen.\n\n33\n\nAuch für eine ergänzende Vertragsauslegung war kein Raum. Es entstünde ein unzumutbarer Aufwand für die Beklagte, die ohne eigenen Vorteil, aber mit erheblichem Aufwand die Rechnungen gegenüber jedem Patienten korrigieren und teilweise rückabwickeln sowie gegenüber den Finanzbehörden die Steuerfestsetzungen rückwirkend beanstanden müsste. Diesen Gesichtspunkt hat offenbar auch das Bundesfinanzministerium berücksichtigt, indem es die rückwirkende Rechnungskorrektur für zurückliegende Umsätze gerade nicht vorschreibt, sondern nur ermöglicht.\n\n34\n\nSchließlich ist zu berücksichtigen, dass die Umsatzsteuerbefreiung von Zytostatika Einfluss auf die Kalkulationsgrundlage der Beklagten hat. Diese kann aufgrund der Umsatzsteuerbefreiung im Rahmen der Herstellung und des Verkaufs solcher Medikamente keine Vorsteuern mehr geltend machen oder in Abzug bringen. Ihre Preiskalkulation in Bezug auf die vor dem Urteil des BFH veräußerten Medikamente orientierte sich jedoch hieran. Müsste sie nachträglich die Umsatzsteueranteile an ihre Kunden auskehren, wäre ihre Preiskalkulation rückwirkend hinfällig. Auch dies kann nicht einseitig der Beklagten zur Last gelegt werden, indem eine vertragliche Pflicht zur Rechnungskorrektur ihrerseits angenommen wird.\n\n35\n\nOhne besondere vertragliche Regelung besteht daher keine Verpflichtung der Beklagten, Korrekturen an den Rechnungen vorzunehmen und gegenüber der Finanzbehörde einzufordern (vgl. SG Karlsruhe, Urteil vom 15.11.2016 – S 14 KR 4380/14; SG Nürnberg, Urteil vom 22.10.2015 – S 7 KR 601/14, Rn. 27, juris).\n\n36\n\nDie Zahlung der Umsatzsteueranteile durch die Patienten an die Beklagte erfolgte daher mit Rechtsgrund. Auf die Frage, ob die Beklagte entreichert ist im Sinne von § 818 Abs. 3 BGB, kam es aus diesen Gründen nicht mehr an.\n\n37\n\nEin Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Erstattung der Umsatzsteueranteile folgt auch nicht als Schadenersatz aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 194 Abs. 2, 86 Abs. 1 u. 2 VVG.\n\n38\n\nDiesbezüglich kann dahinstehen, ob Schadenersatzansprüche aus §§ 280 ff. BGB von dem gesetzlichen Forderungsübergang gemäß § 194 Abs. 2 VVG erfasst sind. Jedenfalls liegt eine vertragliche (Neben-) Pflichtverletzung der Beklagten aus den bereits ausgeführten Gründen nicht vor.\n\n39\n\nDer Hilfsantrag ist unzulässig und unbegründet.\n\n40\n\nDer Hilfsantrag ist bereits unzulässig, da er nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist. Aus dem Antrag ergibt sich nicht, welche Rechnungen die Beklagte im Einzelnen korrigieren soll.\n\n41\n\nIm Übrigen ist der Hilfsantrag unbegründet. Dahinstehen kann, ob ein Anspruch der Patienten auf Rechnungskorrektur von dem gesetzlichen Forderungsübergang nach §§ 194 Abs. 2, 86 VVG erfasst wäre und ob er verjährt ist. Jedenfalls liegt eine vertragliche (Neben-) Pflichtverletzung der Beklagten nicht vor, da diese aus den ausgeführten Gründen nicht verpflichtet war, die von ihr ausgestellten Rechnungen gegenüber den Patienten zu korrigieren.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n43\n\nDer Streitwert wird auf 5.752,60 EUR festgesetzt.\n\n44\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\n45\n\nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bochum, Westring 8, 44787 Bochum, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. 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