{"status":"available","doknr":"OLD465226","ecli":"ECLI:DE:LGBN:2018:0320.29KLS400JS1236.13.00","court":"Landgericht Bonn","senate":null,"decided":"2018-03-20","aktenzeichen":"29 KLs - 400 Js 1236/13 -   2/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Angeklagte ist der Untreue in 66 Fällen schuldig.\n\nEr wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\ndrei Jahren und drei Monaten\n\nverurteilt.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte.\n\nAngewendete Vorschriften:\n\n§ 263 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Alt. 1, § 266 Abs. 1, Abs. 2, §§ 52, 53 StGB\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Angeklagte I G war bis zum Jahr 2014 mehr als 25 Jahre als selbständiger Wohnungseigentümergemeinschaftsverwalter in L tätig. Mit mehreren Mitarbeitern verwaltete er über 100 Wohnungseigentumsgemeinschaften. Seit 2005 erzielte er mit seinem Unternehmen nur einen geringen Gewinn von durchschnittlich 12.000 € (vor Steuern) im Jahr. Deshalb missbrauchte er seine alleinige Verfügungsberechtigung über die Giro- und Sparkonten der Wohnungseigentümergemeinschaften, indem er heimlich und unberechtigt Überweisungen von diesen Bankkonten auf sein privates Bankkonto bei der Tkasse L2C mit der Nummer ######### (im Folgenden: Privatkonto) veranlasste und die überwiesenen Gelder verbrauchte.\n\n4\n\nFür das Jahr 2013 hat die Staatsanwaltschaft insgesamt 459 Überweisungen von Girokonten der Wohnungseigentümergemeinschaften (die Sparkonten waren im Jahre 2013 bereits weitgehend aufgelöst) auf das Privatkonto des Angeklagten ermittelt und diese Überweisungen als jeweils selbständige Fälle angeklagt. Wegen der Vorjahre führt sie die Ermittlungen fort.\n\n5\n\nIn der Hauptverhandlung hat die Kammer 66 Fälle zur gesonderten Entscheidung vom Gesamtverfahren abgetrennt. Diese sind Gegenstand dieses Urteils. Dabei hat sie einige Fälle der Anklage zur Tateinheit zusammengefasst, weil der Angeklagte einige der Überweisungen als Sammelüberweisungen veranlasst hat, mit denen er Gelder von den Girokonten mehrerer Wohnungseigentümergemeinschaften auf sein Privatkonto überweisen ließ.\n\n6\n\nII.\n\n7\n\n(Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten G)\n\n8\n\nWie bereits erwähnt, war der Angeklagte bis 2014 als Hausverwalter in L tätig. Wegen der Ende 2013 bekannt gewordenen Veruntreuungen des Angeklagten und der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft einhergehend mit einer intensiven Berichterstattung in der örtlichen Presse musste der Angeklagte seinen Geschäftsbetrieb im Jahre 2014 schließen. Seitens der Wohnungseigentümergemeinschaften wurden zahlreiche Klage- und Vollstreckungsverfahren gegen den Angeklagten betrieben. Im Oktober 2015 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Angeklagten eröffnet. Der Insolvenzverwalter, der Zeuge T2, hat den von dem Angeklagten durch die Veruntreuungen entstandenen Gesamtschaden auf insgesamt 4,6 Millionen Euro beziffert. Das Insolvenzverfahren dauert noch an.\n\n9\n\n(Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten G)\n\n10\n\nDer Angeklagte ist nicht vorbestraft. Jedoch waren im Jahre 2008 Vorwürfe, wie sie Gegenstand des Urteils sind, Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens gegen den Angeklagten (StA C, ### Js ###/##).\n\n11\n\nDem Angeklagten war vorgeworfen worden, von 1997 bis 2004 und im Jahre 2008 eigenmächtig Gelder von zwei Wohnungseigentümergemeinschaften auf sein Privatkonto mit der Nummer ######### – auf dieses Konto überwies er auch in den hier verurteilten Fällen in 2013 die veruntreuten Treuhandgelder – überwiesen zu haben.\n\n12\n\nWeil der Angeklagte die Gelder vollständig zurückgezahlt hatte, sah die Staatsanwaltschaft C von einer weiteren Aufklärung und Verfolgung aus Opportunitätsgründen ab und stellte das Verfahren gem. § 153 Abs. 1 StPO ein.\n\n13\n\nIII.\n\n14\n\n1. Der Angeklagte war im Jahre 2013 Verwalter unter anderem der Wohnungseigentümergemeinschaften Bstraße ##-##, Xweg ##, Xweg #, B2 #-##, Nstraße ##-##, N2 Straße ##, C2 Straße ##, ##a, ##, Mstraße ##b, c und N3straße #-#b.\n\n15\n\nFür diese Wohnungseigentümergemeinschaften war jeweils ein Girokonto als offenes Treuhandkonto auf den Namen des Angeklagten eingerichtet, auf das die Hausgelder der Wohnungseigentümer eingezogen und von dem die laufenden Ausgaben bezahlt wurden. Mit Ausnahme der Wohnungseigentümergemeinschaft Mstraße ##b, c (dazu später) wurden Instandhaltungsrücklagen gebildet. Die dafür vorgesehenen Gelder waren anteilig im Hausgeld enthalten. Sie sollten zinsbringend auf Sparkonten angelegt werden, bis sie benötigt wurden.\n\n16\n\nIm Jahre 2013 hatte der Angeklagte die Instandhaltungsrücklagen der Wohnungseigentümergemeinschaften bereits weitgehend veruntreut. Soweit Sparkonten vorhandenen gewesen waren, hatte der Angeklagte diese im Laufe der Jahre zu eigenen Gunsten aufgelöst. Nur in zwei Fällen (bei der Wohnungseigentümergemeinschaft B2 #-## und bei der Wohnungseigentümergemeinschaft C2 Straße ##, ##a, ##) gab es noch jeweils ein Sparkonto. Auf diesen waren jedoch nur noch geringe Guthaben vorhanden. Den Rest hatte der Angeklagte verbraucht.\n\n17\n\nIm Jahre 2013 ließ der Angeklagte nicht nur Gelder für die und aus der Instandhaltungsrücklage, sondern auch Gelder von den Girokonten der Wohnungseigentümergemeinschaften auf sein Privatkonto überweisen, welche für die laufenden Ausgaben im Wirtschaftsjahr vorgesehen waren. Damit dies nicht auffiel, sorgte der Angeklagte dafür, dass trotz seiner Entnahmen die Girokonten nicht „ins Soll“ gerieten und Rechnungen nicht unbezahlt blieben. Dies erreichte er dadurch, dass er die Liquidität der Wohnungseigentümergemeinschaften über sein Privatkonto bündelte: Sobald bei Wohnungseigentümergemeinschaften Ausgaben anstanden, überwies er vorübergehend nicht benötigte Gelder anderer Wohnungseigentümergemeinschaften auf sein Privatkonto und von dort zum Bestreiten der Ausgaben auf die Girokonten der besagten Wohnungseigentümergemeinschaften. In den Buchhaltungen der Wohnungseigentümergemeinschaften ließ er durch seine Mitarbeiter die Überweisungen als Zuführung an die oder Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage verbuchen.\n\n18\n\nIn seinen Verwalterabrechnungen zum Jahreswechsel 2012/2013 wies der Angeklagte die von ihm veruntreuten Gelder als Instandhaltungsrücklagen aus, addierte Zinsen und zog die darauf entfallene Abgeltungssteuer und den Solidaritätszuschlag ab. Soweit Beiräte oder einzelne Wohnungseigentümer Belege über die Anlage der Rücklagen einsehen wollten, fälschte der Angeklagte diese: Dafür nutzte er Sparkassenbücher von Wohnungseigentümergemeinschaften, die noch ein Guthaben aufwiesen. Bei diesen überschrieb er im oberen Bereich des Buches den dort angegeben Namen der treugebenden Wohnungseigentümergemeinschaft und fügte maschinenschriftlich den Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft ein, für die der Nachweis bestimmt war. Von dieser Manipulation fertigte der Angeklagte sodann Fotokopien, die er den Beiräten und Wohnungseigentümern zum Nachweis der Instandhaltungsrücklagen aushändigte oder aushändigen ließ.\n\n19\n\nDa der Angeklagte zuletzt nur noch über sehr wenige Sparkassenbücher verfügte (nur 30 bei über 100 Wohnungseigentümergemeinschaften, den Rest hatte er aufgelöst), war er gezwungen, dieselben Sparkassenbücher gegenüber mehreren Wohnungseigentümergemeinschaften zu verwenden.\n\n20\n\n2. Die unberechtigten Überweisungen von Geldern von den Girokonten der Wohnungseigentümergemeinschaften auf sein Privatkonto ergeben sich zusammenfassend aus der nachfolgenden Tabelle. Diese ist wie folgt aufgebaut:\n\n21\n\nIn der ersten Spalte ist jeweils der Fall der hiesigen Verurteilung aufgeführt. In der zweiten Spalte ist die Fallnummerierung der Anklage genannt. In der dritten Spalte findet sich das Datum der Überweisung (Tat), wobei bei tateinheitlichem Zusammentreffen (bei einer Sammelüberweisung) das Datum jeweils nur einmal aufgeführt ist. In der vierten Spalte sind die jeweils betroffenen Wohnungseigentümergemeinschaften genannt und in der fünften Spalte der von den Girokonten der Wohnungseigentümergemeinschaften auf das Privatkonto ######### überwiesene Betrag. Einige Überweisungen (Fälle der Anklage) hat die Kammer mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gem. § 154a StPO ausgeklammert. Sie sind nicht Gegenstand der Verurteilung, aber zu Klarstellungszwecken in der 5. Spalte mit dem Zusatz „§ 154a“ aufgeführt. In der 6. Spalte ist dann der dem jeweiligen Fall der Verurteilung (1. Spalte) zugrunde gelegte Schadensbetrag genannt, der für die Strafzumessung relevant ist, wobei die Beschränkungen gem. § 154a StPO dort jeweils berücksichtigt wurden. So hat der Angeklagte etwa in Fall 6 der Verurteilung und der Anklage (5.000,00 € zulasten der Wohnungseigentümergemeinschaft Bstraße ##-##) eine Sammelüberweisung in Höhe von 10.000,00 € getätigt, wovon auch die Fälle 202 und 222 der Anklage betroffen sind. Die Fälle 202 und 222 der Anklage hat die Kammer nach § 154a StPO mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ausgeklammert, so dass allein Fall 6 der Anklage der hiesigen Verurteilung zugrunde liegt.