{"status":"available","doknr":"OLD463649","ecli":"ECLI:DE:LGBN:2018:0605.29KLS400JS1236.13.00","court":"Landgericht Bonn","senate":null,"decided":"2018-06-05","aktenzeichen":"29 KLs - 400 Js 1236/13  - 1/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Angeklagte ist der Untreue in 62 Fällen schuldig.\n\nEr wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nzwei Jahren und zehn Monaten\n\nverurteilt.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte.\n\nAngewendete Vorschriften:\n\n§ 263 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Alt. 1, § 266 Abs. 1, Abs. 2, §§ 52, 53 StGB\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Angeklagte G war bis 2014 mehr als 25 Jahre lang als selbständiger Verwalter von Wohnungseigentümergemeinschaften in L tätig. Mit mehreren Mitarbeitern verwaltete er über 100 Wohnungseigentumsgemeinschaften. Wirtschaftlich war er jedoch nicht erfolgreich: Seit 2005 erzielte er mit seinem Unternehmen nur einen geringen Gewinn von durchschnittlich 12.000 € (vor Steuern) im Jahr. Um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, missbrauchte er deshalb seine alleinige Verfügungsberechtigung über die Giro- und Sparkonten der Wohnungseigentümergemeinschaften, indem er über Jahre hinweg heimlich und unberechtigt Überweisungen von diesen Bankkonten auf sein privates Bankkonto bei der Tkasse L2C mit der Nummer ######### (im Folgenden: Privatkonto) veranlasste und die überwiesenen Gelder verbrauchte.\n\n4\n\nIm Laufe der Zeit reichte es nicht mehr aus, nur auf die Instandhaltungsrücklagen zuzugreifen, die aktuell von den Wohnungseigentümergemeinschaften nicht benötigt wurden und deren Veruntreuung daher nicht auffiel. Vielmehr ließ der Angeklagte auch Gelder von den Girokonten der Wohnungseigentümergemeinschaften auf sein Privatkonto überweisen, welche für die laufenden Ausgaben im Wirtschaftsjahr vorgesehen waren. Damit diese Entnahmen nicht auffielen, sorgte der Angeklagte dafür, dass trotz seiner Entnahmen die Girokonten der Wohnungseigentümergemeinschaften nicht „ins Soll“ gerieten und Rechnungen nicht unbezahlt blieben. Dies erreichte er dadurch, dass er die Liquidität der Wohnungseigentümergemeinschaften über sein Privatkonto bündelte: Sobald bei Wohnungseigentümergemeinschaften Ausgaben anstanden, überwies er vorübergehend nicht benötigte Gelder anderer Wohnungseigentümergemeinschaften auf sein Privatkonto und von dort zum Bestreiten der Ausgaben auf die Girokonten der besagten Wohnungseigentümergemeinschaften.\n\n5\n\nAllein für das Jahr 2013 hat die Staatsanwaltschaft insgesamt 459 Überweisungen von Girokonten der Wohnungseigentümergemeinschaften (die Sparkonten waren im Jahre 2013 bereits weitgehend aufgelöst) auf das Privatkonto des Angeklagten ermittelt und diese Überweisungen als jeweils selbständige Fälle zum Gegenstand der hiesigen Anklage gemacht. Wegen der Vorjahre führt die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen fort.\n\n6\n\nWegen der Erkrankung des Angeklagten und der dadurch bedingten Ungewissheit, ob das Verfahren insgesamt zum Abschluss gebracht werden kann, hat die Kammer in der Hauptverhandlung einige Fälle zur gesonderten Entscheidung abgetrennt und den Angeklagten – nach Zusammenfassung einiger der abgetrennten Fälle der Anklage zur Tateinheit (siehe dazu unten) – durch Urteil vom 30.03.2018 wegen Untreue in 66 tatmehrheitlichen Fällen mit einem Gesamtschaden von 596.400 € zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt (29 KLs 2/18). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, weil der Angeklagte dagegen Revision eingelegt hat.\n\n7\n\nGegenstand des hiesigen Urteils sind – nach Einstellung der restlichen Fälle der Anklage nach § 154 StPO – nunmehr weitere 62 tatmehrheitliche Fälle der Untreue.\n\n8\n\nAuch hier hat die Kammer einige Fälle der Anklage zur Tateinheit zusammengefasst. Wie auch im Urteil vom 30.03.2018 ist dies darin begründet, dass der Angeklagte einige Überweisungen, die nach der Anklage als tatmehrheitliche Fälle angeklagt waren, als Sammelüberweisungen veranlasst hat. Mit diesen wurden die Gelder von den Girokonten mehrerer Wohnungseigentümergemeinschaften mit einem einzigen Auftrag des Angeklagten auf das Privatkonto des Angeklagten transferiert. Die der Sammelüberweisung zugehörigen einzelnen Überweisungen stellen daher nach Ansicht der Kammer eine einheitliche Tat im Sinne von § 52 StGB dar, auch wenn davon die Bankkonten mehrerer Wohnungseigentümergemeinschaften betroffen waren.\n\n9\n\nSoweit der Angeklagte hingegen Überweisungen außerhalb von solchen Sammelüberweisungen veranlasst hat, beruhten diese – auch wenn sie am gleichen Tag erfolgten – nach der Überzeugung der Kammer jeweils auf einem eigenen, neuen Tatentschluss, da das Computerprogramm, welches der Angeklagte für die Überweisungen nutzte, zeitgleich oder kurz hintereinander veranlasste Überweisungen ansonsten zu einer Sammelüberweisung zusammengefasst hätte. Sie stehen daher zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB).\n\n10\n\nErsichtlich hat der Angeklagte sich im Jahre 2013 teilweise mehrfach pro Tag mit Liquiditätslücken bei den Wohnungseigentümergemeinschaften befassen müssen und mehrfach pro Tag Gelder der Wohnungseigentümergemeinschaften über sein Privatkonto letztendlich dorthin transferiert, wo er es aktuell benötigte, um die anstehenden Ausgaben zu decken und seine vorangegangenen Veruntreuungen zu verschleiern.\n\n11\n\nII.\n\n12\n\n( diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten G)\n\n13\n\nWie bereits erwähnt, war der Angeklagte bis 2014 als Hausverwalter in L tätig. Wegen der Ende 2013 bekannt gewordenen Veruntreuungen des Angeklagten und der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft einhergehend mit einer intensiven Berichterstattung in der örtlichen Presse musste der Angeklagte seinen Geschäftsbetrieb im Jahre 2014 schließen. Seitens der Wohnungseigentümergemeinschaften wurden zahlreiche Klage- und Vollstreckungsverfahren gegen den Angeklagten betrieben. Im Oktober 2015 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Angeklagten eröffnet. Der Insolvenzverwalter, der Zeuge T2, hat den von dem Angeklagten durch die Veruntreuungen entstandenen Gesamtschaden auf insgesamt 4,6 Millionen Euro beziffert. Das Insolvenzverfahren dauert noch an.\n\n14\n\n( diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten G)\n\n15\n\nDer Angeklagte ist nicht vorbestraft. Jedoch waren im Jahre 2008 Vorwürfe, wie sie Gegenstand des Urteils sind, Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens gegen den Angeklagten (StA C, ### Js ###/##).\n\n16\n\nDem Angeklagten war vorgeworfen worden, von 1997 bis 2004 und im Jahre 2008 eigenmächtig Gelder von zwei Wohnungseigentümergemeinschaften auf sein Privatkonto mit der Nummer ######### – auf dieses Konto überwies er auch in den hier verurteilten Fällen in 2013 die veruntreuten Treuhandgelder – überwiesen zu haben.\n\n17\n\nWeil der Angeklagte die Gelder vollständig zurückgezahlt hatte, sah die Staatsanwaltschaft C von einer weiteren Aufklärung und Verfolgung aus Opportunitätsgründen ab und stellte das Verfahren gem. § 153 Abs. 1 StPO ein.\n\n18\n\nIII.\n\n19\n\n1. Der Angeklagte war im Jahre 2013 Verwalter unter anderem der nachfolgend behandelten Wohnungseigentümergemeinschaften (S ## – ##, Astraße # – #, S2 Str. ##, H-Str. #, ##, ##, L2str. ## – ##, T3weg # – ##, B ##, F #, C2 Straße ##, L erstr. ###/###, E Allee ## – ##, G2-Str. ## – ###, L3str. ## – ##, T4weg ## – ##, T4weg Schwimmbad, F2-/G3-Straße, Kstraße ## – ##/H2straße #, E Allee ## – ## und M Straße Garagenhof).\n\n20\n\nFür diese Wohnungseigentümergemeinschaften war jeweils ein Girokonto als offenes Treuhandkonto auf den Namen des Angeklagten eingerichtet, auf das die Hausgelder der Wohnungseigentümer eingezogen und von dem die laufenden Ausgaben bezahlt wurden. Es wurden Instandhaltungsrücklagen der Wohnungseigentümergemeinschaften gebildet. Die dafür vorgesehenen Gelder waren anteilig im Hausgeld enthalten. Sie sollten zinsbringend auf Sparkonten angelegt werden, bis sie benötigt wurden.\n\n21\n\nIm Jahre 2013 hatte der Angeklagte die Instandhaltungsrücklagen der Wohnungseigentümergemeinschaften bereits weitgehend veruntreut. Lediglich für die Wohnungseigentümergemeinschaft F2-/G3-Straße existierten noch Sparbücher mit einer nennenswerten Rücklage, worauf nachfolgend noch gesondert einzugehen ist. Bei den anderen Wohnungseigentümergemeinschaften hatte der Angeklagte, soweit Sparkonten vorhandenen gewesen waren, diese im Laufe der Jahre zu eigenen Gunsten aufgelöst oder bis zu einem sehr geringen Restbetrag die Gelder zu eigenen Zwecken verwendet.\n\n22\n\nIm Jahre 2013 ließ der Angeklagte nicht nur Gelder für die und aus der Instandhaltungsrücklage, sondern auch Gelder von den Girokonten der Wohnungseigentümergemeinschaften auf sein Privatkonto überweisen, welche für die laufenden Ausgaben im Wirtschaftsjahr vorgesehen waren. Damit dies nicht auffiel, sorgte der Angeklagte dafür, dass trotz seiner Entnahmen die Girokonten nicht „ins Soll“ gerieten und Rechnungen nicht unbezahlt blieben. Dies erreichte er dadurch, dass er die Liquidität der Wohnungseigentümergemeinschaften über sein Privatkonto bündelte: Sobald bei Wohnungseigentümergemeinschaften Ausgaben anstanden, überwies er vorübergehend nicht benötigte Gelder anderer Wohnungseigentümergemeinschaften auf sein Privatkonto und von dort zum Bestreiten der Ausgaben auf die Girokonten der besagten Wohnungseigentümergemeinschaften. In den Buchhaltungen der Wohnungseigentümergemeinschaften ließ er durch seine Mitarbeiter die unberechtigten Überweisungen auf sein Privatkonto als Zuführung an die und die Überweisungen von seinem Privatkonto auf Konten der Wohnungseigentümergemeinschaften als Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage verbuchen.\n\n23\n\nIn seinen Verwalterabrechnungen zum Jahreswechsel 2012/2013 wies der Angeklagte die von ihm veruntreuten Gelder als Instandhaltungsrücklagen aus, addierte Zinsen und zog die darauf entfallene Abgeltungssteuer und den Solidaritätszuschlag ab. Soweit Beiräte oder einzelne Wohnungseigentümer Belege über die Anlage der Rücklagen einsehen wollten, fälschte der Angeklagte diese: Dafür nutzte er Sparkassenbücher von Wohnungseigentümergemeinschaften, die noch ein Guthaben aufwiesen. Bei diesen überschrieb er im oberen Bereich des Buches den dort angegeben Namen der treugebenden Wohnungseigentümergemeinschaft und fügte maschinenschriftlich den Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft ein, für die der Nachweis bestimmt war. Von dieser Manipulation fertigte der Angeklagte sodann Fotokopien, die er den Beiräten und Wohnungseigentümern zum Nachweis der Instandhaltungsrücklagen aushändigte oder aushändigen ließ.