{"status":"available","doknr":"OLD256738","ecli":"ECLI:DE:LGBO:2008:0320.2O42.08.00","court":"Landgericht Bochum","senate":null,"decided":"2008-03-20","aktenzeichen":"2 O 42/08","doktyp":"Teilurteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte zu 3 wird verurteilt, an die Klägerin 3.926,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 23.02.2007 zu zahlen.\n\nEs wird festgestellt, dass der Beklagte zu 3 der Klägerin aus einer vorsätzlich began-genen unerlaubten Handlung zu Schadensersatz verpflichtet ist. \n\nDie Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vor-läufig vollstreckbar. \n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n 2\n\nAuf den Tatbestand des aufgehobenen Urteils der Kammer vom 5.4.2007 wird Bezug genommen.\n\n \n 3\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n 4\n\n1.\n\n 5\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 3.926,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 23.2.2007 zu zahlen, \n\n 6\n\n2.\n\n 7\n\nfestzustellen, dass der Beklagte zu 3 der Klägerin aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zu Schadensersatz verpflichtet ist.\n\n 8\n\nDie Beklagten beantragt,\n\n 9\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n 10\n\nAm 9.1.2008 hat das Amtsgericht Hof das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1 eröffnet. \n\n 11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n 12\n\nDer Rechtsstreit gegen die Beklagten zu 1 und 2 ist gemäß §§ 240 ZPO, analog 17 AnfG unterbrochen. Da der Rechtsstreit gegen den Beklagten zu 3 entscheidungsreif ist, hat die Kammer durch Teilurteil der gegen ihn gerichteten Klage stattgegeben. Die gegen den Beklagten zu 3 gerichtete Klage ist begründet. Die Kammer kann auf die Entscheidungsgründe ihres aufgehobenen Urteils vom 05.04.2007 Bezug nehmen. Insbesondere bleibt die Kammer bei ihrer Auffassung dass durch die eingereichten Schulungspapiere mit hinreichender Indizwirkung feststeht, dass die Mitarbeiter der Beklagten auch die Klägerin durch manipulative Gesprächsführung und Fragetechnik gemäß diesen Papieren zu der Geldanlage überredet haben und die erforderlichen Hinweise auf Risiken der Anlagepapiere nicht erteilt haben. Dafür werden solche Schulungspapiere geschrieben. Die Aussage der nunmehr – gegenbeweislich – vernommenen Zeugin T blieb unergiebig. Die Zeugin hat vielmehr sehr eindrucksvoll den Vortrag der Klägerin bestätigt. Den Schaden schätzt die Kammer gemäß § 287 ZPO auf den zuerkannten Betrag. Insbesondere hält die Kammer auch den geltend gemachten fiktiven Zinsschaden für begründet. Bei Zugrundelegung eines rechtmäßigen Alternativverhaltens hätten die Mitarbeiterinnen der Beklagten der Klägerin zu einer einfach zu handhabenden, sicheren Geldanlage raten müssen, bei der – mit Rücksicht das geringe Einkommen der Klägerin – steuerliche Aspekte nicht erheblich waren. Bundesleihen wären eine geeignete Anlage gewesen. Steuervorteile im Rahmen der Vorteilsausgleichung sind ersichtlich nicht zu berücksichtigen. Die Forderung ist schließlich nicht verjährt. Insoweit kann auf die Entscheidungsgründe im Urteil des Oberlandesgerichts vom 20.11.2007 Bezug genommen werden. \n\n 13\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 709 ZPO. Eine Kostenentscheidung musste dem Schlussurteil vorbehalten bleiben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256738","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bochum/2008-03-20/2-o-42-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256738","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256738","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bochum/2008-03-20/2-o-42-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256738","retrieved":"2026-07-09 02:20:42.958991+00:00"}}