{"status":"available","doknr":"OLD277891","ecli":"ECLI:DE:LGBO:2005:0909.1KLS33JS248.04.00","court":"Landgericht Bochum","senate":null,"decided":"2005-09-09","aktenzeichen":"1 Kls 33 Js 248/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Angeklagte wird wegen Volksverhetzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen notwendigen Auslagen.\n\n- § 130 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StGB -\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer jetzt 22-jährige Angeklagte wurde am 10.01.1983 als jüngstes von zwei Kindern\nseiner Eltern in E geboren. Sein Vater, der Angestellter bei der C AG war, ist jetzt Rentner,\nseine Mutter ist Hausfrau. Sowohl sein Bruder, als auch seine Halbschwester, die aus einer\nfrüheren Ehe seiner Mutter hervorging, sind wesentlich älter als der Angeklagte.\nDer Angeklagte wuchs im elterlichen Haushalt wie ein Einzelkind auf. Seine frühkindliche\nEntwicklung verlief unauffällig. Den elterlichen Haushalt verließ er im Alter von 16\nJahren. Seitdem hat er unter der aus dem Rubrum ersichtlichen Anschrift eine eigene Wohnung. Das\nVerhältnis zu seinen Eltern beschränkt sich auf gelegentliche Besuche. Zu seiner\nHalbschwester pflegt er keinen Kontakt. Zu seinem Bruder hat der Angeklagte eine persönliche\nBindung.\n\n4\n\nSeit seinem zweiten Lebensjahr leidet der Angeklagte an Diabetes. Er muss täglich Insulin\nspritzen. In seiner allgemeinen Lebensqualität ist er dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt.\nAndere Erkrankungen oder schwere Unfälle, insbesondere solche mit hirnorganischer Beteiligung, hat\ner nicht durchgemacht bzw. erlitten.\n\n5\n\nDer Angeklagte wurde altersgemäß eingeschult und wechselte 1992 zur B-Realschule in C1.\nSeine schulischen Leistungen waren mäßig. Er verließ die Realschule im Jahr 2000 mit\ndem Hauptschulabschluss 10a. Eine Ausbildung begann der Angeklagte nicht. Einer Erwerbstätigkeit\nging er bis auf gelegentliche, geringfügige Tätigkeiten wie etwa dem Austragen von Zeitungen\nnicht nach. Ein von ihm vor einiger Zeit absolviertes, vierwöchiges Praktikum im kaufmännischen\nBereich führte nicht zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Der Angeklagte widmete\nund widmet sich ganz überwiegend seinen politischen Aktivitäten. Dazu hat er vor der Kammer\nerklärt, es habe ihn \"nicht zu einem bürgerlichen Broterwerb hingezogen\".\n\n6\n\nNach seinem Schulabschluss unterstützten ihn seine Eltern zunächst noch finanziell. Sie\nüberließen ihm das Kindergeld, das sie für ihn erhielten, und zahlten die Miete seiner\nWohnung. Zurzeit lebt der Angeklagte von monatlich 350,- Euro Sozialhilfe. Darüber hinaus zahlt\ndas Sozialamt auch die Miete der Wohnung des Angeklagten von monatlich 400,- Euro.\n\n7\n\nDer Angeklagte ist seit seinen frühen Jugendjahren politisch interessiert. Mit 13 Jahren trat\ner in die Junge Union, die Jugendorganisation der Christlich Demokratischen Union (CDU), ein. Als ihm\ndie dortige politische Zielsetzung nicht mehr zusagte, wechselte er 14-jährig zu den Jungen\nNationaldemokraten, der Jugendorganisation der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) und\nwurde wenig später Mitglied der NPD. Spätestens Anfang 1997 nahm er Kontakt zur\nNationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei/Auslandsorganisation (NSDAP/AO) in den USA auf und\nforderte von dort Informationsmaterial an. Einige Jahre lang bezog der Angeklagte regelmäßig\ndas von der NSDAP/AO vertriebene nationalsozialistische Propagandamaterial wie Fahnen, Broschüren,\nAnstecknadeln, Aufkleber und Bücher mit Zeichen und Parolen der NSDAP und anderer nationalsozialistischer\nOrganisationen. Von 1997 bis 2002 kam es zu mehreren Durchsuchungen der Wohnung des Angeklagten durch die\nPolizei im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren gegen ihn. Dabei wurde umfangreiches Propagandamaterial\nmit nationalsozialistischem Gedankengut sichergestellt und beschlagnahmt. Ob der Angeklagte auch heute\nnoch Kontakt zur NSDAP/AO pflegt, konnte nicht festgestellt werden. Im Wohn- und Arbeitsbereich seiner\nWohnung hängen Bilder führender Mitglieder der NSDAP und der Regierung des Dritten Reiches an\nden Wänden; ein kleiner Bereich ist ganz Adolf Hitler gewidmet. Der Angeklagte ist im Besitz\numfangreicher Literatur, die das nationalsozialistische Gedankengut beinhaltet.\n\n8\n\n1998 trat der Angeklagte aus der NPD aus. Er bezeichnet sich selbst als \"freier politischer\nMensch\", der unabhängig ist. Der Angeklagte ist Mitbegründer und Mitglied des rechtsextremen\nKampfbundes Deutscher Sozialisten (KDS). In dieser Eigenschaft schreibt er Artikel, die u. a. im Internet\nveröffentlicht werden, verteilt Flugblätter und spricht auf Saalveranstaltungen der rechten\nSzene und Versammlungen der rechten Szene unter freiem Himmel. Seine Reden hält er grundsätzlich\nfrei ohne ein schriftlich verfasstes Konzept. Dabei kommen ihm seine überdurchschnittliche\nRedebegabung und seine Übung, Reden zu halten, zu Gute. Er versteht es in seinen Reden, seine\nZuhörerschaft mit Mitteln der Redekunst für sich und sein Anliegen einzunehmen. In den\nvergangenen Jahren hat der Angeklagte jährlich durchschnittlich mindestens zehn Demonstrationszüge\nrechtsextremer Sympathisanten in Nordrhein-Westfalen selbst angemeldet und organisiert. Aufgrund seiner\nTätigkeiten genießt der Angeklagte in rechtsextremen Kreisen in Nordrhein-Westfalen einen\nhohen Bekanntheitsgrad und wird als Führungsfigur angesehen. Er zählt zum geistigen\nFührungskader der rechten Szene in Nordrhein-Westfalen. Zu seinen politischen Freunden gehört\nunter anderem der ebenfalls in rechtsextremen Kreisen seit langem bekannte C2. Der Angeklagte setzt sich\nseinem äußeren Erscheinungsbild nach von demjenigen zahlreicher Sympathisanten der rechten\nSzene ab. Seine körperliche Statur ist schmächtig. Er ist niemals glatzköpfig oder mit\neiner so genannten Bomberjacke oder mit Springerstiefeln bekleidet aufgetreten. Vielmehr ist er - auch\nwährend der Rede, die Anlass für das vorliegende Verfahren ist - stets überaus korrekt\ngekleidet aufgetreten. Sein sehr exakter Haarschnitt entspricht der Mode der 30-iger Jahre des vergangenen\nJahrhunderts in Deutschland. Wenn er nach außen hin politisch tätig wird und insbesondere\nwährend seiner Redeauftritte trägt er Hemd und Krawatte sowie regelmäßig auch Sakko\noder einen langen schwarzen Ledermantel, ebenfalls im Stil der 30-iger Jahre des vergangenen Jahrhunderts.\n\n9\n\nDer Angeklagte ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:\n\n10\n\nAm 19.12.1997 verwarnte ihn das Amtsgericht Bergheim (46 Ds 294/97 - 121 Js 279/97) wegen Verbreitens\nvon Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit\nVerwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. Im wurde ferner eine richterliche Weisung\nerteilt. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 30.12.1997.\n\n11\n\nDem lag folgender Sachverhalt zugrunde:\n\n12\n\nDer Angeklagte hatte bereits seit Beginn des Jahres 1997 Kontakt zur NSDAP/AO in den USA gehabt und\nhatte sich umfangreiches Informations- und Propagandamaterial zusenden lassen. Darunter waren auch diverse\nAufkleber gewesen, auf denen sich das Hakenkreuz sowie Parolen wie \"Rotfront verrecke!\", \"Die\nJuden sind unser Unglück!\" und \"NS-Verbot aufheben\" befunden hatten. Diese Aufkleber\nhatte er Mitte April 1997 und in der Nacht vom 28. zum 29.06.1997 in G unter anderem auf Laternen und\nVerkehrsschilder geklebt. Trotz des gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahrens hatte der Angeklagte kurz\nnach einer polizeilichen Wohnungsdurchsuchung im Rahmen eines gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens\nerneut Propagandamaterial der oben beschriebenen Art bestellt.\n\n13\n\nMit Urteil vom 21.08.1998 verhängte das Amtsgericht Bergheim (46 Ds 184/98 - 121 Js 182/98) gegen\nihn einen Freizeitarrest und erteilte ihm richterliche Weisungen wegen Verbreitens von Propagandamitteln\nverfassungswidriger Organisationen in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger\nOrganisationen und Volksverhetzung sowie wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen\nin einem weiteren Fall. Die Verurteilung ist rechtskräftig seit dem 21.08.1998. Der Freizeitarrest\nwurde zunächst im Hinblick auf seine Erkrankung an Diabetes in die Ableistung von 80 Sozialstunden\nungewandelt. Da er dem nicht nachkam, wurde gegen ihn erneut ein Jugendarrest verhängt. Wegen der\nErkrankung des Angeklagten an Diabetes und daraus folgender Probleme beim Vollzug des Arrestes\nverbüßte der Angeklagte diesen Arrest nicht.\n\n14\n\nDas Amtsgericht hat in seinem Urteil folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\n15\n\nDer Angeklagte hatte von Januar 1998 bis zum 18.03.1998 erneut umfangreiches Propagandamaterial von der\nNSDAP/AO aus den USA bezogen, darunter wiederum die oben bereits erwähnten Aufkleber aber auch zahlreiche\nBroschüren mit rechtsextremistischem Hintergrund. Einige der Aufkleber enthielten Parolen wie\n\"Judentyrannei brechen\", \"Die Juden sind unser Unglück\" und \"Ausländer\nRaus!\".\n\n16\n\nAm 18.03.1998 hatte der Angeklagte einen Schülerausweis beantragt und zugleich mit dem Antrag auf\nAusstellung des Ausweises in der von ihm damals besuchten B-Realschule in C1 ein Passfoto eingereicht, auf\ndem er in einer Uniform der Hitlerjugend und mit dem Abzeichen der Hitlerjugend abgebildet war.\n\n17\n\nMit Verfügung vom 03.08.1999 hat die Staatsanwaltschaft Köln im Verfahren 120 Js 68/99 wegen\nVerwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gem. § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung\nabgesehen.\n\n18\n\nDas Amtsgericht Bergheim (46 Ds 366/99 - 121 Js 505/99) verhängte gegen den Angeklagten mit Urteil\nvom 14.01.2000 unter Einbeziehung der Entscheidungen zu Ziffern 1. und 2. wegen Verwendens von Kennzeichen\nverfassungswidriger Organisationen in drei Fällen davon in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit\nVerbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen einen Jugendarrest von zwei Wochen. Das\nUrteil ist rechtskräftig seit dem 22.01.2000. Von der Vollstreckung wurde wegen der Diabetes-Erkrankung\ndes Angeklagten und daraus folgender Probleme beim Vollzug des Arrestes abgesehen.\n\n19\n\nDer Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:\n\n20\n\nAnlässlich eines Treffens des KDS am 04.07.1999 in L hatte der Angeklagte eine Rede gehalten, die\ner mit dem Hitlergruß und dem Ausruf \"Sieg Heil\" beendet hatte. Des weiteren hatte er\nwährend der Veranstaltung auf seiner Krawatte ein \"SA-Abzeichen\" getragen. Dieses war am\n14.07.1999 bei einer Hausdurchsuchung sichergestellt worden. Ferner waren etwa 400 NSDAP/AO Aufkleber mit\nHakenkreuzen und den bereits oben beschriebenen Parolen aufgefunden worden. Im Rahmen der verhängten\nPostbeschlagnahme waren zwei vom Angeklagten bestellte, am 17.08. und 19.08.1999 eingegangene Sendungen\nbeschlagnahmt worden, in denen sich weitere 400 Hakenkreuz-Aufkleber mit den bereits oben beschriebenen\nParolen befanden.