\n\n24\n\nDa der Angeklagte zuletzt nur noch über sehr wenige Sparkassenbücher verfügte (nur 30 bei über 100 Wohnungseigentümergemeinschaften, den Rest hatte er aufgelöst), war er gezwungen, dieselben Sparkassenbücher gegenüber mehreren Wohnungseigentümergemeinschaften zu verwenden.\n\n25\n\n2. Die unberechtigten Überweisungen von Geldern von den Girokonten der Wohnungseigentümergemeinschaften auf sein Privatkonto ergeben sich zusammenfassend aus der nachfolgenden Tabelle. Diese ist wie folgt aufgebaut:\n\n26\n\nIn der ersten Spalte ist jeweils der Fall der hiesigen Verurteilung aufgeführt. In der zweiten Spalte ist die Fallnummerierung der Anklage genannt. In der dritten Spalte findet sich das Datum der Überweisung (Tat), wobei bei tateinheitlichem Zusammentreffen (bei einer Sammelüberweisung) das Datum jeweils nur einmal aufgeführt ist. In der vierten Spalte sind die jeweils betroffenen Wohnungseigentümergemeinschaften genannt und in der fünften Spalte der von den Girokonten der Wohnungseigentümergemeinschaften auf das Privatkonto ######### überwiesene Betrag. Einige Überweisungen (Fälle der Anklage) aus Sammelüberweisungen hat die Kammer mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gem. § 154a StPO ausgeklammert. Sie sind nicht Gegenstand der Verurteilung, aber zu Klarstellungszwecken in der 5. Spalte mit dem Zusatz „§ 154a“ aufgeführt. In der 6. Spalte ist dann der dem jeweiligen Fall der Verurteilung (1. Spalte) zugrunde gelegte Schadensbetrag genannt, der für die Strafzumessung relevant ist, wobei die Beschränkungen gem. § 154a StPO dort jeweils berücksichtigt wurden.\n\n27\n\nSo hat der Angeklagte etwa in Fall 1 der Verurteilung in den Fällen 248 und 211 der Anklage (2.000,00 € zulasten der Wohnungseigentümergemeinschaft S ### – ## und 1.500 € zulasten der Wohnungseigentümergemeinschaft T3weg) eine Sammelüberweisung in Höhe von 12.900,00 € getätigt, wovon auch die Fälle 238, 333, 278, 330, 337 und 394 der Anklage betroffen sind. Die Fälle 238, 333, 278, 330, 337 und 394 der Anklage hat die Kammer nach § 154a StPO mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ausgeklammert, so dass allein die Fälle 248 und 211 der Anklage der hiesigen Verurteilung zugrunde liegen.\n\n28\n\nFall der Verurteilung\n\nFall der Anklage\n\nTatdatum\n\nBetroffene WEG\n\nVom Treuhandkonto auf das Privatkonto überwiesener Betrag\n\nDem Urteil zugrunde gelegte Schadensbeträge\n\n1\n\nFall 248\n\n19.07.2013\n\nS ## - ##\n\n2.000 €\n\nFall 211\n\nT3weg\n\n1.500 €\n\nFall 238\n\nC3 Str. ## - ##\n\n§ 154a\n\n3.000 €\n\nFall 333\n\nH3str. ###\n\n§ 154a\n\n(1.000 €)\n\nFall 278\n\nL erstr. ###\n\n§ 154a\n\n(1.000 €)\n\nFall 330\n\nC4 Str. ##\n\n§ 154a\n\n(1.200 €)\n\nFall 337\n\nIstr. ###\n\n§ 154a\n\n(1.200 €)\n\nFall 394\n\nS3str. ##\n\n§ 154a\n\n(2.000 €)\n\nGesamt:\n\n3.500 €\n\n2\n\nFall 249\n\n31.07.2013\n\nS ## - ##\n\n80.000 €\n\n80.000 €\n\n3\n\nFall 250\n\n02.08.2013\n\nS ## - ##\n\n13.000 €\n\n13.000 €\n\n4\n\nFall 253\n\n18.11.2013\n\n(laut Anklage 19.11.2013)\n\nS ## - ##\n\n2.000 €\n\n2.000 €\n\n5\n\nFall 163\n\n03.01.2013\n\nAstr. # - #\n\n5.000 €\n\n5.000 €\n\n6\n\nFall 164\n\n04.01.2013\n\nAstr. # – #\n\n4.000 €\n\n4.000 €\n\n7\n\nFall 167\n\n05.02.2013\n\nAstr. # – #\n\n4.000 €\n\n4.000 €\n\n8\n\nFall 168\n\n28.03.2013\n\nAstr. # – #\n\n5.000 €\n\n5.000 €\n\n9\n\nFall 172\n\n31.07.2013\n\nAstr. # – #\n\n5.000 €\n\n5.000 €\n\n10\n\nFall 99\n\n03.01.2013\n\nH-Str. #, ##, ##\n\n5.000 €\n\n5.000 €\n\n11\n\nFall 101\n\n28.02.2013\n\nH-Str. #, ##, ##\n\n5.000 €\n\n5.000 €\n\n12\n\nFall 103\n\n28.06.2013\n\nH-Str. #, ##, ##\n\n5.000 €\n\n5.000 €\n\n13\n\nFall 104\n\n06.08.2013\n\nH-Str. #, ##, ##\n\n5.000 €\n\n5.000 €\n\n14\n\nFall 106\n\n29.10.2013\n\nH-Str. #, ##, ##\n\n1.500 €\n\n1.500 €\n\n15\n\nFall 205\n\n17.04.2013\n\nL2str. ## – ##\n\n1.500 €\n\nFall 396\n\nT5gasse ##\n\n§ 154a\n\n(1.500 €)\n\nFall 326\n\nK2str. #\n\n§ 154a\n\n(1.500 €)\n\nFall 133\n\nL2str./H4str. ## - ##\n\n§ 154a\n\n(2.000 €)\n\nGesamt:\n\n1.500 €\n\n16\n\nFall 206\n\n17.07.2013\n\nL2str. ## – ##\n\n2.000 €\n\nFall 423\n\nVstr. ##\n\n§ 154a\n\n(1.000 €)\n\nFall 401\n\nC2 Str. ##\n\n§ 154a\n\n(1.000 €)\n\nFall 391\n\nS2str. ##\n\n1.000 €\n\nFall 420\n\nNstr.\n\n§ 154a\n\n(1.000 €)\n\nFall 137\n\nL2str./H4str.\n\n§ 154a\n\n(1.500 €)\n\nFall 353\n\nC5str. #\n\n§ 154a\n\n(1.500 €)\n\nFall 344\n\nC4str. ##\n\n§ 154a\n\n(1.500 €)\n\nFall 416\n\nB2 ##\n\n§ 154a\n\n(1.500 €)\n\nFall 340\n\nXstr. #\n\n§ 154a\n\n(1.500 €)\n\nFall 304\n\nC6str. #\n\n§ 154a\n\n(1.500 €)\n\nFall 378\n\nL4 Str.\n\n§ 154a\n\n(1.500 €)\n\nFall 243\n\nI2\n\n§ 154a\n\n(1.500 €)\n\nFall 406\n\nL5str. #\n\n§ 154a\n\n(2.000 €)\n\nFall 447\n\nC7str. ###\n\n§ 154a\n\n(2.500 €)\n\nGesamt:\n\n3.000 €\n\n17\n\nFall 207\n\n18.10.2013\n\nL2str. ## – ##\n\n2.500 €\n\nFall 127\n\nF2-/G3-Str.\n\n2.500 €\n\nFall 15\n\nB3str. ## - ##\n\n§ 154a\n\n(2.500 €)\n\nFall 329\n\nS4 ###\n\n§ 154a\n\n(4.500 €)\n\nGesamt:\n\n5.000 €\n\n18\n\nFall 208\n\n07.11.2013\n\nL2str. ## - ##\n\n2.000 €\n\n2.000 €\n\n19\n\nFall 209\n\n31.01.2013\n\nT3weg # - ##\n\n4.000 €\n\n4.000 €\n\n20\n\nFall 210\n\n30.04.2013\n\nT3weg # – ##\n\n1.050 €\n\n1.050 €\n\n21\n\nFall 212\n\n02.08.2013\n\nT3weg # – ##\n\n2.500 €\n\n2.500 €\n\n22\n\nFall 214\n\n29.10.2013\n\nT3weg # - ##\n\n2.000 €\n\n2.000 €\n\n23\n\nFall 370\n\n05.08.2013\n\nB ##\n\n2.500 €\n\n2.500 €\n\n24\n\nFall 372\n\n06.11.2013\n\nB ##\n\n3.000 €\n\n3.000 €\n\n25\n\nFall 389\n\n22.04.2013\n\nS2 Str. ##\n\n1.000 €\n\n1.000 €\n\n26\n\n400\n\n21.02.2013\n\nC2 Str. ##\n\n1.500 €\n\n346\n\nS5str. ###\n\n§ 154a\n\n(1.500 €)\n\n413\n\nM2str. ##\n\n§ 154a\n\n(1.500 €)\n\n220\n\nL3str. ## – ##\n\n1.500 €\n\n178\n\nL3str. ##-##\n\n§ 154a\n\n(1.500 €)\n\nGesamt:\n\n3.000 €\n\n27\n\nFall 307\n\n31.01.2013\n\nF\n\n2.000 €\n\n2.000 €\n\n28\n\nFall 309\n\n14.08.2013\n\nF\n\n1.500 €\n\n1.500 €\n\n29\n\nFall 215\n\n25.01.2013\n\nL erstr. ###/###\n\n4.500 €\n\nFall 20\n\nX2weg ##\n\n154a\n\n(2.000 €)\n\nFall 123\n\nF2-/G3-Str.\n\n2.000 €\n\nFall 42\n\nX2weg #\n\n154a\n\n(2.000 €)\n\nFall 120\n\nF3 Tiefgarage\n\n154a\n\n(3.000 €)\n\nFall 434\n\nE Allee ##-##\n\n5.000 €\n\nFall 454\n\nN2weg ##-##a\n\n154a\n\n(5.000 €)\n\nGesamt:\n\n11.500 €\n\n30\n\nFall 216\n\n18.02.2013\n\nL erstr. ###/###\n\n4.000 €\n\n4.000 €\n\n31\n\nFall 217\n\n16.07.2013\n\nL erstr. ###/###\n\n3.000 €\n\nFall 90\n\nN3str. ## - ##\n\n§ 154a\n\n(4.000 €)\n\nFall 281\n\nB4 Str.\n\n§ 154a\n\n(2.000 €)\n\nFall 350\n\nB5str.\n\n§ 154a\n\n(2.000 €)\n\nFall 275\n\nG2-Str. ## - ###\n\n2.000 €\n\nFall 229\n\nL6str.\n\n§ 154a\n\n(2.500 €)\n\nFall 185\n\nN4str.\n\n§ 154a\n\n(2.500 €)\n\nFall 69\n\nN5str. # – #b\n\n§ 154a\n\n(3.500 €)\n\nFall 237\n\nC3str.\n\n§ 154a\n\n(3.500 €)\n\nFall 316\n\nB6\n\n§ 154a\n\n(5.000 €)\n\nFall 125\n\nF2-/G3-Str.\n\n15.000 €\n\nGesamt:\n\n20.000 €\n\n32\n\nFall 218\n\n14.08.2013\n\nL erstr. ###/###\n\n1.500 €\n\n1.500 €\n\n33\n\nFall 284\n\n19.03.2013\n\nE Allee ## - ##\n\n3.000 €\n\n3.000 €\n\n34\n\nFall 286\n\n02.08.2013\n\nE Allee ## - ##\n\n2.000 €\n\n2.000 €\n\n35\n\nFall 287\n\n29.10.2013\n\nE Allee ## - ##\n\n1.500 €\n\n1.500 €\n\n36\n\nFall 267\n\n05.02.2013\n\nG2-Str. ## - ###\n\n4.000 €\n\n4.000 €\n\n37\n\nFall 268\n\n18.02.2013\n\nG2-Str. ## - ###\n\n4.000 €\n\n4.000 €\n\n38\n\nFall 269\n\n05.03.2013\n\nG2-Str. ## - ###\n\n10.000 €\n\n10.000 €\n\n39\n\nFall 270\n\n05.03.2013\n\nG2-Str. ## - ###\n\n20.000 €\n\n20.000 €\n\n40\n\nFall 271\n\n06.03.2013\n\nG2-Str. ## - ###\n\n20.000 €\n\n20.000 €\n\n41\n\nFall 272\n\n07.03.2013\n\nG2-Str. ## - ###\n\n15.000 €\n\nFall 56\n\nB7\n\n154a\n\n(5.000 €)\n\nFall 255\n\nS6 Str.\n\n154a\n\n(3.000 €)\n\nFall 227\n\nL6str.\n\n154a\n\n(4.000 €)\n\nFall 131\n\nL2str./H4str.\n\n154a\n\n(5.000 €)\n\nGesamt:\n\n15.000 €\n\n42\n\nFall 273\n\n19.03.2013\n\nG2-Str. ## - ###\n\n7.500 €\n\n7.500 €\n\n43\n\nFall 224\n\n02.08.2013\n\nL3str. ## - ##\n\n2.500 €\n\n2.500 €\n\n44\n\nFall 225\n\n04.11.2013\n\nL3str. ## - ##\n\n4.000 €\n\n4.000 €\n\n45\n\nFall 193\n\n12.03.2013\n\nT4weg ## - ##\n\n2.000 €\n\nFall 363\n\nL erstr. ###\n\n154a\n\n(2.000 €)\n\nFall 242\n\nI2 ### - ###\n\n154a\n\n(2.000 €)\n\nFall 311\n\nQ Str. ###\n\n154a\n\n(2.500 €)\n\nFall 435\n\nE Allee ## - ##\n\n2.500 €\n\nFall 302\n\nC8 #\n\n154a\n\n(2.500 €)\n\nFall 455\n\nN2weg\n\n154a\n\n(5.000 €)\n\nGesamt:\n\n4.500 €\n\n46\n\nFall 194\n\n16.04.2013\n\nT4weg ## - ##\n\n14.000 €\n\n14.000 €\n\n47\n\nFall 197\n\n06.08.2013\n\nT4weg ## - ##\n\n3.500 €\n\n3.500 €\n\n48\n\nFall 198\n\n04.11.2013\n\nT4weg ## - ##\n\n2.500 €\n\n2.500 €\n\n49\n\nFall 75\n\n03.01.2013\n\nT4weg Schwimmbad\n\n10.000 €\n\n10.000 €\n\n50\n\nFall 76\n\n24.01.2013\n\nT4weg Schwimmbad\n\n3.000 €\n\nFall 176\n\nM Str. Garagenhof\n\n2.000 €\n\nFall 365\n\nM3 Str. ## - ##\n\n§ 154a\n\n(2.000 €)\n\nFall 130\n\nL2str./H4str.\n\n§ 154a\n\n(5.000 €)\n\nFall 433\n\nE Allee ## - ##\n\n40.000 €\n\nFall 160\n\nS5str. / I3str.\n\n§ 154a\n\n(5.000 €)\n\nGesamt:\n\n45.000 €\n\n51\n\nFall 122\n\n03.01.2013\n\nF2-/G3-Str.\n\n5.000 €\n\n5.000 €\n\n52\n\nFall 124\n\n28.03.2013\n\nF2-/G3-Str.\n\n5.000 €\n\n5.000 €\n\n53\n\nFall 126\n\n02.08.2013\n\nF2-/G3-Str.\n\n5.000 €\n\n5.000 €\n\n54\n\nFall 128\n\n07.11.2013\n\nF2-/G3-Str.