{"status":"available","doknr":"OLD267518","ecli":"ECLI:DE:LGBO:2006:1221.14O93.06.00","court":"Landgericht Bochum","senate":null,"decided":"2006-12-21","aktenzeichen":"14 O 93/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis zwischen den Parteien nicht zum 28.02.2006 endete.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 428.000,-- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 20.000,- € seit dem 01.06.2006, dem 01.07.2006, dem 01.08.2006, dem 01.09.2006, dem 01.10.2006, dem 01.11.2006 und dem 01.12.2006 sowie aus 288.000,-- € seit dem 01.08.2006 zu zahlen.\n\nDie Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger am 01.01.2007 weitere 288.000,-- € brutto als Tantieme für 2006 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2007 zu zahlen.\n\nWegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beklagte befasst sich mit dem Erwerb von Beteiligungen. Sie ist Komplementärin der I GmbH\n& Co. KG. Am 13.02.2003 schlossen die Parteien einen Geschäftsführervertrag (Bl. 4 ff. d. A.),\nmit dem der Kläger mit Wirkung von diesem Tage als kaufmännischer Geschäftsführer der\nGesellschaft und Projektverantwortlicher für die Umsetzung der Sanierungsprojekte eingestellt wurde.\nGemäß § 2 Abs. 2 des Vertrages endete der Vertrag zum 01.03.2006 und verlängerte sich\num zwei weitere Jahre, wenn der Kläger spätestens drei Monate vor Vertragsablauf schriftlich\ngegenüber dem Beirat, vertreten durch den Vorsitzenden, diese Option ausübte. Die Beklagte hatte\nkeinen Beirat, erst zum 21.12.2005 wurde ein Beirat bei der Beklagten installiert. Allerdings hatte die I\nGmbH & Co. KG bei Vertragsschluss einen Beirat, der gemäß § 5 a Ziff. 2. Abs. 5 dem\nGesellschaftsvertrag der KG (Bl. 38 ff. d. A.) bei Abschluß, Änderung oder Beendigung von\narbeitsrechtlichen Verträgen mit der Geschäftsführung der Komplementärin seine\nZustimmung zu erteilen hatte. Gemäß § 4 des Geschäftsführervertrages erhielt\nder Kläger eine Fixvergütung in Höhe von 240.000,00 € brutto in 12 gleichen Raten\nzum Ende eines jeden Kalendermonats sowie eine variable Vergütung bis zu einer Höhe von\n360.000,00 € jährlich, die sich am EBT des Unternehmens orientierte. Dazu waren zu Beginn\neines jeden Jahres Zielvereinbarungen zu treffen, deren Erreichungsgrade spätestens am Ende des\nGeschäftsjahres vom Gesellschafter im Einvernehmen mit dem Beirat festgelegt werden sollten.\nGemäß § 4 Abs. 5 S. 2 war bei Fehlen einer Zielvereinbarung eine variable Vergütung\nin Höhe von 80 % zu zahlen. Für das Jahr 2005 und 2006 wurden keine Zielvereinbarungen getroffen.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 18.09.2005 teilte der Kläger dem Geschäftsführer der Gesellschafterin\nder Beklagten, Herrn T, mit, dass er die nach § 2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages vorgesehene Option\nausübe (Bl. 11 d. A.). Anfang März 2006 musste der Kläger sein Büro räumen. Mit\nvorliegender Klage verlangt er die Vergütung für die Zeit ab Mai 2006 bis einschließlich\nNovember 2006 sowie die Tantieme für das Jahr 2005 und zukünftige Zahlungen für das Jahr\n2006 gemäß § 4 Abs. 5 des Geschäftsführervertrages. Zudem begehrt er Feststellung,\ndass aufgrund der ausgeübten Option das Vertragsverhältnis nicht zum 28.02.2006 beendet worden ist.