\n\n21\n\nDurch Urteil vom 06.09.2002 hat das Amtsgericht Bergheim im Verfahren 46 Ds 305/02 - 173 Js 571/02 wegen\nDiebstahls mit Waffen gem. § 27 JGG die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe\ngegen den Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit setzte das Amtsgericht auf zwei\nJahre fest. Die Verurteilung ist rechtskräftig seit dem 06.09.2002.\n\n22\n\nDem lag zu Grunde, dass der Angeklagte in einer Bahnhofsbuchhandlung einige Zeitschriften gestohlen und\ndabei eine Schusswaffe mit sich geführt hatte.\n\n23\n\nAm 11.03.2003 verurteilte ihn das Amtsgericht Bergheim (46 Ls 502/02 – 121 Js 516/02) wegen\nVolksverhetzung in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen unter\nEinbeziehung der Entscheidung zu Ziffer 5. zu einer Jugendstrafe von 10 Monaten, deren Vollstreckung zur\nBewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit betrug 3 Jahre. Die Verurteilung ist rechtskräftig\nseit dem 19.03.2003.\n\n24\n\nDas Amtsgericht Bergheim hat hierzu folgende Feststellungen getroffen:\n\n25\n\n\"Der Angeklagte verwahrte am 22.05.2002 in seiner Wohnung ca. 300 Exemplare eines Aufklebers der\nGröße 10 x 7 cm auf, bei dem in einem Kreis unter einer überdimensional großen Faust\nmit ausgestrecktem Zeigefinger die Köpfe von 6 Personen gezeichnet sind. Hierbei sind 2 Personen\neindeutig schwarzer Herkunft, eine Person jüdischer Herkunft und eine Person türkischer Herkunft\nsowie zwei weitere Personen von nicht eindeutig bestimmbarer ausländischer Herkunft. Rund um den Kreis\nsteht \"Wir müssen draußen bleiben\". Das Wort \"Wir\" ist hierbei auf der Faust\naufgedruckt, deren ausgestreckter Finger auf die Köpfe der Personen zeigt. Als Urheber wird auf dem\nAufkleber genannt: \"Kameradschaft Walter Spangenberg\" unter Angabe von Postfach und Internetadresse.\nAls Verantwortlicher im Sinne des Pressegesetzes wird der gesondert verfolgte C2 genannt.\n\n26\n\nFerner verwahrte der Angeklagte in seiner Wohnung ca. 140 Exemplare eines Handzettels, auf dem links\nein Hakenkreuz abgebildet ist und rechts daneben Parolen aufgeführt sind, wie z.B. \"NS-Verbot\naufheben!\" oder \"Die Juden sind unser Unglück!\" etc. . Darunter ist jeweils eine\nKontaktadresse der NSDAP/AO in Lincoln/USA angegeben.\n\n27\n\nWeiterhin verwahrte er in seiner Wohnung noch 43 Exemplare eines Handzettels mit dem Portrait von Adolf\nHitler und der Aufschrift: \"Adolf Hitler – 1889 - 1945\".\n\n28\n\nSchließlich verwahrte er in seiner Wohnung noch ca. 200 Exemplare eines Handzettels, auf dem ein\nArm mit zur Faust geballter Hand zu sehen ist, wobei auf dem bekleideten Unterarm ein Hakenkreuz abgebildet\nist. Bei den vor dem Faustschlag flüchtenden Personen handelt es sich um eine Person schwarzer Herkunft,\nsowie um eine Person jüdischer Herkunft, die mit Hakennase, Judenstern und Geldscheinen dargestellt wird.\nAuch die beiden übrigen Personen sind erkennbar ausländischer Herkunft. Unter dieser Zeichnung ist\nwieder die amerikanische Kontaktadresse der NSDAP/AO nebst Internetadresse abgedruckt.\n\n29\n\nSämtliche Exemplare wurden in der Wohnung des Angeklagte im Rahmen einer Hausdurchsuchung am 22.5.2002\nvorgefunden.\"\n\n30\n\nAm 09.03.2004 verurteilte das Amtsgericht Bergheim (46 Ds 369/03 – 121 Js 802/03) den Angeklagten\nwegen Verstoßes gegen das Uniformverbot unter Einbeziehung der vorgenannten Entscheidungen vom 06.09.2002\nund 11.03.2003 zu einer Jugendfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung\nausgesetzt wurde. Die Dauer der Bewährungszeit setzte das Amtsgericht auf drei Jahre fest und\nunterstellte den Angeklagten der Aufsicht und Leitung eines hauptamtlichen Bewährungshelfers.\n\n31\n\nDas Urteil ist rechtskräftig seit dem 15.06.2004, nachdem der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft\nihre Berufungen gegen das Urteil in der Berufungshauptverhandlung an diesem Tage zurückgenommen haben.\n\n32\n\nDas Amtsgericht Bergheim hat folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\n33\n\n\"Am 09.08.2003 fand in L eine Versammlung im Rahmen des \"6. Internationalen Antirassistischen\nGrenzcamps\" statt. 2 Tage vor dieser Veranstaltung lud. u. a. der Angeklagte als\n\"Kameradschaftsführer\" der Kameradschaft \"Walter Spangenberg\" Köln zu\neinem Kameradschaftsabend ein, bei dem auch \"die aktuelle Lage\" zu der Veranstaltung vom\n09.08.2003 besprochen werden sollte.\n\n34\n\nDer Angeklagte traf sich am 09.08.2003 gegen 13.00 Uhr zusammen mit seinen Gesinnungsgenossen aus der\nrechten Szene, u. a. mit Q, G1, G2, C2 und X am Bahnhofsvorplatz in L, um im Rahmen einer Gegendemonstration\nan der obigen Veranstaltung teilzunehmen. Als sich die offizielle Versammlung dem Bahnhof in L näherte,\nwurde von der Polizei festgestellt, dass Teilnehmer der Gegenveranstaltung in uniformähnlicher Bekleidung\nauftraten. So trug der Angeklagte ein beigefarbenes, kurz-ärmeliges Hemd, das einseitig aufgenähte\nSchulterklappen und Brusttaschenklappen hatte. Dasselbe Hemd trug auch Q. G1 trug ebenfalls ein etwas helleres,\nbeigefarbenes, langärmeliges Hemd mit Schulterklappen und Brusttaschenklappen. Auch X trug ein derartiges\nHemd. Dazu trugen alle vier Personen dunkle Hosen und dunkle Schuhe. Die 4 Personen wurden von der Polizei auf\ndas Uniformverbot angesprochen, wobei 3 Personen, u.a. auch der Angeklagte, sofort die Hemden auszogen und\nmitgeführte andere Hemden anzogen.\n\n35\n\nDas Amtsgericht Köln (647 Ls 472/04 – 121 Js 162/04) verurteilte den Angeklagten am 02.06.2005\nwegen Beleidigung in Tateinheit mit Verstoß gegen das Kunst- und Urheberrechtsgesetz in drei\nFällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 10 Euro. Das Urteil ist\nrechtskräftig seit dem 10.06.2005.\n\n36\n\nDen Betrag der Gesamtgeldstrafe von 3.000 Euro zahlte der Vater des Angeklagten im Verlauf der\nHauptverhandlung, nach dem ersten Verhandlungstag vor der erkennenden Kammer, in deren Verlauf die\nGesamtstrafenfähigkeit der Einzelgeldstrafen aus dem o. g. Urteil erörtert worden war,\nfür diesen.\n\n37\n\nDas Amtsgericht Köln hat in seinem Urteil vom 02.06.2005 Folgendes festgestellt:\n\n38\n\n\"Alle vier Angeklagten sind bzw. waren Mitglieder in den rechtsextremen Organisationen Kampfbund\nDeutscher Sozialisten (KDS) und Kameradschaft Walter Spangenberg Köln (KWSK).\n\n39\n\nAuch die Geschädigte D war Mitglied sowohl beim KDS sowie beim KWSK, bis sie sich im Dezember 2003\ndazu entschied, sich von diesen Organisationen zu distanzieren. Sie wendete sich in der Folgezeit der\nrechten Szene zuzuordnenden Personen aus C3 wie aber auch der Punk-Szene zu, was den Angeklagten in\nhohem Maße missfiel. Grund dieses Missfallens war die nicht erwiderte persönliche Hinwendung\ndes Angeklagten S zur Geschädigten D und die Annahme des Angeklagten, die Geschädigte würde\nschlecht über sie bzw. die Organisationen reden.\n\n40\n\nVor diesem Hintergrund entschlossen sich die Angeklagten zu folgenden Taten:\n\n41\n\nAm 4./5.01.2004 hängten die Angeklagten S und Q ca. 100 Plakatzettel im näheren Umkreis der\nWohnung der Zeugin und Geschädigten D in der I-Straße in L an Laternenpfählen, Stromkästen,\nMüllcontainern, Einkaufszentren und sonstigen gut einsehbaren Plätzen auf. Auf den Plakatzetteln\nwar das Konterfei der Geschädigten mit folgendem Text abgebildet: \"Verhurte Zeckenschlampe Sucht:\nInder oder Onkel, für Vergewaltigungsspiele auf Friedhöfen\".\n\n42\n\nAm 12.01.2004 suchten die Angeklagten S, Q und S1 das Gelände des von der Zeugin D besuchten\nI1-Berufskollegs auf und befestigten am Schulgebäude ca. 40 Plakatzettel, die die gleiche Gestaltung\nder am 04./05.01.2004 verwendeten Plakate aufwiesen, zusätzlich diesmal aber noch die Handy-Nummer der\nGeschädigten angaben.\n\n43\n\nSchließlich fuhren die Angeklagten S, Q, S1 und M am frühen Morgen des 26.01.2004 im Pkw des M\nmit 50 neu bearbeiteten Plakatzetteln durch das Gewerbegebiet O-Straße in L und befestigten bis zu ihrer\nFestnahme 6 Zettel auf einem Haltestellenschild, an 4 Laternenmasten und einem Stromkasten. Das Konterfei der\nGeschädigten D war nun mit dem Text \"Achtung Verhurte Nazischlampe D!\" versehen und enthielt\ndarüber hinaus die Wohnanschrift sowie Festnetz- und Handy-Nummer der Geschädigten.\"\n\n44\n\nII.\n\n45\n\nDie Stadt Bochum beabsichtigt, die hiesige jüdische Gemeinde bei der Neuerrichtung der im November\n1938 zerstörten Synagoge finanziell zu unterstützen. Die Planungen laufen bereits seit dem Jahr\n2003. Die Grundsteinlegung soll im Oktober diesen Jahres stattfinden.\n\n46\n\nUnter dem 18.12.2003 meldete der Landesverband Nordrhein-Westfalen der NPD die für den 13.03. und\n20.03.2004 geplante Durchführung zweier Aufzüge mit Kundgebungen in Bochum unter dem Motto\n\"Stoppt den Synagogenbau – 4 Millionen für das Volk !\" an. Diese Aufzüge wurden\nvon der örtlichen Versammlungsbehörde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Bescheid\nvom 30.01.2004 verboten. Den hiergegen gerichteten Antrag der NPD auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\nlehnte das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 12.03.2004 (1 BvQ 6/04) ab.\n\n47\n\nUnter dem 18.03.2004 meldete der Landesverband Nordrhein-Westfalen der NPD einen Aufzug mit Kundgebungen\nfür den 26.06.2004 in der Bochumer Innenstadt unter dem Versammlungsthema \"Keine Steuergelder\nfür den Synagogenbau. Für Meinungsfreiheit\" an. Der Aufzug sollte am Bochumer Hauptbahnhof\nbeginnen und sich über den Innenstadtring und die in der Bochumer Innenstadt befindliche\nFußgängerzone und wieder zurück zum Hauptbahnhof bewegen. Zwischenkundgebungen waren für\nden T-Straße, der etwa 350 Meter entfernt und in Sichtweite zum Bauplatz der geplanten neuen Synagoge\nliegt, und für den im Zentrum der Bochumer Innenstadt liegenden I2-platz in unmittelbarer Nähe des\nehemaligen Standortes der 1938 zerstörten Synagoge geplant. Mit Bescheid vom 06.05.2004 stellte die\nörtliche Versammlungsbehörde fest, dass es sich bei der geplanten Versammlung um eine\nversammlungsrechtliche Ersatzveranstaltung handele, die von dem in der Verfügung vom 30.01.2004\nausgesprochenen Verbot mitumfasst sei. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Die NPD\nerhob gegen diese Verfügung Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung\nder aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs. Die zunächst stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts\nGelsenkirchen (14 L 1286/04) änderte das Oberverwaltungsgericht Münster mit Beschluss vom 21.06.2004\n(5 B 1208/04) ab und lehnte den Antrag ab. Auf einen dagegen gerichteten Antrag der NPD an das Bundesverfassungsgericht\nordnete dieses im Wege der einstweiligen Anordnung durch Beschluss vom 23.06.2004 (1 BvQ 19/04) die Wiederherstellung\nder aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der NPD gegen die Verbotsverfügung der örtlichen\nVersammlungsbehörde vom 06.05.2004 an. Die für den 26.06.2004 angemeldete Demonstration mit\nKundgebungen durfte danach stattfinden.\n\n48\n\nDiese Vorgänge fanden in der örtlichen Presse und im Tagesgespräch der Stadt breite\nAufmerksamkeit, wobei sich zahlreiche Stimmen gegen den Aufzug aussprachen.