\n\n3.000 €\n\n3.000 €\n\n55\n\nFall 147\n\n03.01.2018\n\nKstr. ## – ##/ H2str. #\n\n3.000 €\n\n3.000 €\n\n56\n\nFall 148\n\n04.01.2013\n\nKstr. ## – ##/ H2str. #\n\n4.000 €\n\n4.000 €\n\n57\n\nFall 149\n\n31.01.2013\n\nKstr. ## – ##/ H2str. #\n\n23.000 €\n\n23.000 €\n\n58\n\nFall 150\n\n05.02.2013\n\nKstr. ## – ##/ H2str. #\n\n37.000 €\n\nFall 55\n\nB7\n\n§ 154a\n\n(10.000 €)\n\nGesamt:\n\n37.000 €\n\n59\n\nFall  151\n\n03.04.2013\n\nKstr. ## – ##/ H2str. #\n\n10.000 €\n\n10.000 €\n\n60\n\nFall 439\n\n14.10.2013\n\nE Allee ## -##\n\n2.000 €\n\n2.000 €\n\n61\n\nFall 175\n\n03.01.2013\n\nM Straße Garagenhof\n\n3.000 €\n\n3.000 €\n\n62\n\nFall 177\n\n08.02.2013\n\nM Straße Garagenhof\n\n4.000 €\n\n4.000 €\n\n29\n\n3. Zu den verurteilten Taten und dadurch geschädigten Wohnungseigentümergemeinschaften hat die Kammer folgende ergänzende Feststellungen getroffen:\n\n30\n\na)               Fälle der Verurteilung:              1 bis 4\n\n31\n\nFälle der Anklage:                            Fälle 248 bis 250, 253\n\n32\n\nBetroffene WEG:                            WEG S ## - ##\n\n33\n\nDer Angeklagte war seit mindestens 2007 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft S ## – ##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 61.962,36 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:\n\n34\n\n„ Anfangsbestand 01.01.2012              41.637,12 €\n\n35\n\nZugang                                                        20.000,00 €\n\n36\n\nZinsen                                                        507,13 €\n\n37\n\nZinsabschlagssteuer                            126,84 €\n\n38\n\nSoli                                                                      -6,96 €\n\n39\n\nEntnahme Rücklage (WE C9)   -48,09 €\n\n40\n\nZwischensumme Soll-Rücklage               61.962,36 €\n\n41\n\nMehr angelegt als Soll-Rücklage              16.698,17 €\n\n42\n\nStand 31.12.2012                                          78.660,53 €\n\n43\n\nRücklage                                                        78.660,53 €“\n\n44\n\nTatsächlich war die Instandhaltungsrücklage nahezu nicht (mehr) existent, sondern von dem Angeklagten für eigene Zwecke verwendet worden. Es existierte lediglich ein Sparkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Nummer ###########, das ein Guthaben in Höhe von 260,05 € aufwies. Weitere Gelder waren nicht angelegt.\n\n45\n\nAuch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Nummer ########## auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.\n\n46\n\nDiese Überweisungen sind als Fälle 1 bis 4 Gegenstand der hiesigen Verurteilung.\n\n47\n\nInsgesamt veranlasste der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:\n\n48\n\nFall der Verurteilung\n\nFall der Anklage\n\nDatum der Überweisung\n\nSumme der Überweisung (in Euro)\n\n-\n\n247\n\n31.01.2013\n\n5.000\n\n1\n\n248\n\n19.07.2013\n\n2.000\n\n2\n\n249\n\n31.07.2013\n\n80.000\n\n3\n\n250\n\n02.08.2013\n\n13.000\n\n-\n\n251\n\n21.08.2013\n\n3.000\n\n-\n\n252\n\n06.09.2013\n\n1.500\n\n4\n\n253\n\n19.11.2013\n\n2.000\n\nGesamt:\n\n106.500\n\n49\n\nAndererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:\n\n50\n\nDatum der Überweisung\n\nSumme der Überweisung (in Euro)\n\n05.02.2013\n\n9.500\n\n05.02.2013\n\n700\n\n05.02.2013\n\n500\n\n18.02.2013\n\n500\n\n06.03.2013\n\n500\n\n19.03.2013\n\n1.500\n\n03.04.2013\n\n600\n\n03.04.2013\n\n500\n\n06.06.2013\n\n8.100\n\n18.06.2013\n\n1.060\n\n21.06.2013\n\n10\n\n14.08.2013\n\n1.400\n\n14.08.2013\n\n1.000\n\n16.08.2013\n\n700\n\n20.09.2013\n\n200\n\n09.10.2013\n\n15.300\n\n14.10.2013\n\n20\n\n15.10.2013\n\n1.200\n\n04.11.2013\n\n24.500\n\n06.11.2013\n\n1.000\n\n07.11.2013\n\n4.200\n\nGesamt:\n\n72.990\n\n51\n\nb)               Fälle der Verurteilung:              Fälle 5 bis 9\n\n52\n\nFälle der Anklage:                            Fälle 163, 164, 167, 168, 172\n\n53\n\nBetroffene WEG:                            WEG Astr. # - #\n\n54\n\nDer Angeklagte war seit mindestens 2009 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft Astr. # - #. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 43.474,42 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:\n\n55\n\n„Stand 01.01.12                            55.490,21 €\n\n56\n\nMiete Antenne                            5.740,72 €\n\n57\n\nZuführung                                          2.000,00 €\n\n58\n\nEntnahm Rücklage                             -20.000,00 €\n\n59\n\nZinsen                                          280,84 €\n\n60\n\nZinsabschlagssteuer               -35,42 €\n\n61\n\nSoli-Beitrag                                          -1,93 €\n\n62\n\nSOLL Rücklage per\n\n63\n\n31.12.2012                                          43.474,42 €\n\n64\n\nMehr in der Rücklage als\n\n65\n\nSollrücklage                                          27.316,16 €\n\n66\n\nStand 31.12.12                            70.790,58 €\n\n67\n\nStand Sparbuch                            70.790,58 €“\n\n68\n\nTatsächlich war nur noch ein geringer Betrag in Höhe von 2.733,60 € auf dem Sparbuch Nummer ######### vorhanden, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.\n\n69\n\nAuch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ####### bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.\n\n70\n\nDiese Überweisungen sind als Fälle 5 bis 9 Gegenstand der Verurteilung.\n\n71\n\nInsgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:\n\n72\n\nFall der Verurteilung\n\nFall der Anklage\n\nDatum der Überweisung\n\nSumme der Überweisung (in Euro)\n\n5\n\n163\n\n03.01.2013\n\n5.000\n\n6\n\n164\n\n04.01.2013\n\n4.000\n\n-\n\n165\n\n08.01.2013\n\n3.000\n\n-\n\n166\n\n16.01.2013\n\n2.500\n\n7\n\n167\n\n05.02.2013\n\n4.000\n\n8\n\n168\n\n28.03.2013\n\n5.000\n\n-\n\n169\n\n24.05.2013\n\n2.500\n\n-\n\n170\n\n11.06.2013\n\n350\n\n-\n\n171\n\n01.07.2013\n\n3.000\n\n9\n\n172\n\n31.07.2013\n\n5.000\n\n-\n\n173\n\n04.09.2013\n\n2.000\n\n-\n\n174\n\n30.09.2013\n\n5.000\n\nGesamt:\n\n41.350\n\n73\n\nAndererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:\n\n74\n\nDatum der Überweisung\n\nSumme (in Euro)\n\n04.01.2013\n\n4.000\n\n03.04.2013\n\n2.200\n\n06.06.2013\n\n500\n\n10.06.2013\n\n350\n\n08.07.2013\n\n700\n\n02.08.2013\n\n5.500\n\n07.10.2013\n\n100\n\n09.10.2013\n\n1.600\n\n04.11.2013\n\n7.000\n\n06.11.2013\n\n4.000\n\n07.11.2013\n\n500\n\nGesamt:\n\n26.450\n\n75\n\nc)               Fälle der Verurteilung:              Fälle 10 bis 14\n\n76\n\nFälle der Anklage:                            Fälle 99, 101, 103, 104, 106\n\n77\n\nBetroffene WEG:                            H-Str. #, ##, ##\n\n78\n\nDer Angeklagte war seit dem 01.07.1996 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft H-Str. #, ##, ##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 66.740,43 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:\n\n79\n\n„Stand 01.01.12                                          66.712,82 €\n\n80\n\nZuführung                                                        11.000,00 €\n\n81\n\nSonderumlage                                          36.000,00 €\n\n82\n\nStellplatzmiete                                          606,72 €\n\n83\n\nMiete Kellerraum                                          0,00 €\n\n84\n\nEntnahme aus Rücklage                            -48.000,00 €\n\n85\n\nZinsen                                                        571,67 €\n\n86\n\nZinsabschlagssteuer                            - 142,92 €\n\n87\n\nSoli-Beitrag                                                        - 7,86 €\n\n88\n\nEntnahme für Reparaturen              0,00 €\n\n89\n\nSOLL Rücklage 31.12.2012              66.740,43 €\n\n90\n\nMehrangelegt als SOLL-Rücklage 3.094,91 €\n\n91\n\nIST RÜCKLAGE 31.12.2011              69.835,34 €\n\n92\n\nStand Sparbuch                                          69.835,34 €\n\n93\n\nTatsächlich gab es das „Sparbuch“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.\n\n94\n\nAuch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.\n\n95\n\nDiese Überweisungen sind als Fälle 10 bis 14 Gegenstand der Verurteilung.\n\n96\n\nInsgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:\n\n97\n\nFall der Verurteilung\n\nFall der Anklage\n\nDatum der Überweisung\n\nSumme der Überweisung\n\n10\n\n99\n\n03.01.2013\n\n5.000\n\n-\n\n100\n\n31.01.2013\n\n8.000\n\n11\n\n101\n\n28.02.2013\n\n5.000\n\n-\n\n102\n\n24.06.2013\n\n500\n\n12\n\n103\n\n28.06.2013\n\n5.000\n\n13\n\n104\n\n06.08.2013\n\n5.000\n\n-\n\n105\n\n08.10.2013\n\n5.000\n\n14\n\n106\n\n29.10.2013\n\n1.500\n\nGesamt:\n\n35.000\n\n98\n\nAndererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:\n\n99\n\nDatum der Überweisung\n\nSumme (in Euro)\n\n01.02.2013\n\n500\n\n18.02.2013\n\n500\n\n05.03.2013\n\n1.000\n\n13.03.2013\n\n500\n\n19.03.2013\n\n100\n\n03.04.2013\n\n1.200\n\n02.05.2013\n\n2.000\n\n10.06.2013\n\n460\n\n13.06.2013\n\n1.200\n\n13.06.2013\n\n20\n\n31.07.2013\n\n3.900\n\n02.08.2013\n\n2.500\n\n14.08.2013\n\n1.500\n\n19.08.2013\n\n11.000\n\n20.08.2013\n\n1.000\n\n04.09.2013\n\n13.100\n\n06.09.2013\n\n3.700\n\n16.09.2013\n\n4.400\n\n20.09.2013\n\n600\n\n06.11.2013\n\n3.000\n\n18.11.2013\n\n100\n\nGesamt:\n\n52.280\n\n100\n\nDie Wohnungseigentümergemeinschaft machte die veruntreuten Geldbeträge im Klagewege geltend. Gegenüber dem Amtsgericht C (## C ###/##) erkannte der Angeklagte die geltend gemachte Forderung in Höhe von 51.555,34 € mit Schriftsatz vom 21.08.2014 der Sache nach als richtig an. In der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2014 erschien der Angeklagte nicht. Das Amtsgericht C erließ daraufhin antragsgemäß ein Versäumnisurteil gegen den Angeklagten und verurteilte diesen zur Zahlung in Höhe von 51.555,34 € nebst Zinsen. Das Urteil ist rechtskräftig.\n\n101\n\nd)               Fälle der Verurteilung:              Fälle 15 bis 18\n\n102\n\nFälle der Anklage:                            Fälle 205 bis 208\n\n103\n\nBetroffene WEG:                            L2str. ## - ##\n\n104\n\nDer Angeklagte war seit mindestens 2012 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft L2str. ## – ##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 44.296,08 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:\n\n105\n\n„ Stand 01.01.2012                                                        40.250,34 €\n\n106\n\nZuführung                                                                      8.000,00 €\n\n107\n\nRückzahlung Sonderumlage Kanal\n\n108\n\nHaus 74                                                                      -10.000,00 €\n\n109\n\nZusätzliche Zuführung\n\n110\n\nSonderumlage Haus 72 – Balkon                            5.800,00 €\n\n111\n\nZinsen                                                                      333,78 €\n\n112\n\nZinsabschlagssteuer                                          -83,45 €\n\n113\n\nSoli-Beitrag                                                                      -4,59 €\n\n114\n\nSoll- Stand 31.12.2012                                          44.296,08 €\n\n115\n\nStand Sparbuch                                                        47.928,13 €\n\n116\n\nMehr als Soll angelegt                                          3.632,05 €“\n\n117\n\nTatsächlich gab es das „Sparbuch“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.\n\n118\n\nAuch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ####### bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.\n\n119\n\nDiese Überweisungen sind als Fälle 15 bis 18 Gegenstand der Verurteilung.