{"status":"available","doknr":"OLD224555","ecli":"ECLI:DE:LGBO:2011:0223.6O151.10.00","court":"Landgericht Bochum","senate":null,"decided":"2011-02-23","aktenzeichen":"6 O 151/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.653,55 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.05.2010 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.419,19 € zu zahlen.\n\nDie Beklagte wird desweiteren verurteilt, den Kläger von sämtlichen Verpflichtungen gegenüber der C aus dem Finanzierungsvertrag Nr. # freizustellen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger bestellte am 30.11.2009 bei der Beklagten ein Neufahrzeug BMW 320d zum Preis von 39.000,00 €. Die Finanzierung des Kaufpreises erfolgte über die C, wobei der Kläger bei der Beklagten eine Anzahlung in Höhe von 10.000,00 € zu leisten hatte.\n\n3\n\nDie Abholung des Pkw war für den 29.12.2009 vorgesehen, an diesem Tag leistete der Kläger auch die Anzahlung in Höhe von 10.000,00 €.\n\n4\n\nBei der Abholung wurden Schäden im Bereich der linken hinteren Seitenwand und im Bereich des Kofferraumdeckels festgestellt. Es kam dann nicht zu einer Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger.\n\n5\n\nDer Kläger beauftragte nunmehr Herrn Rechtsanwalt C1, seine Interessen wahrzunehmen. Am 04.01.2010 kam es zu einer Besichtigung des Pkws auf dem Betriebsgelände der Beklagten seitens des Privatsachverständigen Q. Dieser kam in seinem Gutachten zu folgendem Ergebnis:\n\n6\n\nVerformung der hinteren linken Seitenwand im Radbogenbereich.\n\n7\n\nStoßstange im linken Flankenbereich hinten angeschlagen.\n\n8\n\nMotorhaube und Kofferraumdeckel waren an der Lackoberfläche milchig blass.\n\n9\n\nMit Schreiben vom 04.01.2010 forderte Rechtsanwalt C1 die Beklagte unter Bezugnahme auf das obige Gutachten zur Nachbesserung auf, und zwar bis zum 15.01.2010.\n\n10\n\nMit Schreiben vom 04.03. und 30.03.2010 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag.\n\n11\n\nMit der vorliegenden Klage begehrt er nunmehr die Rückzahlung der geleisteten Anzahlung, die Erstattung der Kosten für das Gutachten des Sachverständigen Q sowie die Freistellung von sämtlichen Verpflichtungen gegenüber der C.\n\n12\n\nDer Kläger behauptet, die Beklagte habe zunächst versucht, den Schaden zu vertuschen. Er habe nie eine Nachbesserung gewollt, sondern nur ein neues Fahrzeug. Sein damaliger Bevollmächtigter Rechtsanwalt C1 habe sich nicht an seine Anweisungen gehalten. Insoweit arbeite dieser mit der Beklagten zusammen. Auch noch bei der Besichtigung des Fahrzeuges seitens des Sachverständigen habe er erklärt, dass er keine Nachbesserung wünsche. Nachdem Rechtsanwalt Brandenburg die Beklagte zur Nachbesserung aufgefordert habe, habe er diesem das Mandat entzogen.\n\n13\n\nIm Übrigen habe der Sachverständige Q bei einer Nachbesichtigung am 19.01.2010 festgestellt, dass die Nachbesserung von Seiten der Beklagten nur unzureichend durchgeführt worden sei.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\n1.              die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.653,55 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.419,19 € zu zahlen,\n\n16\n\n2.              die Beklagte zu verurteilen, ihn von sämtlichen Verpflichtungen gegenüber der C aus dem Finanzierungsvertrag Nr. # freizustellen.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nSie behauptet, während der Übergabe des Fahrzeugs sei festgestellt worden, dass kleinere Kratzer am Kofferraum sowie eine Delle an der linken hinteren Seitenwand in Höhe des Radlaufes vorhanden gewesen seien. Es sei sodann gegenüber dem Kläger als auch gegenüber seinem damaligen Bevollmächtigten erklärt worden, dass es grundsätzlich zwei Möglichkeiten gebe, einmal die Reparatur des Fahrzeuges und alternativ die Lieferung eines Neufahrzeuges. Der Kläger habe sich sodann für die Reparatur entschlossen.\n\n20\n\nNach der Begutachtung seitens des Privatsachverständigen Q sei das Fahrzeug sodann repariert worden. Mit Fax vom 14.01.2010 sei der Kläger sodann zur Abholung des Fahrzeuges aufgefordert worden.\n\n21\n\nDie Reparatur sei auch sach- und fachgerecht erfolgt, dies habe ein Gutachten der E vom 17.02.2010 ergeben.