\n\n49\n\nDer Angeklagte traf sich einige Tage vor der Demonstration jeweils gesondert mit den von der Kammer als\nZeugen vernommenen T1, Q1 und H. Alle drei Zeugen gehören seit Jahren der rechtsextremen Szene an. Sie lernten\nden Angeklagten jeweils im Rahmen von rechtsextremen Veranstaltungen kennen. Der Kontakt beschränkt sich in\nallen drei Fällen auf den gemeinsamen Besuch von geschlossenen und öffentlichen Versammlungen der rechten\nSzene. Bei diesen Treffen sprach der Angeklagte mit den Zeugen jeweils über die bevorstehende Demonstration\nin Bochum. Dabei waren Gegenstand der Gespräche unter anderem der äußere Ablauf der Demonstration\nund die Organisation eines internen Ordnerdienstes. Dieser sollte etwaigen verbalen Entgleisungen von Teilnehmern\noder Ausschreitungen von Teilnehmern nach Möglichkeit entgegen wirken. Der Angeklagte wies gegenüber\nden Zeugen jeweils darauf hin, dass die Demonstration ein brisantes Thema betreffe und dass eine Provokation durch\nVerwendung antisemitischer Parolen oder sonstiger antijüdischer Äußerungen unbedingt vermieden\nwerden müsse; andernfalls sei eine vorzeitige Auflösung der Demonstration durch die Polizei zu erwarten.\nMan solle sich vielmehr streng an das Motto des angemeldeten Aufzugs halten. Weiter ging es dem Angeklagten in\nden Gesprächen mit den oben genannten drei Zeugen darum, dass möglichst viele politische Sympathisanten\nan der Demonstration teilnahmen. Dementsprechend sollten die drei oben genannten Zeugen in ihren Freundschafts-\nund Bekanntenkreisen für die Teilnahme an der Demonstration werben, was dann auch so geschah.\n\n50\n\nDie Demonstration fand am 26.06.2004 statt. Die Teilnehmer trafen sich gegen 12.00 Uhr am Bahnhof F in\nder Nähe der Bochumer Innenstadt. Bei der Auftaktkundgebung vor dem Bahnhofsgelände in F waren mindestens\n150 der rechten Szene zuzurechnende Demonstrationsteilnehmer und zahlreiche Gegendemonstranten anwesend. Den\nDemonstrationsverlauf beobachteten zahlreiche uniformierte Polizisten sowie der von der Kammer als Zeuge vernommene\nKriminaloberkommissar T2 und der von der Kammer als Zeuge vernommene Staatsanwalt Q2, zu dessen dienstlicher\nZuständigkeit der Bereich Staatsschutz gehört.\n\n51\n\nIn einem schneidigen Tonfall mit den Aussagegehalt unterstützenden Tempo- und Lautstärkewechseln\nhielt der Angeklagte auf dieser Auftaktveranstaltung eine 6 Minuten und 45 Sekunden dauernde Rede. Dabei sprach\ner frei, ohne ein schriftliches Konzept zu benutzen. Soweit er gelegentlich nach Sinnabschnitten seiner Rede\nkurze Pausen machte, äußerten die ihm zuhörenden Sympathisanten lautstark durch Beifallsrufe\nund Klatschen ihre Zustimmung zu dem, was der Angeklagte jeweils gesagt hatte. Die Rede hatte folgenden Wortlaut:\n\n52\n\n\"Deutsche Volksgenossinnen, deutsche Volksgenossen,\n\n53\n\nwenn wir uns in diesem Lande umschauen, sehen wir Landschaften, die brach liegen, kriegen wir mit, dass\nkein Geld da ist für die Altersversorgung, kein Geld da ist für Jugendzentren, kein Geld für's\ndeutsche Volk ....... den Bau einer Synagoge - und es ist ja ganz normal, wenn wir uns dieses System anschauen,\nzementiert es damit ja eine seiner Grundvoraussetzungen weiterhin, nämlich den Glauben an die Teilung der\nWelt in Schuldige und Unschuldige, in Sieger und Besiegte. Nur dass unser deutsches Volk die Besiegten sind und\ndie Herrschaften in der Finanzwelt nasenmäßig sich Bescheid geben und das Sagen haben, zu den\nständigen Unschuldigen und Siegern gehören, dagegen demonstrieren wir heute.\n\n54\n\nEs ist uns nahezu unmöglich gemacht im freiesten Staat, den es je auf deutschem Boden gegeben hat,\netwas gegen das auserwählte Völkchen Gottes zu tun. Es könnten schneller die Handschellen klicken,\nals wenn man hier am Bochumer Hauptbahnhof Drogen dealen würde. Und das sollten sich die Menschen in diesem\nLande einmal durch den Kopf gehen lassen, denn eine kleine verschwindende Minderheit bestimmt hier in Deutschland\ndie Politik.\n\n55\n\nEine kleine verschwindende Minderheit zählt .....\n\n56\n\nNur auf Grund dessen können sich die Wortführer dieser kleinen Minderheit ja einiges erlauben.\nDie Herren Friedmann, Giordano, Spiegel und wie sie sonst alle heißen mögen, nennen wir sie einfach\nkurzum die Levis und Cohn's. Die können gegen Deutschland hetzen, was das Zeug hält. Die können\nsich echauffieren über die tiefe rechtsextremistische Grundhaltung des deutschen Volkes. \n\n57\n\nIch kann ihnen sagen, wenn ihnen die Haltung dieses Volkes nicht passt, dann sollen sie hier verschwinden\naus diesem Lande.\n\n58\n\nUnd ich habe es wohlgemerkt noch nie erlebt, dass diese Gutmenschen sich darüber aufregen, dass in\nIsrael das palästinensische Volk geknechtet und gemordet wird, dass kleine palästinensische Kinder\nbestialisch erschossen werden, weil sie Steine auf israelische Panzer geschmissen haben.\n\n59\n\nNa ja, man kann natürlich entgegen halten, irgendwas muss man ja davon haben, dass man das auserwählte\nVolk Gottes ist. Ich persönlich denke, dass die Aufteilung der Welt in Sieger und Besiegte, in Unschuldige\nund Schuldige aufhören muss, weil es die Bestrebung des deutschen Volkes zu Gunsten einer Minderheit\nherunterdrückt, die Lebensgrundlagen vernichtet, die Zukunftsaussichten bewusst verbaut.\n\n60\n\nEs ist an dieser Stelle .. wieder extrem schwierig, etwas weiter auszuführen. Ich habe mir kürzlich\nwie so oft wieder einmal die jüdischen Regeln, den so genannten Talmud zur Hand genommen und konnte da auf\nein illustres Zitat als Beispiel genannt stoßen. In dem stand: Hat ein Jude Geschlechtsverkehr mit einem\nNichtjuden, ist es so, als hätte er Geschlechtsverkehr mit einem toten Tier.\n\n61\n\nDerartige Dinge und Schlimmeres würden in einer vom Staat subventionierten Synagoge gelehrt, und das\nist nicht richtig.\n\n62\n\nDie Frage kann nur sein, wie gehen wir dagegen vor, was können wir dagegen tun. Ich sage, wir\nmüssten eigentlich nichts weiter tun, als Präsenz zeigen, als zu zeigen, dass es immer noch deutsche\nMenschen, deutsche Männer und Frauen gibt, die sich eben nicht alles vorschreiben lassen, die sich nicht\nder politischen Correctness anschließen, die von irgendwelchen Langnasen diktiert wird, sondern ganz im\nGegenteil, die eine Alternative bilden. Und diese Alternative wird das Volk irgendwann ergreifen, denn nicht\nwir sind für den um sich greifenden und von ... beobachteten Antisemitismus verantwortlich. Diesen so\ngenannten Antisemitismus schaffen die Juden sich durch ihr verfluchtes Verhalten selbst.\n\n63\n\nUnd ich bedaure das. Ich als nationaler Sozialist kann nachfühlen, dass die Juden eine eigene Nation\nwollen, dass die Juden ihre Interessen in den Vordergrund stellen, dann aber muss man dies auch dem deutschen\nVolk zubilligen und nicht nur einer kleinen Minderheit, die in einem Land lebt, das kleiner ist als Hessen.\n\n64\n\n.............. Die Wenigsten kennen die Regeln und die Gesetze des Staates Israel, die sich ganz offen\nund erklärter Weise an den Nürnberger Rassegesetzen orientieren, denn die Juden haben es geschafft\n- ich finde das sehr bewundernswert und auch für uns vorbildlich - sich innerhalb von Jahrtausenden als\nNomadenvolk ihre rassliche Geschlossenheit zu bewahren. Wir täten gut daran, dasselbe zu tun, Kameraden.\n\n65\n\nDie Frage ist weiterhin, wie lange kann das Volk noch weiterhin derart drangsaliert werden. Die Frage\nist, wie lange wird dieser unbedingte Herrschaftsanspruch, der sich versinnbildlichte, dass selbst Personen\ndes öffentlichen Lebens, des öffentlichen Rechts, die mit Nationalsozialismus, mit Rechtsextremismus\nnicht das Geringste zu tun hatten, wie Jürgen Möllemann beispielweise, aus Amt und Würden\ngedrängt wurde, dass es versucht wurde, ihr Leben zu ruinieren, weil sie einmal ... geäußert\nhaben, die sich eben gegen das auserwählte Völkchen gerichtet .. - und mit dieser arroganten Art\nrichten sie sich selbst zu Tode. Und ich könnte nicht sagen, dass mir das Leid tut, Kameraden.\n\n66\n\nIch möchte an dieser Stelle auch zu Ende kommen und bedanke mich für die Aufmerksamkeit, die\nmir geschenkt wurde und wünsche der Demonstration noch einen wunderbaren Verlauf.\n\n67\n\nIch danke euch, alles für Deutschland.\"\n\n68\n\nDer Angeklagte war sich während seiner Rede des hetzerischen Gehalts seiner Worte bewusst. Er wusste,\ndass seine Rede geeignet war, den öffentlichen Frieden zu stören. Es ging ihm nur vordergründig\num die Finanzierung des Synagogenbaus. Tatsächlich hielt er die Rede aus judenfeindlicher Gesinnung. Er\nverfolgte den Zweck, gegen die Mitbürger jüdischen Glaubens Stimmung zu machen, zum Hass gegen sie\naufzustacheln, sie in ihrer Menschwürde herabzusetzen, sie als unwürdig auszugrenzen und sie zu beschimpfen.\n\n69\n\nDas von ihm verwendete Talmudzitat hatte der Angeklagte entgegen den Angaben in seiner Rede nicht direkt\ndem Talmud entnommen. Er war darauf vielmehr im Rahmen einer Internetrecherche bei der Suche nach derartigen\nZitaten gestoßen. Welchem Internetforum bzw. welcher Internetseite der Angeklagte das Zitat genau entnommen\nhatte, konnte nicht festgestellt werden.\n\n70\n\nSoweit er in seiner Rede ausführte \"... nennen wir sie einfach kurzum die Levis und\nCohn's.\" bezog er sich mit \"Cohn's\" auf den Grünen-Politiker und\nEuropa-Abgeordneten Daniel Cohn-Bendit, der - wie allgemein bekannt ist - jüdische Eltern hat und sich\nim Rahmen seiner politischen Tätigkeit in großem Umfang mit dem Antisemitismus in Europa beschäftigt.\n\n71\n\nVon der Rede des Angeklagten ist eine Bild- und Ton-Aufzeichnung gefertigt worden, wovon der Angeklagte\nspätestens im Rahmen des gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens Kenntnis erlangte.\n\n72\n\nDer Demonstrationszug bewegte sich im Anschluss an die Rede des Angeklagten über die C3-Straße\nzur B-Straße, wo eine erste Zwischenkundgebung durchgeführt wurde. Von dort ging es dann weiter\nüber den X1-Ring, wo eine zweite Zwischenkundgebung stattfand. Der Demonstrationszug bewegte sich\nsodann über die T3-Straße und S2-Straße zurück zur B-Straße und von dort auf die\nC3-Straße und zurück zum Bahnhof F, wo sie endete.\n\n73\n\nAm Montag, den 05.09.2005 strahlte das WDR-Fernsehen um 22.30 Uhr einen Bericht über die\nnationalistische Szene im Ruhrgebiet aus. Darin wurde zu einem erheblichen Teil auch über die Person\ndes Angeklagten berichtet.\n\n74\n\nIII.\n\n75\n\nDie getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor der Kammer. Der Angeklagte hat\nsich umfassend zur Sache eingelassen, insbesondere den Wortlaut seiner Rede und den weiter festgestellten\näußeren Sachverhalt geständig eingeräumt. Insoweit entsprechen die Feststellungen seiner\nEinlassung. Die Feststellungen zum Wortlaut der Rede, zu ihrer Länge und zur Art und Weise, wie der\nAngeklagte seine Rede hielt, beruhen auf der Inaugenscheinnahme (Abspielen) der Bild-Ton-Aufzeichnung der Rede\nin der Hauptverhandlung und den Aussagen der Zeugen Q2 und T2. Soweit an einigen Stellen Worte ausgelassen worden\nsind, was durch Punkte kenntlich gemacht wurde, war der genaue Wortlaut der Bild-Ton-Aufzeichnung der Rede nicht\nverständlich. Weder der Angeklagte noch die Zeugen Q2 und T2, die beim Abspielen anwesend waren, hatten eine\nsichere Erinnerung an die fehlenden Worte.