\n\n120\n\nInsgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:\n\n121\n\nFall der Verurteilung\n\nFall der Anklage\n\nDatum der Überweisung\n\nSumme der Überweisung (in Euro)\n\n-\n\n204\n\n08.01.2013\n\n2.000\n\n15\n\n205\n\n17.04.2013\n\n1.500\n\n16\n\n206\n\n17.07.2013\n\n2.000\n\n17\n\n207\n\n18.10.2013\n\n2.500\n\n18\n\n208\n\n07.11.2013\n\n2.000\n\nGesamt:\n\n10.000\n\n122\n\nAndererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:\n\n123\n\nDatum der Überweisung\n\nSumme (in Euro)\n\n14.01.2013\n\n3.100\n\n18.02.2013\n\n500\n\n06.03.2013\n\n5.700\n\n02.05.2013\n\n500\n\n06.06.2013\n\n600\n\n13.06.2013\n\n900\n\n24.07.2013\n\n100\n\n31.07.2013\n\n6.400\n\n02.08.2013\n\n500\n\n04.09.2013\n\n9.000\n\nGesamt\n\n27.300\n\n124\n\nDie Wohnungseigentümergemeinschaft machte die veruntreuten Geldbeträge im Klagewege geltend. In der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2014 erschien der Angeklagte nicht. Das Amtsgericht C (## C ###/##) erließ daraufhin antragsgemäß ein Versäumnisurteil gegen den Angeklagten und verurteilte diesen zur Zahlung in Höhe von 31.704,58 € nebst Zinsen. Das Urteil ist rechtskräftig.\n\n125\n\ne)               Fälle der Verurteilung:              Fälle 1, 19 bis 22\n\n126\n\nFälle der Anklage:                            Fälle 209, 210 bis 212, 214\n\n127\n\nBetroffene WEG:                            T3weg # - ##\n\n128\n\nDer Angeklagte war seit mindestens 2005 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft T3weg # - ##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 76.611,09 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:\n\n129\n\n„Stand 01.01.2012                                                        67.689,81 €\n\n130\n\nZuführung                                                                      8.000,00 €\n\n131\n\nSonderumlage                                                        -\n\n132\n\nWaschmünzenverkauf                                          52,00 €\n\n133\n\nZinsen aus Urteile                                                        49,45 €\n\n134\n\nEntnahme aus Rücklage                                          -\n\n135\n\nZinsen                                                                      1.003,84 €\n\n136\n\nZinsabschlagssteuer                                          - 174,44 €\n\n137\n\nSoli-Beitrag                                                                      - 9,37 €\n\n138\n\nSOLL-Rücklage per 31.12.2013                            76.611,09 €\n\n139\n\nMehr angelegt als Soll-Rücklage                            18.747,43 €\n\n140\n\nStand 31.12.12                                                        95.358,52 €\n\n141\n\nStand Sparbuch                                                        95.358,52 €\n\n142\n\n                                                                                    24.937,63 €\n\n143\n\n                                                                                    70.420,89 €\n\n144\n\n                                                                                    95.358,52 €“\n\n145\n\nTatsächlich gab es das „Sparbuch“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.\n\n146\n\nAuch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.\n\n147\n\nDiese Überweisungen sind als Fälle 19 bis 22 Gegenstand der Verurteilung.\n\n148\n\nInsgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:\n\n149\n\nFall der Verurteilung\n\nFall der Anklage\n\nDatum der Überweisung\n\nSumme der Überweisung (in Euro)\n\n19\n\n209\n\n31.01.2013\n\n4.000\n\n20\n\n210\n\n30.04.2013\n\n1.050\n\n1\n\n211\n\n19.07.2013\n\n1.500\n\n21\n\n212\n\n02.08.2013\n\n2.500\n\n-\n\n213\n\n10.09.2013\n\n1.200\n\n22\n\n214\n\n29.10.2013\n\n2.000\n\nGesamt:\n\n12.550\n\n150\n\nAndererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:\n\n151\n\nDatum der Überweisung\n\nSumme (in Euro)\n\n05.03.2013\n\n1.000\n\n19.06.2013\n\n800\n\n19.06.2013\n\n6.300\n\n20.06.2013\n\n3.000\n\n05.08.2013\n\n1.100\n\n19.09.2013\n\n350\n\nGesamt:\n\n12.550\n\n152\n\nDie Wohnungseigentümergemeinschaft machte die veruntreuten Geldbeträge im Klagewege geltend. Mit Schriftsatz vom 09.03.2015 zeigte der Angeklagte seine Verteidigungsbereitschaft an. In der mündlichen Verhandlung vom 22.05.2015 erschien der Angeklagte nicht. Das Amtsgericht L (## C #/##) erließ daraufhin antragsgemäß ein Versäumnisurteil gegen den Angeklagten und verurteilte diesen zur Zahlung in Höhe von 103.358,52 € nebst Zinsen. Das Urteil ist rechtskräftig.\n\n153\n\nf)               Fälle der Verurteilung:              Fälle 23 und 24\n\n154\n\nFälle der Anklage:                            Fälle 370, 372\n\n155\n\nBetroffene WEG:                            B ##\n\n156\n\nDer Angeklagte war seit mindestens 2008 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft B ##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 9.634,40 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:\n\n157\n\n„Stand 01.01.2012                                                        8.067,13 €\n\n158\n\nZuführung                                                                      1.500,00 €\n\n159\n\nZinsen                                                                      91,37 €\n\n160\n\nZinsabschlagssteuer                                          - 22,84 €\n\n161\n\nSoli-Beitrag                                                                      - 1,26 €\n\n162\n\nSollstand 31.12.2012                                          9.634,40 €\n\n163\n\nMehr in Rücklage als Soll                                          3.485,60 €\n\n164\n\nIST Stand 31.12.2012                                          13.120,00 €\n\n165\n\nStand Sparbuch                                                        13.120,00 €“\n\n166\n\nTatsächlich gab es das „Sparbuch“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.\n\n167\n\nAuch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.\n\n168\n\nDiese Überweisungen sind als Fälle 23 und 24 Gegenstand der Verurteilung.\n\n169\n\nInsgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:\n\n170\n\nFall der Verurteilung\n\nFall der Anklage\n\nDatum der Überweisung\n\nSumme der Überweisung (in Euro)\n\n-\n\n369\n\n09.04.2013\n\n2.000\n\n23\n\n370\n\n05.08.2013\n\n2.500\n\n-\n\n371\n\n10.09.2013\n\n1.100\n\n24\n\n372\n\n06.11.2013\n\n3.000\n\nGesamt:\n\n8.600\n\n171\n\nZudem veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:\n\n172\n\nDatum der Überweisung\n\nSumme (in Euro)\n\n14.01.2013\n\n5.200\n\n14.01.2013\n\n100\n\n01.07.2013\n\n8.000\n\n02.07.2013\n\n550\n\n08.07.2013\n\n300\n\n16.08.2013\n\n450\n\n05.11.2013\n\n2.700\n\nGesamt:\n\n17.300\n\n173\n\ng)               Fälle der Verurteilung:              Fälle 16, 25\n\n174\n\nFälle der Anklage:                            Fall 389, 391\n\n175\n\nBetroffene WEG:                            S2str. ##\n\n176\n\nDer Angeklagte war seit mindestens 2012 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft S2str. ##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 9.634,40 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 – als Jahr für den Stand der Rücklage wurde versehentlich das Jahr 2011 statt 2012 angegeben, hierbei handelt es sich um einen offensichtlichen Tippfehler – wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:\n\n177\n\n„Stand 01.01.2011                                           44.826,02 €\n\n178\n\nZuführung                                                        5.000,00 €\n\n179\n\nZinsen                                                         440,03 €\n\n180\n\nZinsabschlagssteuer                            -110,01 €\n\n181\n\nSoli-Beitrag                                                        -6,05 €\n\n182\n\nEntnahme                                                        0,00 €\n\n183\n\nMehr eingezahlt als\n\n184\n\nSoll-Rücklage                                           5.178,18 €\n\n185\n\nStand 31.12.2011                                          55.328,17 €“\n\n186\n\nTatsächlich waren die Gelder nicht vorhanden, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.\n\n187\n\nAuch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.\n\n188\n\nVon diesen Überweisungen sind die Fälle 16 und 25 Gegenstand der Verurteilung.\n\n189\n\nInsgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:\n\n190\n\nFall der Verurteilung\n\nFall der Anklage\n\nDatum der Überweisung\n\nSumme der Überweisung (in Euro)\n\n-\n\n388\n\n14.03.2013\n\n1.000\n\n25\n\n389\n\n22.04.2013\n\n1.000\n\n-\n\n390\n\n17.06.2013\n\n2.000\n\n16\n\n391\n\n17.07.2013\n\n1.000\n\n-\n\n392\n\n10.09.2013\n\n3.000\n\nGesamt:\n\n6.300\n\n191\n\nAndererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:\n\n192\n\nDatum der Überweisung\n\nSumme (in Euro)\n\n05.02.2013\n\n6.000\n\n18.02.2013\n\n5000\n\n31.07.2013\n\n5.100\n\n16.08.2013\n\n350\n\nGesamt:\n\n5.650\n\n193\n\nh)               Fälle der Verurteilung:              Fall 26\n\n194\n\nFälle der Anklage:                            Fall 400\n\n195\n\nBetroffene WEG:                            C2 Str. ##\n\n196\n\nDer Angeklagte war seit mindestens 2008 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft C2 Straße ##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 12.668,96 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:\n\n197\n\n„SOLL-Stand 01.01.2012                                          10.549,71 €\n\n198\n\nZuführung                                                                      2.000,00 €\n\n199\n\nZinsen                                                                      161,98 €\n\n200\n\nZinsabschlagssteuer                                          -40,50 €\n\n201\n\nSoli-Beitrag                                                                      -2,23 €\n\n202\n\nEntnahme für Reparaturen                            0,00 €\n\n203\n\nSoll Stand 31.12.2012                                          12.668,96 €\n\n204\n\nMehr angelegt als Soll                                          5.448,15 €\n\n205\n\nIST Stand 31.12.2012                                          18.117,11 €\n\n206\n\nStand Sparbuch                                                        18.117,11 €“\n\n207\n\nTatsächlich gab es das „Sparbuch“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.\n\n208\n\nAuch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ########## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.\n\n209\n\nEine dieser Überweisungen ist als Fall 26 Gegenstand der Verurteilung.