\n\n22\n\nFall der Verurteilung\n\nFall der Anklage\n\nTatdatum\n\nBetroffene WEG\n\nVom Treuhandkonto auf das Privatkonto überwiesener Betrag\n\nDem Urteil zugrunde gelegte Schadensbeträge\n\nFall 1\n\nFall 1\n\n03.01.2013\n\nBstraße ##-##\n\n15.000 €\n\n15.000 €\n\nFall 2\n\nFall 2\n\n03.04.2013\n\nBstraße ##-##\n\n20.000 €\n\n20.000 €\n\nFall 3\n\nFall 3\n\n08.05.2013\n\nBstraße ##-##\n\n7.000 €\n\n7.000 €\n\nFall 4\n\nFall 4\n\n24.05.2013\n\nBstraße ##-##\n\n3.500 €\n\nFall 169\n\nA Str. #-#\n\n§ 154a\n\n(2.500 €)\n\nFall 195\n\nT3weg ##-##\n\n§ 154a\n\n(3.000 €)\n\nFall 256\n\nS Str. ##-##\n\n§ 154a\n\n(2.000 €)\n\nFall 428\n\nX2str. ##\n\n§ 154a\n\n(3.000 €)\n\nGesamt:\n\n3.500 €\n\nFall 5\n\nFall 5\n\n05.06.2013\n\nBstraße ##-##\n\n15.000 €\n\nFall 87\n\n05.06.2013\n\nNstr. ##-##\n\n5.000 €\n\nGesamt:\n\n20.000 €\n\nFall 6\n\nFall 6\n\n13.06.2013\n\nBstraße ##-##\n\n5.000 €\n\nFall 202\n\nBstr. ##\n\n§ 154a\n\n(2.500 €)\n\nFall 222\n\nL3str. ##-##\n\n§ 154a\n\n(2.500 €)\n\nGesamt:\n\n5.000 €\n\nFall 7\n\nFall 8\n\n28.06.2013\n\nBstraße ##-##\n\n15.000 €\n\n15.000 €\n\nFall 8\n\nFall 9\n\n05.08.2013\n\nBstraße ##-##\n\n5.000 €\n\n5.000 €\n\nFall 9\n\nFall 10\n\n21.08.2013\n\nBstraße ##-##\n\n2.000 €\n\nFall 251\n\nS2 ##-##\n\n§ 154a\n\n(3.000 €)\n\nFall 425\n\nMstr. ##b, c\n\n3.000 €\n\nFall 430\n\nX2str. ##\n\n§ 154a\n\n(2.000 €)\n\nGesamt:\n\n5.000 €\n\nFall 10\n\nFall 11\n\n03.09.2013\n\nBstraße ##-##\n\n15.000 €\n\nFall 154\n\nKstr. ##-## / Hstr. #\n\n§ 154a\n\n(4.000,00 €)\n\nFall 159\n\nEstraße ##-##c\n\n§ 154a\n\n(6.000 €)\n\nFall 231\n\nL4 Str. ##-##\n\n§ 154a\n\n(3.000 €)\n\nGesamt:\n\n15.000 €\n\nFall 11\n\nFall 12\n\n06.09.2013\n\nBstraße ##-##\n\n2.500 €\n\nFall 94\n\nNstr. ##-##\n\n4.000 €\n\nFall 155\n\nKstr. ##-## / Hstr. #\n\n§ 154a\n\n(3.000 €)\n\nFall 189\n\nN4str. ##-##\n\n§ 154a\n\n(1.500 €)\n\nFall 252\n\nS2 ##-##\n\n§ 154a\n\n(1.500 €)\n\nFall 294\n\nE2-Str. #\n\n§ 154a\n\n(1.500 €)\n\nFall 328\n\nS3 ###\n\n§ 154a\n\n(1.500 €)\n\nGesamt:\n\n6.500 €\n\nFall 12\n\nFall 13\n\n08.10.2013\n\nBstraße ##-##\n\n12.000 €\n\nFall 37\n\nXweg ##\n\n5.000 €\n\nFall 50\n\nXweg #\n\n3.000 €\n\nFall 105\n\nH2-Str. ##\n\n§ 154a\n\n(5.000 €)\n\nFall 115\n\nN2str. ##\n\n5.000 €\n\nFall 191\n\nN4straße ##-##\n\n§ 154a\n\n(2.000 €)\n\nFall 232\n\nL4str. ##-##\n\n§ 154a\n\n(3.000 €)\n\nFall 259\n\nS Str. ##-##\n\n§ 154a\n\n(3.000 €)\n\nFall 276\n\nG2 ##-###\n\n§ 154a\n\n(3.000 €)\n\nFall 317\n\nB3 #\n\n§ 154a\n\n(2.000 €)\n\nGesamt:\n\n25.000 €\n\nFall 13\n\nFall 14\n\n14.10.2013\n\nBstraße ##-##\n\n4.000 €\n\n4.000 €\n\nFall 14\n\nFall 16\n\n04.11.2013\n\nBstraße ##-##\n\n18.000 €\n\n18.000 €\n\nFall 15\n\nFall 17\n\n04.01.2013\n\nXweg ##\n\n4.000 €\n\n4.000 €\n\nFall 16\n\nFall 18\n\n08.01.2013\n\nXweg ##\n\n2.000 €\n\nFall 40\n\n08.01.2013\n\nXweg #\n\n3.000 €\n\nFall 78\n\nNstr. ##-##\n\n3.000 €\n\nFall 107\n\nN2str. ##\n\n2.000 €\n\nFall 165\n\nAstr. #-#\n\n§ 154a\n\n(3.000 €)\n\nFall 199\n\nC3str. ##-##\n\n§ 154a\n\n(2.000 €)\n\nFall 204\n\nL2str. ##-##\n\n§ 154a\n\n(2.000 €)\n\nFall 319\n\nI2 Str. ##\n\n§ 154a\n\n(2.000 €)\n\nGesamt:\n\n10.000 €\n\nFall 17\n\nFall 19\n\n16.01.2013\n\nXweg ##\n\n5.000 €\n\nFall 41\n\nXweg #\n\n3.000 €\n\nFall 53\n\nB2 #-##\n\n3.000 €\n\nFall 166\n\nAstr. #-#\n\n§ 154a\n\n(2.500 €)\n\nFall 385\n\nQ-Str. #\n\n§ 154a\n\n(2.000 €)\n\nFall 432\n\nE3str. ##-##\n\n§ 154a\n\n(10.000 €)\n\nGesamt:\n\n11.000 €\n\nFall 18\n\nFall 22\n\n31.01.2013\n\nXweg 11\n\n3.500 €\n\nFall 44\n\nXweg #\n\n5.000 €\n\nFall 54\n\nB2 #-##\n\n5.000 €\n\nFall 65\n\nN3str. #-#b\n\n8.000 €\n\nFall 79\n\nNstr. ##-##\n\n10.000 €\n\nFall 100\n\nH2 Str.\n\n§ 154a\n\n(8.000 €)\n\nFall 156\n\nEstr. ##-##c\n\n§ 154a\n\n(3.000 €)\n\nFall 247\n\nS2 ##-##\n\n§ 154a\n\n(5.000 €)\n\nGesamt:\n\n31.500 €\n\nFall 19\n\nFall 23\n\n05.02.2013\n\nXweg ##\n\n5.000 €\n\n5.000 €\n\nFall 20\n\nFall 25\n\n16.04.2013\n\nXweg ##\n\n4.000 €\n\n4.000 €\n\nFall 21\n\nFall 26\n\n02.05.2013\n\nXweg 11\n\n4.000 €\n\nFall 47\n\nXweg #\n\n5.000 €\n\nFall 66\n\nN3str. #-#b\n\n3.000 €\n\nFall 109\n\nN2str. ##\n\n4.000 €\n\nFall 134\n\nL2str. ###-### / H3str. ##-##\n\n§ 154a\n\n(3.000 €)\n\nFall 179\n\nL3str. ##-##\n\n§ 154a\n\n(3.000 €)\n\nGesamt:\n\n16.000 €\n\nFall 22\n\nFall 27\n\n05.06.2013\n\nXweg ##\n\n4.000 €\n\nFall 59\n\nB2 #-#\n\n4.000 €\n\nFall 110\n\nN2str. ##\n\n4.000 €\n\nFall 274\n\nG2-Str. ##-###\n\n§ 154a\n\n(4.000 €)\n\nGesamt:\n\n12.000 €\n\nFall 23\n\nFall 28\n\n18.06.2013\n\nXweg ##\n\n750 €\n\n750 €\n\nFall 24\n\nFall 29\n\n28.06.2013\n\nXweg ##\n\n5.000 €\n\nFall 89\n\nNstr. ##-##\n\n10.000 €\n\nGesamt:\n\n15.000 €\n\nFall 25\n\nFall 31\n\n11.07.2013\n\nXweg ##\n\n5.000 €\n\nFall 112\n\nN2str. ##\n\n3.000 €\n\nFall 223\n\nLstr. ##-##\n\n§ 154a\n\n(3.000 €)\n\nFall 257\n\nS Str. ##-##\n\n§ 154a\n\n(2.500 €)\n\nFall 298\n\nB4str. ##\n\n§ 154a\n\n(2.500 €)\n\nFall 308\n\nF #\n\n§ 154a\n\n(3.000 €)\n\nGesamt:\n\n8.000 €\n\nFall 26\n\nFall 32\n\n31.07.2013\n\nXweg ##\n\n5.000 €\n\n5.000 €\n\nFall 27\n\nFall 33\n\n30.08.2013\n\nXweg ##\n\n5.000 €\n\nFall 71\n\nN3str. #-#b\n\n5.000 €\n\nFall 93\n\nNstr. ##-##\n\n5.000 €\n\nFall 440\n\nS4-Str. ##\n\n§ 154a\n\n(10.000 €)\n\nGesamt:\n\n15.000 €\n\nFall 28\n\nFall 34\n\n04.09.2013\n\nXweg ##\n\n5.000 €\n\n5.000 €\n\nFall 29\n\nFall 36\n\n30.09.2013\n\nXweg ##\n\n5.000 €\n\nFall 49\n\nXweg #\n\n5.000 €\n\nFall 72\n\nN3str. #-#b\n\n7.000 €\n\nFall 95\n\nNstr. ##-##\n\n7.000 €\n\nFall 174\n\nA Str. #-#\n\n§ 154a\n\n(5.000 €)\n\nGesamt:\n\n24.000 €\n\nFall 30\n\nFall 38\n\n07.11.2013\n\nXweg ##\n\n3.000 €\n\n3.000 €\n\nFall 31\n\nFall 39\n\n03.01.2013\n\nXweg #\n\n5.000 €\n\n5.000 €\n\nFall 32\n\nFall 45\n\n19.02.2013\n\nXweg #\n\n3.000 €\n\n3.000 €\n\nFall 33\n\nFall 46\n\n22.04.2013\n\nXweg #\n\n2.000 €\n\n2.000 €\n\nFall 34\n\nFall 48\n\n01.07.2013\n\nXweg #\n\n5.000 €\n\n5.000 €\n\nFall 35\n\nFall 51\n\n04.11.2013\n\nXweg #\n\n7.000 €\n\n7.000 €\n\nFall 36\n\nFall 52\n\n18.11.2013\n\nXweg #\n\n2.500 €\n\n2.500 €\n\nFall 37\n\nFall 57\n\n28.03.2013\n\nB2 #-##\n\n5.000 €\n\n5.000 €\n\nFall 38\n\nFall 58\n\n08.05.2013\n\nB2 #-##\n\n3.000 €\n\n3.000 €\n\nFall 39\n\nFall 60\n\n12.06.2013\n\nB2 #-##\n\n8.000 €\n\n8.000 €\n\n136\n\nL2str./H3str.\n\n§ 154a\n\n(3.000 €)\n\n322\n\nI2 Str.\n\n§ 154a\n\n(3.000 €)\n\nFall 40\n\nFall 61\n\n01.07.2013\n\nB2  #-##\n\n8.000 €\n\nFall 68\n\nN3str. #-#b\n\n3.000 €\n\nFall 111\n\nN2 Str. ##\n\n3.000 €\n\nFall 158\n\nEstr. ##-##c\n\n§ 154a\n\n(5.000 €)\n\nFall 171\n\nA Str. #-#\n\n§ 154a\n\n(3.000 €)\n\nGesamt:\n\n14.000 €\n\nFall 41\n\nFall 62\n\n31.07.2013\n\nB2 #-##\n\n10.000 €\n\n10.000 €\n\nFall 42\n\nFall 63\n\n02.08.2013\n\nB2 #-##\n\n8.000 €\n\n8.000 €\n\nFall 43\n\nFall 64\n\n04.11.2013\n\nB2 #-##\n\n7.000 €\n\n7.000 €\n\nFall 44\n\nFall 67\n\n28.06.2013\n\nN3str. #-#b\n\n5.000 €\n\n5.000 €\n\nFall 45\n\nFall 70\n\n14.08.2013\n\nN3str. #-#b\n\n3.000 €\n\n3.000 €\n\nFall 46\n\nFall 73\n\n31.10.2013\n\nN3str. #-#b\n\n7.000 €\n\n7.000 €\n\nFall 47\n\nFall 74\n\n06.11.2013\n\nN3str. #-#b\n\n2.000 €\n\n2.000 €\n\nFall 48\n\nFall 80\n\n08.02.2013\n\nN3str. ##-##\n\n6.000 €\n\n6.000 €\n\nFall 49\n\nFall 81\n\n28.02.2013\n\nN3str. ##-##\n\n10.000 €\n\n10.000 €\n\nFall 50\n\nFall 83\n\n28.03.2013\n\nN3str. ##-##\n\n10.000 €\n\n10.000 €\n\nFall 51\n\nFall 86\n\n08.05.2013\n\nN3str. ##-##\n\n3.000 €\n\n3.000 €\n\nFall 52\n\nFall 88\n\n24.06.2013\n\nN3str. ##-##\n\n850 €\n\n850 €\n\nFall 53\n\nFall 91\n\n31.07.2013\n\nN3str. ##-##\n\n10.000 €\n\n10.000 €\n\nFall 54\n\nFall 92\n\n02.08.2013\n\nN3str. ##-##\n\n4.000 €\n\n4.000 €\n\nFall 55\n\nFall 96\n\n31.10.2013\n\nN3str. ##-##\n\n12.000 €\n\n12.000 €\n\nFall 56\n\nFall 97\n\n06.11.2013\n\nN3str. ##-##\n\n3.000 €\n\n3.000 €\n\nFall 57\n\nFall 108\n\n03.04.2013\n\nN2 Str. ##\n\n5.000 €\n\n5.000 €\n\nFall 58\n\nFall 113\n\n31.07.2013\n\nN2 Str. ##\n\n5.000 €\n\n5.000 €\n\nFall 59\n\nFall 114\n\n02.08.2013\n\nN2 Str. ##\n\n4.000 €\n\n4.000 €\n\nFall 60\n\nFall 116\n\n14.10.2013\n\nN2 Str. ##\n\n4.000 €\n\n4.000 €\n\nFall 61\n\nFall 117\n\n04.11.2013\n\nN2 Str. ##\n\n5.000 €\n\n5.000 €\n\nFall 62\n\nFall 118\n\n07.11.2013\n\nN Str. ##\n\n4.000 €\n\n4.000 €\n\nFall 63\n\nFall 235\n\n30.04.2013\n\nC2 Str. ##-##\n\n35.000 €\n\n35.000 €\n\nFall 64\n\nFall 236\n\n10.05.2013\n\nC2 Str. ##-##\n\n2.000 €\n\n2.000 €\n\nFall 65\n\nFall 239\n\n14.08.2013\n\nC2 