{"status":"available","doknr":"OLD244481","ecli":"ECLI:DE:LGBO:2009:0121.I10S107.08.00","court":"Landgericht Bochum","senate":null,"decided":"2009-01-21","aktenzeichen":"I-10 S 107/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1.\n\nDie Kammer beabsichtigt, gem. § 522 Abs.2 ZPO zu verfahren und die Berufung der Klägerin durch Beschluss zurückzuweisen\n\n2.\n\nDie Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen. \n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Berufung der Klägerin bietet keine Aussicht auf Erfolg. Die Kammer beabsichtigt deshalb, die Berufung\ngem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen.\n\n4\n\nZu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht einen Anspruch der Klägerin gegen die\nBeklagten aus den §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Absatz BGB – hinsichtlich der Beklagten zu 2) i.V.m.\n§ 3 PflVersG a.F. (jetzt § 115 VVG) – verneint. \n\n5\n\nDer Umfang der Ersatzpflicht im Verhältnis der beteiligten Fahrzeughalter / Versicherer hängt\ngemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der\nSchaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Dass der Unfall vom 29.10.2007 hier\nfür einen der Beteiligten ein unabwendbares Ereignis i.S. des § 17 Abs. 3 S. 1 StVG darstellte, ist nicht\nersichtlich. Soweit sich die Klägerin nunmehr in der Berufungsinstanz sogar auf ein für sie unabwendbares\nEreignis beruft, ist der diesbezügliche Vortrag unsubstantiiert. Zu der Kollision mit der Beklagten zu 1) ist\nes unstreitig im Zusammenhang mit einem Ausparkvorgang der Klägerin aus einer – wie sie selbst vorträgt\n– sehr unübersichtlichen Parklücke gekommen. Ein \"Idealfahrer\" hätte sich in dieser\nSituation eines Einweisers bedient, um von vornherein jegliche Gefährdung des fließenden Verkehrs\nauszuschließen.\n\n6\n\nEntscheidende Frage ist deshalb, welche jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensanteile in die gemäß\n§ 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG vorzunehmende Abwägung einzubeziehen sind.\n\n7\n\n1) Unter Zugrundelegung des beiderseitigen Parteivortragens und des Ergebnisses der Beweisaufnahme zum Unfallhergang\nspricht gegen die Klägerin der Anscheinsbeweis eines Verstoßes gegen die deutlich erhöhten\nSorgfaltspflichten der §§ 9 Absatz 5 und 10 Satz 1 StVO. \n\n8\n\nIn diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob das Fahrzeug der Klägerin – wie diese es behauptet –\nzum Zeitpunkt der Kollision bereits gestanden hat, oder ob die Beklagte zu 1) in das rückwärts fahrende\nFahrzeug der Klägerin gefahren ist. Denn der Grundsatz, dass im Falle einer Kollision der Anschein gegen den\nZurücksetzenden spricht (vgl. Hentschel, 40. Auflage, Rn. 51 zu § 9 StVO), gilt auch dann, wenn der\nZurücksetzende zum Kollisionszeitpunkt bereits zum Stehen gekommen ist, gleichwohl aber ein enger zeitlicher\nund räumlicher Zusammenhang mit dem Zurücksetzen gegeben ist (OLG Köln, Urteil vom 19.07.2005,\n4 U 35/04, BeckRS 2005 m.w.N., 09836; LG Berlin, Urteil vom 19.10.2000, 58 S 112/00, Juris; AG Hamburg, Urteil\nvom 16.02.2006, 51a C 121/05, Juris). Ein solcher \"enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang\"\nbesteht hier. Auch nach den eigenen Angaben der Klägerin ereignete sich der Unfall nach einer allenfalls\nsehr kurzen Standzeit ihres Fahrzeugs. Die Klägerin hat damit den Grundsatz, dass beim Rückwärtssetzen\ndie größtmögliche Sorgfalt gefordert wird, missachtet. \n\n9\n\nDem steht nicht entgegen, dass die Klägerin vorliegend einen \"Korrekturzug\" ausführen wollte.\nZwar ist zweifelhaft, ob § 9 Absatz 5 StVO auch beim Rückwärtsrangieren im Verhältnis zu anderen\nparkenden Fahrzeugen gilt. Jedenfalls gegenüber dem fließenden Verkehr gilt die besondere Sorgfaltspflicht\nauch beim Rangieren uneingeschränkt (Hentschel, a.a.O.). Auch die Tatsache, dass die Beklagte zu 1) unmittelbar\nvor der Kollision möglicherweise einen leichten Schlenker nach Rechts vorgenommen hat, um dem links auf der\nFahrbahn stehenden Ehemann der Klägerin auszuweichen, steht der Annahme des Anscheinsbeweises zu Lasten der\nKlägerin nicht entgegen. Zum einen gilt der Vorrang des fließenden Verkehrs über die gesamte\nStraßenbreite. Zum anderen kann der Beklagten zu 1) ein Schlenker nach rechts allein deshalb nicht vorgeworfen\nwerden, weil gemäß § 2 Absatz 2 StVO ohnehin möglichst weit rechts zu fahren ist. \n\n10\n\nGegen die Klägerin spricht ferner der Anschein eines Verstoßes gegen § 10 Satz 1 StVO. Ausweislich\nder von den Parteien zur Akte gereichten Fotos ist die Klägerin über einen \"abgesenkten Bordstein\"\ni.S. dieser Norm hinweg auf die Fahrbahn eingefahren. Im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit diesem Vorgang\nist es zur Kollision mit der Beklagten zu 1) gekommen. Bei dieser Sachlage spricht der Beweis des ersten Anscheins\ndafür, dass die Klägerin die aus § 10 Satz 1 StVO resultierenden äußersten Sorgfaltspflichten\ngegenüber dem fließenden Verkehr missachtet hat (vgl. dazu auch Hentschel, 40. Auflage, Rn. 11 zu §\n10 StVO).