\n\n210\n\nInsgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:\n\n211\n\nFall der Verurteilung\n\nFall der Anklage\n\nDatum der Überweisung\n\nSumme der Überweisung (in Euro)\n\n26\n\n400\n\n21.02.2013\n\n1.500\n\n-\n\n401\n\n17.07.2013\n\n1.000\n\n-\n\n402\n\n10.09.2013\n\n1.400\n\nGesamt:\n\n3.900\n\n212\n\nAndererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisung von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:\n\n213\n\nDatum der Überweisung\n\nSumme (in Euro)\n\n19.09.2013\n\n150\n\n214\n\ni)               Fälle der Verurteilung:              Fälle 27 und 28\n\n215\n\nFälle der Anklage:                            307, 309\n\n216\n\nBetroffene WEG:                            F #\n\n217\n\nDer Angeklagte war seit mindestens 2009 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft F #. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 23.026,27 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:\n\n218\n\n„Stand 01.01.2012                                          20.538,31 €\n\n219\n\nZuführung                                                        2.300,00 €\n\n220\n\nZinsen                                                        255,30 €\n\n221\n\nZinsabschlagssteuer                            -65,83 €\n\n222\n\nSoli-Beitrag                                                        -3,51 €\n\n223\n\nSoll-Rücklage per 31.12.2012              23.026,27 €\n\n224\n\nmehr als Soll angelegt                            5.528,11 €\n\n225\n\nStand 31.12.2012                                          28.554,38 €\n\n226\n\nStand Sparbuch                                          25.554,38 €“\n\n227\n\nTatsächlich gab es das „Sparbuch“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.\n\n228\n\nAuch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.\n\n229\n\nDiese Überweisungen sind als Fälle 27 und 28 Gegenstand der Verurteilung.\n\n230\n\nInsgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:\n\n231\n\nFall der Verurteilung\n\nFall der Anklage\n\nDatum der Überweisung\n\nSumme der Überweisung (in Euro)\n\n27\n\n307\n\n31.01.2013\n\n2.000\n\n-\n\n308\n\n11.07.2013\n\n3.000\n\n28\n\n309\n\n14.08.2013\n\n1.500\n\nGesamt:\n\n6.500\n\n232\n\nAndererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:\n\n233\n\nDatum der Überweisung\n\nSumme (in Euro)\n\n08.01.2013\n\n600\n\n17.01.2013\n\n150\n\n22.01.2013\n\n200\n\n18.02.2013\n\n500\n\n21.02.2013\n\n100\n\n16.04.2013\n\n600\n\n24.07.2013\n\n100\n\n09.10.2013\n\n1.400\n\n21.10.2013\n\n1.200\n\n22.10.2013\n\n200\n\n04.11.2013\n\n1.200\n\nGesamt:\n\n6.250\n\n234\n\nj)               Fälle der Verurteilung:              Fälle 29 bis 32\n\n235\n\nFälle der Anklage:                            Fälle 215 bis 218\n\n236\n\nBetroffene WEG:                            L erstr. ### - ###\n\n237\n\nDer Angeklagte war seit mindestens 2012 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft L erstr. ### - ###. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 70.420,89 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:\n\n238\n\n„Rücklagenbestand                                          60.815,14\n\n239\n\nZuführung Rücklage                            10.000,00\n\n240\n\nZinsen                                                        571,67 €\n\n241\n\nZinsabschlagssteuer                            -142,92\n\n242\n\nSoli.-Beitrag                                                        -7,86\n\n243\n\nEntnahme zur Kontodeckung              -815,14\n\n244\n\nSoll-Rücklage                                          70.420,89\n\n245\n\nRücklagenkonto per 31.12.2012              70.420,89\n\n246\n\nTatsächlich gab es das „Rücklagenkonto“ jedoch nicht (jedenfalls nicht als Bankkonto), weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.\n\n247\n\nAuch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.\n\n248\n\nDiese Überweisungen sind als Fälle 29 bis 32 Gegenstand der Verurteilung.\n\n249\n\nInsgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:\n\n250\n\nFall der Verurteilung\n\nFall der Anklage\n\nDatum der Überweisung\n\nSumme der Überweisung (in Euro)\n\n29\n\n215\n\n25.01.2013\n\n4.500\n\n30\n\n216\n\n18.02.2013\n\n4.000\n\n31\n\n217\n\n16.07.2013\n\n3.000\n\n32\n\n218\n\n14.08.2013\n\n1.500\n\n-\n\n219\n\n10.09.2013\n\n1.500\n\nGesamt:\n\n14.500\n\n251\n\nAndererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:\n\n252\n\nDatum der Überweisung\n\nSumme (in Euro)\n\n03.04.2013\n\n1.300\n\n24.07.2013\n\n7.100\n\n21.08.2013\n\n2.300\n\nGesamt:\n\n10.700\n\n253\n\nDie Wohnungseigentümergemeinschaft machte die veruntreuten Geldbeträge im Klagewege vor dem Amtsgericht C gegen den Angeklagten geltend (## C ##/##). Mit Schriftsatz vom 10.4.2014 zeigte der Angeklagte seine Verteidigungsbereitschaft an. Mit Schriftsatz vom 03.06.2014 erklärte der Angeklagte, dass „die Summe der Klage richtig“ sei. In der mündlichen Verhandlung vom 11.06.2014 erschien der Angeklagte nicht. Das Amtsgericht C erließ daraufhin antragsgemäß ein Versäumnisurteil gegen den Angeklagten und verurteilte diesen zur Zahlung in Höhe von 74.220,89 € nebst Zinsen. Das Urteil ist rechtskräftig\n\n254\n\nk)               Fälle der Verurteilung:              Fälle 33 bis 35\n\n255\n\nFälle der Anklage:                            Fälle 284, 286, 287\n\n256\n\nBetroffene WEG:                            E Allee ## - ##\n\n257\n\nDer Angeklagte war seit mindestens 2012 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft E Allee ## - ##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 7.224,80 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:\n\n258\n\n„Stand 01.01.2012                                          5.128,69 €\n\n259\n\nZuführung                                                        2.000,00 €\n\n260\n\nZinsen                                                        96,11 €\n\n261\n\nSoll-Rücklage per 31.12.2012              7.224,80 €\n\n262\n\nMehr in Rücklage als Soll                            3.550,00 €\n\n263\n\nStand 31.12.2012                                          10.774,80 €\n\n264\n\nStand Sparbuch                                          10.774,80 €\n\n265\n\nTatsächlich gab es das „Sparbuch“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.\n\n266\n\nAuch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ########## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.\n\n267\n\nDiese Überweisungen sind als Fälle 33 bis 35 Gegenstand der Verurteilung.\n\n268\n\nInsgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:\n\n269\n\nFall der Verurteilung\n\nFall der Anklage\n\nDatum der Überweisung\n\nSumme der Überweisung (in Euro)\n\n33\n\n284\n\n19.03.2013\n\n3.000\n\n-\n\n285\n\n09.04.2013\n\n1.500\n\n34\n\n286\n\n02.08.2013\n\n2.000\n\n35\n\n287\n\n29.10.2013\n\n1.500\n\nGesamt:\n\n8.000\n\n270\n\nAndererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:\n\n271\n\nDatum der Überweisung\n\nSumme (in Euro)\n\n03.01.2013\n\n2.700\n\n17.01.2013\n\n300\n\n18.02.2013\n\n200\n\n06.03.2013\n\n5.500\n\nGesamt:\n\n8.700\n\n272\n\nDie Wohnungseigentümergemeinschaft machte die veruntreuten Geldbeträge im Klagewege vor dem Amtsgericht C gegen den Angeklagten geltend (## C ##/##). Mit Schriftsatz vom 26.08.2014 erkannte der Angeklagte die Klageforderung an. Das Amtsgericht C erließ daraufhin ein Anerkenntnisurteil gegen den Angeklagten und verurteilte diesen zur Zahlung in Höhe von 11.912,64 € nebst Zinsen. Das Urteil ist rechtskräftig\n\n273\n\nl)               Fälle der Verurteilung:              Fälle 31, 36 bis 42\n\n274\n\nFälle der Anklage:                            Fälle 267 bis 273, 275\n\n275\n\nBetroffene WEG:                            G2-Str. ## - ###\n\n276\n\nDer Angeklagte war seit mindestens 2012 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft G2-Str. ## - ###. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 165.125,13 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:\n\n277\n\n„Stand 01.01.2012                                                                      146.626,09 €\n\n278\n\nZuführung BHW                                                                      1.073,66 €\n\n279\n\nZuführung erh. Mtl. Wohngeld                                          36.000,00 €\n\n280\n\nZinsen                                                                                    2.380,12 €\n\n281\n\nZinsabschlagssteuer                                                        -420,95 €\n\n282\n\nSoli-Beitrag                                                                                    -23,12 €\n\n283\n\nGebühren BHW                                                                      -510,67 €\n\n284\n\nEntnahme aus Rücklage                                                        -20.000,00 €\n\n285\n\nSoll Rücklage per 31.12.2012                                          165.125,13 €\n\n286\n\nWeniger in der Rücklage als Soll-Rücklage              5.517,33 €\n\n287\n\nIST Stand Rücklage per 31.12.2012                            159.607,80 €“\n\n288\n\nTatsächlich waren die Instandhaltungsrücklagengelder nicht vorhanden, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.\n\n289\n\nAuch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.\n\n290\n\nDiese Überweisungen sind als Fälle 32, 36 bis 42 Gegenstand der Verurteilung.\n\n291\n\nInsgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:\n\n292\n\nFall der Verurteilung\n\nFall der Anklage\n\nDatum der Überweisung\n\nSumme der Überweisung (in Euro)\n\n36\n\n267\n\n05.02.2013\n\n4.000\n\n37\n\n268\n\n18.02.2013\n\n4.000\n\n38\n\n269\n\n05.03.2013\n\n10.000\n\n39\n\n270\n\n05.03.2013\n\n20.000\n\n40\n\n271\n\n06.03.2013\n\n20.000\n\n41\n\n272\n\n07.03.2013\n\n15.000\n\n42\n\n273\n\n19.03.2013\n\n7.500\n\n-\n\n274\n\n05.06.2013\n\n4.000\n\n31\n\n275\n\n16.07.2013\n\n2.000\n\n-\n\n276\n\n08.10.2013\n\n3.000\n\nGesamt:\n\n89.500\n\n293\n\nAndererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:\n\n294\n\nDatum der Überweisung\n\nSumme (in Euro)\n\n03.01.2013\n\n1.000\n\n09.04.2013\n\n20.000\n\n16.04.2013\n\n37.000\n\n16.04.2013\n\n5.000\n\n01.07.2013\n\n25.500\n\n02.08.2013\n\n6.000\n\n04.09.2013\n\n4.100\n\n04.09.2013\n\n3.100\n\n06.09.2013\n\n3.300\n\n16.09.2013\n\n700\n\n31.10.2013\n\n10.000\n\n04.11.2013\n\n16.000\n\nGesamt:\n\n131.700\n\n295\n\nm)               Fälle der Verurteilung:              Fälle 26, 43 und 44\n\n296\n\nFälle der Anklage:                            Fälle 220, 224, 225\n\n297\n\nBetroffene WEG:                            L3str. ## - ##\n\n298\n\nDer Angeklagte war seit dem 01.01.2009 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft L3tstr. ## - ##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 27.109,15 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:\n\n299\n\n„Anfangsbestand 01.01.2012                                          27.349,46 €\n\n300\n\nZugang                                                                                    4.700,00 €\n\n301\n\nEntnahme                                                                                    -5.600,00 €\n\n302\n\nZinsen                                                                                    683,76 €\n\n303\n\nZinsabschlagssteuer                                                        -22,84 €\n\n304\n\nSolibeitrag                                                                                    -1,23 €\n\n305\n\nStand 31.12.2012                                                                      27.109,15 €\n\n306\n\nSparbücher                                                                                    32.320,56 €\n\n307\n\nMehr in Rücklage als Soll                                                        5.211,41 €\n\n308\n\nZur Zinsgewinnung“                                          \n\n309\n\nTatsächlich gab es die „Sparbücher“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.