Str. ##-##\n\n1.800 €\n\n1.800 €\n\nFall 66\n\nFall 424\n\n21.08.2013\n\nMstr. ##b, c\n\n42.000 €\n\n42.000 €\n\n23\n\n3. Zu den verurteilten Taten und dadurch geschädigten Wohnungseigentümergemeinschaften hat die Kammer folgende ergänzende Feststellungen getroffenen:\n\n24\n\na)               Fälle der Verurteilung:              Fälle 1 bis 14\n\n25\n\nFälle der Anklage:                            Fälle 1 bis 6, 8 bis 14\n\n26\n\nBetroffene WEG:                            WEG Bstraße ##-##\n\n27\n\nDer Angeklagte war seit mindestens 2010 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft Bstraße ##-##. Ausweislich seiner  hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Instandhaltungsrücklage in Höhe von 268.584,56 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:\n\n28\n\n„Stand 01.01.2012                                                        202.282,63 €\n\n29\n\nZuführung lfd. Wirtschaftsplan                            64.685,35 €\n\n30\n\nEntnahme                                                                      0,00 €\n\n31\n\nZinsen                                                                      1.957,33 €\n\n32\n\nZinsabschlagssteuer                                          - 323,22 €\n\n33\n\nSoliBeitrag                                                                      - 17,73 €\n\n34\n\nStand 31.12.2012                                                        268.584,56 €\n\n35\n\nStand Sparbücher 31.12.2012                            306.224,29 €\n\n36\n\nMehrangelegt zur Zinsgewinnung              - 37.639,73 €“\n\n37\n\nTatsächlich war jedoch zum 31.12.2012 keinerlei Instandhaltungsrücklage vorhanden, weil der Angeklagte diese Gelder für eigene Zwecke verwendet hatte und Zinsen mangels Anlage der Gelder nicht erwirtschaftet worden waren.\n\n38\n\nAuch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Nummer ########## auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.\n\n39\n\nDiese Überweisungen sind als Fälle 1 bis 14 Gegenstand der hiesigen Verurteilung.\n\n40\n\nInsgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:\n\n41\n\nFall der Verurteilung\n\nFall der Anklage\n\nDatum der Überweisung\n\nSumme der Überweisung\n\n1\n\n1\n\n03.01.2013\n\n15.000 €\n\n2\n\n2\n\n03.04.2013\n\n20.000 €\n\n3\n\n3\n\n08.05.2013\n\n7.000 €\n\n4\n\n4\n\n24.05.2013\n\n3.500, €\n\n5\n\n5\n\n05.06.2013\n\n15.000 €\n\n6\n\n6\n\n13.06.2013\n\n5.000 €\n\n(-)\n\n7\n\n17.06.2013\n\n3.000 €\n\n7\n\n8\n\n28.06.2013\n\n15.000 €\n\n8\n\n9\n\n05.08.2013\n\n5.000 €\n\n9\n\n10\n\n21.08.2013\n\n2.000 €\n\n10\n\n11\n\n03.09.2013\n\n15.000 €\n\n11\n\n12\n\n06.09.2013\n\n2.500 €\n\n12\n\n13\n\n08.10.2013\n\n12.000 €\n\n13\n\n14\n\n14.10.2013\n\n4.000 €\n\n(-)\n\n15\n\n18.10.2013\n\n2.500 €\n\n14\n\n16\n\n04.11.2013\n\n18.000 €\n\nGesamt:\n\n144.500 €\n\n42\n\nZudem veranlasste der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von seinem privaten Konto ######### auf das Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ##########:\n\n43\n\nDatum der Überweisung\n\nSumme der Überweisung\n\n08.01.2013\n\n3.000 €\n\n06.02.2013\n\n2.000 €\n\n21.02.2013\n\n6.500 €\n\n04.04.2013\n\n4.500 €\n\n16.09.2013\n\n1.000 €\n\n06.11.2013\n\n1.700 €\n\n07.11.2013\n\n1.000 €\n\nGesamt:\n\n19.700 €\n\n44\n\nNachdem die Veruntreuungen des Angeklagten bei der Wohnungseigentümergemeinschaft bekannt geworden waren, berief diese den Angeklagten als Verwalter ab. Die neue Verwalterin beantragte für die Wohnungseigentümergemeinschaft bei dem Amtsgericht T4 den Erlass eines dinglichen Arrests in das gesamte Vermögen des Angeklagten wegen Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Auszahlung der Instandhaltungsrücklage in Höhe von 410.909,64 € sowie des Guthabens auf dem Konto Nr. ########## der Sparkasse L2C in Höhe von 7.178,98 € (Az. ### C ##/##). Das Amtsgericht T4 erließ am 27.12.2013 antragsgemäß den Arrestbefehl. Mit Schreiben vom 10.01.2014 legte der Angeklagte Widerspruch gegen den Arrestbefehl ein. In der daraufhin anberaumten mündlichen Verhandlung am 12.02.2014 erschien der Angeklagte nicht. Das Amtsgericht T4 erließ sodann ein den Arrestbefehl aufrechterhaltendes Versäumnisurteil gegen den Angeklagten. Gegen dieses Versäumnisurteil legte der Angeklagte mit Schriftsatz vom 21.03.2014 Einspruch ein. Mit Verfügung vom 31.03.2014 wies das Amtsgericht T4 den Angeklagten darauf hin, dass der Einspruch verspätet sei und riet dem Angeklagten zur Einspruchsrücknahme. Mit Schriftsatz vom 20.04.2014 erklärte der Angeklagte, dass er den Einspruch nicht zurücknehme. Mit Schriftsatz vom 26.04.2014 wies der Angeklagte darauf hin, dass die von der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemachte Summe nicht stimmen könne. Mit Urteil vom 15.05.2014 verwarf das Amtsgericht T4 den Einspruch des Angeklagten als unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.\n\n45\n\nSpäter machte die Wohnungseigentümergemeinschaft auch im Wege der Zahlungsklage bei dem Amtsgericht T4 (### C #/##) die 410.909,64 € nebst Zinsen und vorgerichtliche Kosten gegen den Angeklagten geltend. Mit Schriftsatz vom 05.03.2014 zeigte der Angeklagte Verteidigungsbereitschaft an. Unter dem 21.03.2014 erklärte der Angeklagte, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft „so viel Geld“ nie gehabt habe, die Summe sei nicht nachgewiesen. In der mündlichen Verhandlung vom 26.08.2014 erschien der Angeklagte nicht. Das Amtsgericht T4 erließ daraufhin antragsgemäß ein Versäumnisurteil gegen den Angeklagten und verurteilte diesen zur Zahlung in Höhe von 410.906,64 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Kosten. Das Urteil ist rechtskräftig.\n\n46\n\nb)               Fälle der Verurteilung:              Fälle 12, 15 bis 30\n\n47\n\nFälle der Anklage:              Fälle 17 bis 19, 22 bis 23, 25 bis 29, 31 bis 34, 36 bis 38\n\n48\n\nBetroffene WEG:                            WEG Xweg ##\n\n49\n\nDer Angeklagte war seit dem 01.01.2000 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft Xweg ##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Instandhaltungsrücklage in Höhe von 169.989,65 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:\n\n50\n\n„Stand 01.01.2012                                                                      112.568,85 €\n\n51\n\nZuführung                                                                                     50.000,00 €\n\n52\n\nEntnahme                                                                                    0,00 €\n\n53\n\nEntnahme Ausgeschiedene Eigentümer              0,00 €\n\n54\n\nZinsen                                                                                    1.349,68 €\n\n55\n\nZinsabschlagssteuer                                                        - 166,64 €\n\n56\n\nSolibeitrag                                                                                    -9,14 €\n\n57\n\nForderungen an Eigentümer                                          -753,10 €\n\n58\n\nStand 31.12.2012                                                                      169.989,65 €\n\n59\n\nStand Rücklagenkonto                                                        194.567,27 €\n\n60\n\nMehr angelegt als Soll Rücklage                            -31.577,82 €“\n\n61\n\nTatsächlich gab es ein „Rücklagenkonto“ nicht, weil der Angeklagte die überwiesenen Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.\n\n62\n\nAuch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Nummer ######### bei der L5kasse L2 auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C mit der Nummer #########.\n\n63\n\nDiese Überweisungen sind als Fälle 12, 15 bis 30 Gegenstand der hiesigen Verurteilung.