\n\n76\n\nDie Angaben des Angeklagten zu seiner politischen Betätigung und Stellung sowie seinen diesbezüglichen\nAnsichten und Einstellungen werden bestätigt und ergänzt durch die Aussagen der Zeugen T1, Q1 und H.\n\n77\n\nSoweit die Kammer in der Hauptverhandlung eine Video-Aufzeichnung eines WDR-Fernsehberichts vom 05.09.2005 durch\nAbspielen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen hat, hat die Kammer darauf gründende Feststellungen\nnur getroffen, soweit der Angeklagte den Bericht als zutreffend bezeichnet hat. Dies gilt etwa für sein stets\nkorrekt gekleidetes Auftreten und die im Bericht gezeigte Ausstattung seiner Wohnung.\n\n78\n\nDie Erkenntnisse über den Talmud und das vom Angeklagten verwendete Zitat beruhen auf den gutachterlichen\nAusführungen des Sachverständigen T4, denen sich die Kammer nach eigener Prüfung und\nÜberzeugungsbildung vollumfänglich anschließt. Der Sachverständige verfügt über\nein fundiertes Fachwissen in der Auslegung des Talmud. Dieser ist seit vielen Jahren sein Forschungs- und Lehrgebiet.\nDer Sachverständige ist seit mehreren Jahren Inhaber des Lehrstuhls für Judaistik an der Westfälischen\nWilhelms Universität zu Münster.\n\n79\n\nZur Authentizität des Talmudzitats hat der Sachverständige sein Gutachten in der Hauptverhandlung\nvor der Kammer im Wesentlichen wie folgt erstattet:\n\n80\n\nDie Überprüfung der Authentizität des Zitats sei dadurch erschwert, dass der Angeklagte nicht\nseine genaue Fundstelle angegeben habe. Eine solche für den genauen Wortlaut des Zitats habe er bei seiner\nRecherche auch nicht finden können. Er sei lediglich auf Textstellen gestoßen, die einen ähnlichen\nSinn hätten, aber vom Wortlaut nicht genau übereinstimmen würden. Andererseits könne er\nallerdings auch nicht ausschließen, dass der Wortlaut dem Talmud direkt entnommen sei.\n\n81\n\nEin Vergleich mit Aas sei im Talmud nicht unüblich und den Juden daher nicht fremd. Aas symbolisiere\nVerunreinigung, die es nach dem Talmud zu vermeiden gelte. Das Zitat sei daher als Hinweis an Juden, sich nicht\nzu verunreinigen, zu verstehen. Dieser Hinweis sei vor dem Hintergrund der jüdischen Geschichte, des\nSelbstverständnisses des jüdischen Volkes und ihrer Auffassung von der eigenen Stellung in der\nGemeinschaft mit anderen Völkern zu sehen. Die Juden sähen sich als von Gott \"erwähltes\"\nund \"abgesondertes Volk\" an. Die Bezeichnung als \"auserwählt\" stamme demgegenüber\naus dem christlichen Sprachgebrauch und treffe nicht den Kern. Ihre Besonderheit sei nach der Überzeugung\ndes jüdischen Volkes nicht in irgendwelchen Qualitäten begründet, die ihm innewohnen, sondern\nallein in seiner Berufung, ein \"abgesondertes\", von Gott \"erwähltes\" Volk zu sein.\nIn dieser Rolle als \"erwähltes\" und \"abgesondertes Volk\", die allein aus religiöser\nÜberzeugung entsprungen sei, gelte es jede Art der Verunreinigung, etwa durch Konsum der falschen Lebensmittel,\ngeschlechtlichen Kontakt zu Andersgläubigen oder Kontakt mit Aas zu vermeiden. Der Talmud enthalte daher\nan unterschiedlichen Stellen den Hinweis darauf, dass ein Jude keine Verbindung, insbesondere keine geschlechtliche,\nmit Andersgläubigen eingehen solle. Die Juden stünden dabei anderen Bevölkerungen und\nAndersgläubigen nicht ablehnend gegenüber. Es solle lediglich eine \"Vermischung\"\nvermieden werden.\n\n82\n\nAuch wenn der Talmud an manchen Stellen durchaus polemisch ausgelegt und verstanden werden könne,\nenthalte er grundsätzlich keine polemischen Züge. Ein dem Talmud entnommenes Zitat müsse vielmehr\njeweils in den Kontext gebracht werden.\n\n83\n\nDie Verantwortlichkeit für ein Zitat liege deswegen beim Redner, da es aus dem Kontext gerissen falsche\nSchlüsse zulasse.\n\n84\n\nDabei müsse des Weiteren unbedingt beachtet werden, dass der Talmud für die jüdische\nBevölkerung selbst keine Bedeutung im Sinne eines verbindlichen Regelwerkes habe. Der Talmud sei\nfür sie vielmehr ein 1500 Jahre altes, geschichtliches Dokument. Er sei heutzutage Grundlage des\nStudiums, etwa für Rabbiner (jüdische Geistlichen). Deren Aufgabe sei es dann, den Talmud\nentsprechend der heutigen Zeit auszulegen und Lebensregeln daraus zu extrahieren.\n\n85\n\nAbweichend von den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte zu seinen Beweggründen\nund Absichten während seiner Rede im Wesentlichen dahin eingelassen, dass er keinesfalls antisemitisch\neingestellt sei. Er habe getreu dem Motto der Veranstaltung gegen die Steuergeldverschwendung durch\nSubventionierung des Synagogenbaus demonstrieren wollen. Hiergegen habe sich auch seine Rede gerichtet.\nGleichzeitig habe er auf die bestehende Ungleichbehandlung zwischen den deutschen und jüdischen\nBevölkerungsanteilen hinweisen wollen. Dabei sei es ihm maßgeblich auf die Verschiedenartigkeit\nund nicht die Verschiedenwertigkeit der beiden Bevölkerungsgruppen angekommen. Er habe nicht zum Hass\naufstacheln und nicht beschimpfen wollen. In der damaligen Hektik habe er sicherlich drastische Formulierungen\nbenutzt. Im Nachhinein hätte er manches nicht so zugespitzt kund getan.\n\n86\n\nDiese Einlassung ist, soweit sie in Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen steht, zur Überzeugung\nder Kammer im Sinne der getroffenen Feststellungen widerlegt. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der\nAngeklagte sich während seiner Rede des hetzerischen Gehalts seiner Worte bewusst war und er wusste, dass\nseine Rede geeignet war, den öffentlichen Frieden zu stören und dass es ihm nur vordergründig um\ndie Finanzierung des Synagogenbaus und die Authentizität des Talmud-Zitats ging und er seine Rede\ntatsächlich aus judenfeindlicher Gesinnung hielt und den Zweck verfolgte, gegen die Mitbürger\njüdischen Glaubens Stimmung zu machen, zum Hass gegen sie aufzustacheln, sie in ihrer Menschwürde\nherabzusetzen, sie als unwürdig auszugrenzen und sie zu beschimpfen.\n\n87\n\nDie Kammer ist davon überzeugt, dass eine andere Auslegung der Rede des Angeklagten als hier vorgenommen\nund andere Beweggründe und Ziele des Angeklagten ausscheiden.\n\n88\n\nBei ihrer Überzeugungsbildung hat sich die Kammer von dem Grundsatz leiten lassen, dass Äußerungen,\nunabhängig von ihrer Einordnung als Werturteil oder Tatsachenbehauptung den Schutz des Grundrechts auf freie\nMeinungsäußerung gem. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG genießen, wenn und soweit sie meinungsbezogen sind\n(BVerfG NJW 2001, 61 [62]). Dabei schützt Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG die Meinungsfreiheit sowohl im Interesse\nder Persönlichkeitsentfaltung des einzelnen, aber auch – was vorliegend überwiegend von Belang\nist – im Interesse des demokratischen Prozesses, für den sie konstitutive Bedeutung hat. Dabei entzieht\nsich auch scharfe und überzogene Kritik nicht dem Schutz des Grundrechts. Werturteile sind durchweg von Art.\n5 GG geschützt, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder\nfalsch, emotional oder rational ist. Dieser Schutz wird jedoch nicht vorbehaltlos gewährt. Er wird vielmehr\ngem. Art. 5 Abs. 2 GG durch die allgemeinen Gesetze begrenzt, worunter auch § 130 StGB zu fassen ist\n(BVerfG NJW 1994, 2943).\n\n89\n\nIhre Überzeugung hat die Kammer gewonnen auf Grund des Werdegangs des Angeklagten, seinem politischen\nBetätigungsfeld, der objektiv gegebenen äußeren Umstände der Rede, des Wortlauts der Rede,\nihrem objektiven Sinngehalt und der Wortwahl des Angeklagten, des von der Kammer durch Auslegung ermittelten\nInhalts der Rede, der Art und Weise, wie der Angeklagte die Rede gehalten hat, und einer zusammenfassenden\nWürdigung aller Umstände und Aspekte der Rede.\n\n90\n\nBereits der Werdegang des Angeklagten lässt auf eine grundsätzlich judenfeindliche Gesinnung,\ndie in seiner Rede vom 26.06.2004 zum Ausdruck kam, schließen. Schon im Alter von 14 Jahren hat er Kontakt\nzur NSDAP/AO in den USA aufgenommen und von dort Informationsmaterial angefordert. Bis mindestens 2002 hat er\nregelmäßig das von der NSDAP/AO vertriebene nationalsozialistische Propagandamaterial bezogen und es\nauch weiterverbreitet. In diesem Zeitraum konnte im Rahmen der zahlreichen gegen ihn geführten\nErmittlungsverfahren umfangreiches Propagandamaterial mit nationalsozialistischem Gedankengut sichergestellt\nund beschlagnahmt werden. Seine Gesinnung wird ebenfalls deutlich durch sein persönliches Umfeld. Seine\nWohnung ist wie oben geschildert mit Bildern und Schrifttum aus der Zeit des Nationalsozialismus geschmückt\nund ausgestattet. Der Angeklagte ist Mitbegründer und Mitglied des rechtsextremen KDS. Für diesen ist\ner aktiv tätig, indem er Artikel verfasst, Reden hält, Demonstrationen organisiert und an ihnen teilnimmt.\nZu seinen politischen Freunden gehört unter anderem der ebenfalls in rechtsextremen Kreisen seit langem\nbekannte C2. Sein äußeres Erscheinungsbild orientiert sich an der Mode der 30-iger Jahre des vergangenen\nJahrhunderts in Deutschland.\n\n91\n\nAll dies legt nahe, dass er sich mit der Ideologie des Nationalsozialismus und damit auch deren\nJudenfeindlichkeit identifiziert.\n\n92\n\nDamit im Einklang stehend und dies verdeutlichend sind die einschlägigen Straftaten des Angeklagten,\nwegen derer rechtskräftige Entscheidungen ergangen sind. Der Angeklagte ist unmittelbar nach seiner\nStrafmündigkeit bis heute in regelmäßigen Abständen immer wiederkehrend wegen derselben\noder ähnlich gelagerter Delikte, die bis auf eine Ausnahme alle im Zusammenhang mit der rechten Szene\nund/oder nationalsozialistischem Gedankengut stehen, aufgefallen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf\ndie oben im einzelnen bereits dargestellten Sachverhalte verwiesen.\n\n93\n\nHerauszustellen ist an dieser Stelle allerdings, dass bis ins Jahr 2002 immer wieder nationalsozialistisches\nPropagandamaterial bei Wohnungsdurchsuchungen beim Angeklagten gefunden und beschlagnahmt wurde. Wiederholt\nwar er im Besitz von Aufklebern in großer Stückzahl, auf denen das Hakenkreuz und Parolen wie\n\"Rotfront verrecke!\", \"Die Juden sind unser Unglück!\", \"Ausländer Raus!\"\nund \"NS-Verbot aufheben\" aufgedruckt waren. Am 22.05.2002 verwahrte er ferner in seiner Wohnung ca.\n300 Exemplare eines Aufklebers der Größe 10 x 7 cm auf, bei dem in einem Kreis unter einer\nüberdimensional großen Faust mit ausgestrecktem Zeigefinger die Köpfe von 6 Personen gezeichnet\nsind. Hierbei sind 2 Personen eindeutig schwarzer Herkunft, eine Person jüdischer Herkunft und eine Person\ntürkischer Herkunft sowie zwei weitere Personen von nicht eindeutig bestimmbarer ausländischer Herkunft.\nRund um den Kreis steht \"Wir müssen draußen bleiben\". Das Wort \"Wir\" ist hierbei\nauf der Faust aufgedruckt, deren ausgestreckter Finger auf die Köpfe der Personen zeigt. Gleichzeitig\nbefanden sich noch ca. 200 Exemplare eines Handzettels in seinem Besitz, auf dem ein Arm mit zur Faust geballter\nHand zu sehen ist, wobei auf dem bekleideten Unterarm ein Hakenkreuz abgebildet ist. Bei den vor dem Faustschlag\nflüchtenden Personen handelt es sich um eine Person schwarzer Herkunft, sowie um eine Person jüdischer\nHerkunft, die mit Hakennase, Judenstern und Geldscheinen dargestellt wird. Auch die beiden übrigen Personen\nsind erkennbar ausländischer Herkunft. Unter dieser Zeichnung ist wieder die amerikanische Kontaktadresse\nder NSDAP/AO nebst Internetadresse abgedruckt.