\n\n310\n\nAuch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ########## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.\n\n311\n\nDiese Überweisungen sind als Fälle 26, 43 und 44 Gegenstand der Verurteilung.\n\n312\n\nInsgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:\n\n313\n\nFall der Verurteilung\n\nFall der Anklage\n\nDatum der Überweisung\n\nSumme der Überweisung (in Euro)\n\n26\n\n220\n\n21.02.2013\n\n1.500\n\n-\n\n221\n\n03.04.2013\n\n3.000\n\n-\n\n222\n\n13.06.2013\n\n2.500\n\n-\n\n223\n\n11.07.2013\n\n3.000\n\n43\n\n224\n\n02.08.2013\n\n2.500\n\n44\n\n225\n\n04.11.2013\n\n4.000\n\nGesamt:\n\n16.500\n\n314\n\nAndererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:\n\n315\n\nDatum der Überweisung\n\nSumme (in Euro)\n\n05.08.2013\n\n250\n\n14.08.2013\n\n100\n\n03.09.2013\n\n2.200\n\n05.11.2013\n\n200\n\n18.11.2013\n\n230\n\nGesamt:\n\n2.980\n\n316\n\nn)               Fälle der Verurteilung:              Fälle 45 bis 48\n\n317\n\nFälle der Anklage:                            Fälle 193, 194, 197, 198\n\n318\n\nBetroffene WEG:                            T4weg ## - ##\n\n319\n\nDer Angeklagte war mindestens seit 2004 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft T4weg ## - ##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 2.690,07 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:\n\n320\n\n„Stand 01.01.2012                                                                      18.572,36 €\n\n321\n\nZuführung                                                                                     2.050,00 €\n\n322\n\nEntnahme                                                                                    - 18.000,00 €\n\n323\n\nZinsen                                                                                    74,54 €\n\n324\n\nZinsabschlagssteuer +Solibeitrag                            -6,83 €                            \n\n325\n\nSoll-Rücklage per 31.12.2012                                          2.690,07 €\n\n326\n\nmehr in Rücklage als Soll                                                        7.268,37 €\n\n327\n\nStand Sparbuch                                                                      9.958,44 €“                                          \n\n328\n\nTatsächlich gab es das „Sparbuch“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.\n\n329\n\nAuch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.\n\n330\n\nDiese Überweisungen sind als Fälle 45 bis 48 Gegenstand der Verurteilung.\n\n331\n\nInsgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:\n\n332\n\nFall der Verurteilung\n\nFall der Anklage\n\nDatum der Überweisung\n\nSumme der Überweisung (in Euro)\n\n45\n\n193\n\n12.03.2013\n\n2.000\n\n46\n\n194\n\n16.04.2013\n\n14.000\n\n-\n\n195\n\n24.05.2013\n\n3.000\n\n-\n\n196\n\n17.06.2013\n\n2.000\n\n47\n\n197\n\n06.08.2013\n\n3.500\n\n48\n\n198\n\n04.11.2013\n\n2.500\n\nGesamt:\n\n27.000\n\n333\n\nAndererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:\n\n334\n\nDatum der Überweisung\n\nSumme (in Euro)\n\n03.01.2013\n\n2.000\n\n08.02.2013\n\n1.000\n\n20.03.2013\n\n300\n\n03.04.2013\n\n2.000\n\n06.06.2013\n\n1.000\n\n10.06.2013\n\n300\n\n13.06.2013\n\n2.000\n\n20.06.2013\n\n5.500\n\n14.08.2013\n\n400\n\n03.09.2013\n\n1.800\n\n09.10.2013\n\n1.000\n\nGesamt:\n\n17.300\n\n335\n\no)               Fälle der Verurteilung:              Fälle 49, 50\n\n336\n\nFälle der Anklage:                            Fälle 75, 76\n\n337\n\nBetroffene WEG:                            T4weg Schwimmbad\n\n338\n\nDer Angeklagte war seit dem 01.01.1992 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft T4weg Schwimmbad. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 10.795,092 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:\n\n339\n\n„Stand – Allgemein per 01.01.2012                            8.936,84 €\n\n340\n\nZuführung Allgemein                                                        900,00 €\n\n341\n\nZinsen                                                                                    138,54 €\n\n342\n\nStand Allgemein 31.12.2012                                          9.975,38 €\n\n343\n\nStand – Sauna per 01.01.2012                                          1.731,00 €\n\n344\n\nZuführung Sauna                                                                      422,00 €\n\n345\n\nStand - Sauna 31.12.2012                                                        2.153,00 €\n\n346\n\nSoll Stand – Gesamt per 31.12.2012                            12.128,38 €\n\n347\n\nEntnahme Kontodeckung                                                        - 1.333,29 €\n\n348\n\nIst Stand per 31.12.2012                                                        10.795,09 €.\n\n349\n\nTatsächlich gab es das „Sparbuch“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.\n\n350\n\nAuch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.\n\n351\n\nDiese Überweisungen sind als Fälle 49 und 50 Gegenstand der Verurteilung.\n\n352\n\nInsgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:\n\n353\n\nFall der Verurteilung\n\nFall der Anklage\n\nDatum der Überweisung\n\nSumme der Überweisung (in Euro)\n\n49\n\n75\n\n03.01.2013\n\n10.000\n\n50\n\n76\n\n24.01.2013\n\n3.000\n\n-\n\n77\n\n04.06.2013\n\n200\n\nGesamt:\n\n13.200\n\n354\n\nAndererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:\n\n355\n\nDatum der Überweisung\n\nSumme (in Euro)\n\n01.02.2013\n\n500\n\n13.03.2013\n\n500\n\n03.04.2013\n\n6.500\n\n18.04.2013\n\n1.200\n\n31.05.2013\n\n200\n\n10.06.2013\n\n550\n\n18.06.2013\n\n200\n\n01.07.2013\n\n100\n\n31.07.2013\n\n1.000\n\n14.08.2013\n\n500\n\n16.08.2013\n\n100\n\n23.08.2013\n\n100\n\n07.10.2013\n\n250\n\n09.10.2013\n\n100\n\n28.10.2013\n\n50\n\n07.11.2013\n\n500\n\n13.11.2013\n\n600\n\n18.11.2013\n\n75\n\nGesamt:\n\n13.025\n\n356\n\np)               Fälle der Verurteilung:              Fälle 17, 29, 31, 51 bis 54\n\n357\n\nFälle der Anklage:                            Fälle 122 bis 128\n\n358\n\nBetroffene WEG:                            F2-/G3-Str.\n\n359\n\nDer Angeklagte war mindestens seit 2004 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft F2-/G3-Straße. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 157.642,30 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:\n\n360\n\n„ Entwicklung Rücklage\n\n361\n\n(…)\n\n362\n\nZusammenfassung\n\n363\n\n              Wohnungen                                                        136.388,44 €\n\n364\n\nStellplätze                                                                      15.598,84 €\n\n365\n\nDoppelparker                                                        16.384,53 €\n\n366\n\nGesamt Rücklage per 31.12.2012              168.371,91 €“\n\n367\n\n              Gegen Ende 2013 erhielt die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Betrag in Höhe von 71.045,22 Euro aus der Auflösung des Sparkassenbuchs mit der Nummer ########## bei der Tkasse L2C sowie einen weiteren Betrag in Höhe von 87.358,45 Euro aus der Auflösung des Sparkassenbuchs ########## bei der Tkasse L2C sowie ######### in Höhe von 571,51 €, mithin einen Gesamtbetrag in Höhe von 158.975,18 €.\n\n368\n\nAuch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.\n\n369\n\nDiese Überweisungen sind als Fälle 17, 29, 31, 51 bis 54 Gegenstand der Verurteilung.\n\n370\n\nInsgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:\n\n371\n\nFall der Verurteilung\n\nFall der Anklage\n\nDatum der Überweisung\n\nSumme der Überweisung (in Euro)\n\n51\n\n122\n\n03.01.2013\n\n5.000\n\n29\n\n123\n\n25.01.2013\n\n2.000\n\n52\n\n124\n\n28.03.2013\n\n5.000\n\n31\n\n125\n\n16.07.2013\n\n15.000\n\n53\n\n126\n\n02.08.2013\n\n5.000\n\n17\n\n127\n\n18.10.2013\n\n2.500\n\n54\n\n128\n\n07.11.2013\n\n3.000\n\nGesamt:\n\n37.500\n\n372\n\nAndererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:\n\n373\n\nDatum der Überweisung\n\nSumme (in Euro)\n\n06.02.2013\n\n500\n\n08.02.2013\n\n1.000\n\n18.02.2013\n\n200\n\n03.04.2013\n\n3.600\n\n03.04.2013\n\n1.000\n\n29.04.2013\n\n700\n\n05.06.2013\n\n10.500\n\n05.08.2013\n\n300\n\n14.08.2013\n\n200\n\n16.08.2013\n\n600\n\nGesamt:\n\n18.600\n\n374\n\nq)               Fälle der Verurteilung:              Fälle 55 bis 59\n\n375\n\nFälle der Anklage:                            Fall 147 bis 151\n\n376\n\nBetroffene WEG:                            Kstr. ## – ## / H2str. #\n\n377\n\nDer Angeklagte war mindestens seit 2004 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft Kstr. ## – ##/ H2str. #. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 67.096,49 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:\n\n378\n\n„Stand 01.01.2012                                                                      72.797,30 €\n\n379\n\nZuführung                                                                                     6.000,00 €\n\n380\n\nEntnahme                                                                                    -12.000,00 €\n\n381\n\nZinsen                                                                                    406,36 €\n\n382\n\nZinsabschlagssteuer                                                         -101,59\n\n383\n\nSolibeitrag                                                                                    -5,58€                            \n\n384\n\nStand 31.12.2012                                                                      67.096,49 €\n\n385\n\nStand Sparbuch                                                                      67.096,49 €“                                          \n\n386\n\nTatsächlich gab es das „Sparbuch“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.