\n\n64\n\nInsgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:\n\n65\n\nFall der Verurteilung\n\nFall der Anklage\n\nDatum der Überweisung\n\nSumme der Überweisung\n\n15\n\n17\n\n04.01.2013\n\n4.000 €\n\n16\n\n18\n\n08.01.2013\n\n2.000 €\n\n17\n\n19\n\n16.01.2013\n\n5.000 €\n\n(-)\n\n20\n\n25.01.2013\n\n2.000 €\n\n(-)\n\n21\n\n28.01.2013\n\n2.000 €\n\n18\n\n22\n\n31.01.2013\n\n3.500 €\n\n19\n\n23\n\n05.02.2013\n\n5.000 €\n\n(-)\n\n24\n\n03.04.2013\n\n4.000 €\n\n20\n\n25\n\n16.04.2013\n\n4.000 €\n\n21\n\n26\n\n02.05.2013\n\n4.000 €\n\n22\n\n27\n\n05.06.2013\n\n4.000 €\n\n23\n\n28\n\n18.06.2013\n\n750 €\n\n24\n\n29\n\n28.06.2013\n\n5.000 €\n\n(-)\n\n30\n\n08.07.2013\n\n5.000 €\n\n25\n\n31\n\n11.07.2013\n\n5.000 €\n\n26\n\n32\n\n31.07.2013\n\n5.000 €\n\n27\n\n33\n\n30.08.2013\n\n5.000 €\n\n28\n\n34\n\n04.09.2013\n\n5.000 €\n\n(-)\n\n35\n\n10.09.2013\n\n2.300 €\n\n29\n\n36\n\n30.09.2013\n\n5.000 €\n\n12\n\n37\n\n08.10.2013\n\n5.000 €\n\n30\n\n38\n\n07.11.2013\n\n3.000 €\n\nGesamt:\n\n85.550 €\n\n66\n\nZudem veranlasste der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von seinem privaten Konto ######### auf das Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ########:\n\n67\n\nDatum der Überweisung\n\nSumme der Überweisung\n\n29.01.2013\n\n2.000 €\n\n07.03.2013\n\n6.000 €\n\n03.06.2013\n\n16.000 €\n\n13.06.2013\n\n750 €\n\n27.06.2013\n\n2.000 €\n\n02.08.2013\n\n9.500 €\n\n02.08.2013\n\n500 €\n\n05.08.2013\n\n3.500 €\n\n14.08.2013\n\n23.000 €\n\n16.09.2013\n\n100 €\n\n04.11.2013\n\n1.000 €\n\nGesamt:\n\n64.350 €\n\n68\n\nNachdem die Veruntreuungen des Angeklagten bei der Wohnungseigentümergemeinschaft bekannt geworden waren, berief diese den Angeklagten als Verwalter ab. Die neue Verwalterin beantragte vor dem Amtsgericht T4 einen Arrestbefehl wegen einer Forderung der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Rückzahlung der Instandhaltungsrücklage in Höhe von 162.989,65 € gegen den Angeklagten in das gesamte Vermögen des Angeklagten (### C ##/##). In der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2013 erschien der Angeklagte persönlich und erklärte wahrheitswidrig, dass sich die Sparbücher mit den Instandhaltungsrücklagen bei der Tkasse L2C befänden. Der Angeklagte stellte keinen Antrag. Das Amtsgericht T4 erließ am 18.12.2013 ein Urteil im Arrestverfahren und ordnete wegen der Forderung der Wohnungseigentümergemeinschaft Xweg ## auf Auszahlung der Instandhaltungsrücklage in Höhe von 162.989,65 € gegen den Angeklagten den dinglichen Arrest in das gesamte Vermögen des Angeklagten an. Das Urteil ist rechtskräftig.\n\n69\n\nc)               Fälle der Verurteilung:              Fälle 12, 16 bis 18, 21, 29, 31 bis 36\n\n70\n\nFälle der Anklage:                            Fälle 39 bis 41, 44 bis 52\n\n71\n\nBetroffene WEG:                            WEG Xweg #\n\n72\n\nDer Angeklagte war seit mindestens dem Jahr 2004 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft Xweg #. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Instandhaltungsrücklage in Höhe von mindestens 242.107,55 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:\n\n73\n\n„Stand 01.01.2012                                          203.182,18 €\n\n74\n\nZuführung                                                        46.017,00 €\n\n75\n\nSonderumlage lt. Beschluss              0,00 €\n\n76\n\nZinsen                                                        1.901,78 €\n\n77\n\nZinsabschlagssteuer                             - 310,82 €\n\n78\n\nSoli-Beitrag                                                        -  17,06 €\n\n79\n\nSOLL-Bestand 31.12.2012              250.773,08 €\n\n80\n\nEntnahme zur Kontodeckung              - 8.665,53 €\n\n81\n\nIST-Stand 31.12.2012                            242.107,55 €\n\n82\n\nStand Sparbuch                                          67.096,49 €\n\n83\n\nStand Sparbuch                                          10.641,36 €\n\n84\n\nStand Sparbuch                                          30.557,38 €\n\n85\n\nStand Sparbuch                                          70.420,89 €\n\n86\n\nStand Sparbuch                                          58.372,79 €\n\n87\n\nStand Sparbuch                                          4.402,67 €\n\n88\n\nVerbindlichkeit an G                            615,99 €\n\n89\n\nGesamt IST BESTAND                            242.107,55 €“\n\n90\n\nTatsächlich gab es diese Rücklage jedoch nicht, weil der Angeklagte die überwiesenen Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren. Die in der Abrechnung aufgeführten Sparbücher existierten tatsächlich nicht oder existierten zwar, waren aber für andere Wohnungseigentümergemeinschaften angelegt.\n\n91\n\nAuch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Nummer ######## bei der L5kasse L2 auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C mit der Nummer ##########.\n\n92\n\nDiese Überweisungen sind als Fälle 12, 16 bis 18, 21, 29 und 31 bis 36 Gegenstand der Verurteilung.\n\n93\n\nInsgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:\n\n94\n\nFall der Verurteilung\n\nFall der Anklage\n\nDatum der Überweisung\n\nSumme der Überweisung\n\n31\n\n39\n\n03.01.2013\n\n5.000 €\n\n16\n\n40\n\n08.01.2013\n\n3.000 €\n\n17\n\n41\n\n16.01.2013\n\n3.000 €\n\n(-)\n\n42\n\n25.01.2013\n\n2.000 €\n\n(-)\n\n43\n\n28.01.2013\n\n2.000 €\n\n18\n\n44\n\n31.01.2013\n\n5.000 €\n\n32\n\n45\n\n19.02.2013\n\n3.000 €\n\n33\n\n46\n\n22.04.2013\n\n2.000 €\n\n21\n\n47\n\n02.05.2013\n\n5.000 €\n\n34\n\n48\n\n01.07.2013\n\n5.000 €\n\n29\n\n49\n\n30.09.2013\n\n5.000 €\n\n12\n\n50\n\n08.10.2013\n\n3.000 €\n\n35\n\n51\n\n04.11.2013\n\n7.000 €\n\n36\n\n52\n\n18.11.2013\n\n2.500 €\n\nGesamt:\n\n52.500 €\n\n95\n\nZudem veranlasste der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Konto ######### auf das Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft #########:\n\n96\n\nDatum der Überweisung\n\nSumme der Überweisung\n\n29.01.2013\n\n2.000 €\n\n07.03.2013\n\n14.000 €\n\n16.04.2013\n\n500 €\n\n08.07.2013\n\n1.500 €\n\n31.07.2013\n\n3.200 €\n\n03.09.2013\n\n4.000 €\n\n06.09.2013\n\n3.300 €\n\nGesamt:\n\n28.500 €\n\n97\n\nd)               Fälle der Verurteilung:              Fälle 17, 18, 22, 37 bis 43\n\n98\n\nFälle der Anklage:                            Fälle 53, 54, 57, 58 bis 59, 60 bis 64\n\n99\n\nBetroffene WEG:                            WEG B2 #-##\n\n100\n\nDer Angeklagte war seit Mitte 1996 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft B2 #-##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Instandhaltungsrücklage in Höhe von 239.187,07 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:\n\n101\n\n„Entwicklung Rücklage:\n\n102\n\nWohnung: Stand 01.01.2012              115.800,55 €\n\n103\n\nZuführung              17.000,00 €\n\n104\n\nZinsen              2.810,01 €\n\n105\n\nZinsabschlagssteuer              -207,14 €\n\n106\n\nSoli-Beitrag              31.124,29 €\n\n107\n\nMehr eingezahlt als Soll-Rücklage              31.124,29 €\n\n108\n\nStand 31.12.2012              166.516,34 €\n\n109\n\nGarage: Stand 01.01.2012              71.393,75 €\n\n110\n\nZugang              0,00 €\n\n111\n\nZinsen              1.384,66 €\n\n112\n\nZinsabschlagssteuer              - 102,07 €\n\n113\n\nSoli-Beitrag              - 5,61 €\n\n114\n\nStand 31.12.2012              72.670,73 €\n\n115\n\nZusammenstellung:\n\n116\n\nBestand Wohnungen              166.516,34 €\n\n117\n\nBestand Garagen              72.670,73 €\n\n118\n\nGesamt:              239.187,07 €“\n\n119\n\nTatsächlich gab es eine Rücklage in dieser Höhe jedoch nicht, weil der Angeklagte die überwiesenen Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren. Es existierte lediglich ein Sparkassenbuch mit der Nummer ########, das ein Guthaben in Höhe von 5.552,41 € aufwies. Weitere Sparbücher zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft gab es nicht.\n\n120\n\nAuch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ####### bei der L5kasse L2 auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.\n\n121\n\nDiese Überweisungen sind als Fälle 17, 18, 22, 37 bis 43 Gegenstand der hiesigen Verurteilung.\n\n122\n\nInsgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:\n\n123\n\nFall der Verurteilung\n\nFall der Anklage\n\nDatum der Überweisung\n\nSumme der Überweisung\n\n17\n\n53\n\n16.01.2013\n\n3.000 €\n\n18\n\n54\n\n31.01.2013\n\n5.000 €\n\n(-)\n\n55\n\n05.02.2013\n\n10.000 €\n\n(-)\n\n56\n\n07.03.2013\n\n5.000 €\n\n37\n\n57\n\n28.03.2013\n\n5.000 €\n\n38\n\n58\n\n08.05.2013\n\n3.000 €\n\n22\n\n59\n\n05.06.2013\n\n4.000 €\n\n39\n\n60\n\n12.06.2013\n\n8.000 €\n\n40\n\n61\n\n01.07.2013\n\n8.000 €\n\n41\n\n62\n\n31.07.2013\n\n10.000 €\n\n42\n\n63\n\n02.08.2013\n\n8.000 €\n\n43\n\n64\n\n04.11.2013\n\n7.000 €\n\nGesamt:\n\n76.000 €\n\n124\n\nZudem veranlasste er im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Konto ######### auf das Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft Nr. #######:\n\n125\n\nDatum der Überweisung\n\nSumme der Überweisung\n\n08.02.2013\n\n2.000 €\n\n03.04.2013\n\n7.000 €\n\n03.04.2013\n\n10.500 €\n\n03.04.2013\n\n3.100 €\n\n27.05.2013\n\n6.000 €\n\n05.08.2013\n\n3.400 €\n\n14.08.2013\n\n500 €\n\n14.08.2013\n\n500 €\n\n19.08.2013\n\n10.000 €\n\n02.09.2013\n\n2.000 €\n\n10.09.2013\n\n38.100 €\n\n16.09.2013\n\n2.400 €\n\n09.10.2013\n\n6.000 €\n\nGesamt\n\n91.500 €\n\n126\n\ne)               Fälle der Verurteilung:              5, 11, 16, 18, 24, 27, 29, 48 bis 56\n\n127\n\nFälle der Anklage:                            Fälle 78 bis 81, 83, 86 bis 97\n\n128\n\nBetroffene WEG:                            WEG Nstraße ##-##\n\n129\n\nDer Angeklagte war seit dem 03.08.1998 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft Nstraße ##-##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Instandhaltungsrücklage in Höhe von 279.841,48 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was den Soll-Wert anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:\n\n130\n\n„Gesamtrücklage SOLL              279.841,48 €\n\n131\n\n1214 Sparbuch                            67.096,49 €\n\n132\n\n1219 Sparbuch                            4.291,19 €\n\n133\n\n1222 Sparbuch                            10.641,16 €\n\n134\n\n1218 Sparbuch                            10.420,89 €\n\n135\n\n1220 Sparbuch                            37.037,00 €\n\n136\n\n1215 Sparbuch                            30.557,36 €\n\n137\n\n1213 Sparbuch                            68.372,79 €\n\n138\n\n1211 Sparbuch                            10.741,60 €\n\n139\n\nGesamtanlagen IST              299.158,48 €“\n\n140\n\nTatsächlich waren jedoch zum 31.12.2012 keinerlei Instandhaltungsrücklagen vorhanden, weil der Angeklagte die überwiesenen Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.