\n\n4\n\nWiderklagend hat die Beklagte vom Kläger Auskunft über sein im Zeitraum vom 01.05.2006 bis\nzum 30.11.2006 sein anderweitig erzieltes Arbeitseinkommen und erforderlichenfalls die Versicherung der\nRichtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides statt begehrt. Insoweit haben die Parteien\nübereinstimmend den Rechtsstreit für erledigt erklärt.\n\n5\n\nDer Kläger ist der Ansicht, er habe die Option gemäß § 2 Ziff. 2 des\nGeschäftsführervertrages wirksam ausgeübt. Da die Beklagte unstreitig keinen Beirat bis\nEnde des Jahres 2005 gehabt habe, habe die Option gegenüber der Gesellschafterin erklärt\nwerden dürfen und müssen. Selbst wenn dies aber nicht angenommen werden sollte, würde\ndie dem Geschäftsführer der Gesellschafterin der Beklagten übergebene Erklärung\nder Optionsausübung Wirkung erlangen zu dem Augenblick, an dem der Beirat der KG sein Amt\nniedergelegt hat und der Beirat bei der KG aufgelöst worden ist. Denn von diesem Augenblick an\nwaren mangels der Existenz irgendeines Beirats auf jeden Fall die Gesellschafterin für die\nErklärung der Ausübung der Option empfangsberechtigt. Im Übrigen habe er dem Vorsitzenden\ndes Beirats, dem Zeugen I1, in der Sitzung des Beirats der KG vom 26.09.2005 die Erklärung der\nAusübung der Option übergeben, also zu einem Zeitpunkt, zu dem zwar die Niederlegung des\nAmtes von allen Beiratsmitgliedern beschlossen wurde, allerdings noch nicht wirksam war. Von daher\nsei auch aus diesem Grund die Option wirksam ausgeübt worden und sein Vertragsverhältnis\nmit der Beklagten nicht zum 28.02.2006 beendet worden. Der Kläger ist weiter der Ansicht, dass\ner aufgrund dieser Umstände Anspruch auf Zahlung der ihm vertraglich zugesicherten Vergütung\nvon 20.000,00 € brutto pro Monat hat und auch die Tantieme für die Jahre 2005 und 2006\nbeanspruchen könne, da für beide Jahre unstreitig keine Zielvereinbarungen getroffen worden\nseien, so dass ihm die gemäß § 4 Ziff. 3 und 5 des Geschäftsführervertrages\nzugesagte variable Vergütung zustehe.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 40.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 8\nProzentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 20.000,00 € brutto seit dem 01.06.2006\nund dem 01.07.2006 zu zahlen,\n\n8\n\nan ihn weitere 308.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über\ndem Basiszinssatz seit dem 01.08.2006 zu zahlen,\n\n9\n\nan ihn weitere 80.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über\ndem Basiszinssatz aus jeweils 20.000,00 € brutto seit dem 01.09.2006, 01.10.2006, 01.11.2006\nund 01.12.2006 zu zahlen,\n\n10\n\nan ihn am 01.01.2007 weitere 288.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten\nüber dem Basiszinssatz als Tantieme für 2006 ab dem 01.01.2007 zu zahlen,\n\n11\n\nfestzustellen, dass das Angestelltenverhältnis zwischen den Parteien nicht zum 28.02.2006 endete.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDie Beklagte ist der Ansicht, dass das Vertragsverhältnis zwischen ihr und dem Kläger\nvereinbarungsgemäß zum 28.02.2006 endete, da die Option nicht wirksam ausgeübt worden\nsei. Die Erklärung vom 18.09.2005 gegenüber dem Geschäftsführer der Gesellschafterin\nder Beklagten könne keine Wirkung entfalten, da dieser der falsche, nicht vertraglich vereinbarte\nEmpfänger der Option sei. Insoweit habe man den Vorsitzenden des Beirats vertraglich vereinbart.