\n\n94\n\nDamit steht fest, dass der Angeklagte von 1997 bis in das Jahr 2002 hinein eine weit überzogene\nausländer- und judenfeindliche Einstellung hatte und versucht hat, diese zu verbreiten. Äußere\nAnhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte davon in der Folgezeit innerlich Abstand nahm, bestehen nicht.\nHiergegen sprechen vor allem die im folgenden dargestellten politischen Aktivitäten des Angeklagte sowie\ndie unten erörterten objektiven Umstände der Rede.\n\n95\n\nNachdem der Angeklagte sich zunächst der Jungen Union anschloss wechselte er bald schon zur NPD. Im Rahmen\nseiner politischen Betätigung verbreitete er zumindest in den Jahren von 1997 - 2002 die schon erwähnten\nausländer- und judenfeindlicher Aufkleber und Parolen.\n\n96\n\nSeine politische Einstellung äußerte sich weiter darin, dass er den rechtsextremen Kampfbund Deutscher\nSozialisten mitgründete und noch heute dort Mitglied ist. Seit einiger Zeit spricht er auf Saalveranstaltungen\nder rechten Szene und Versammlungen der rechten Szene unter freiem Himmel. Weiter hat er in den vergangenen Jahren\njährlich durchschnittlich mindestens zehn Demonstrationszüge rechtsextremer Sympathisanten in\nNordrhein-Westfalen selbst angemeldet und organisiert. Er zählt auch in der Öffentlichkeit zum geistigen\nFührungskader der rechten Szene in Nordrhein-Westfalen.\n\n97\n\nGestützt werden die bereits dargelegten Aspekte durch die objektiv gegebenen äußeren Umstände\nder Rede. Dazu rechnet zunächst die Tatsache, dass die Demonstration von der dem rechten Parteienspektrum\nangehörenden NPD angemeldet war und der Angeklagte als Mitglied des rechtsextremen KDS eine Rede hielt.\nDarüber hinaus hatte der Angeklagte gerade die zu seinem politischen, rechtsextremen Freundeskreis rechnenden\nZeugen T1, Q1 und H gebeten, Werbung für die Demonstration zu machen. Er ging daher davon aus, dass gerade\nrechtsextreme Sympathisanten an der Veranstaltung teilnehmen würden, was dann tatsächlich auch der Fall\nwar. Weiter war er schon im Vorfeld der Demonstration bestrebt gewesen, eine Provokation durch Verwendung\nantisemitischer Parolen oder sonstiger antijüdischer Äußerungen von Teilnehmern zu vermeiden,\ndamit nicht die Demonstration aus diesem Anlass vorzeitig durch die Polizei aufgelöst würde. Hieraus\nkann geschlossen werden, dass der Angeklagte um die antijüdische Einstellung zahlreicher Demonstrationsteilnehmer\nwusste und er von Beginn an damit rechnete, dass auf der Demonstration eben dieser antijüdische Einstellung\nAusdruck verliehen werde.\n\n98\n\nZu den objektiven Umständen zählt weiter die zeitliche Länge der Rede von immerhin 6 Minuten\nund 45 Sekunden. Diese und der Umstand, dass der Angeklagte von vornherein wusste, dass er eine Rede halten\nwürde und die Übung des Angeklagten, Reden zu halten, und der Umstand, dass er an zahlreichen Stellen\nseiner Rede seine Judenfeindlichkeit zum Ausdruck bringt, führen zum Ausschluss einer Spontantat. Bei der\nRede des Angeklagten handelte es sich nicht um eine Entgleisung im Ausdruck aus dem Augenblick heraus. Vielmehr\nstellt sich seine Rede als in sich gut strukturiert, durchdacht und wohlüberlegt dar.\n\n99\n\nDer Wortlaut der Rede, ihr objektiver Sinngehalt und die Wortwahl des Angeklagten sprechen in besonderem\nMaße dafür, dass der Angeklagte die Rede aus judenfeindlicher Gesinnung hielt und den Zweck verfolgte,\ngegen die Mitbürger jüdischen Glaubens Stimmung zu machen, zum Hass gegen sie aufzustacheln, sie in\nihrer Menschwürde herabzusetzen, sie als unwürdig auszugrenzen und sie zu beschimpfen.\n\n100\n\nDenn der Angeklagte bedient sich im Verlauf seiner Rede mehrfach des nationalsozialistischen antijüdischen\nPropagandajargons. So verwendet er die Anrede \"deutsche Volksgenossinnen, deutsche Volksgenossen\".\nIm Weiteren bezeichnet er die jüdischen Mitbürger als \"Gutmenschen\" - wobei im Kontext\nklar wird, dass der Angeklagte sie keinesfalls als gute Menschen ansieht -, als \"Langnasen\" und\nals das \"auserwählte Volk\" bzw. \"Völkchen\". Weiter spricht der\nAngeklagte den jüdischen Bevölkerungsteilen einen \"unbedingten Herrschaftsanspruch\"\nund \"rassliche Geschlossenheit\" zu und redet davon, dass sich die Regeln und Gesetze\ndes Staates Israel an den \"Nürnberger Rassegesetzen\" orientieren würden. Mit den\nWorten \"Herrschaften in der Finanzwelt nasenmäßig sich Bescheid geben und das Sagen\nhaben\" und des bereits erwähnten Ausdrucks \"Langnasen\" bedient er sich eines\nVokabulars, mit dem er auf äußerliche Rassemerkmale nach Maßgabe der nationalsozialistischen\nIdeologie abhebt. Danach sollten Juden am Äußeren, an ihrer großen Hakennase und an ihren\nAugen und abstehenden Ohren erkennbar sein. Zugleich lässt er die damit verbundene Vorstellung vom\ngerissenen und hinterlistigen Juden, der nur auf seinen wirtschaftlichen Vorteil bedacht ist, wieder aufleben.\n\n101\n\nDurch die wiederholte und dadurch betonte Bezeichnung des jüdischen Bevölkerungsanteils als einer\nverschwindenden bzw. kleinen Minderheit der ewigen Sieger und ständig Unschuldigen einerseits und \"des\ndeutschen Volkes\" als die Besiegten andererseits in Verbindung mit dem nationalsozialistischen\nPropagandajargon äußert der Angeklagte nicht nur das Werturteil, dass die Mitbürger jüdischen\nGlaubens unwürdig seien, Steuergelder zu erhalten, sondern wertet sie darüber hinaus pauschal ab.\n\n102\n\nInsoweit klingt in der Rede des Angeklagten durch den Gebrauch dieser nationalsozialistisch geprägten\nBegriffe seine Identifizierung mit der nationalsozialistischen Rassenideologie an. Zugleich ist dies verbunden\nmit einem deutlichen Anklang an die in der Zeit des Nationalsozialismus erfolgte menschenverachtende Stigmatisierung\nvon Juden als Juden und legt die Verwendung dieser Begriffe die Absicht des Angeklagten nahe, die Juden zu\ndiskriminieren und zu schikanieren.\n\n103\n\nDie Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte die nationalsozialistische Terminologie bewusst\neingesetzt hat, um seine judenfeindliche Gesinnung kundtun. Gleichzeitig verfolgte er das Ziel, seine\nZuhörer zum Hass gegen den jüdischen Teil der Bevölkerung aufzustacheln und die jüdischen\nMitbürger in ihrer Menschenwürde herabzusetzen und zu beschimpfen.\n\n104\n\nDiese Überzeugung hat die Kammer aufgrund der nachfolgenden Umstände gewonnen:\n\n105\n\nDer Angeklagte gehört der rechten Szene seit über acht Jahren an und hat sich mit ihren Zielen\nund Inhalten intensiv beschäftigt und auseinandergesetzt. Er ist daher mit dem Vokabular der Nationalsozialisten\nbestens vertraut. Der Bedeutung und Hintergründe der von ihm im Einzelnen gewählten Ausdrücke und\nFormulierungen ist er sich hinreichend bewusst. Er ist auch intellektuell in der Lage, diese zutreffend\neinzuschätzen. Es handelt sich insofern bei dem Angeklagten nicht um einen ungeübten Redner oder\nMitläufer, der sich unbedarft im Ton und in der Ausdrucksweise vergreift oder, ohne zu reflektieren,\nAusdrücke und Formulierungen übernimmt. Der Angeklagte ist vielmehr rhetorisch begabt. Er ist in\nder Lage, seine Reden frei, ohne jegliches Konzept zu halten. Seine Rede weist eine gewisse rhetorische\nQualität auf. Der Angeklagte war sich in diesem Zusammenhang auch der Problematik antijüdischer\nÄußerungen im Rahmen des Demonstrationszuges bewusst. Schließlich war er es, der in\nVorgesprächen die Zeugen T1, Q1 und H jeweils darauf hinwies, dass Provokation durch die Verwendung\nantisemitischer Parolen vermieden werden müsse.\n\n106\n\nDes weiteren spricht der Angeklagte häufig vor Versammlungen rechtsextremer Sympathisanten. Durch\nseine vielfältigen Aktivitäten hat er sich einen Namen in der rechten Szene gemacht. Die jeweilige\npolitische Gesinnung des Angeklagten und seiner Zuhörer ist daher wechselseitig bestens bekannt.\n\n107\n\nAll dies spricht gegen die Annahme sprachlicher Unachtsamkeit, vielmehr für einen bewussten und\nzweckgerichteten Einsatz suggestiver sprachlicher Elemente. Diese Umstände lassen es zugleich ausgeschlossen\nerscheinen, dass die vom Angeklagten verwendeten aufrührerischen, zynischen und populistischen Formulierungen\nlediglich als \"heilsame Kritik\" gemeint waren.\n\n108\n\nDer von der Kammer - unter Berücksichtigung sämtlicher vorgenannter Aspekte - durch Auslegung\nermittelte Inhalt der Rede spricht in besonderem Maße dafür, dass der Angeklagte die Rede aus\njudenfeindlicher Gesinnung hielt und den Zweck verfolgte, gegen die Mitbürger jüdischen Glaubens\nStimmung zu machen, zum Hass gegen sie aufzustacheln, sie in ihrer Menschwürde herabzusetzen, sie als\nunwürdig auszugrenzen und sie zu beschimpfen.\n\n109\n\nZwar bezieht sich der Angeklagte zu Beginn des ersten Absatzes zunächst dem Wortlaut nach auf das\nAnlassthema der Demonstration und befasst sich insoweit mit der Finanzierung des Synagogenbaus. Im weiteren\nVerlauf seiner Rede bedient er sich indes – wie oben bereits dargetan – deutlich des\nnationalsozialistischen antijüdischen Propagandajargons. Wenn der Angeklagte ausführt \" ..zu\nden ständigen Unschuldigen und Siegern gehören, dagegen demonstrieren wir heute\" macht er\ndeutlich, dass er sich gerade nicht gegen die Verschwendung von Steuergeldern wendet, sondern gegen seiner\nAuffassung nach bestehende \"sonstige Missstände\" im Verhältnis des deutschen Volkes zu\nden jüdischen Mitbürgern, auf die er dann im Weiteren eingeht. Im nächsten Satz spricht der\nAngeklagte nämlich vom \"auserwählten Völkchen Gottes\" gegen das man \"im\nfreiesten Staat, den es je auf deutschen Boden gegeben hat\", nichts tun könne, wobei der\nverniedlichenden Formulierung \"Völkchen\" eine besondere Herabsetzung und Missachtung\nzu entnehmen ist. Gleichzeitig bringt er abweichend vom tatsächlichen Wortlaut zum Ausdruck, dass er\neine ausreichende Freiheit gerade nicht für gegeben hält, da er keine Möglichkeit sieht, die\nnach seiner Ansicht erforderlichen Maßnahmen gegen die jüdischen Bevölkerungsteile\ndurchzuführen. Indem er dann darauf hinweist, dass \"schneller die Handschellen klicken könnten,\nals wenn man hier am Bochumer Hauptbahnhof Drogen dealen würde...., denn eine kleine verschwindende Minderheit\nbestimmt hier in Deutschland die Politik\" stellt er nochmals klar heraus, dass er gerne mehr gegen die\nsich in Deutschland aufhaltenden jüdischen Mitbürger tun würde, sich aber durch die Praxis der\nStrafverfolgung daran gehindert sieht. Dies entspricht auch seiner Einlassung vor der Kammer.