\n\n141\n\nAuch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.\n\n142\n\nDiese Überweisungen sind als Fälle 5, 11, 16, 18, 24, 27, 29, 48 bis 56 Gegenstand der hiesigen Verurteilung.\n\n143\n\nInsgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:\n\n144\n\nFall der Verurteilung\n\nFall der Anklage\n\nDatum der Überweisung\n\nSumme der Überweisung\n\n16\n\n78\n\n08.01.2013\n\n3.000 €\n\n18\n\n79\n\n31.01.2013\n\n10.000 €\n\n48\n\n80\n\n08.02.2013\n\n6.000 €\n\n49\n\n81\n\n28.02.2013\n\n10.000 €\n\n(-)\n\n82\n\n14.03.2013\n\n1.500 €\n\n50\n\n83\n\n28.03.2013\n\n10.000 €\n\n(-)\n\n84\n\n03.04.2013\n\n2.000 €\n\n(-)\n\n85\n\n09.04.2013\n\n3.000 €\n\n51\n\n86\n\n08.05.2013\n\n3.000 €\n\n5\n\n87\n\n05.06.2013\n\n5.000 €\n\n52\n\n88\n\n24.06.2013\n\n850 €\n\n24\n\n89\n\n28.06.2013\n\n10.000 €\n\n(-)\n\n90\n\n16.07.2013\n\n4.000 €\n\n53\n\n91\n\n31.07.2013\n\n10.000 €\n\n54\n\n92\n\n02.08.2013\n\n4.000 €\n\n27\n\n93\n\n30.08.2013\n\n5.000 €\n\n11\n\n94\n\n06.09.2013\n\n4.000 €\n\n29\n\n95\n\n30.09.2013\n\n7.000 €\n\n55\n\n96\n\n31.10.2013\n\n12.000 €\n\n56\n\n97\n\n06.11.2013\n\n3.000 €\n\nGesamt:\n\n113.350 €\n\n145\n\nZudem veranlasste er im Jahre 2013 folgende Überweisungen von seinem privaten Konto ######### auf das Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ########:\n\n146\n\nDatum der Überweisung\n\nSumme der Überweisung\n\n03.01.2013\n\n8.0000 €\n\n14.01.2013\n\n1.000 €\n\n15.01.2013\n\n500 €\n\n12.02.2013\n\n1.000 €\n\n05.03.2013\n\n8.000 €\n\n19.03.2013\n\n1.500 €\n\n03.04.2013\n\n16.000 €\n\n18.04.2013\n\n1.000 €\n\n30.04.2013\n\n18.000 €\n\n14.06.2013\n\n800 €\n\n17.06.2013\n\n200 €\n\n17.06.2013\n\n1.350 €\n\n18.06.2013\n\n1.350 €\n\n01.07.2013\n\n4.000 €\n\n24.07.2013\n\n200 €\n\n02.08.2013\n\n500 €\n\n05.08.2013\n\n3.000 €\n\n14.08.2013\n\n500 €\n\n16.08.2013\n\n100 €\n\n03.09.2013\n\n6.000 €\n\n03.09.2013\n\n2.000 €\n\n03.09.2013\n\n2.500 €\n\n16.09.2013\n\n750 €\n\n20.09.2013\n\n500 €\n\nGesamt\n\n78.750 €\n\n147\n\nf)                Fälle der Verurteilung:              Fälle 12, 16, 21, 22, 25, 40, 57 bis 62\n\n148\n\nFälle der Anklage:                            Fälle 107 bis 118\n\n149\n\nBetroffene WEG:                            WEG N2 Straße ##\n\n150\n\nDer Angeklagte war seit mindestens 2010 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft N2 Straße ##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Instandhaltungsrücklage in Höhe von 260.524,70 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:\n\n151\n\n„Instandhaltungsrücklagenentwicklung:\n\n152\n\nStand 01.01.2012                                                                                    136.363,20 €\n\n153\n\nZuführung                                                                                                  50.000,00 €\n\n154\n\nZuführung Sonderumlage                                                        70.000,00 €\n\n155\n\nMieteinnahmen Stellplätze                                                        1.953,13 €\n\n156\n\nMieteinnahmen Kellerraum                                                        100,00 €\n\n157\n\nEntnahme                                                                                                  0,00 €\n\n158\n\nZinsen                                                                                                  2.410,14 €\n\n159\n\nZinsabschlagssteuer                                                                      -286,07 €\n\n160\n\nSoli-Beitrag                                                                                                  -15,70 €\n\n161\n\nStand 31.12.2012                                                                                    260.524,70 €\n\n162\n\nStand Sparbücher und Termineinlagen 31.12.2012              263.075,25 €\n\n163\n\nDifferenz ist noch auf Rücklage                                                        - 2.550,55 €“\n\n164\n\nTatsächlich gab es diese „Sparbücher und Termineinlagen“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die überwiesenen Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.\n\n165\n\nAuch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der L5kasse L2 auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.\n\n166\n\nDiese Überweisungen sind als Fälle 12, 16, 21, 22, 25, 40, 57 bis 62 Gegenstand der Verurteilung.\n\n167\n\nInsgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:\n\n168\n\nFall der Verurteilung\n\nFall der Anklage\n\nDatum der Überweisung\n\nSumme der Überweisung\n\n16\n\n107\n\n08.01.2013\n\n2.000 €\n\n57\n\n108\n\n03.04.2013\n\n5.000 €\n\n21\n\n109\n\n02.05.2013\n\n4.000 €\n\n22\n\n110\n\n05.06.2013\n\n4.000 €\n\n40\n\n111\n\n01.07.2013\n\n3.000 €\n\n25\n\n112\n\n11.07.2013\n\n3.000 €\n\n58\n\n113\n\n31.07.2013\n\n5.000 €\n\n59\n\n114\n\n02.08.2013\n\n4.000 €\n\n12\n\n115\n\n08.10.2013\n\n5.000 €\n\n60\n\n116\n\n14.10.2013\n\n4.000 €\n\n61\n\n117\n\n04.11.2013\n\n5.000 €\n\n62\n\n118\n\n07.11.2013\n\n4.000 €\n\nGesamt\n\n48.000 €\n\n169\n\nZudem veranlasste er im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Konto ######### auf das Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ########:\n\n170\n\nDatum der Überweisung\n\nSumme der Überweisung\n\n07.03.2013\n\n3.000 €\n\n19.03.2013\n\n200 €\n\n21.03.2013\n\n6.000 €\n\n13.06.2013\n\n1.900 €\n\n14.06.2013\n\n800 €\n\n24.07.2013\n\n200 €\n\n04.09.2013\n\n1.300 €\n\n06.09.2013\n\n100 €\n\nGesamt\n\n13.500 €\n\n171\n\nDie Wohnungseigentümergemeinschaft machte die veruntreuten Geldbeträge im Klagewege vor dem Amtsgericht T4 gegen den Angeklagten geltend (### C ##/##). Nachdem der Angeklagte zunächst auf einen Buchungsfehler hingewiesen und die Wohnungseigentümergemeinschaft daraufhin die Klageforderung um 12.000 € reduziert hatte, erkannte er unter dem 07.08.2014 den verbleibenden Klageantrag an. Der Angeklagte wurde daraufhin mit Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts T4 vom 11.08.2014 verurteilt, an die Wohnungseigentümergemeinschaft 306.834,81 € nebst Zinsen und Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Das Urteil ist rechtskräftig.\n\n172\n\ng)              Fälle der Verurteilung:              63 bis 65\n\n173\n\nFälle der Anklage:                            Fälle 235, 236, 240\n\n174\n\nBetroffene WEG:                            C2 Straße ##, ##a, ##\n\n175\n\nDer Angeklagte war seit mindestens dem Jahr 2004 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft C2 Straße ##, ##a, ##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Instandhaltungsrücklage in Höhe von mindestens 45.355,76 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:\n\n176\n\n„Stand 01.01.2012                                          52.814,18 €\n\n177\n\nZuführung                                                        12.000,00 €\n\n178\n\nEntnahme                                                        - 8.000,00 €\n\n179\n\nZinsen                                                        0,00 €\n\n180\n\nZinsabschlagssteuer                            0,00 €\n\n181\n\nSoli-Beitrag                                                        0,00 €\n\n182\n\nSoll-Rücklage per 31.12.2012              56.814,18 €\n\n183\n\nEntnahme zur Kontodeckung              - 11.458,42 €\n\n184\n\nStand 31.12.2012                                          45.355,76 €             \n\n185\n\nStand Sparbuch                                          45.355,76 €“\n\n186\n\nTatsächlich existierte lediglich ein Sparkassenbuch der Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Nummer ##########, das ein Guthaben in Höhe von 2.362,37 € aufwies. Weitere Gelder waren nicht angelegt.\n\n187\n\nAuch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der Sparkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.\n\n188\n\nDiese Überweisungen sind als Fälle 63 bis 65 Gegenstand der Verurteilung.