\nAls Beirat sei von allen Beteiligten der Beirat der KG verstanden worden, da nur diese einen Beirat\nbei Vertragsschluss gehabt habe, mit diesem sei in der Vergangenheit auch gearbeitet worden. Dem\nBeiratsvorsitzenden I1 sei in der Beiratssitzung die Erklärung über die Ausübung der\nOption nicht überreicht worden. Die dem Geschäftsführer der Gesellschafterin der\nBeklagten überreichte Erklärung entfalte keine Wirkung ab dem Zeitpunkt, in dem der Beirat\nder KG seine Ämter niedergelegt habe, denn diese empfangsbedürftige Willenserklärung\nsei schlicht unwirksam gewesen und könne darum zu einem späteren Zeitpunkt, in dem\nmöglicherweise die Option gegenüber der Gesellschafterin, vertreten durch ihren\nGeschäftsführer, habe ausgeübt werden können, keine Wirkung mehr entfalten. Im\nÜbrigen ist die Beklagte der Ansicht, die variable Vergütung für die Jahre 2005 und\n2006 stünden dem Kläger noch nicht zu, da diese noch nicht fällig seien. Die vertragliche\nVereinbarung enthalte keine Fälligkeitsregelung. Grundsätzlich orientiere sich die variable\nVergütung des Klägers gemäß § 4 Nr. 3 des Vertrages am EBT des Unternehmens\nund könne damit naturgemäß erst nach ordnungsgemäßer und verbindlicher Feststellung\ndes Jahresabschlusses ermittelt und fällig werden. Der Jahresabschluss sei für beide Jahre noch\nnicht erstellt worden.\n\n15\n\nDie Kammer hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen I1. Wegen des Ergebnisses\nder Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21.12.2006 (Bl. 204 – 206 d. A.) verwiesen.\n\n16\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Parteien im einzelnen wird Bezug genommen auf die gewechselten\nSchriftsätze nebst Anlagen.\n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n18\n\nDie Klage ist ganz überwiegend begründet.\n\n19\n\nDas Geschäftsführervertragsverhältnis zwischen den Parteien ist nicht am 28.02.2006\nbeendet worden, denn der Kläger hat wirksam die ihm eingeräumte Option gemäß\n§ 2 Ziff. 2 ausgeübt.\n\n20\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers ist die Kammer der Meinung, dass mit der Bezeichnung\n\"Beirat\" der Beirat der KG gemeint und vereinbart war, so dass auch nur diesem gegenüber,\nbzw. desssen Vorsitzenden, die Option ausgeübt werden konnte. Unstreitig hatte die Beklagte bei\nAbschluss des Geschäftsführervertrages im Februar 2003 bis Ende 2005 keinen Beirat. Das war\nden Parteien bei Vertragsschluss ebenso bekannt wie die Tatsache, dass dafür die KG über einen\nBeirat verfügte. Der Geschäftsführervertrag nimmt an mehreren Stellen auf einen Beirat\nBezug (so in § 2 Abs. 2 und Abs. 4 Nr. 3 und 5, § 6, § 9 usw.), wobei teilweise (z. B.\n§ 9 des Vertrages) der Beirat vollständig als Beirat I GmbH & Co. KG bezeichnet wird.\nDie Kammer ist nicht der Auffassung des Klägers, dass damit eine Differenzierung zwischen zwei\nBeiräten, nämlich dem der KG und einem Beirat der GmbH getroffen werden sollte, weil für\neine derartige Differenzierung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses überhaupt kein Grund bestand\nmangels eines bei der Beklagten installierten Beirats. Von daher geht die Kammer davon aus, dass in\nden Fällen, in denen der Geschäftsführervertrag von Beirat spricht, stets der Beirat\nder KG gemeint war, zumal unbestritten auch die tatsächliche Tätigkeit des Klägers zu\neiner Zusammenarbeit mit dem Beirat der KG führte.\n\n21\n\nDie Kammer folgt auch nicht der Auffassung des Klägers, dass die Option sowohl gegenüber\ndem Beirat als auch der Gesellschafterin der Beklagten hätte erklärt werden können.