\n\n110\n\nMit der Äußerung \"Nur auf Grund dessen können sich die Wortführer dieser\nkleinen Minderheit ja einiges erlauben. ....Die können sich echauffieren über die tiefe rechtsextremistische\nGrundhaltung des deutschen Volkes\" macht der Angeklagte deutlich, dass er sich selbst, da er ja Teil\ndes deutschen Volkes ist, zu den rechtsextremistischen Kreisen zählt und deren Grundhaltung teilt. Indem\nder Angeklagte innerhalb von drei Sätzen nacheinander und in unterschiedlichen Zusammenhängen den\njüdischen Bevölkerungsteil als \"kleine verschwindende Minderheit\" bezeichnet, wird\nbesonders deutlich, dass für ihn eine zahlenmäßig kleine Gruppe gleichzusetzen ist mit einem\nminderwertigen Teil der Gesellschaft. Im weiteren Verlauf bestärkt er dies noch durch den Vergleich der\nGröße des Staates Israel mit dem des Bundeslandes Hessen. Die Gleichsetzung gipfelt sodann in der\nAufforderung an die jüdischen Mitbürger, Deutschland zu verlassen, wenn ihnen die rechtsextreme\n– und damit antijüdische – Grundhaltung der deutschen Bevölkerung nicht passe\n(\"Ich kann ihnen sagen, wenn ihnen die Haltung dieses Volkes nicht passt, dann sollen sie\nhier verschwinden aus diesem Lande.\"). Da der Angeklagte sich selbst als zum deutschen Volk\nzugehörig ansieht, zeigt er ebenfalls, dass er sich mit der rechtsextremen – und antisemitischen\n– Grundhaltung identifiziert.\n\n111\n\nNachfolgend bezeichnet der Angeklagte die jüdischen Mitbürger als \"Gutmenschen\"\nund prangert an, dass diese (\"Gutmenschen\") sich nicht über Übergriffe der Juden\nauf die Palästinenser in Israel aufregen. Damit bringt er zum einen zum Ausdruck, dass seiner Ansicht\nnach die jüdischen Bevölkerungsteile keinesfalls gute Menschen sind. Die Darstellung des Angeklagten\nbleibt jedoch in zweierlei Hinsicht bewusst unpräzise. Zum einen differenziert der Angeklagte nicht zwischen\nIsraeliten und Juden, denn nicht jeder Jude ist auch Israeli. Zum anderen ist sie einseitig. Denn der Angeklagte\nverschweigt, dass Übergriffe sowohl auf israelischem als auch auf palästinensischem Gebiet sowie von\nIsraeliten gegen Palästinenser aber auch umgekehrt und damit wechselseitig verübt werden, und dass\nihnen Angehörige beider Bevölkerungsgruppen zum Opfer fallen. Damit erweckt der Angeklagte den\nEindruck, dass auch die in Deutschland lebenden Juden für Angriffe auf Palästinenser in Israel\nverantwortlich und damit identisch mit Israeliten seien. Gleichzeitig vereinfacht er einen komplizierten\nvölkerrechtlichen und menschlichen Konflikt und reduziert ihn auf eine einseitige Schuldzuweisung.\n\n112\n\nDie nachfolgende Formulierung \"Na ja, man kann natürlich entgegen halten, irgendwas muss man\nja davon haben, dass man das auserwählte Volk Gottes ist.\" impliziert den Gedanken einer\nRechtfertigung für die vorgenannten Handlungen. Darüber hinaus handelt es sich um eine überzogene\nDarstellung der tatsächlichen Gegebenheiten. Nach den Ausführungen des Sachverständigen steht fest,\ndass sich die Juden lediglich als erwähltes Volk Gottes betrachten und nicht als auserwählt. Die\nMissdeutung als auserwählt ist erst durch Christen im Rahmen der mittelalterlichen Judenverfolgung entstanden.\n\n113\n\nEine vom Angeklagten sodann konstatierte \"Aufteilung der Welt in Sieger und Besiegte, in Unschuldige\nund Schuldige\" existiert nach Auffassung der Kammer spätestens seit Beendigung des kalten Krieges\nund nach der Wiedervereinigung Deutschland nicht mehr. Mit \"weil es die Bestrebungen des deutschen\nVolkes zugunsten einer Minderheit herunterdrückt, die Lebensgrundlage vernichtet, die Zukunftsaussichten\nbewusst verbaut\" bedeutet der Angeklagte im Weiteren, dass die Mitbürger jüdischen Glaubens\nfür vorhandene Missstände in Deutschland verantwortlich seien.\n\n114\n\nEs folgt sodann, das vom Angeklagten verwendete Talmudzitat:\n\n115\n\n\"...die jüdischen Regeln, den sogenannten Talmud zur Hand genommen und konnte dort auf ein\nillustres Zitat als Beispiel genannt stoßen. In dem stand, hat ein Jude Geschlechtsverkehr mit einem\nNichtjuden, ist es so, als hätte er Geschlechtsverkehr mit einem toten Tier. Derartige Dinge und\nSchlimmeres würden in einer vom Staat subventionierten Synagoge gelehrt, und das ist nicht richtig.\"\n\n116\n\nMit dieser Äußerung legt der Angeklagte seinen Zuhörern nahe, dass Mitbürger\njüdischen Glaubens unter Missachtung allgemeiner gesellschaftlicher Konventionen den Geschlechtsverkehr\nmit Nichtjuden mit Sodomie, also sexueller Perversion, auf eine Stufe stellen. Gleichzeitig enthält sie\ndas Werturteil, dass der jüdische Bevölkerungsteil deswegen minderwertig sei, und die Juden kein\nAnrecht darauf hätten, Gotteshäuser (Synagogen) zu errichten und es ihnen generell zu untersagen sei.\n\n117\n\nDabei hat sich der Angeklagte nicht – wie in seiner Rede behauptet – die Mühe gemacht,\nden Talmud selbst zu studieren, sondern hat das Zitat nach seinen eigenen Angaben aus einer Zitaten-Sammlung\nim Internet. Mit seiner Behauptung, er habe sich den Talmud \"wie so oft zur Hand genommen\", hat er\nden unzutreffenden Eindruck erweckt, sich mit dem Talmud und damit auch mit der zitierten Textstelle wiederholt\nauseinandergesetzt zu haben. Er hat sich damit Autorität aufgrund überlegener Kenntnis angemaßt.\nDie Bezeichnung \"jüdischen Regeln\" impliziert, dass der Talmud heute noch Geltung für\njüdische Gläubige hat und die dort niedergelegten Glaubensgrundsätze und Anweisungen auch heute\nnoch praktiziert werden. Dies ist aber tatsächlich nicht mehr der Fall. Nach den Ausführungen des\nSachverständigen steht fest, dass ein Zitat aus dem Talmud immer im Kontext gesehen werden muss.\nGleichzeitig muss beachtet werden, dass es sich beim Talmud um eine historische Quelle handelt, die mehr als\n1500 Jahre alt ist und dass der Talmud heute im Wesentlichen Studienobjekt der Rabbiner, der jüdischen\nGeistlichen ist. Das verwendete Zitat stellt eine Anweisung an Juden dar, nicht geschlechtlich mit\nandersgläubigen Personen zu verkehren. Hintergrund ist dabei nicht die generelle Ablehnung der\nAndersgläubigen, sondern vielmehr das Bestreben der Juden, einer \"Verunreinigung\" vorzubeugen.\n\n118\n\nAuch wenn der Angeklagte nicht die genaue Deutung seines Zitats kannte, so hat er es zur Überzeugung\nder Kammer doch bewusst verwandt, um den oben geschilderten Eindruck zu erwecken und die Juden schlichtweg\nabzuwerten. Zu diesem Schluss kommt die Kammer unter Berücksichtigung und Abwägung der bereits\ngenannten Gesichtspunkte und insbesondere der Bewertung und Verwendung des Zitats im Kontext der gesamten Rede.\n\n119\n\nSoweit der Angeklagte weiter ausgeführt hat, \"Derartige Dinge und Schlimmeres würden\nin einer vom Staat subventionierten Synagoge gelehrt, und das ist nicht richtig\", ist hierin eine\nüberzogene Darstellung zu sehen. Zwar hat der Sachverständige erklärt, dass nicht\nauszuschließen sei, dass auch das verwendete Zitat Gegenstand der Lehre in einer Synagoge sein\nkönnte. Das verwendete Zitat werde dort allerdings in einen Kontext mit anderen Talmudzitaten gesetzt\nund dadurch relativiert.\n\n120\n\nDemgegenüber hat der Angeklagte nur ein einzelnes Zitat vorgebracht, spricht aber von \"Derartige\nDinge und Schlimmeres\" ohne dies näher zu konkretisieren und überlässt damit die\nKonkretisierung den Zuhörern.\n\n121\n\nDie nach einer kurzen Redepause folgende rhetorische Frage, was dagegen zu tun sei, beantwortet der\nAngeklagte, indem er angibt, dass \"deutsche Menschen, deutsche Männer und Frauen Präsenz\nzeigen müssen\". Wie diese Präsenz ausgestaltet sein soll, erklärt der Angeklagte\nwiederum nicht, sondern überlasst es der Fantasie der Demonstrationsteilnehmer.\n\n122\n\nDer Angeklagte führt im folgenden aus, dass Antisemitismus in Deutschland existiert, der durch\ndas deutsche Volk und damit auch durch ihn getragen wird, der jedoch durch die Juden selbst verursacht\nwird (\"...denn nicht wir sind für den ...Antisemitismus verantwortlich. Diesen so genannten\nAntisemitismus schaffen die Juden sich durch ihr verfluchtes Verhalten selbst\"). Durch letztere\nFormulierung tritt die Ablehnung des Angeklagten gegenüber den jüdischen Mitbürgern und\nihre Beschimpfung durch ihn besonders deutlich zu Tage. Verstärkt wird dieser Eindruck im folgenden\ndurch den zynischen Vergleich der Regeln und Gesetze des Staates Israel mit den Nürnberger Rassegesetzten\n(\"Die Wenigsten kennen die Regeln und die Gesetze des Staates Israel, die sich ganz offen und\nerklärter Weise an den Nürnberger Rassegesetzen orientieren, denn die Juden haben es geschafft\n- ich find das sehr bewundernswert und auch für uns vorbildlich - sich .... ihre rassliche Geschlossenheit\nzu bewahren \"). Der Angeklagte setzt insoweit die religiöse Geschlossenheit der Juden als eine\nGlaubensgemeinschaft mit der \"rasslichen Geschlossenheit\" der \"arischen\" Nationalsozialisten\ngleich. Dass der Angeklagte von der nationalsozialistischen Idee der \"rassliche Geschlossenheit\"\nselbst durchaus überzeugt ist, gibt er dadurch zu erkennen, dass er seine Bewunderung für die von\nihm behauptete jüdische Haltung ausdrückt und sie als vorbildlich ansieht, zumal er sodann seine\nZuhörer auffordert: \"Wir täten gut daran, dasselbe zu tun, Kameraden\".\n\n123\n\nZum Ende seiner Rede bringt er abschließend nochmals seine Verachtung gegenüber den jüdischen\nMitbürgern deutlich zum Ausdruck, indem er feststellt \"...mit dieser arroganten Art richten sie\nsich selbst zugrunde. Und ich könnte nicht sagen, dass mir das Leid tut Kameraden.\"\n\n124\n\nAuch die Art und Weise, wie der Angeklagte die Rede gehalten hat, legt seine judenfeindliche Gesinnung\nund seine Absicht, Hass zu verbreiten, nahe. Denn den hetzerischen Gehalt seiner Rede hat der Angeklagte\ndurch Lautstärke- und Tempowechsel sowie sein schneidiges Auftreten effektvoll und sinnunterstützend\nhervorgehoben, so dass die suggestiven und agitatorischen Redeteile besonders gut zur Geltung kamen. Dabei\nähnelte die Art und Weise, wie der Angeklagte seine Zuhörerschaft ansprach, stark derjenigen der\nnationalsozialistischen Demagogen, wie die Kammer bei der Inaugenscheinnahme der Bild- und Tonaufzeichnung\nder Rede festgestellt hat.\n\n125\n\nIhre eingangs erwähnte Überzeugung hat die Kammer unter zusammenfassender Würdigung aller\ngenannten Umstände und Aspekte der Rede gewonnen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der\npersönliche und politische Werdegang des Angeklagten und seine Vorbelastungen eng miteinander\nverknüpft sind und sie daher in der Gesamtschau einheitlich zu betrachten sind; einheitlich\nbetrachtet kommt ihnen allerdings ein erhebliches Gewicht zu.\n\n126\n\nNach zusammenfassender Gesamtwürdigung ist die Kammer davon überzeugt, dass eine andere Deutung\nder Rede als hier von der Kammer vorgenommen nicht in Betracht kommt.\n\n127\n\nZugleich ist die Kammer davon überzeugt, dass die von den Feststellungen abweichende Einlassung des\nAngeklagten unwahr ist. Dies gilt umso mehr, als auch der Angeklagte selbst – wenn auch nur ansatzweise\n– zu erkennen gegeben hat, dass die von ihm gehaltene Rede auch aus seiner Sicht teilweise überzogen\nwar. Denn er hat sich unter anderem dahin eingelassen, er habe \"drastische Formulierungen\" benutzt\nund im nachhinein hätte er \"manches nicht so zugespitzt kundgetan\".