\n\n189\n\nInsgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:\n\n190\n\nFall der Verurteilung\n\nFall der Anklage\n\nDatum der Überweisung\n\nSumme der Überweisung\n\n(-)\n\n234\n\n09.04.2013\n\n2.000 €\n\n63\n\n235\n\n30.04.2013\n\n35.000 €\n\n64\n\n236\n\n10.05.2013\n\n2.000 €\n\n(-)\n\n237\n\n16.07.2013\n\n3.500 €\n\n(-)\n\n238\n\n19.07.2013\n\n3.000 €\n\n(-)\n\n239\n\n14.08.2013\n\n2.000 €\n\n65\n\n240\n\n10.09.2013\n\n1.800 €\n\nGesamt\n\n49.300 €\n\n191\n\nZudem veranlasste er im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Konto ######### auf das Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der Tkasse L2C:\n\n192\n\nDatum der Überweisung\n\nSumme der Überweisung\n\n15.01.2013\n\n500 €\n\n25.01.2013\n\n8.500 €\n\n16.08.2013\n\n600 €\n\n07.11.2013\n\n18.000 €\n\nGesamt\n\n27.600 €\n\n193\n\nDie Wohnungseigentümergemeinschaft klagte von den veruntreuten Geldern einen Teilbetrag in Höhe von 46.679,63 € nebst Zinsen zunächst vor dem Landgericht Bonn ein. Das Landgericht Bonn verwies den Rechtsstreit an das Amtsgericht Bonn (## C ###/14). Der Angeklagte erkannte mit Schriftsatz vom 21.07.2014 die Klageforderung an. Mit Anerkenntnisurteil vom 25.07.2014 verurteilte das Amtsgericht Bonn den Angeklagten zur Zahlung in Höhe von 46.679,63 € nebst Zinsen an die Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Urteil ist rechtskräftig.\n\n194\n\nh)              Fälle der Verurteilung:              Fälle 9, 66\n\n195\n\nFälle der Anklage:                            Fälle 424, 425\n\n196\n\nBetroffene WEG:                            Mstraße ##b, c\n\n197\n\nDer Angeklagte war seit Juni 2013 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft Mstraße ##b,c. Vereinbarungsgemäß richtete er für die Wohnungseigentümergemeinschaft ein Girokonto mit der Kontonummer ######### bei der Tkasse L2C ein. Instandhaltungsrücklagen sollten nicht gebildet und demgemäß auch nicht von dem Angeklagten verwaltet werden. Für entsprechende Rücklagen wollten die Wohnungseigentümer selber sorgen. Im Juni 2013 beschloss die Wohnungseigentümergemeinschaft für eine Dacherneuerung eine Sonderumlage in Höhe von 45.000,00 €. Die Zahlung erfolgte sodann auf das vorstehende Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft.\n\n198\n\nAm 21.08.2013 veranlasste der Angeklagte von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft zunächst  eine Überweisung in Höhe von 42.000,00 € und später am Tag, da der Liquiditätsbedarf höher war, dann noch eine weitere Überweisung in Höhe von 3.000,00 € sowie – was nicht Gegenstand der Verurteilung ist – am  10.09.2013 eine weitere Überweisung in Höhe von 900,00 € auf sein Privatkonto mit der Nummer ######### bei der Tkasse L2C. Die Rechnung der Dachdeckerfirma C4 in Höhe von 43.366,18 € beglich der Angeklagte indes nicht.\n\n199\n\nDiese Überweisungen sind als Fälle 9 und 66 Gegenstand der hiesigen Verurteilung.\n\n200\n\nInsgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:\n\n201\n\nFall der Verurteilung\n\nFall der Anklage\n\nDatum der Überweisung\n\nSumme der Überweisung\n\n66\n\n424\n\n21.08.2013\n\n42.000 €\n\n9\n\n425\n\n21.08.2013\n\n3.000 €\n\n(-)\n\n426\n\n10.09.2013\n\n9.00 €\n\nGesamt\n\n45.900 €\n\n202\n\nDie Wohnungseigentümer Dr. M2 und seine Ehefrau klagten den auf ihren Anteil von 55% entfallenen Betrag der veruntreuten Gelder nebst Anwaltskosten vor dem Amtsgericht L ein (## C ##/##). Das Amtsgericht L erließ sodann am 09.09.2014 ein Teilanerkenntnisurteil und verurteilte den Angeklagten zur Zahlung in Höhe von 24.750,00 € sowie weiterer 727,09 € nebst Zinsen an die Kläger. Das Urteil ist rechtskräftig.\n\n203\n\ni)               Fälle der Verurteilung:              18, 21, 27, 29, 40, 44, 45 bis 47\n\n204\n\nFälle der Anklage:                            Fälle 65 bis 68, 70 bis 74\n\n205\n\nBetroffene WEG:                            N3str. #-#b\n\n206\n\nDer Angeklagte war seit mindestens dem Jahr 2004 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft N3straße #, #a, #b. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Instandhaltungsrücklage in Höhe von 137.752,97 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:\n\n207\n\n„Stand 01.01.2012                                                        116.695,10 €\n\n208\n\nZuführung                                                                      20.000,00 €\n\n209\n\nEntnahme                                                                      0,00 €\n\n210\n\nZinsen                                                                      1.319,14 €\n\n211\n\nZinsabschlagssteuer                                          - 247,66 €\n\n212\n\nSoli-Beitrag                                                                      - 13,61 €\n\n213\n\nStand 31.12.2012 - SOLLRÜCKLAGE              137.752,97 €\n\n214\n\nStand Sparbuch IST RÜCKLAGE              148.656,55 €“\n\n215\n\nTatsächlich gab es das „Sparbuch“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.\n\n216\n\nAuch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C ######### um.\n\n217\n\nDiese Überweisungen sind als Fälle 18, 21, 27, 29, 40, 44, 45 bis 47 Gegenstand der Verurteilung.\n\n218\n\nInsgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:\n\n219\n\nFall der Verurteilung\n\nFall der Anklage\n\nDatum der Überweisung\n\nSumme der Überweisung\n\n18\n\n65\n\n31.01.2013\n\n8.000 €\n\n21\n\n66\n\n02.05.2013\n\n3.000 €\n\n44\n\n67\n\n28.06.2013\n\n5.000 €\n\n40\n\n68\n\n01.07.2013\n\n3.000 €\n\n(-)\n\n69\n\n16.07.2013\n\n3.500 €\n\n45\n\n70\n\n14.08.2013\n\n3.000 €\n\n27\n\n71\n\n30.08.2013\n\n5.000 €\n\n29\n\n72\n\n30.09.2013\n\n7.000 €\n\n46\n\n73\n\n31.10.2013\n\n7.000 €\n\n47\n\n74\n\n06.11.2013\n\n2.000 €\n\nGesamt\n\n46.500 €\n\n220\n\nZudem veranlasste er im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Konto ######### auf das Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ####### bei der Tkasse L2C:\n\n221\n\nDatum der Überweisung\n\nSumme der Überweisung\n\n03.01.2013\n\n2.000 €\n\n03.01.2013\n\n1.000 €\n\n03.01.2013\n\n1.500 €\n\n15.01.2013\n\n500 €\n\n22.01.2013\n\n500 €\n\n06.02.2013\n\n500 €\n\n21.02.2013\n\n700 €\n\n05.03.2013\n\n500 €\n\n06.03.2013\n\n5.000 €\n\n12.03.2013\n\n16.500 €\n\n03.04.2013\n\n3.500 €\n\n06.06.2013\n\n4.100 €\n\n21.06.2013\n\n650 €\n\n08.07.2013\n\n500 €\n\n24.07.2013\n\n350 €\n\n06.09.2013\n\n1.500 €\n\n16.09.2013\n\n3.300 €\n\n14.10.2013\n\n14.000 €\n\n15.10.2013\n\n150 €\n\n17.10.2013\n\n50 €\n\n06.11.2013\n\n2.300 €\n\n18.11.2013\n\n50 €\n\nGesamt\n\n59.150 €\n\n222\n\nDie Wohnungseigentümergemeinschaft N3straße #, #a, #b klagte vor dem Amtsgericht C (## C ##/##) die Instandhaltungsrücklage zum 31.12.2012 als Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung in Höhe von 137.752,97 € nebst Zinsen gegen den Angeklagten ein. Der Angeklagte erklärte, dass er davon 125.102,97 € anerkennen würde. In der mündlichen Verhandlung vom 06.06.2014 erschien der Angeklagte nicht. Das Amtsgericht C erließ antragsgemäß ein Versäumnisurteil und verurteilte den Angeklagten, an die Wohnungseigentümergemeinschaft N3str. #-#b aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung 137.752,97 € nebst Zinsen zu zahlen. Das Urteil ist rechtskräftig.\n\n223\n\nIV.\n\n224\n\nDer Angeklagte hat weder zu seiner Person noch zur Sache Angaben gemacht. Er ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur sicheren Überzeugung der Kammer im Sinne der getroffenen Feststellungen überführt.\n\n225\n\nDie Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf den Angaben der Zeuginnen Q2 und U, welche als langjährige Mitarbeiterinnen des Angeklagten über die privaten Verhältnisse und die Berufstätigkeit des Angeklagten Auskunft gegeben konnten. Soweit es das Insolvenzverfahren anbelangt, hat der Insolvenzverwalter Dr. T2 im Sinne der Feststellungen ausgesagt. Seine Angaben sind verlässlich. Irgendwelche Belastungstendenzen waren weder bei ihm noch bei den beiden ehemaligen Mitarbeiterinnen des Angeklagten erkennbar. Die Zeugin U, die noch heute mit der Ehefrau des Angeklagten befreundet ist, war mit Rücksicht auf diese Freundschaft im Gegenteil eher darum bemüht, den Angeklagten möglichst wenig zu belasten.\n\n226\n\nDie Feststellungen zum Gesundheitszustand des Angeklagten stützt die Kammer auf die dazu in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden, unter anderem auf die Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. C5 und Dr. B5, die Ausführungen von Herrn Dr. T5 (dem behandelnden Arzt des Angeklagten) sowie die durch die Verteidigung vorgelegten Krankenunterlagen. Dass der Gesundheitszustand des Angeklagten schlecht ist, wird durch die eigenen Wahrnehmungen der Kammer bestätigt: Der Angeklagte nutzt einen Elektrorollstuhl. Er brauchte des Öfteren Verhandlungspausen. Die psychische Belastung des Angeklagten durch seine körperliche Erkrankung und das Verfahren ist plausibel.