\nWenn der Kläger dazu ausführt, dass die Vertragsbeziehungen eines Geschäftsführers\nzur Gesellschaft eine Angelegenheit der Gesellschafter ist, so ist dem prinzipiell zuzustimmen. Ebenso\nist auch richtig, dass im Falle einer Vertretung der Vertretene nicht das Recht verliert, selbst zu\nhandeln oder empfangsbedürftige Willenserklärungen entgegenzunehmen. Allerdings ist vorliegend\nder Fall anders gelagert, da hier die Parteien eine vertragliche Vereinbarung dahingehend getroffen haben,\nwer Empfänger der Option, also der einseitigen, empfangsbedürftigen Willenserklärung sein\nsollte. Eine derartige Vereinbarung unterliegt dem freien Vertragsausgestaltungsrecht von Vertragsparteien,\nda die Frage, ob der Kläger die Option ausüben wollte oder nicht, allein von ihm abhängt und\nsomit nicht sich die Gesellschafter ihres Rechts, die Vertragsbestimmungen zum Kläger zu gestalten\nund mitzubestimmen, begaben, denn dies haben sie bereits durch die Gestaltung des\nGeschäftsführervertrages getan. In diesem Vertrag haben sie es allein in die Hände des\nKlägers gelegt, ob der Vertrag zum 01.03.2006 enden oder sich um zwei Jahre verlängern\nwürde. Angesichts dieser Umstände ist die vertragliche Vereinbarung, einen Dritten zum\nEmpfänger einer solchen Willenserklärung zu machen, nicht zu beanstanden und wirksam. Von\ndaher haben die Parteien wirksam vereinbart, dass im Falle der Ausübung der Option diese\nausschließlich gegenüber dem Beirat, vertreten durch den Vorsitzenden, auszuüben ist.\n\n22\n\nDass der Beirat ausschließlich Empfänger dieser Erklärung sein sollte, ergibt sich\nauch aus § 2 Nr. 4 des Vertrages, in dem ausdrücklich geregelt ist, dass eine Kündigung\ndes Vertrages durch den Kläger einerseits gegenüber dem Beirat der Gesellschaft, vertreten\ndurch seinen Vorsitzenden, oder gegenüber dem Gesellschafter mit der höchsten Kapitalbeteiligung\nan der Gesellschaft zu erklären ist. Dies zeigt, dass die Parteien sehr wohl gesehen haben, dass\nneben dem Beirat auch durchaus die Gesellschafter zur Entgegennahme empfangsbedürftiger\nWillenserklärungen vorgesehen sind, haben aber gleichwohl im Falle der Ausübung der Option\nsich vertraglich auf nur einen Empfangsberechtigten geeinigt. Dementsprechend entfaltete die Ausübung\nder Option gegenüber dem Geschäftsführer der Gesellschafterin der Beklagten -zumindest\nzunächst- keine Wirkung. Die Tatsache, dass der Kläger in dem Schreiben vom 18.09.2005 weiter\nfestgelegt hat,. dass eine Erklärung in gleicher Weise auch für den Vorsitzenden des Beirats\ngelten soll, ist im Ergebnis ohne Belang, da diese Erklärung den Empfang der Willenserklärung\ndurch den vertraglich vereinbarten Empfänger nicht ersetzt.\n\n23\n\nDie Frage, ob die gegenüber dem Vorsitzenden der Gesellschafterin der Beklagten erklärte\nAusübung der Option nach Niederlegung der Ämter durch die Mitglieder des Beirats der KG zum\n27.09.2005 nunmehr Wirkung entfaltete, weil nach Wegfall des Beirats die Gesellschafterin der Beklagten\nfür den Empfang der Option zuständig geworden war, oder ob diese Fortwirkung entfällt,\nweil durch Ausübung gegenüber dem falschen Empfänger die Erklärung unwirksam war,\nkann letztlich dahinstehen. Denn nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest,\ndass der Kläger die Erklärung über die Ausübung der Option innerhalb der vertraglichen\nFrist gegenüber dem Vorsitzenden des Beirats, dem Zeugen I1, erklärte.