\n\n128\n\nSoweit sich der Angeklagte eingangs seiner Rede und in einigen Passagen mit dem angemeldeten Thema der\nDemonstration befasst und er auf Ungleichbehandlungen bzw. ein Ungleichgewicht zwischen jüdischen und\nnichtjüdischen Bevölkerungsteilen Deutschlands hinweist, geschah dies nach Auffassung der Kammer\nnur vordergründig bzw. beiläufig. Zu einer von der hier vorgenommenen Würdigung durch die\nKammer abweichenden Beurteilung führt dies bei wertender Gesamtbetrachtung nicht. Gleiches gilt für\ndie wenigen und kurzen Ausdrücke, die beim Abspielen der Bild-Ton-Aufzeichnung nicht verständlich\nwaren.\n\n129\n\nBei ihrer abschließenden Überzeugungsbildung hat die Kammer nochmals berücksichtigt,\ndass Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG auch scharfe und überzogene Kritik schützt, ohne dass es darauf\nankommt, ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, emotional oder rational\nist. Im Hinblick auf das Schutzgut des § 130 Abs. 1 StGB, dem Allgemeininteresse an einem friedlichen\nZusammenleben, ist die Kammer indes davon überzeugt, dass vorliegend die Grenzen der freien\nMeinungsäußerung bei Weitem – auch für den Angeklagten sofort erkennbar -\nüberschritten waren und er sich im strafbaren Bereich des § 130 Abs. 1 StGB bewegte. Die Kammer\nist nach der umfassenden Gesamtschau davon überzeugt, dass der Angeklagte mit seiner Rede keine\n\"heilsame Kritik\", die überspitzt und polemisch formuliert war, im Rahmen einer kritischen\nargumentativen Auseinandersetzung äußern wollte. Vielmehr kam es ihm im Wesentlichen darauf an,\neine antisemitische Stimmung unter seinen Zuhörern zu begründen oder aufzuheizen. Dem Angeklagten\nwar die antisemitische Grundeinstellung zahlreicher seiner Zuhörer bekannt. Er hat daher bewusst und\ngewollt Formulierungen gewählt, die stark an den nationalsozialistischen Propagandajargon angelehnt\nsind. Die Absicht des Angeklagten wird dabei insbesondere aus der Fülle der Angriffe deutlich. Der\nAngeklagte hat sich in seiner mehr als sechs Minuten langen Rede wiederholt des nationalsozialistischen\nPropagandajargons bedient und diesen durch seine Vortragsweise eindrucksvoll untermalt. Im Hinblick auf\ndie in der Zeit des Nationalsozialismus erfolgte menschenverachtende Stigmatisierung von Juden als Juden\nund die damit implizierte Aufforderung an andere, sie zu diskriminieren und zu schikanieren, ergibt sich\njedoch auch heute noch eine besondere Sensibilität im Umgang mit dem nationalsozialistischen Vokabular.\nDenn die Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts weckt oder bestärkt eine ausländerfeindliche\nund/oder antisemitische Grundhaltung durch die ein friedliches Zusammenleben aller deutschen Staatsbürger\nunmöglich gemacht wird. Werden – wie im Fall der Rede des Angeklagten – Bevölkerungsteile\nunter Verwendung nationalsozialistischer Schlagwörter und Formulierungen massiv angegriffen, so tritt\ndas Recht auf freie Meinungsäußerung des Redners hinter dem Allgemeininteresse an einem friedlichen\nZusammenleben der Bevölkerung zurück.\n\n130\n\nIV.\n\n131\n\nDer Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen wegen Volksverhetzung gemäß\n§ 130 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StGB strafbar gemacht. Bei ihrer rechtlichen Würdigung hat die Kammer\nnicht verkannt, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bei der Auslegung des § 130 StGB eine im Rahmen der\nTatbestandsmerkmale des § 130 StGB vorzunehmende Abwägung zwischen der Bedeutung der Meinungsfreiheit\nund dem Rang des Rechtsguts, in dessen Interesse sie eingeschränkt worden ist, erfordert. Damit verbietet\nsich eine Auslegung der tatbestandlichen Voraussetzungen, welche die Erfordernisse des zu schützenden\nRechtsguts überschreitet.\n\n132\n\nNach Auffassung der Kammer hat der Angeklagte durch seine Rede in einer Weise, die geeignet ist, den\nöffentlichen Frieden zu stören, zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufgestachelt und die\nMenschenwürde anderer dadurch angegriffen, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft hat.\n\n133\n\nDie Rede richtete sich gegen die Juden als Teil der Bevölkerung. Teile der Bevölkerung im\nSinne des Straftatbestandes sind alle zahlenmäßig nicht unerheblichen Personenmehrheiten, die auf\nGrund gemeinsamer dauerhafter äußerer oder innerer Merkmale als unterscheidbarer Teil von der\nGesamtheit der inländischen Bevölkerung abgrenzbar sind. Dies ist bezüglich der in Deutschland\nbeheimateten jüdischen Mitbürger mit Rücksicht auf ihre kulturelle und religiöse\nEigenständigkeit zu bejahen.\n\n134\n\nDie Rede des Angeklagten richtete sich nicht etwa nur gegen die jüdische Religionsgemeinschaft\nim Sinne von § 166 StGB. Zwar ist Aufhänger der Rede die Kritik am Synagogenbau, die im weiteren\nVerlauf der Rede mit der Kritik des Talmud-Zitats verknüpft wird. Der dargelegte Gesamtzusammenhang\nder Rede, der letztlich in der unverhohlenen Ablehnung der Juden insgesamt gipfelt, macht deutlich, dass\nes dem Angeklagten allein darum ging, unter dem Deckmantel der sachpolitischen Auseinandersetzung antisemitische\nHetze zu verbreiten und dadurch zum Hass gegen die jüdischen Mitbürger aufzustacheln und ihre\nMenschenwürde dadurch anzugreifen, dass er sie beschimpft.\n\n135\n\nEine Äußerung stachelt zum Hass gegen andere auf, wenn sie objektiv geeignet und subjektiv\ndazu bestimmt ist, eine gesteigerte, über die bloße Ablehnung und Verachtung hinausgehende feindselige\nHaltung gegen die betreffende Bevölkerungsteile zu erzeugen oder zu steigern (BGH NJW 1994, 1421, 1422).\nAllein die Äußerung einer extremen Ablehnung reicht insoweit nicht aus (BVerfG NJW 2003, 660, 661).\n\n136\n\nMit der Verwendung nationalsozialistischer Assoziationen und der Verbreitung nationalsozialistischen\nGedankenguts zielte der Angeklagte darauf ab, die zur Zeit des nationalsozialistischen Regimes vorherrschende\nStimmung wieder aufleben zu lassen, die vom Hass gegen die jüdischen Mitbürger wesentlich\ngekennzeichnet war. Er bezeichnete die jüdischen Mitbürger wiederholt als kleine Minderheit, um\nhierdurch ihre Minderwertigkeit herauszustellen. Gleichzeitig forderte er sie auf, das Land zu verlassen\nund erklärte, dass es ihm nicht Leid tue, wenn sie sich \"selbst zu Grunde richten würden\".\nHieraus kann nach Auffassung der Kammer geschlossen werden, dass es dem Angeklagten nicht allein um\nStimmungsmache ging, sondern er auf eine Verfolgung der Mitbürger jüdischen Glaubens abzielte,\nwenngleich er einen unmittelbar nachfolgenden Übergriff nicht erwartet hat.\n\n137\n\nDenn der Angeklagte hat weiter einen aktuellen Bezug hergestellt, indem er die jüdischen\nBevölkerungsteile auch für die Missstände in Deutschland verantwortlich machte. Hierdurch\nsuggeriert er seinen Zuhörern, dass sich an der Situation in Deutschland, bezogen auf den jüdischen\nTeil der Bevölkerung, seit den Jahren 1933 - 45 keine Änderung ergeben hat. Der Angeklagte ging\ninsoweit davon aus, dass im Hinblick auf die antijüdische Einstellung seiner Zuhörer, seine\nAssoziationen und Suggestionen die vorhandene antisemitische Grundhaltung wesentlich verstärkt werde.\n\n138\n\nDer Angeklagte hat die jüdische Bevölkerung auch beschimpft. Beschimpfen ist die durch Form oder\nInhalt besonders verletzende Äußerung der Missachtung, wobei das besonders Verletzende entweder in\nder Rohheit des Ausdrucks oder inhaltlich in dem Vorwurf eines schimpflichen Verhaltens oder Zustands liegen\nkann. Der Gebrauch nationalsozialistisch geprägter Parolen und Ausdrücke stellt gegenüber der\njüdischen Bevölkerung eine besondere Verletzung dar (BVerfG, Beschluss vom 06.09.2000, 1 BvR 1056/95,\nNJW 2001, 61 (63)). Zur Zeit des Nationalsozialismus wurde die jüdische Bevölkerung als unwertes\nLeben angesehen, deren Vernichtung eines der Ziele des damaligen Regimes war. Ein Beschimpfen ist insbesondere\nin den nachfolgenden Äußerungen des Angeklagten zu sehen: \"Ich kann Ihnen sagen, wenn\nihnen die Haltung dieses Volkes nicht passt, dann sollen sie hier verschwinden aus diesem Land.; Diesen sogenannten\nAntisemitismus schaffen die Juden sich durch ihr verfluchtes Verhaltens selbst.; ..mit dieser arroganten Art\nrichten sie sich selbst zu Grunde. Und ich könnte nicht sagen, dass mir das Leid tut..\" sowie in\nder Bezeichnung als \"Gutmenschen\", \"Langnasen\" oder \"das auserwählte\nVölkchen Gottes\".\n\n139\n\nInsofern liegt auch ein Angriff auf die Menschenwürde vor. Sie ist im Rechtssinn verletzt, wenn den\nAngegriffenen ihr ungeschmälertes Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen\nGemeinschaft bestritten wird und sie als unwertige Menschen gekennzeichnet sind. Besonders deutlich wird dies\nin der auf das \"Sich-selbst-zu-Tode-richten\" der Juden bezogenen Äußerung des\nAngeklagten \"Und ich könnte nicht sagen, dass mir das Leid tut, Kameraden\". Der Angeklagte\nsieht die jüdischen Mitbürger aufgrund der von ihm getätigten Äußerungen nicht als\nBestandteil der deutschen Bevölkerung. Durch den nationalsozialistischen Sprachgebrauch bringt er ferner\nzum Ausdruck, dass er sich der dahinter stehenden Ideologie anschließt.\n\n140\n\nDer Angeklagte unterstellt den Juden ferner eine verfehlte Toleranz in einem sensiblen gesellschaftlichen\nBereich und stützt darauf das Werturteil, jüdische Gläubige seien nicht würdig,\nGotteshäuser zu errichten. Damit bestreitet er ihren menschenrechtlich und grundgesetzlich verankerten\nAnspruch auf freie Religionsausübung und beschränkt sie in einem Kernbestandteil der\nPersönlichkeitsentfaltung. Hierin liegt eine wesentliche Beeinträchtigung des ungeschmälerten\nLebensrechts als gleichwertiger Teil der staatlichen Gemeinschaft.\n\n141\n\nDes weiteren hat er sie durch die mehrfache Bezeichnung als \" kleine verschwindende Minderheit\n\" von der übrigen deutschen Bevölkerung abgegrenzt und als minderwertig dargestellt. Durch die\nVerwendung des nationalsozialistischen Sprachgebrauchs hat der Angeklagte auf das Meinungsbild der Juden zum\ndamaligen Zeitpunkt angespielt und somit zum Ausdruck gebracht, dass er sie nicht als gleichwertige\nPersönlichkeiten ansieht.\n\n142\n\nSeine Rede war insgesamt geeignet, den öffentlichen Frieden empfindlich zu stören. Zum einen\nhat er das Vertrauen der jüdischen Bevölkerung in ein friedliches Zusammenleben erschüttert.\nZum anderen hat er bewusst darauf abgezielt, eine feindselige Haltung seiner Zuhörer gegenüber\njüdischen Mitbürgern hervorzurufen oder zu bestärken.\n\n143\n\nDer Angeklagte handelte schuldhaft. Einen Verbotsirrtum im Sinne von § 17 StGB schließt die\nKammer aus. Nach dieser Vorschrift handelt der Täter ohne Schuld, wenn ihm bei Begehung der Tat die\nEinsicht fehlt, Unrecht zu tun, und er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.\n\n144\n\nDer Angeklagte war sich der Grenzüberschreitung seines Verhaltens bewusst. Obwohl er mit den Zeugen\nT1, Q1 und H im Vorfeld der Veranstaltung eingehend über die rechtliche Problematik der Demonstration\nim Hinblick auf antisemitische Äußerungen gesprochen hatte, hat er sich bewusst und gewollt des\neinschlägigen nationalsozialistischen Propagandajargons bedient. Der Angeklagte ist auch nach den\nAngaben seines Verteidigers in dessen Schlussvortrag, dem sich der Angeklagte in seinem Letzten Wort\nangeschlossen hat, ein Überzeugungstäter.