{"status":"available","doknr":"OLD378427","ecli":"ECLI:DE:LGBN:2023:1023.41OH1.23.00","court":"Landgericht Bonn","senate":null,"decided":"2023-10-23","aktenzeichen":"41 OH 1/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nwerden die Parteien darauf hingewiesen, dass die Kammer von der grundsätzlichen Zulässigkeit des selbstständigen Beweisverfahrens im Hinblick auf die Fragestellungen der Arbeits- bzw. Berufsunfähigkeit ausgeht (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 18. 10. 2010 − 8 W 32/10, NJW-RR 2011, 536).\n\n1\n\nAz.: 41 OH 1/23\n\nerlassen am 23.10.2023\n\n2\n\nLandgericht Bonn\n\n3\n\nHinweis- und Auflagenbeschluss\n\n4\n\nIn dem selbständigen Beweisverfahrenin pp.\n\n5\n\nSpruchkörper: 21. Zivilkammer des Landgerichts Bonn\n\n6\n\nwerden die Parteien darauf hingewiesen, dass die Kammer von der grundsätzlichen Zulässigkeit des selbstständigen Beweisverfahrens im Hinblick auf die Fragestellungen der Arbeits- bzw. Berufsunfähigkeit ausgeht (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 18. 10. 2010 − 8 W 32/10, NJW-RR 2011, 536).\n\n7\n\nIndes dürften die Beweisfragen zu 1 und 2 unzulässig sein. Die Beweisfragen zu 3 und 4 bedürfen aus Sicht der Kammer ebenfalls einer Konkretisierung.\n\n8\n\nDie Beweisfrage zu 1 hat ausforschenden Charakter und ist daher unzulässig. Der Antrag enthält nicht die konkreten Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll. Vielmehr ist er so allgemein gehalten, dass ein Sachverständiger eigenständig alle denkbaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen selbst suchen und begutachten müsste (vgl. OLG Brandenburg Beschl. v. 3.6.2019 – 12 W 17/19, BeckRS 2019, 11799 Rn. 9, 10).\n\n9\n\nDie Beweisfrage 2 dürfte keinen „Zustand der Person“ iSv § 485 Abs. 2 Nr. 1 ZPO betreffen. Auch dürften § 485 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ersichtlich nicht einschlägig sein.\n\n10\n\nIm Hinblick auf Beweisfrage 3 geht die Kammer davon aus, dass der Antragsteller seine vollständige Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum 20.01.2022 bis einschließlich 31.12.2022 behauptet. Insofern beabsichtigt die Kammer, diesen Zeitraum der Beweisfrage zugrunde zu legen.\n\n11\n\nZur Beweisfrage 4 geht die Kammer davon aus, dass der Antragsteller bestreitet, dass bezogen auf den 07.09.2022 oder später Berufsunfähigkeit eingetreten sei, sodass die Kammer beabsichtigt, diesen Zeitraum der Beweisfrage zugrunde zu legen.\n\n12\n\nEs besteht Gelegenheit zur Stellungnahme und Konkretisierung des Antrags binnen 2 Wochen.\n\n13\n\nDer Beklagten wird gem. § 142 Abs. 1 ZPO aufgegeben, die vertragsgegenständlichen Versicherungsbedingungen binnen 2 Wochen vorzulegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/378427","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2023-10-23/41-oh-1-23","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 485","ref_norm":"485","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/378427","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/378427","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2023-10-23/41-oh-1-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/378427","retrieved":"2026-07-09 05:23:42.657381+00:00"}}