\n\n387\n\nAuch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.\n\n388\n\nDiese Überweisungen sind als Fälle 55 bis 59 Gegenstand der Verurteilung.\n\n389\n\nInsgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:\n\n390\n\nFall der Verurteilung\n\nFall der Anklage\n\nDatum der Überweisung\n\nSumme der Überweisung (in Euro)\n\n55\n\n147\n\n03.01.2018\n\n3.000\n\n56\n\n148\n\n04.01.2013\n\n4.000\n\n57\n\n149\n\n31.01.2013\n\n23.000\n\n58\n\n150\n\n05.02.2013\n\n37.000\n\n59\n\n151\n\n03.04.2013\n\n10.000\n\n-\n\n152\n\n09.04.2013\n\n4.000\n\n-\n\n153\n\n17.06.2013\n\n3.000\n\n-\n\n154\n\n03.09.2013\n\n4.000\n\n-\n\n155\n\n06.09.2013\n\n3.000\n\nGesamt:\n\n91.000\n\n391\n\nAndererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:\n\n392\n\nDatum der Überweisung\n\nSumme (in Euro)\n\n21.02.2013\n\n500\n\n05.03.2013\n\n1.000\n\n03.04.2013\n\n1.000\n\n16.04.2013\n\n600\n\n02.05.2013\n\n2.000\n\n21.06.2013\n\n500\n\n24.07.2013\n\n400\n\n31.07.2013\n\n50.000\n\n02.08.2013\n\n41.100\n\n05.08.2013\n\n200\n\n04.09.2013\n\n1.200\n\n16.09.2013\n\n100\n\n19.09.2013\n\n300\n\n20.09.2013\n\n300\n\n09.10.2013\n\n1.300\n\n21.10.2013\n\n150\n\n28.10.2013\n\n450\n\nGesamt:\n\n100.300\n\n393\n\nr)               Fälle der Verurteilung:              Fälle 29, 45, 50, 60\n\n394\n\nFälle der Anklage:                            Fälle 433 bis 435, 439\n\n395\n\nBetroffene WEG:                            E Allee ## - ##\n\n396\n\nDer Angeklagte war seit mindestens 2012 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft E Allee ## - ##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 58.572,69 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:\n\n397\n\n„Soll - Stand 01.01.2012                                                        58.419,46€\n\n398\n\nZinsen                                                                                    153,23 €\n\n399\n\nSoll-Stand 31.12.2012                                                        58.572,69 €\n\n400\n\nStand Festgeldkonto per 31.12.2012                            53.785,53 €\n\n401\n\nZu wenig angelegt                                                                      4.787,16 €“                                          \n\n402\n\nTatsächlich gab es das „Festgeldkonto“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.\n\n403\n\nAuch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ########## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.\n\n404\n\nDiese Überweisungen sind als Fälle 29, 45, 50 und 60 Gegenstand der Verurteilung.\n\n405\n\nInsgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:\n\n406\n\nFall der Verurteilung\n\nFall der Anklage\n\nDatum der Überweisung\n\nSumme der Überweisung (in Euro)\n\n-\n\n432\n\n16.01.2013\n\n10.000\n\n50\n\n433\n\n24.01.2013\n\n40.000\n\n29\n\n434\n\n25.01.2013\n\n5.000\n\n45\n\n435\n\n12.03.2013\n\n2.500\n\n-\n\n436\n\n09.04.2013\n\n2.500\n\n-\n\n437\n\n04.09.2013\n\n1.500\n\n-\n\n438\n\n10.09.2013\n\n1.700\n\n60\n\n439\n\n14.10.2013\n\n2.000\n\nGesamt:\n\n62.500\n\n407\n\nAndererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:\n\n408\n\nDatum der Überweisung\n\nSumme (in Euro)\n\n13.03.2013\n\n500\n\n02.05.2013\n\n4.000\n\n02.07.2013\n\n1.000\n\n08.07.2013\n\n200\n\n05.09.2013\n\n200\n\n06.09.2013\n\n1.300\n\n16.09.2013\n\n1.600\n\nGesamt:\n\n8.800\n\n409\n\ns)               Fälle der Verurteilung:              Fälle 50, 61, 62\n\n410\n\nFälle der Anklage:                            Fälle 175 bis 177\n\n411\n\nBetroffene WEG:                            M Str. Garagenhof\n\n412\n\nDer Angeklagte war mindestens seit 2005 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft M Str. Garagenhof. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 8.781,13 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:\n\n413\n\n„Stand 01.01.2012                                                                      7.569,31 €\n\n414\n\nZuführung                                                                                    1.150,00 €\n\n415\n\nZinsen                                                                                    61,82 €\n\n416\n\nSoll-Stand 31.12.2012                                                        8.781,13 €\n\n417\n\nMehr angelegt als Soll                                                        112,68 €\n\n418\n\nStand Sparbuch per 31.12.2012                                          8.893,81 €“                            \n\n419\n\nTatsächlich gab es das „Sparbuch“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.\n\n420\n\nAuch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft  ######## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.\n\n421\n\nDiese Überweisungen sind als Fälle 50, 61 und 62 Gegenstand der Verurteilung.\n\n422\n\nInsgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:\n\n423\n\nFall der Verurteilung\n\nFall der Anklage\n\nDatum der Überweisung\n\nSumme der Überweisung\n\n61\n\n175\n\n03.01.2013\n\n3.000\n\n50\n\n176\n\n24.01.2013\n\n3.000\n\n62\n\n177\n\n08.02.2013\n\n4.000\n\nGesamt:\n\n9.000\n\n424\n\nAndererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:\n\n425\n\nDatum der Überweisung\n\nSumme\n\n12.06.2013\n\n500\n\n18.06.2013\n\n400\n\n24.07.2013\n\n500\n\n02.08.2013\n\n500\n\n03.09.2013\n\n200\n\n06.09.2013\n\n150\n\n16.09.2013\n\n100\n\n07.10.2013\n\n120\n\n04.11.2013\n\n50\n\n08.11.2013\n\n500\n\nGesamt:\n\n3.020\n\n426\n\nIV.\n\n427\n\nDer Angeklagte hat weder zu seiner Person noch zur Sache Angaben gemacht. Er ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur sicheren Überzeugung der Kammer im Sinne der getroffenen Feststellungen überführt.\n\n428\n\nDie Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf den Angaben der Zeuginnen Q2 und U, welche als langjährige Mitarbeiterinnen des Angeklagten über die privaten Verhältnisse und die Berufstätigkeit des Angeklagten Auskunft gegeben konnten, sowie den Angaben seiner zweiten Ehefrau, der Zeugin Q3 G. Soweit es das Insolvenzverfahren anbelangt, hat der Insolvenzverwalter Dr. T2 im Sinne der Feststellungen ausgesagt. Seine Angaben sind verlässlich. Irgendwelche Belastungstendenzen waren weder bei ihm noch bei den beiden ehemaligen Mitarbeiterinnen des Angeklagten oder bei seiner zweiten Ehefrau erkennbar. Die Zeugin U, die noch heute mit der derzeitigen Ehefrau des Angeklagten befreundet ist, war mit Rücksicht auf diese Freundschaft im Gegenteil sogar eher darum bemüht, den Angeklagten möglichst wenig zu belasten.\n\n429\n\nDie Feststellungen zum Gesundheitszustand des Angeklagten stützt die Kammer auf die dazu in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden, unter anderem auf die Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. C10 und Dr. B8, die Ausführungen von Herrn Dr. T6, dem behandelnden Arzt des Angeklagten, sowie die durch die Verteidigung vorgelegten Krankenunterlagen. Dass der Gesundheitszustand des Angeklagten schlecht ist, wird durch die eigenen Wahrnehmungen der Kammer bestätigt. Der Angeklagte nutzt einen Elektrorollstuhl. Er brauchte des Öfteren Verhandlungspausen. Die psychische Belastung des Angeklagten durch seine körperliche Erkrankung und das Verfahren ist plausibel.\n\n430\n\nDie Feststellungen zur Sache stützt die Kammer in erster Linie auf die Urkundenlage. Aus den verlesenen und im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden ergibt sich zusammen mit den glaubhaften Aussagen der Mitarbeiterinnen des Angeklagten, der Zeuginnen U und Q2, ein eindeutiges Bild:\n\n431\n\nAus den Kontoauszügen des Privatkontos mit der Nummer ######### ergibt sich, dass der Angeklagte dieses Girokonto für private Ausgaben (beispielsweise für Überweisungen an seine Ehefrau, Gewinnspiele, Beiträge für ein Fitnessstudio, ein Abonnement für eine griechische Zeitung) und zudem als „Zentralkonto“ für die Überweisungen von Geldern von den Girokonten der Wohnungseigentümergemeinschaften nutzte. Die Überweisungen hat der Angeklagte dabei stets eigenhändig veranlasst, wie die Zeuginnen Q2 und U übereinstimmend ausgesagt haben. Sie selbst oder andere Mitarbeiter seien dazu nicht berechtigt gewesen, dies sei „Chefsache“ gewesen. Als Überweisungstext hat der Angeklagte dabei jeweils „Umbuchung“ angegeben. Die Zeugin U, die für die WEG-Buchhaltung zuständig war, war von ihm angewiesen, die Überweisungen mit dem Überweisungstext „Umbuchung“ anhand der Girokonten der Wohnungseigentümergemeinschaften in der Buchhaltung der jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaften als Zuführung zu oder Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage über das Buchhaltungskonto 1900 zu buchen. Diese Erfassung erfolgte auch, wovon die Kammer aufgrund der entsprechenden Kontenblätter überzeugt ist. Sparkassenbücher bekam die Zeugin U nach ihren glaubhaften Angaben nicht zu sehen. Diese hielt der Angeklagte unter Verschluss. Darauf hatte auch kein anderer Mitarbeiter Zugriff. Die Guthaben der Sparkassenbücher wurden nicht als Bestandskonten in die WEG-Buchhaltung eingebucht. Dies ermöglichte dem Angeklagten, seine Taten auch gegenüber den Mitarbeitern seines Unternehmens geheim zu halten.\n\n432\n\nIn den jährlichen Verwalterabrechnungen führte der Angeklagte die angeblich als Instandhaltungsrücklage angelegten Gelder zuzüglich einer Verzinsung und abzüglich der Kapitalertragssteuer und des Solidaritätszuschlags wahrheitswidrig als vorhanden auf.\n\n433\n\nTatsächlich waren die Instandhaltungsrücklagen jedoch – wie in den Feststellungen im Einzelnen niedergelegt – entweder gar nicht vorhanden oder bestanden nur noch in einem geringen Umfang. Eine Ausnahme bildete hierzu nur die F2-/G3-Str., bei der noch zwei Sparbücher mit erheblichen Geldbeträgen vorhanden waren.\n\n434\n\nAus den Abrechnungen und den Fotokopien der Sparkassenbücher ließ sich ersehen, dass – wie festgestellt – immer die gleichen Sparkassenbücher zum Nachweis des Vorhandenseins der Instandhaltungsrücklagen bei diversen Wohnungseigentümergemeinschaften verwendet worden sind. Dies fiel im Rahmen der Ermittlungen auf, weil der Angeklagte nur die Namen der treugebenden Wohnungseigentümergemeinschaften ausgetauscht hatte, jedoch die Kontonummern und Kontostände der Sparkassenbücher unverändert ließ. Die jeweils identischen Sparbücher wurden bei bis zu sieben Wohnungseigentümergemeinschaften zum Nachweis der Existenz der Instandhaltungsrücklagen vorgelegt.