{"status":"available","doknr":"OLD229918","ecli":"ECLI:DE:LGBO:2010:1008.8O446.10.00","court":"Landgericht Bochum","senate":null,"decided":"2010-10-08","aktenzeichen":"8 O 446/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer An¬trag vom 05.10.2010 auf Erlass der einst¬wei¬li¬gen Ver¬fü¬gung wird zurückge-wiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.\n\nDer Ver¬fah¬rens¬wert wird auf 20.000,00 Euro fest¬ge¬setzt.\n\n1\n\nGründe: \n\n 2\n\nDer Antragsteller begehrt eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt, es dem Antragsgegner zu untersagen, über den Antragsteller identifizierend zu berichten und/oder identifizierend berichten zu lassen und/oder sich zu äußern und/oder sich äußern zu lassen, so wie am 04.10.2010 unter den in der Antragsschrift genannten Internetadressen geschehen.\n\n 3\n\nDer Antrag ist unbegründet.\n\n 4\n\nDer für den Erlass der einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund ist nicht gegeben.\n\n 5\n\nEin Verfügungsgrund ist erforderlich. Denn die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG streitet nicht für den Antragsteller. Nach dieser Vorschrift können einstweilige Verfügungen zur Sicherung der im UWG bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 ZPO bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden. Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch nach dem UWG wäre jedoch ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis liegt vor, wenn die Parteien gleichartige Waren innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten den anderen beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören kann (BGH, Urteil vom 05.10.2000 - I ZR 201/98 m.w.N.). Das Bestehen eines solchen konkreten Wettbewerbsverhältnisses hat der Antragsteller jedoch nicht dargelegt. Der Antragsteller trägt lediglich vor, dass er eine Internet- und Medienagentur betreibe, die bundesweit Dienstleistungen für das Internet erbringe und als Internetprovider zugelassen sei. Der Antragsgegner sei ebenfalls als Internetprovider tätig, was sich aus dem Hinweis \"eigenes Internet-Portal als Provider\" auf der Homepage des Antragsgegners ergebe. Aus dem Vortrag des Antragstellers wird indes nicht ersichtlich, welche gleichartigen Waren bzw. Dienstleistungen die beiden Parteien erbringen sollen. \n\n 6\n\nDie einstweilige Verfügung darf daher nach den §§ 935, 940 ZPO nur erlassen werden, wenn eine Dringlichkeit für eine Regelung im Eilverfahren gegeben ist, so dass ein Verfügungsgrund vorliegt. Der Verfügungsgrund besteht in der begründeten Besorgnis, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Zu einer entsprechenden Dringlichkeit hat der Antragsteller jedoch nichts vorgetragen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/229918","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bochum/2010-10-08/8-o-446-10","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 940","ref_norm":"940","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/229918","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/229918","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bochum/2010-10-08/8-o-446-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/229918","retrieved":"2026-07-09 01:50:57.783724+00:00"}}