\n\n22\n\nDie Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen L vom 29.11.2010 (Bl. 87 ff. d.A.) verwiesen.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie zulässige Klage ist begründet. Der Kläger ist gem. den §§ 437, 434, 323 ff. BGB zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.\n\n26\n\nEin ausgeliefertes Fahrzeug kann nicht mehr als Neufahrzeug bezeichnet werden, wenn vor der Auslieferung am Fahrzeug Schäden jenseits einer gewissen Bagatellgrenze aufgetreten sind, so dass das Fahrzeug nach der Verkehrsanschauung als Unfallfahrzeug bezeichnet werden muss. In diesem Falle würde auch eine fachgerechte Reparatur im Werk diese Eigenschaft als Unfallfahrzeug und die dadurch eingetretene Wertminderung nicht aufheben. Der Käufer eines solchen Fahrzeuges ist deshalb berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, ohne dem Vertragspartner zuvor eine Gelegenheit zur Nachbesserung geben zu müssen. Denn auch bei erfolgreicher Nachbesserung kann das Fahrzeug dann nicht mehr als fabrikneu bezeichnet werden.\n\n27\n\nGrundsätzlich stand dem Kläger also im vorliegenden Fall ein Rücktrittsrecht zu, da die unstreitige Beule über dem linken Radkasten und die weiteren Beschädigungen im Lack als Schäden jenseits einer gewissen Bagatellgrenze anzusehen sind.\n\n28\n\nDie Besonderheit des vorliegenden Falles liegt aber darin, dass sich der Kläger vertreten durch seinen damaligen Bevollmächtigten zunächst dazu entschieden hat, der Beklagten Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Insofern ist die Beklagte unmissverständlich im Schreiben seines Bevollmächtigten vom 04.01.2010 zur Nachbesserung aufgefordert worden.\n\n29\n\nDer Kläger kann sich insoweit nicht darauf berufen, dass sein ehemaliger Bevollmächtigter gegen seine Anweisungen gehandelt habe. Rechtsanwalt C1 war als Bevollmächtigter des Klägers berechtigt, Erklärungen im Namen des Klägers mit Rechtswirkung gegenüber Dritten abzugeben. Etwaige anderslautende Absprachen im Innenverhältnis haben keine Wirkungen gegenüber der Beklagten. Soweit der Kläger behauptet hat, die Beklagte und Rechtsanwalt C1 hätten „gemeinsame Sache gemacht“, entbehrt dieser Behauptung jedwede Substanz.\n\n30\n\nAus dem Vorgesagten folgt, dass der Kläger zunächst nicht zum Rücktritt berechtigt war, da er sich bewusst für die Nachbesserung entschieden hat.\n\n31\n\nDiese Nachbesserung ist aber nach Ansicht der Kammer fehlgeschlagen, so dass der Kläger dann wirksam vom Vertrag zurücktreten konnte.\n\n32\n\nNach dem Gutachten des Sachverständigen L steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die vormaligen Verkratzungen zwar weitestgehend, aber nicht vollständig ordnungsgemäß beseitigt worden sind. In Teilbereichen waren noch feine Oberflächenverkratzungen sichtbar.\n\n33\n\nDer Beklagten ist zwar zuzugestehen, dass der Sachverständige auf der anderen Seite die Nachbesserungsarbeiten als überwiegend sach- und fachgerecht ausgeführt angesehen hat. Es verbleiben aber geringgradige Beanstandungen, die ausnahmsweise im vorliegenden Fall ein Rücktrittsrecht deshalb rechtfertigen, weil der Kläger zunächst auf die Lieferung eines Neufahrzeuges verzichtet und der Beklagten Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat. In einem solchen Fall ist dann aber die Beklagte auch verpflichtet, die Reparatur derart durchzuführen, dass Verkratzungen und Lackbeschädigungen nicht mehr sichtbar sind. Genau dies ist im vorliegenden Fall aber nicht geschehen.\n\n34\n\nGemäß § 280 BGB ist die Beklagte auch zur Erstattung der Kosten des Sachverständigen Q verpflichtet, da diese Kosten zur sachgerechten Rechtsverfolgung notwendig waren.\n\n35\n\nDie Zinsentscheidung beruht auf den §§ 286, 288, 291 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/224555","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bochum/2011-02-23/6-o-151-10","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/224555","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/224555","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bochum/2011-02-23/6-o-151-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/224555","retrieved":"2026-07-09 01:44:55.002957+00:00"}}