{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/bonn/lg_bonn/j2022/33_T_1305_22_Beschluss_20220913","ecli":"ECLI:DE:LGBN:2022:0913.33T1305.22.00","court":"Landgericht Bonn","senate":"2. Kammer für Handelssachen","decided":"2022-09-13","aktenzeichen":"33 T 1305/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Gründe\n\n\r\n\nDie gemäß § 335a Abs. 1 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde gegen die Ordnungsgeldentscheidung vom 28.09.2021 ist begründet.\n\n\r\n\nDer Beschwerdeführerin ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Nachfrist gemäß § 335 Abs. 5 HGB zu bewilligen. Sie ist unverschuldet gehindert gewesen, die Nachfrist einzuhalten. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 335 Abs. 5 HGB, insbesondere diejenige nach § 335 Abs. 5 S. 6 HGB (Nachholung der Veröffentlichung binnen sechs Wochen nach Wegfall des Hindernisses) sind erfüllt.\n\n\r\n\nNach ihrem hinreichend substantiierten, nicht widerlegbaren Sachvortrag hat die Beschwerdeführerin die Nachfrist nicht schuldhaft versäumt.\n\n\r\n\nDie Beschwerdeführerin muss sich zunächst das etwaige Verschulden des beauftragten Steuerberaters nicht zurechnen lassen, da sie sich das Verschulden eines außerhalb der innerbetrieblichen Organisation stehenden Vertreters nicht unmittelbar gemäß § 278 BGB oder analog § 153 Abs. 1 Satz 2 AO zurechnen lassen muss. Auch § 335 Abs. 5 Satz 2 HGB ist verfassungskonform auszulegen, so dass der Beschwerdeführerin auch nach dieser Norm lediglich das Verschulden gesetzlicher und sonstiger innerbetrieblich mit der Pflichterfüllung beauftragter Vertreter zuzurechnen ist (Landgericht Bonn, Beschluss vom 30.01.2017, 36 T 435/16, veröffentlicht bei \"juris\"). Das Oberlandesgericht Köln befürwortet sogar eine noch weitergehend einschränkende verfassungskonforme Auslegung, wonach auch das Verschulden innerbetrieblicher Vertreter nicht zuzurechnen sei, sondern nur dasjenige gesetzlicher Vertreter (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 29.12.2016, 28 Wx 31/16). Daher kann offen bleiben, ob den beauftragten Steuerberater ein Verschulden trifft.\n\n\r\n\nDie Beschwerdeführerin trifft auch kein eigenes Verschulden aufgrund mangelnder Überwachung des von ihr beauftragten Steuerberaters. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln sind an die Sorgfaltspflicht keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 29.12.2016, 28 Wx 31/16).\n\n\r\n\nEs ist der Gesellschaft unbenommen, zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten - hier der Erstellung und Einreichung der Jahresabschlussunterlagen - Dritte hinzuzuziehen. Hat die Gesellschaft einen unmissverständlichen Auftrag erteilt und handelt es sich bei dem Dritten um eine Person, die regelmäßig beruflich mit der Erfüllung derartiger Pflichten betraut ist - hinsichtlich der Offenlegungspflicht sind dies insbesondere Steuerberater -, darf die Gesellschaft grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Dritte die übertragene Pflicht ordnungsgemäß erfüllt (vgl. FG Nürnberg BeckRS 2007, 26024140; siehe auch BGH NJW 1981, 2815). Die Beauftragung eines derartigen Fachberaters nach dem Erhalt einer Androhungsverfügung ist eine Möglichkeit eines den Sorgfaltsanforderungen - also den Anforderungen, die an einen ordentliche handelnden Kaufmann zu stellen sind - entsprechenden Handelns. Jedoch führt die Hinzuziehung eines solchen Dritten nicht dazu, dass die Gesellschaft in jeder Hinsicht von der zu erfüllenden gesetzlichen Pflicht befreit würde. Vielmehr aktualisiert sich damit eine andere Pflicht. Die Gesellschaft hat nunmehr zu überwachen, ob der von ihr beauftragte Dritte die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt (vgl. BGH NJW 2001, 969; LG Bonn BeckRS 2010, 20251). Sie muss also organisatorische Maßnahmen dafür treffen, dass Sie auch nach der Beauftragung des Dritten über den Fortgang der Pflichterfüllung und etwaige Probleme dabei unterrichtet bleibt. Bei der Beantwortung der Frage, ob die Gesellschaft diese weitere Pflicht verletzt und insoweit sorgfaltspflichtwidrig gehandelt hat, ist zwar einerseits zunächst wieder von dem Grundsatz auszugehen, dass die Gesellschaft bei der Beauftragung geeigneter Personen auf eine ordnungsgemäße Pflichterfüllung vertrauen darf (dazu bereits oben). Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt des Erhalts der Androhungsverfügung bereits die sich aus § 325 Abs. 1 HGB ergebende Offenlegungsfrist hatte verstreichen lassen und nunmehr, da bereits ein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet ist und das weitere Handeln in Ansehung des angedrohten Ordnungsgeldes erfolgt, an die Einhaltung der mit der Androhungsverfügung gesetzten Frist gesteigerte Sorgfaltsanforderungen zu stellen sind. Wenngleich eine Gesellschaft bei der Hinzuziehung eines Fachberaters grundsätzlich lediglich dafür Sorge tragen muss, dass ihr Unregelmäßigkeiten bei der Pflichterfüllung nicht über einen längeren Zeitraum hinweg verborgen bleiben (vgl. FG Nürnberg BeckRS 2007, 2602, auch zu Ausnahmen von diesem Grundsatz), lassen es die gesteigerten Sorgfaltsanforderungen nach dem Erhalt der Androhungsverfügung nicht zu, dass sich die Gesellschaft weiterhin ohne Weiteres auf diesen Vertrauensgrundsatz berufen darf. Es entspricht nicht den Anforderungen, die an einen ordentlich handelnden Kaufmann zu stellen sind, die Sache in Ansehung des Ordnungsgeldes und in Anbetracht der kurzen Frist nach § 335 Abs. 3 S .1 HGB mit der Beauftragung eines Dritten als abgeschlossen zu betrachten. Vielmehr obliegt es der Gesellschaft in dieser Situation, sich selbst eine Wiedervorlagefrist zu setzen und sich noch vor dem Ablauf der mit der Androhungsverfügung gesetzten Nachfrist zu versichern, dass diese Frist eingehalten wurde oder wird. Dabei ist die Wiedervorlagefrist so zu wählen, dass die Gesellschaft dann, wenn der beauftragte Berater noch nicht tätig geworden sein sollte, weitere, auf die Erfüllung der Offenlegungspflicht gerichtete Maßnahmen ergreifen kann. Erst wenn die Pflichterfüllung für die Gesellschaft zuverlässig bestätigt wird, kann sie die Offenlegungspflicht als erledigt betrachten. Die Gesellschaft darf dabei von einer zuverlässigen Bestätigung ausgehen, soweit ihr dies vom beauftragten Berater - auch telefonisch - bestätigt wird und für die Gesellschaft keine Anhaltspunkte vorliegen, an der Zuverlässigkeit des Beraters zu zweifeln - solche Zweifel sind insbesondere dann gerechtfertigt, wenn schon in den Vorjahren die Jahresabschlüsse nicht fristgerecht eingereicht wurden oder der betreffende Steuerberater bereits vor Erhalt der Androhungsverfügung mit der Veröffentlichung beauftragt war, also bereits Fristen versäumt hatte. Bei nicht ersichtlicher Unzuverlässigkeit des Beraters geht die Sorgfaltspflicht der Gesellschaft nicht darüber hinaus, so dass sie nicht etwa erst dann von einer zuverlässigen Bestätigung ausgehen dürfte, wenn ihr Unterlagen vorgelegt werden, die die Einreichung bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers bestätigen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 29.12.2016, 28 Wx 31/16).\n\n\r\n\nNach diesen Voraussetzungen liegt kein für die Versäumung der Nachfrist kausales Verschulden der Beschwerdeführerin vor. Der Beschwerdeführerin wurde die Erledigung des Auftrags mitgeteilt. Nach einer solchen Mitteilung bestand keine Pflicht der Beschwerdeführerin mehr, die Offenlegung zu überprüfen. Eine Überprüfung - etwa durch Einsichtnahme ins Unternehmensregister - hätte ohnehin ergeben, dass eine Offenlegung stattgefunden hat, sodass die Beschwerdeführerin keine Veranlassung gehabt hätte, weitere Maßnahmen zu ergreifen.\n\n\r\n\nVor diesem Hintergrund war die Ordnungsgeldentscheidung aufzuheben.\n\n\r\n\nDie außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, sind nach billigem Ermessen vollständig von der Staatskasse zu tragen (§ 335a Abs. 2 S. 6 HGB).\n\n\r\n\nFür eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss gemäß § 335a Abs. 3 Satz 1 HGB besteht keine Veranlassung. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 335a Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 70 Abs. 2 FamFG).\n\n\r\n\nWert des Beschwerdegegenstandes: 2.500,00 EUR.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bonn/lg_bonn/j2022/33_T_1305_22_Beschluss_20220913.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2022-09-13/33-t-1305-22","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":4},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 335a","ref_norm":"335a","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bonn/lg_bonn/j2022/33_T_1305_22_Beschluss_20220913.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bonn/lg_bonn/j2022/33_T_1305_22_Beschluss_20220913.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2022-09-13/33-t-1305-22","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bonn/lg_bonn/j2022/33_T_1305_22_Beschluss_20220913.html","retrieved":"2026-09-30 06:09:58.592917+00:00"}}