\n\n227\n\nDie Feststellungen zur Sache stützt die Kammer in erster Linie auf die Urkundenlage. Aus den verlesenen und im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden ergibt sich zusammen mit den glaubhaften Aussagen der Mitarbeiterinnen des Angeklagten, der Zeuginnen U und Q2 ein eindeutiges Bild:\n\n228\n\nAus den Kontoauszügen des Privatkontos mit der Nummer ######### ergibt sich, dass der Angeklagte dieses Girokonto für private Ausgaben (beispielsweise für Überweisungen an seine Ehefrau, Gewinnspiele, Beiträge für ein Fitnessstudio, ein Abonnement für eine griechische Zeitung) und zudem als „Zentralkonto“ für die Überweisungen von Geldern von den Girokonten der Wohnungseigentümergemeinschaften nutzte. Die Überweisungen hat der Angeklagte dabei stets eigenhändig veranlasst, wie die Zeuginnen Q2 und U übereinstimmend ausgesagt haben. Sie selbst oder andere Mitarbeiter seien dazu nicht berechtigt gewesen, dies sei „Chefsache“ gewesen. Als Überweisungstext hat der Angeklagte dabei jeweils „Umbuchung“ angegeben. Die Zeugin U, die für die WEG-Buchhaltung zuständig war, war von ihm angewiesen, die Überweisungen mit dem Überweisungstext „Umbuchung“ anhand der Girokonten der Wohnungseigentümergemeinschaften in der Buchhaltung der jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaften als Zuführung zu oder Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage über das Buchhaltungskonto 1900 zu buchen. Sparkassenbücher bekam die Zeugin U nach ihren glaubhaften Angaben nicht zu sehen. Diese hielt der Angeklagte unter Verschluss. Darauf hatte auch kein anderer Mitarbeiter Zugriff. Die Guthaben der Sparkassenbücher wurden nicht als Bestandskonten in die WEG-Buchhaltung eingebucht. Dies ermöglichte dem Angeklagten, seine Taten auch gegenüber den Mitarbeitern seines Unternehmens geheim zu halten.\n\n229\n\nIn den jährlichen Verwalterabrechnungen führte der Angeklagte die angeblich als Instandhaltungsrücklage angelegten Gelder zuzüglich einer Verzinsung und abzüglich der Kapitalertragssteuer und des Solidaritätszuschlags wahrheitswidrig als vorhanden auf.\n\n230\n\nTatsächlich waren die Instandhaltungsrücklagen jedoch – wie in den Feststellungen im Einzelnen niedergelegt – entweder gar nicht vorhanden oder bestanden nur noch in einem geringen Umfang.\n\n231\n\nAus den Abrechnungen und den Fotokopien der Sparkassenbücher ließ sich ersehen, dass – wie festgestellt – immer die gleichen Sparkassenbücher zum Nachweis des Vorhandenseins der Instandhaltungsrücklagen bei diversen Wohnungseigentümergemeinschaften verwendet worden sind. Dies fiel im Rahmen der Ermittlungen auf, weil der Angeklagte nur die Namen der treugebenden Wohnungseigentümergemeinschaften austauschte, jedoch die Kontonummern und Kontostände der Sparkassenbücher unverändert ließ.\n\n232\n\nDie nachfolgende Zusammenstellung beschränkt sich dabei auf die hier gegenständlichen Wohnungseigentümergemeinschaften:\n\n233\n\nSparkassenbuchnr.                            Zugeordnet vom Angeklagten\n\n234\n\n########                                          Bstraße ##-##\n\n235\n\nB2 #-##\n\n236\n\nN3str. #, #a, #b\n\n237\n\nNstraße ##-##\n\n238\n\nN2 Straße ##\n\n239\n\nTatsächlich handelte es sich ausweislich der Auskunft der Tkasse L2C um das Sparkassenbuch der Wohnungseigentümergemeinschaft Hstr. #/Kstr. ##-##.\n\n240\n\n#########                                          Xweg #\n\n241\n\nBstraße ##-##\n\n242\n\nTatsächlich handelte es sich ausweislich der Auskunft der Tkasse L2C um das Sparkassenbuch der Wohnungseigentümergemeinschaft Astr. #-#.\n\n243\n\n##########                                          N3straße #, #a, #b\n\n244\n\n                                                        B2 #-##\n\n245\n\n                                                        Nstraße ##-##\n\n246\n\nTatsächlich handelte es sich ausweislich der Auskunft der Tkasse L2C um ein privates Sparkassenbuch des Angeklagten bzw. ein solches, bei dem jedenfalls keine Wohnungseigentümergemeinschaft als wirtschaftlich Berechtigte hinterlegt war.\n\n247\n\n##########                                          Nstraße #-#\n\n248\n\n                                                        Bstraße ##-##\n\n249\n\nTatsächlich handelte es sich ausweislich der Auskunft der Tkasse L2C um das Sparkassenbuch der Wohnungseigentümergemeinschaft C6 Str. ##.\n\n250\n\n##########                                          Bstraße ##-##\n\n251\n\n                                                        B2 #-##\n\n252\n\n                                                        Xweg ##\n\n253\n\n                                                        Xweg #\n\n254\n\nTatsächlich handelte es sich ausweislich der Auskunft der Tkasse L2C um das Sparkassenbuch der Wohnungseigentümergemeinschaft N5weg ##.\n\n255\n\n##########                                          Bstraße ##-##\n\n256\n\n                                                        B2 #-##\n\n257\n\nTatsächlich handelte es sich ausweislich der Auskunft der Tkasse L2C um ein privates Sparkassenbuch des Angeklagten bzw. ein solches, bei dem jedenfalls keine Wohnungseigentümergemeinschaft als wirtschaftlich Berechtigte hinterlegt war.\n\n258\n\n##########                                          Bstraße ##-##\n\n259\n\n                                                        B2 #-##\n\n260\n\nTatsächlich handelte es sich ausweislich der Auskunft der Tkasse L2C um das Sparkassenbuch der Wohnungseigentümergemeinschaft C6 Str. ##.\n\n261\n\n#########                                          N3straße #, #a, #b\n\n262\n\n                                                        Bstraße ##-##\n\n263\n\nTatsächlich handelte es sich ausweislich der Auskunft der Tkasse L2C um das Sparkassenbuch der Wohnungseigentümergemeinschaft C6 Str. ##.\n\n264\n\n##########                                          B2 #-##\n\n265\n\n                                                        Xweg #\n\n266\n\n                                                        Xweg ##\n\n267\n\n                                                        N2 Straße ##\n\n268\n\n                                                        Bstraße ##-##\n\n269\n\nTatsächlich handelte es sich ausweislich der Auskunft der Tkasse L2C um das Sparkassenbuch der Wohnungseigentümergemeinschaft G3-Straße.\n\n270\n\n##########                                          Xweg ##\n\n271\n\n                                                        BH2 #-##\n\n272\n\n                                                        Xweg #\n\n273\n\n                                                        N2 Straße ##\n\n274\n\n                                                        Bstraße ##-##\n\n275\n\nTatsächlich handelte es sich ausweislich der Auskunft der Tkasse L2C um das Sparkassenbuch der Wohnungseigentümergemeinschaft G3-Straße.\n\n276\n\n##########                                          N2 Straße ##\n\n277\n\n                                                        C2 Straße ##, ##a, ##\n\n278\n\n                                                        Xweg #\n\n279\n\n                                                        Xweg ##\n\n280\n\nBstraße ##-##\n\n281\n\nTatsächlich handelte es sich ausweislich der Auskunft der Tkasse L2C um das Sparkassenbuch der Wohnungseigentümergemeinschaft L2str. ###-###.\n\n282\n\n##########                                          B2 #-##\n\n283\n\n                                                        Xweg #\n\n284\n\n                                                        N2 Straße ##\n\n285\n\n                                                        Bstraße ##-##\n\n286\n\nTatsächlich handelte es sich ausweislich der Auskunft der Tkasse L2C um das Sparkassenbuch der Wohnungseigentümergemeinschaft B6straße.\n\n287\n\n##########                                          Xweg ##\n\n288\n\n                                                        Xweg #\n\n289\n\nTatsächlich handelte es sich ausweislich der Auskunft der Tkasse L2C um das Sparkassenbuch der Wohnungseigentümergemeinschaft X3straße #.\n\n290\n\n              Zu der Veruntreuung der Gelder der Wohnungseigentümergemeinschaft Mstraße ##b und c hat einer der Wohnungseigentümer (es handelt sich um eine Wohnungseigentümergemeinschaft aus nur 2 Parteien), der Zeuge Dr. M2, glaubhaft bekundet, dass man in Anwesenheit des Angeklagten Anfang August 2013 eine Sonderumlage in Höhe von 45.000,00 € für eine Dachsanierung beschlossen habe, die von der Firma C7 durchgeführt worden sei. Unmittelbar nachdem dieses Geld auf dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft eingegangen war, veranlasste der Angeklagte eine Überweisung von 42.000,00 € sowie eine weitere Überweisung von 3.000,00 € von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft Mstraße ##b und c auf sein privates Konto Nr. #########. Einen legitimen Grund, die Gelder auf sein Privatkonto zu transferieren, gab es nicht. Hintergrund der Überweisungen war vielmehr, dass er das Geld dringend benötigte, um anderweitige Liquiditätslücken zu schließen.