{"status":"available","doknr":"OLD189028","ecli":"ECLI:DE:LGBO:2013:1011.5S81.13.00","court":"Landgericht Bochum","senate":null,"decided":"2013-10-11","aktenzeichen":"5 S 81/13","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 23.05.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bochum abgeändert:\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\n  (gem. § 540 ZPO)\n\n3\n\nI.\n\n4\n\nDie Parteien streiten um die Erstattungsfähigkeit von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.\n\n5\n\nDie Klägerin ist ein bundesweit tätiges KFZ- Leasingunternehmen und Eigentümerin eines PKW, der am 16.11.2012 in einen Verkehrsunfall in Bochum verwickelt war.\n\n6\n\nDer Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs fuhr auf das Fahrzeug der Klägerin auf, welches vor einer rot zeigenden Lichtzeichenanlage stand.\n\n7\n\nDie Haftung der Beklagten dem Grunde nach war zwischen den Parteien unstreitig.\n\n8\n\nStreitig war nur, ob die von der Klägerin geltend gemachten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 192,90 € im Rahmen des Schadensersatzes gem. § 249 II BGB erstattungsfähig sind.\n\n9\n\nDie Klägerin war der Ansicht, ein einfach gelagerter Fall  liege bei einem Verkehrsunfall, an dem zwei Fahrzeuge beteiligt sind, nie vor, da immer eine Abwägung nach § 17 StVG erforderlich sei und die Schadensregulierung maßgeblich von der Schadensschilderung der Unfallbeteiligten bei ihren Versicherungen abhänge.\n\n10\n\nDie Beklagte war der Ansicht, die Beauftragung eines Rechtsanwalts sei nicht erforderlich gewesen. Es habe ein einfach gelagerter Fall vorgelegen, zudem biete die Klägerin selbst einen umfassenden Service im Schadensmanagement für ihre Kunden an und sei deswegen geschäftsgewandt.\n\n11\n\nDas Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte unter Zulassung der Berufung gem. § 511 Abs. 4 ZPO zur Zahlung von 192,90 € an die Klägerin verurteilt.\n\n12\n\nGegen dieses Urteil, das am 03.06.2013 zugestellt worden ist, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 28.06.2013 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 05.08.2013 begründet.\n\n13\n\nDie Beklagte ist der Ansicht, das Amtsgericht habe den Vortrag der Beklagten nur unvollständig rechtlich gewürdigt. Gleiches gelte für die zum Beweis angebotenen Unterlagen und sonstigen Beweise. Das Urteil sei demnach rechtsfehlerhaft.\n\n14\n\nWeiterhin meint die Beklagte, es gäbe entgegen der Ansicht des Amtsgerichts auch einfach gelagerte Verkehrsunfälle. Der dem Rechtsstreit zugrundeliegende Unfall sei ein solcher Fall. Das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug sei auf ein stehendes Auto aufgefahren und der Fahrer sei schon am Unfallort von der Polizei verwarnt worden. Die Klägerin durfte deswegen an der Haftung dem Grunde nach keine berechtigten Zweifel haben. Darüber hinaus habe das Amtsgericht sich nicht mit der Geschäftsgewandtheit der Klägerin auseinandergesetzt. Die Abwicklung von Verkehrsunfällen sei das tägliche Geschäft der Klägerin. Auch habe das Amtsgericht unberücksichtigt gelassen, dass schon die erste Unfallmeldung durch einen Rechtsanwalt erfolgt ist\n\n15\n\nII.\n\n16\n\nDie Berufung ist zulässig und begründet.\n\n17\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n18\n\nEntgegen der Ansicht des Amtsgerichts sind die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten im vorliegenden Fall im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs gem. §§ 7 StVG, 115 VVG, nicht gem. § 249 Abs. 2 BGB erstattungsfähig.\n\n19\n\nZu Recht weist das Amtsgericht darauf hin, dass die zur Geltendmachung und Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs erforderlichen Rechtsanwaltsgebühren einen Schaden im Sinne des § 249 II BGB darstellen, soweit die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war (BGH NJW 2004, 444, 446; 2006, 1056; NJW 2011, 296; NZM 2012, 607).\n\n20\n\nNach der Rechtsprechung des BGH ist in einfach gelagerten Fällen die Beauftragung eines Rechtsanwalts bereits für die erste Anmeldung der Ersatzansprüche nur dann erforderlich und zweckmäßig, wenn der Geschädigte rechtlich ungewandt ist, oder die Schadensregulierung verzögert wird (BGH NJW 1995,446; NZM 2012, 607). Ansonsten ist der Geschädigte in einfach gelagerten Fällen gehalten, den Schaden zunächst eigenständig zu regulieren und erst, wenn auf die erste Aufforderung hin der Schaden nicht ausgeglichen wird, einen Rechtsanwalt mit der weiteren Rechtsverfolgung zu beauftragen (BGH NJW 1995, 446,447).\n\n21\n\nNach diesen Grundsätzen war die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch die Klägerin nicht erforderlich. Es lag entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ein einfach gelagerter Fall vor.\n\n22\n\nOb das dem Rechtstreit zugrundeliegende Unfallgeschehen so einfach gelagert ist, dass an der Haftung dem Grunde und der Höhe nach keine Zweifel bestehen durften und auch keine Zweifel daran bestehen konnten, dass der Schädiger ohne Weiteres der Ersatzpflicht nachkommen würde, unterliegt der exante Beurteilung des Geschädigten (BGH NJW 1995, 446, 447).