\n\n24\n\nDer Zeuge hat die Darlegung des Klägers, nach der er in der Beiratssitzung vom 26.09.2005 I1\ndas Schreiben vom 18.09.2005 ebenfalls überreichte, bestätigt. Er konnte sich daran erinnern,\ndass ihm der Kläger für den Bereich Finanzierung etwa 85 Seiten Papier überreichte, wobei\nauf diesem Papierstapel obenauf das Schreiben vom 18.09.2005 gelegen habe. Der Zeuge war sich auch auf\nNachfragen sicher, dass er dieses Schreiben bekommen habe, denn er konnte sich daran erinnern, dass der\nKläger ihn extra noch auf diese Ausübung der Option hingewiesen hatte und ihn um Bestätigung\ndes Erhalts durch Unterzeichnung bat. Insoweit hat der Zeuge nach Einsichtnahme in das vom Kläger\nvorgelegte Schreiben (Anlage K 4 – Bl. 172 d. A.) die dort vorhandene Unterschrift als seine\nidentifiziert und dazu angegeben, dass er grundsätzlich alle geschäftlichen Schreiben mit\nDatum paraphiert, um später zu wissen, wann er sie erhalten hat. Dies ist nach Auffassung der Kammer\nebenso nachvollziehbar wie die Erklärung des Zeugen, dass er im vorliegenden Fall mit vollem Namen\nunterschrieben habe, weil ihm der Kläger darum gebeten habe, da die Paraphe nicht ausreichend\nleserlich sei. Von daher ist die Kammer davon überzeugt, dass der Zeuge I1 als Vorsitzender des\nBeirats der KG am 26.09.2005 das Schreiben des Klägers vom 18.09.2005, das die Erklärung der\nAusübung der Option enthielt, vom Kläger übergeben bekam.\n\n25\n\nNicht entscheidend ist nach Auffassung der Kammer, ob der Zeuge dieses Schreiben vor oder nach der\nAmtsniederlegung der Beiratsmitglieder erhielt. Insoweit konnte sich der Zeuge nicht mehr daran erinnern,\nzu welchem Zeitpunkt er genau dieses Schreiben bekam. Er wusste allerdings noch, dass absprachegemäß\nin dieser planmäßigen Beiratssitzung am 26.09.2005 alle Beiratsmitglieder ihre Ämter mit\nWirkung zum 27.09.2006 niederlegen wollten und dass anschließend eine Gesellschafterversammlung der\nI GmbH & Co. KG stattfand, in der die Auflösung des Beirats der Gesellschaft mit Wirkung zum\nAblauf des 27.09.2005 beschlossen und sämtlichen Beiratsmitgliedern wie zuvor besprochen Entlastung\nerteilt wurde (Bl. 145 d. A.). Da die Beiratsmitglieder und insbesondere der Zeuge I1 als Vorsitzender\ndes Beirats am 26.09.2005 ihre Ämter erst mit Wirkung zum 27.09.2005 niederlegten und auch der Beirat\ngemäß Gesellschafterbeschluss erst mit Ablauf des 27.09.2005 aufgelöst wurde, war bis zu\ndiesem Zeitpunkt der Beirat noch installiert und von daher zur Entgegennahme u. a. der Erklärung der\nAusübung der Option berechtigt und verpflichtet. Von daher kommt es nicht darauf an, ob der Zeuge\ndas Schreiben des Klägers vom 18.09.2005 vor oder nach der Beiratssitzung, also vor oder nach der\nNiederlegung der Ämter erhielt, weil diese Niederlegung nicht mit sofortiger, sondern mit\nzukünftiger Wirkung erfolgte und das Schreiben dem Zeugen als Beiratsvorsitzenden vor ab Wirksamwerden\nder Niederlegung zuging. Von daher ist das Vertragsverhältnis nicht zum 01.03.2006 beendet worden,\nsondern wegen wirksamer Ausübung der vertraglich eingeräumten Option durch den Kläger\nfortgesetzt worden.