{"status":"available","doknr":"OLD126759","ecli":"ECLI:DE:LGBO:2016:0126.V.STVK200.15.00","court":"Landgericht Bochum","senate":null,"decided":"2016-01-26","aktenzeichen":"V StVK 200/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf einstweilige Anordnung des Antragstellers wird als unzulässig zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen werden dem Antragsteller auferlegt.\n\nDer Streitwert wird auf 100,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller verbüßt in der JVA C derzeit zwei Freiheitsstrafen wegen versuchten Mordes und gefährlicher Körperverletzung in 2 Fällen in Tateinheit mit Nötigung und Verstoßes gegen das Waffengesetz. Das Strafzeitende ist am 10.05.2016.\n\n4\n\nDer Antragsteller befindet sich seit mehreren Jahren in zahnärztlicher Behandlung, u. a. da eine Teilbrücke immer wieder herausfällt. Wegen dieser Problematik war der Antragsteller auch bei dem Anstaltsarzt der JVA C vorstellig, da das Teilstück aus Kulanz wieder einsetzen wollte. Wegen dieses Sachverhaltes ist das zivilrechtliche Verfahren 6 O 290/15 vor dem Landgericht Bochum anhängig. Gegenüber dem Anstalts(zahn)arzt beantragte der Antragsteller nicht die Aushändigung von Schmerzmitteln.\n\n5\n\nDer Antragsteller begehrt die Ausführung zu einem externen Zahnarzt.\n\n6\n\nDer Antragsteller trägt im Wesentlichen vor, wegen der Zahnproblematik kaum essen und trinken zu können. Des Weiteren habe er starke Schmerzen. Er sei bereit, die Behandlung durch einen externen Zahnarzt selbst zu bezahlen, notfalls von seinem Überbrückungsgeld.\n\n7\n\nDer Antragsteller beantragt sinngemäß,\n\n8\n\n              einstweilig anzuordnen, dass der Antragsteller zu einem externen Zahnarzt ausgeführt wird.\n\n9\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n10\n\n              den Antrag zurückzuweisen.\n\n11\n\nDer Antragsgegner trägt hierzu vor, dass eine Ausführung zu einer externen Zahnarztpraxis aus medizinischer Sicht nicht erforderlich sei.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.\n\n13\n\nII.\n\n14\n\nDer Antrag ist unzulässig.\n\n15\n\nGemäß § 114 Abs. 2 Satz 2 kann das Gericht zwar eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Einstweilige Anordnungen sind darüber hinaus zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Eilentscheidungen in diesem Sinne sind geboten, wenn irreparable, über den belastenden Charakter der Maßnahme selbst hinausgehende Nachteile drohen oder wenn die Maßnahme offenkundig rechtswidrig ist (vgl. Calliess/Müller-Diez, StVollzG, 11. Auflage, § 114 Rn. 2).\n\n16\n\nAllerdings darf der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung regelmäßig die Hauptsache dann nicht vorwegnehmen, wenn der Antragsteller - wie hier - den Erlass einer ihn begünstigenden Maßnahme begehrt (vgl. BVerfG, B. v. 15.03.2006 - 2 BvR 917 und 2174/05). Das wäre vorliegend aber der Fall, wenn die Kammer die Ausführung des Antragstellers zu einem externen Zahnarzt anordnet.\n\n17\n\nZudem ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig, wenn das Gericht in einen Beurteilungsspielraum oder in das Ermessen eingreift. Hier kommt eine Anordnung nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass der Beurteilungsspielraum oder das Ermessen auf Null reduziert sind (Arloth, Strafvollzugsgesetz, 3. Auflage, § 114 Rn. 4). In das dem Antragsgegner eingeräumte Ermessen kann die Kammer vorliegend nicht eingreifen. Eine Reduzierung auf Null liegt hier nicht vor. Es erweist sich nämlich nicht allein die vom Antragsteller begehrte Rechtsfolge als rechtmäßig. Es ist jedenfalls nicht von vornherein auszuschließen, dass im Rahmen einer Abwägung der widerstreitenden Interessen die Interessen des Antragstellers hinter den Interessen der Gläubiger zurücktreten.\n\n18\n\nDas Gericht hat dabei nicht übersehen, dass der Antragsteller vorträgt an starken Schmerzen zu leiden. Jedoch muss berücksichtigt werden, dass er nicht eine Behandlung an sich begehrt, sondern eine Behandlung durch einen externen Zahnarzt, obwohl ein anstaltsinterner Zahnarzt und ein Anstaltsarzt in der JVA vorhanden sind. Ein Anspruch des Antragstellers auf Ausführung zu einem anderen Arzt besteht allenfalls dann, wenn die notwendige medizinische Versorgung in der JVA unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit nicht gewährt werden kann, §§ 45 Abs. 1, 46 StVollzG NRW. Dies ist ausweislich der dienstlichen Stellungnahme des Anstaltsarztes nicht der Fall.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG.\n\n20\n\nDie Entscheidung betreffend den Streitwert beruht auf den §§ 65 S. 1, 60 Hs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer bestimmt ihn nach der Bedeutung der Sache, wie sie sich aus dem Antrag des Antragstellers ergibt.\n\n21\n\nDie Entscheidung der Kammer ist unanfechtbar, § 114 Abs. 2 S. 3 1. HS StVollzG.\n\n22\n\nDas Verfahren ist abgeschlossen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/126759","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bochum/2016-01-26/v-stvk-200-15","cited_norms":[{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/126759","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/126759","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bochum/2016-01-26/v-stvk-200-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/126759","retrieved":"2026-07-09 00:20:40.835038+00:00"}}