\n\n435\n\nV.\n\n436\n\nNach den getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte der Untreue nach§ 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB in 62 Fällen schuldig. Als WEG-Verwalter bestand für ihn die Verpflichtung, die Gelder der Wohnungseigentümergemeinschaften von seinem Vermögen gesondert zu halten (§ 27 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 5 S. 1 Wohnungseigentumsgesetz) und es nicht für eigene Zwecke zu verwenden. Gegen diese Vermögensbetreuungspflicht hat der Angeklagte verstoßen, indem er die Überweisungen von den Girokonten der Wohnungseigentümergemeinschaften als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage auf sein Privatkonto mit der Nummer ######### vornahm, um die überwiesenen Gelder für sich selbst oder andere Wohnungseigentümergemeinschaften zu verwenden. Den jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaften ist hierdurch ein Vermögensnachteil entstanden.\n\n437\n\nDer Angeklagte handelte auch vorsätzlich. Dem Angeklagten war bewusst, dass es sich bei den Geldern jeweils um Treuhandvermögen handelte, welches er nicht ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümergemeinschaften auf ein eigenes Girokonto umbuchen und nach eigenem Gutdünken verwenden durfte. Er wusste auch, dass ein Einverständnis nicht vorlag. Zudem war ihm bewusst, dass er durch die Überweisungen und den Verbrauch der Gelder bei den jeweiligen Wohnungseigentümern eine Vermögenseinbuße herbeiführte und sie dadurch schädigte.\n\n438\n\nDer Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft.\n\n439\n\nVI.\n\n440\n\n1. Untreue wird gemäß § 266 Abs. 1 StGB im Regelfall mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Nach § 266 Abs. 2 StGB i.V.m. § 263 Abs. 3 S. 1 StGB ist in besonders schweren Fällen ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren eröffnet. Ein besonders schwerer Fall liegt gemäß § 263 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 StGB in der Regel vor, wenn der Täter – was hier auf den Angeklagten zutrifft – gewerbsmäßig handelt.\n\n441\n\nAufgrund der Verwirklichung des Regelbeispiels hat die Kammer der Strafzumessung in allen Fällen den höheren Strafrahmen zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Bei Würdigung der nachstehend aufgeführten strafmildernden und strafschärfenden Gesichtspunkte und im Hinblick auf die Einbettung der einzelnen Taten in das Gesamtgeschehen hat die Kammer in keinem der Fälle (auch nicht in den Fällen mit einem geringen Schaden) Veranlassung gesehen, von der Regelwirkung abzusehen.\n\n442\n\n2. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte Erstverbüßer und wegen seines fortgeschrittenen Alters und seines schlechten Gesundheitszustandes erhöht haftempfindlich ist. Strafmildernd wirkt auch, dass er bisher nicht vorbestraft ist und die Taten bereits längere Zeit zurückliegen. Die Kammer hat auch gesehen, dass ein Großteil der Überweisungen des Angeklagten im Jahre 2013 nicht (mehr) unmittelbar dazu diente, sich persönlich zu bereichern, sondern dazu, die Girokonten anderer Wohnungseigentümergemeinschaften mit dem für die laufenden Ausgaben erforderlichen Geld zu füllen, um damit die Veruntreuungen in den Vorjahren zu verheimlichen. Bei der Wohnungseigentümergemeinschaft F2-/G3-Str. ist letztendlich nur ein geringer Schaden verblieben, was in den diese Wohnungseigentümergemeinschaft betreffenden Fällen (Fälle 17, 29, 31, 51 bis 54) zusätzlich strafmildernd wirkte.\n\n443\n\nStrafschärfend hat die Kammer jedoch die Anzahl der Taten und den vom Angeklagten verursachten hohen Gesamtschaden berücksichtigt.\n\n444\n\n3. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer – anknüpfend an die Höhe des jeweiligen Schadens – folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:\n\n445\n\nFall der Verurteilung\n\nFall der Anklage\n\nSchadenshöhe (in Euro)\n\nEinzelstrafe\n\nFall 1\n\nFälle 248, 211\n\n3.500\n\n1 Jahr Freiheitsstrafe\n\nFall 2\n\n249\n\n80.000\n\n2 Jahre Freiheitsstrafe\n\nFall 3\n\nFall 250\n\n13.000\n\n9 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 4\n\nFall 253\n\n2.000\n\n6 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 5\n\nFall 163\n\n5.000\n\n9 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 6\n\nFall 164\n\n4.000\n\n9 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 7\n\nFall 167\n\n4.000\n\n9 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 8\n\nFall 168\n\n5.000\n\n9 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 9\n\nFall 172\n\n5.000\n\n9 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 10\n\nFall 99\n\n5.000\n\n9 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 11\n\nFall 101\n\n5.000\n\n9 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 12\n\nFall 103\n\n5.000\n\n9 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 13\n\nFall 104\n\n5.000\n\n9 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 14\n\nFall 106\n\n1.500\n\n6 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 15\n\nFall 205\n\n1.500\n\n6 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 16\n\nFälle 206, 391\n\n3.000\n\n9 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 17\n\nFälle 207, 127\n\n5.000\n\n8 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 18\n\nFall 208\n\n2.000\n\n6 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 19\n\nFall 209\n\n4.000\n\n9 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 20\n\nFall 210\n\n1.050\n\n6 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 21\n\nFall 212\n\n2.500\n\n6 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 22\n\nFall 214\n\n2.000\n\n6 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 23\n\nFall 370\n\n2.500\n\n6 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 24\n\nFall 372\n\n3.000\n\n9 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 25\n\nFall 389\n\n1.000\n\n6 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 26\n\nFälle 400, 220\n\n3.000\n\n9 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 27\n\nFall 307\n\n2.000\n\n6 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 28\n\nFall 309\n\n1.500\n\n6 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 29\n\nFälle 215, 123, 434\n\n11.500\n\n9 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 30\n\nFall 216\n\n4.000\n\n9 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 31\n\nFälle 217, 275, 125\n\n20.000\n\n10 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 32\n\nFall 218\n\n1.500\n\n6 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 33\n\nFall 284\n\n3.000\n\n9 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 34\n\nFall 286\n\n2.000\n\n6 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 35\n\nFall 287\n\n1.500\n\n6 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 36\n\nFall 267\n\n4.000\n\n9 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 37\n\nFall 268\n\n4.000\n\n9 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 38\n\nFall 269\n\n10.000\n\n9 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 39\n\nFall 270\n\n20.000\n\n1 Jahr Freiheitsstrafe\n\nFall 40\n\nFall 271\n\n20.000\n\n1 Jahr Freiheitsstrafe\n\nFall 41\n\nFall 272\n\n15.000\n\n1 Jahr Freiheitsstrafe\n\nFall 42\n\nFall 273\n\n7.500\n\n9 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 43\n\nFall 224\n\n2.500\n\n6 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 44\n\nFall 225\n\n4.000\n\n9 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 45\n\nFälle 193, 435\n\n4.500\n\n9 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 46\n\nFall 194\n\n14.000\n\n9 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 47\n\nFall  197\n\n3.500\n\n9 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 48\n\nFall 198\n\n2.500\n\n6 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 49\n\nFall 75\n\n10.000\n\n9 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 50\n\nFälle 76, 176, 433\n\n45.000\n\n1 Jahr 6 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 51\n\nFall 122\n\n5.000\n\n7 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 52\n\nFall 124\n\n5.000\n\n7 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 53\n\nFall 126\n\n5.000\n\n7 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 54\n\nFall 128\n\n3.000\n\n7 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 55\n\nFall 147\n\n3.000\n\n9 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 56\n\nFall 148\n\n4.000\n\n9 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 57\n\nFall 149\n\n23.000\n\n1 Jahr Freiheitsstrafe\n\nFall 58\n\nFall 150\n\n37.000\n\n1 Jahr 3 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 59\n\nFall 151\n\n10.000\n\n9 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 60\n\nFall 439\n\n2.000\n\n6 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 61\n\nFall 175\n\n3.000\n\n9 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 62\n\nFall 177\n\n4.000\n\n9 Monate Freiheitsstrafe\n\nGesamt:\n\n491.050\n\n446\n\n4. Bei der Bemessung der aus den Einzelstrafen gem. §§ 53, 54 StGB zu bildenden Gesamtstrafe hat die Kammer sämtliche strafschärfenden und strafmildernden Gesichtspunkte nochmals gegeneinander abgewogen. Zudem hat die Kammer den seriellen und gleichförmigen Charakter der Taten, bei denen die Hemmschwelle mit der Zeit gesunken sein dürfte, berücksichtigt. Auf dieser Grundlage hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von\n\n447\n\nzwei Jahren und zehn Monaten\n\n448\n\nfür tat- und schuldangemessen erachtet.\n\n449\n\nVII.\n\n450\n\nDie Entscheidung über die Einziehung des Tatertrages gegen die Einziehungsbeteiligte hat die Kammer gem. § 422 StPO abgetrennt.\n\n451\n\nVIII.\n\n452\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/463649","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2018-06-05/29-kls-400-js-1236-13-1-17","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 422","ref_norm":"422","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/463649","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/463649","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2018-06-05/29-kls-400-js-1236-13-1-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/463649","retrieved":"2026-07-09 07:59:40.125633+00:00"}}