\n\n26\n\nDa das Vertragsverhältnis nicht beendet worden ist, stehen dem Kläger auch die vertraglich\nvereinbarten Vergütungsansprüche zu. Diese Ansprüche werden auch nicht gemindert durch ein\nanderweitig erzieltes Arbeitseinkommen, ein solches hat der Kläger nach seiner vorgelegten\neidesstattlichen Versicherung nicht erzielt. Von daher war zum Zeitpunkt des Termins der mündlichen\nVerhandlung die Vergütung bis einschließlich November 2006 gemäß § 4 Nr. 2 des\nVertrages fällig, so dass die Beklagte zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung von\n20.000,00 EUR brutto verpflichtet war. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.\n\n27\n\nDarüber hinaus steht dem Kläger auch die variable Vergütung in Höhe von 288.000,00\n€ für das Jahr 2005 zu. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dieser Betrag fällig.\nZwar ist es grundsätzlich richtig, dass nach § 4 Nr. 3 des Vertrages die variable Vergütung\nbis zu einer Höhe von 360.000,00 € jährlich sich am EBT des Unternehmens orientiert.\nAllerdings handelt es sich vorliegend gar nicht mehr um eine echte variable Vergütung, da der Fall\ndes § 4 Nr. 5 S. 2 des Vertrages gegeben ist. Unstreitig ist für das Jahr 2005 - und auch\nfür die Folgejahre - keine Zielvereinbarung getroffen worden. In diesem Fall regelt der Vertrag,\ndass eine variable Vergütung in Höhe von 80 % gezahlt wird. Dies ergibt unstreitig ausgehend\nvon der Obergrenze der variablen Vergütung von 360.000,00 € ein Betrag von 288.000,00 €.\nInfolge des Fehlens der Zielvorgabe und der Regelung in § 4 Nr. 5 S. 2 des Vertrages wird daher aus\nder variablen Vergütung in Wirklichkeit eine zusätzliche Festvergütung, die aufgrund der\nunstreitigen abstrakten Berechnungsmöglichkeit unabhängig ist vom EBT des Unternehmens und\nsomit auch unabhängig vom Jahresabschluss. Von daher ist die variable Vergütung dann, wenn\nsie wie vorliegend aufgrund des Fehlens einer Zielvereinbarung zur Fixvergütung wird, auch bereits\nvor Jahresabschlusserstellung fällig, da dieser keinerlei Auswirkungen mehr auf die Festlegung der\n\"variablen Vergütung\" hat. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.\n\n28\n\nWeiter hat der Kläger auch einen Anspruch auf zukünftige Leistung in Höhe der Tantieme\nfür das Jahr 2006 von 288.000,00 €. Unstreitig besteht auch für das Jahr 2006 keine\nZielvorgabe, so dass gemäß vorstehenden Darlegungen aus der variablen Vergütung eine\nweitere Fixvergütung wird. Diese ist mit dem Ende des Jahres 2006, also zum 01.01.2007 fällig.\nDer Kläger hat auch einen Anspruch auf Verurteilung zur künftigen Leistung, da die Beklagte\ndie Fälligkeit des Anspruchs sowohl für das Jahr 2005 als auch für das Jahr 2006 in\nAbrede gestellt hat. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. Insoweit war zu\nberücksichtigen, dass die Tantieme für das Jahr 2006 zwar zum 01.01.2007 fällig wird,\ndem vertragsgetreuen Partner aber eine gewisse Zeit zur Auszahlung des Betrages zuzugestehen ist,\ndie die Kammer mit zwei Wochen bemisst. Von daher tritt Verzug erst seit dem 15.01.2007 ein. Wegen\ndes insoweit überschießenden Zinsanspruchs war daher die Klage abzuweisen.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.\n\n30\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267518","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bochum/2006-12-21/14-o-93-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267518","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267518","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bochum/2006-12-21/14-o-93-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267518","retrieved":"2026-07-09 02:36:07.226637+00:00"}}