\n\n23\n\nIn dem vorliegenden Fall war aus Sicht der Klägerin weder mit Einwendungen gegen den Haftungsgrund noch die Schadenshöhe zu rechnen.\n\n24\n\nEs lag nach dem Vortrag der Klägerin ein typischer Auffahrunfall vor. Das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug ist auf das vor einer Lichtzeichenanlage stehende Fahrzeug der Klägerin aufgefahren.\n\n25\n\nEs wird weder vorgetragen, dass schon am Unfallort unterschiedliche Aussagen zum Unfallhergang vorlagen, etwa von Zeugen oder den beiden Fahrern, die Zweifel an der Verursachung des Unfalls durch das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug geweckt hätten. Zudem waren nur zwei Fahrzeuge an dem Unfall beteiligt.\n\n26\n\nDas Unfallgeschehen war von Anfang an zwischen den Parteien unstreitig.\n\n27\n\nAuch der Hinweis auf eine mitwirkende Betriebsgefahr vermag eine andere Auffassung nicht zu begründen. Diese ist auch bei verkehrsbedingt haltenden Fahrzeugen stets anzurechnen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass bei einem Auffahrunfall bereits der Beweis des ersten Anscheins für eine volle Haftung des Auffahrenden spricht und damit die Betriebsgefahr des stehenden Fahrzeugs zurücktritt. Dies entspricht auch der Laienansicht.\n\n28\n\nAuch mit Einwendungen zur Schadenshöhe war nicht zu rechnen.\n\n29\n\nBei den von der Klägerin geltend gemachten Schadenspositionen handelt es sich um die typischen Kosten eines Verkehrsunfalls, bei denen auch rechtlich unbewanderte Personen wissen, dass diese von der Versicherung des Unfallgegners zu tragen sind.\n\n30\n\nWeder die Höhe der geltend gemachten fiktiven Reparaturkosten noch der Mietwagenkosten rechtfertigt bereits vor der ersten Geltendmachung aus der Sicht der Klägerin Zweifel an der zügigen Regulierung durch die Beklagte.\n\n31\n\nEs entstanden lediglich Sachschäden, keine Körperschäden, bei denen schon im Vorhinein vermehrt mit Einwänden insbesondere gegen die Kausalität und die Höhe etwaiger Behandlungskosten zu rechnen ist.\n\n32\n\nEs wird auch nicht vorgetragen, dass in dem vorliegenden Fall besondere Umstände vorlagen, die schon vor der ersten Anspruchstellung Zweifel an der Erstattungsfähigkeit aufkommen ließen. So ist nicht ersichtlich, dass von der Klägerin eine außergewöhnliche Reparaturmethode verlangt wurde, sie einen Mietwagen zu einem außerordentlichen Tarif oder für eine ungewöhnlich lange Zeitspanne angemietet hat.\n\n33\n\nAlleine die theoretische Möglichkeit von Einwendungen gegen die Schadenshöhe rechtfertigt nicht die Annahme eines schwierigen Falles.\n\n34\n\nLiegt ein einfach gelagerter Fall vor, ist es nach der bereits zitierten Rechtsprechung des BGH jeder Privatperson zumutbar, zunächst eigenständig ein Anspruchsschreiben an den Unfallgegner oder seine Versicherung zu schreiben, mit dem die Schäden beziffert werden.\n\n35\n\nEine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Geschädigte etwa aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen wie Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden selbst anzumelden (BGH NJW 1995,446,447). Dass sie geschäftlich ungewandt ist, hat die Klägerin nicht vorgetragen, und hiervon ist bei einem Leasing-Unternehmen auch nicht auszugehen, so dass sie ebenso wie jede Privatperson unabhängig von ihrer konkreten Tätigkeit als Leasing-Unternehmen gehalten war, den Schaden zunächst selbst geltend zu machen.\n\n36\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen bezüglich der Kosten aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO und bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n37\n\nDie Revision war nicht zuzulassen. Ein Revisionsgrund gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor.\n\n38\n\nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.\n\n39\n\nInsbesondere erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht die Zulassung der Revision. Dass die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerade für Unternehmen wie die Klägerin von verschiedenen Instanzgerichten unterschiedlich beurteilt worden ist, liegt nicht an der fehlenden höchstrichterlichen Rechtsprechung. Dies ist vielmehr der Tatsache geschuldet, dass jeder Einzelfall im Hinblick auf die Einordnung als einfach gelagerter Fall entsprechend der Rechtsprechung des BGH gemäß der von diesem aufgestellten Grundsätzen gewürdigt werden muss und gerade bei Verkehrsunfallstreitigkeiten die jeweils zugrundeliegenden Lebenssachverhalte eine geringe Vergleichbarkeit aufweisen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/189028","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bochum/2013-10-11/5-s-81-13","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/189028","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/189028","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bochum/2013-10-11/5-s-81-13","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/189028","retrieved":"2026-07-09 01:05:08.164737+00:00"}}