\n\n145\n\nV.\n\n146\n\nBei der Strafzumessung ist die Kammer vom Strafrahmen des § 130 Abs. 1 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe\nvon drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht.\n\n147\n\nZu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer folgende Gesichtspunkte berücksichtigt:\n\n148\n\nEr ist Erstverbüßer, den die Verbüßung der hier verhängten nicht nur kurzen\nFreiheitsstrafe als solchen besonders hart trifft. Zudem hat er den Widerruf der Strafaussetzung zur\nBewährung der gegen ihn verhängten Jugendfreiheitsstrafe von einem Jahr zu erwarten. Die Kammer\ngeht davon aus, dass der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung sicher erfolgt, weil die hier\nabgeurteilte Tat erheblich ist und in der Bewährungszeit begangen wurde. Es ist zu erwarten, dass\ner diese Strafe neben der hier verhängten Freiheitsstrafe zu verbüßen haben wird, insgesamt\nalso zwei Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe. Der Angeklagte, der nach seiner sittlichen und geistigen\nReife bei Weitem nicht mehr einem Heranwachsenden gleich zu stellen ist, wird die gegen ihn erkannte\nJugendfreiheitsstrafe im Erwachsenen-Strafvollzug verbüßen müssen.\n\n149\n\nIn objektiver Hinsicht hat er die ihm zur Last gelegte Tat gestanden. Das Geständnis der Tat in\nnur objektiver Hinsicht hat die Kammer, zumal der Angeklagte bei seiner Rede gefilmt wurde und der Angeklagte\nwusste, dass die Ermittlungsbehörden über eine Ton- und Bildaufzeichnung seiner Rede verfügten,\nmit nur geringem Gewicht gewertet. Wenngleich er in objektiver Hinsicht geständig ist, kann von einer\nTatreue bei ihm nicht die Rede sein kann. Er hat keine Einsicht in das Unrecht seines Tuns gezeigt. Lediglich\nansatzweise hat er in seiner Einlassung zu erkennen gegeben, dass er selbst einige seiner Formulierungen in\nseiner Rede nunmehr für zu drastisch und überspitzt hält. Er ist vielmehr auch nach dem Schlussvortrag\nseines Verteidigers, dem der Angeklagte sich in seinem Letzten Wort angeschlossen hat, Überzeugungstäter.\n\n150\n\nEr hat weiter Kooperationsbereitschaft im Verfahren gezeigt. Insbesondere durch sein Geständnis der\nihm zur Last gelegten Rede in objektiver Hinsicht und durch die vom ihm selbst veranlasste Stellung der\nZeugen T1, Q1 und H, deren Ladung er im Verlaufe der Hauptverhandlung angeregt hatte, hat er zum zügigen\nAblauf des Verfahrens beigetragen.\n\n151\n\nBerücksichtigung musste ferner finden, dass die Bildung einer Gesamtstrafe aus den im Urteil des\nAmtsgerichts Köln vom 02.06.2005 erkannten Einzelgeldstrafen, die zu einer Gesamtgeldstrafe von 300\nTagessätzen zu je 10 Euro zusammengefasst worden sind, mit der hier verhängten Strafe nicht mehr\nin Betracht kam. Denn die in jenem Urteil verhängte Gesamtgeldstrafe ist noch vor Verkündung des\nUrteils in dieser Sache durch Zahlung getilgt worden. Einschränkend hat die Kammer insoweit\nberücksichtigt, dass der Angeklagte sich durch die Tilgung der Gesamtgeldstrafe die Verbüßung\nmehrerer Monate Freiheitsstrafe ersparte. Denn ohne die Tilgung der Gesamtgeldstrafe hätte die Kammer\ndiese aufgelöst und hätte aus den dieser zu Grunde liegenden Einzelgeldstrafen und aus der hier\nverhängten Freiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet, die um einige Monate höher gewesen\nwäre als die hier verhängte Freiheitsstrafe.\n\n152\n\nDarüber hinaus hat das Amtsgericht Köln bei der Bildung der oben genannten Einzelstrafen und\nder Bildung der Gesamtstrafe daraus, zu Ungunsten des Angeklagten nicht berücksichtigt, dass eine\nGesamtstrafenbildung aus jenen Einzelstrafen und der Jugendfreiheitsstrafe von einem Jahr nicht möglich\nwar, weil aus Jugendstrafe und Erwachsenenstrafe eine Gesamtstrafe nicht gebildet werden kann, und hat es\nunterlassen, deshalb einen besonderen Härteausgleich vorzunehmen. Nicht ausschließbar sind jene\nEinzelstrafen und die nunmehr getilgte Gesamtgeldstrafe deshalb höher ausgefallen, als sie es andernfalls\nwären. Ein nachträglicher Ausgleich bei der Bildung einer Gesamtstrafe durch die Kammer kam nicht\nmehr in Betracht. Die Kammer hat dies dementsprechend bei der Festsetzung der hier verhängten\nFreiheitsstrafe zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, wobei diesem Umstand allerdings kein\nbesonders hohes Gewicht zukam.\n\n153\n\nZu Lasten des Angeklagten hat die Kammer folgende Gesichtspunkte gewertet:\n\n154\n\nEr ist Bewährungsversager. Die Verurteilung zu einer Jugendfreiheitsstrafe von einem Jahr,\nderen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war, erfolgte am 09.03.2004. Das Urteil war\ninfolge Berufungsrücknahme seit dem 15.06.2004 rechtskräftig. Bereits rund dreieinhalb Monate\nnach seiner erstinstanzlichen Verurteilung durch das Amtsgericht hat er mit Begehung der hier abgeurteilten\nTat vom 26.06.2004 gezeigt, dass er die in ihn gesetzte Erwartung, künftig straffrei zu leben, nicht\nerfüllt.\n\n155\n\nDer Angeklagte ist vor der hier abgeurteilten Tat strafrechtlich bereits mehrfach in Erscheinung\ngetreten, wenngleich er vor der hier abgeurteilten Tat jeweils nur nach Jugendstrafrecht verurteilt wurde.\n\n156\n\nIm Hinblick auf seine letzten Straftaten war dabei insbesondere die schnelle zeitliche Abfolge\nbeachtlich. Er hat sich im August 2003 wegen Verstoßes gegen das Uniformverbot der §§\n3 Abs. 1, 28 VersammlungsG, im Januar 2004 wegen Beleidigung in Tateinheit mit Verstoß gegen\ndas Kunst- und Urheberrechtsgesetz in drei Fällen und im Juni 2004 wegen der hier abgeurteilten\nVolksverhetzung und damit innerhalb von weniger als einem Jahr fünfmal strafbar gemacht. Dabei\nhat die Kammer die drei Fälle der Beleidigung in Tateinheit mit Verstoß gegen das Kunst-\nund Urheberrechtsgesetz jedoch insoweit nur mit einem geringeren Gewicht, das dem einer einzigen Straftat\nnahekommt, berücksichtigt, weil sie zeitlich, räumlich, situativ und personell eng miteinander\nverknüpft sind. Einschränkend hat die Kammer weiter berücksichtigt, dass die im August\n2003 und am 04./05.01.2004 begangenen Taten zu einer Zeit erfolgten, als der Angeklagte noch Heranwachsender war.\n\n157\n\nDie Tatausführung betreffend hat die Kammer – wenngleich wegen der Ähnlichkeit\nund der teilweisen Überschneidung der Tatbestandsvarianten in § 130 Abs. 1 Nrn. 1 bzw. 2\nnur mit geringem Gewicht - zu seinen Lasten berücksichtigt, dass er nicht nur eine, sondern zwei\nTatbestandsvarianten verwirklicht hat.\n\n158\n\nDie den Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllende Rede war nicht nur kurz. In der Rede\nselbst ist es nicht nur eine einzelne, isolierte Äußerung oder ein einzelner Teil der Rede,\ndie den Straftatbestand erfüllen. Vielmehr ist die Rede durchzogen von solchen Äußerungen.\n\n159\n\nSeiner Tat kam deshalb ein besonderes Gewicht zu, weil er dem Führungskader der rechten\nSzene in Nordrhein-Westfalen zuzurechnen ist. Er ist eine der führenden Persönlichkeiten,\nan denen sich die Masse der Sympathisanten der rechten Szene orientiert. Seine Rede ist nicht\nwirkungslos verhallt, sondern ist bei seinen Zuhörern auf Beifall gestoßen. Auch die\nAnzahl seiner dem Inhalt der Rede zustimmenden Zuhörer war mit 150 nicht unerheblich.\n\n160\n\nSchließlich handelte es sich nicht um eine Spontantat, nicht um eine Entgleisung im Ausdruck\naus dem Augenblick heraus, sondern vielmehr um eine wohlüberlegte und in sich gut strukturierte,\ndurchdachte Rede.\n\n161\n\nNach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer\nauf eine Freiheitsstrafe von\n\n162\n\neinem Jahr und neun Monaten\n\n163\n\nals tat- und schuldangemessen erkannt.\n\n164\n\nVI.\n\n165\n\nDiese Strafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Gemäß § 56 Abs. 2 StGB\nsetzt das Gericht die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, die ein Jahr übersteigt, zur Bewährung\naus, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände\nvorliegen. Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor.\n\n166\n\nDie Persönlichkeit des Angeklagten ist gekennzeichnet von seiner politischen Tätigkeit. Damit\nganz überwiegend in Zusammenhang stehend musste er sich schon in mehreren Strafverfahren verantworten,\nwenngleich vor der hier abgeurteilten Tat noch als Jugendlicher bzw. Heranwachsender. Die hier abgeurteilte\nTat ist seiner langjährigen politischen Grundeinstellung entsprungen. Einsicht in das Unrecht seiner\nTat oder ein sonstiges irgendwie geartetes Bedauern hat er nicht gezeigt, eine Entschuldigung nicht formuliert.\n\n167\n\nDer Angeklagte ist Bewährungsversager. Die hier abgeurteilte Tat hat er in laufender Bewährung\nbegangen. Er hat sich in schneller zeitlicher Abfolge strafbar gemacht. Er hat sich im August 2003, im Januar\n2004 dreimal und im Juni 2004 und damit innerhalb von weniger als einem Jahr fünfmal strafbar gemacht,\nwobei die Kammer die drei Fälle der Beleidigung in Tateinheit mit Verstoß gegen das Kunst- und\nUrheberrechtsgesetz im Januar 2004 jedoch insoweit nur mit einem geringeren Gewicht, das dem einer einzigen\nStraftat nahekommt, berücksichtigt hat, weil sie zeitlich, räumlich, situativ und personell eng\nmiteinander verknüpft sind.\n\n168\n\nBereits diese Umstände sprechen nach Auffassung der Kammer mit erheblichem Gewicht gegen eine\nAussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung.\n\n169\n\nDie Kammer hat bei der hier vorgenommenen Gesamtwürdigung zu Lasten des Angeklagten weiterhin auch\ndie Art der von ihm begangenen Straftat berücksichtigt. Sie ist in besonderem Maße geeignet, die\nRechtsordnung zu gefährden, denn die Vorschrift des § 130 Abs. 1 StGB dient gerade dem Schutz des\nöffentlichen Friedens. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte eine Führerfigur der rechten Szene\nist und die Zahl seiner Sympathisanten, die ihm während seiner Rede Beifall spendeten, mit 150 nicht\nunerheblich war. Auch unter diesem generalpräventiven Gesichtspunkt ist zur Überzeugung der Kammer\neine Strafaussetzung zur Bewährung nicht angezeigt.\n\n170\n\nDemgegenüber genügen die Umstände, dass der Angeklagte die Tat in objektiver Hinsicht\ngestanden hat, dass er ansatzweise ein Überziehen bei der Wahl seiner Formulierungen gestanden hat,\ndass die Kontakthaltung zu seiner Bewährungshelferin beanstandungsfrei verlief und dass der Angeklagte\nsich im Vorfeld der Demonstration um einen reibungs- und ausschreitungslosen Verlauf bemühte, nicht,\num bei einer Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten besondere Umstände\nzu bejahen, die eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen könnten.\n\n171\n\nVII.\n\n172\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277891","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bochum/2005-09-09/1-kls-33-js-248-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":6},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277891","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277891","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bochum/2005-09-09/1-kls-33-js-248-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277891","retrieved":"2026-07-09 02:50:57.776799+00:00"}}