\n\n11\n\n2) Demgegenüber ist auf der Seite der Beklagten lediglich die einfache Betriebsgefahr in die Abwägung\neinzustellen. Ein Verschulden der Beklagten zu 1) ist nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang kann ebenfalls\ndahinstehen, ob das Fahrzeug der Klägerin zum Kollisionszeitpunkt stand oder aber in Bewegung war. Zutreffend\nweist das Amtsgericht darauf hin, dass der Beklagten zu 1) ein Verschuldensvorwurf allenfalls dann gemacht werden\nkönnte, wenn das Fahrzeug der Klägerin bereits zum Zeitpunkt des Abbiegens der Klägerin um die Kurve\ngut sichtbar auf der Straße gestanden hätte. In diesem Fall wäre die Beklagte zu 1) gewissermaßen\n\"sehenden Auges\" in das Fahrzeug der Klägerin hineingefahren, was ohne weiteres einen Verstoß\ngegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot des § 1 Absatz 2 StVO begründen würde. Dies trägt\ndie Klägerin jedoch weder substantiiert vor, noch liegen dafür objektive Anhaltspunkte vor. Insoweit kann\nauf die zutreffenden Ausführungen im amtsgerichtlichen Urteil Bezug genommen werden. Der Erhebung des von der\nKlägerin angebotenen (Sachverständigen-) Beweises bedurfte es nicht. Aus den oben unter 1) dargestellten\nGründen kommt es allein auf die Frage, ob das Fahrzeug der Klägerin zum Zeitpunkt der Kollision bereits\ngestanden hat, nicht an. \n\n12\n\nDer Beklagten zu 1) ist schließlich kein Verstoß gegen die Geschwindigkeitsvorschriften der StVO\n(§ 3) vorzuwerfen. Der diesbezügliche Vortrag der Klägerin, die Beklagte sei mit \"überhöhter\nGeschwindigkeit\" gefahren, ist bereits unsubstantiiert. Die Klägerin gibt schon nicht an, mit welcher\nungefähren Geschwindigkeit die Beklagte zu 1) gefahren sein soll. Im Übrigen hat der Zeuge X die\nGeschwindigkeit der Beklagten zu 1) mit etwa 20 – 30 km/h angegeben. Eine Geschwindigkeit in dieser\nGrößenordnung ist an der fraglichen Unfallstelle – die sich vergleichsweise übersichtlich\ndarstellt – nicht zu beanstanden.\n\n13\n\n3) Unter Zugrundelegung der dargestellten Umstände teilt die Kammer die Wertung des Amtsgerichts, die\neinfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten zu 1) trete hinter das Verschulden der Klägerin\nvollständig zurück. Eine Haftung der Beklagten besteht deshalb bereits dem Grunde nach nicht. \n\n14\n\nII.\n\n15\n\nDie Kammer beabsichtigt deshalb, nach eingehender Prüfung angesichts der zuvor dargestellten Sach- und\nRechtslage die Berufung gemäß § 522 Absatz 2 ZPO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung\nzurückzuweisen.\n\n16\n\nWie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg. Insoweit\nkommt es nicht darauf an, ob die Berufung offensichtlich unbegründet ist. Es reicht vielmehr aus, dass nach\neingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage das Berufungsgericht eine Aussicht auf Erfolg verneint und keine\nweitere Sachaufklärung notwendig ist (vgl. dazu OLG Celle, NJW 2002, 2400 (2401) und NJW 2002, 2800 ff.; OLG\nRostock NJW 2003, 1676 (1677); OLG Köln, JMBl NRW 2004, 8 ff). Dies ist hier der Fall.\n\n17\n\nAuch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Absatz 2 Ziffer 2 u. 3 ZPO sind gegeben, denn die Rechtssache\nhat weder eine allgemeine grundsätzliche Bedeutung, noch fordert die Fortbildung des Rechts eine tatsächliche\nEntscheidung der Kammer in der Sache.\n\n18\n\nIII.\n\n19\n\nDie Klägerin erhält Gelegenheit, dazu binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244481","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bochum/2009-01-21/i-10-s-107-08","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":3},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244481","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244481","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bochum/2009-01-21/i-10-s-107-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244481","retrieved":"2026-07-09 02:08:20.318838+00:00"}}