\n\n291\n\n              Abgerundet wird das Bild der Veruntreuungen durch den Angeklagten durch die glaubhafte Aussage des Zeugen T6. Nachdem gegen den Angeklagten die ersten Vorwürfe der Veruntreuung von Geldern erhoben worden waren, suchten die Beiratsmitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft Nstraße ## - ##, zu denen auch der Zeuge T6 gehörte, den Angeklagten persönlich in dessen Büro auf und verlangten von ihm Auskunft. Der Angeklagte erklärte diesen, sie müssten sich keine Sorgen machen. Ihre Instandhaltungsrücklage sei vorhanden. Die Sparkassenbücher, auf denen sich die Instandhaltungsrücklage befände, habe er aber aufgrund der unberechtigten Untreuevorwürfe gegen ihn indes zwischenzeitlich der Tkasse L2C übergeben. Zum Beleg dafür übergab der Angeklagte den Beiratsmitgliedern zwei Fotokopien von Quittungen der Tkasse L2C über den Erhalt der Sparkassenbücher. Auf den Quittungen befand sich jeweils ein Stempel der Tkasse L2C, Geschäftsstelle I3, mit einer Unterschrift sowie dem handschriftlichen Zusatz „Sparbücher am 27.11.2013 persönlich entgegengenommen“. Auf der einen Quittung waren mit Kontonummern und Kontoständen die 30 Sparkassenbücher aufgeführt, die seinerzeit tatsächlich noch existierten und welche der Angeklagte tatsächlich zwischenzeitlich den Sparkassenmitarbeitern übergeben hatte. Die andere Quittung war gefälscht und wies 15 Sparkassenbuchnummern auf. Der Rahmentext und die Unterschriften waren aus der ersten Quittung kopiert worden, die Nummern und Kontostände der 15 Sparkassenbücher waren dort statt derjenigen auf der ersten Quittung eingefügt worden. Auf beiden Quittungen markierte der Angeklagte mit einem „M“ die Sparkassenbücher, welche angeblich der Nstraße zuzuordnen seien, nämlich auf der ersten Quittung sieben und auf der zweiten Quittung drei Sparkassenbücher. Tatsächlich waren jedoch – dies ergibt die Auskunft der Tkasse L2C, an deren Richtigkeit kein Zweifel besteht – 14 der in der zweiten (gefälschten) Liste aufgelisteten Sparkassenbücher (ein weiteres war bereits auch in der ersten Quittung enthalten) bereits im Zeitraum vom 06.03.2012 bis 02.08.2013 auf Veranlassung des Angeklagten aufgelöst und das Geld an ihn ausgezahlt worden. Dies betraf auch die drei Sparkassenbücher, welche der Angeklagte dort mit einem „M“ versehen hatte. Auch die noch existierenden Sparkassenbücher aus der ersten Quittung enthielten entgegen der Aussage des Angeklagten keine Gelder der Wohnungseigentümergemeinschaft Nstraße ## - ##, sondern waren die Sparkassenbücher anderer Wohnungseigentümergemeinschaften.\n\n292\n\nV.\n\n293\n\nNach den getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte der Untreue nach § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB in 66 Fällen schuldig. Als WEG-Verwalter bestand für ihn die Verpflichtung, die Gelder der Wohnungseigentümergemeinschaften von seinem Vermögen gesondert zu halten (§ 27 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 5 S. 1 Wohnungseigentumsgesetz) und es nicht für eigene Zwecke zu verwenden. Gegen diese Vermögensbetreuungspflicht hat der Angeklagte verstoßen, indem er die Überweisungen von den Girokonten der Wohnungseigentümergemeinschaften als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage auf sein Privatkonto mit der Nummer ######### vornahm, um die überwiesenen Gelder für sich selbst oder andere Wohnungseigentümergemeinschaften zu verwenden. Den jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaften ist hierdurch ein Vermögensnachteil entstanden.\n\n294\n\nDer Angeklagte handelte auch vorsätzlich. Dem Angeklagten war bewusst, dass es sich bei den Geldern jeweils um Treuhandvermögen handelte, welches er nicht ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümergemeinschaften auf ein eigenes Girokonto umbuchen und nach eigenem Gutdünken verwenden durfte. Er wusste auch, dass ein Einverständnis nicht vorlag. Zudem war ihm bewusst, dass er durch die Überweisungen und den Verbrauch der Gelder bei den jeweiligen Wohnungseigentümern eine Vermögenseinbuße herbeiführte und sie dadurch schädigte.\n\n295\n\nDer Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft.\n\n296\n\nVI.\n\n297\n\n1. Untreue wird gemäß § 266 Abs. 1 StGB im Regelfall mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Nach § 266 Abs. 2 StGB i.V.m. § 263 Abs. 3 S. 1 StGB ist in besonders schweren Fällen ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren eröffnet. Ein besonders schwerer Fall liegt gemäß § 263 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 StGB in der Regel vor, wenn der Täter – was hier auf den Angeklagten zutrifft – gewerbsmäßig handelt.\n\n298\n\nAufgrund der Verwirklichung des Regelbeispiels hat die Kammer der Strafzumessung in allen Fällen den höheren Strafrahmen zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Bei Würdigung der nachstehend aufgeführten strafmildernden und strafschärfenden Gesichtspunkte und im Hinblick auf die Einbettung der einzelnen Taten in das Gesamtgeschehen hat die Kammer in keinem der Fälle (auch nicht in den Fällen mit einem geringen Schaden) Veranlassung gesehen, von der Regelwirkung abzusehen.\n\n299\n\n2. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte Erstverbüßer und wegen seines fortgeschrittenen Alters und seines schlechten Gesundheitszustandes erhöht haftempfindlich ist. Strafmildernd wirkt auch, dass er bisher nicht vorbestraft ist und die Taten bereits längere Zeit zurückliegen. Die Kammer hat auch gesehen, dass ein Großteil der Überweisungen des Angeklagten im Jahre 2013 nicht (mehr) dazu diente, sich persönlich zu bereichern, sondern dazu, die Girokonten anderer Wohnungseigentümergemeinschaften mit dem für die laufenden Ausgaben erforderlichen Geld zu füllen, um damit die Veruntreuungen in den Vorjahren zu verheimlichen.\n\n300\n\nStrafschärfend hat die Kammer jedoch die Anzahl der Taten und den vom Angeklagten verursachten hohen Gesamtschaden berücksichtigt.\n\n301\n\n3. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer – anknüpfend an die Höhe des jeweiligen Schadens – folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:\n\n302\n\nFall der Verurteilung\n\nFall der Anklage\n\nSchadenshöhe (in Euro)\n\nEinzelstrafe\n\nFall 1\n\nFall 1\n\n15.000\n\n1 Jahr Freiheitsstrafe\n\nFall 2\n\nFall 2\n\n20.000\n\n1 Jahr Freiheitsstrafe\n\nFall 3\n\nFall 3\n\n7.000\n\n9 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 4\n\nFall 4\n\n3.500\n\n9 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 5\n\nFälle 5, 87\n\n20.000\n\n1 Jahr Freiheitsstrafe\n\nFall 6\n\nFall 6\n\n5.000\n\n9 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 7\n\nFall 8\n\n15.000\n\n1 Jahre Freiheitsstrafe\n\nFall 8\n\nFall 9\n\n5.000\n\n9 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 9\n\nFälle 10, 425\n\n5.000\n\n9 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 10\n\nFall 11\n\n15.000\n\n1 Jahr Freiheitsstrafe\n\nFall 11\n\nFälle 12, 94\n\n6.500\n\n9 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 12\n\nFälle 13, 37, 50, 115\n\n25.000\n\n1 Jahr Freiheitsstrafe\n\nFall 13\n\nFall 14\n\n4.000\n\n9 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 14\n\nFall 16\n\n18.000\n\n1 Jahr Freiheitsstrafe\n\nFall 15\n\nFall 17\n\n4.000\n\n9 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 16\n\nFälle 18, 40, 78,107\n\n10.000\n\n9 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 17\n\nFälle 19, 41, 53\n\n11.000\n\n9 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 18\n\nFälle 22, 44, 54, 79\n\n31.500\n\n1 Jahr 3 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 19\n\nFall 23\n\n5.000\n\n9 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 20\n\nFall 25\n\n4.000\n\n9 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 21\n\nFälle 26, 47, 66, 109\n\n16.000\n\n1 Jahr Freiheitsstrafe\n\nFall 22\n\nFälle 27, 59, 110\n\n12.000\n\n9 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 23\n\nFall 28\n\n750\n\n6 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 24\n\nFälle 29, 89\n\n15.000\n\n1 Jahr Freiheitsstrafe\n\nFall 25\n\nFälle 31, 112\n\n8.000\n\n9 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 26\n\nFall 32\n\n5.000\n\n9 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 27\n\nFälle 33, 71, 93\n\n15.000\n\n1 Jahr Freiheitsstrafe\n\nFall 28\n\nFall 34\n\n5.000\n\n9 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 29\n\nFälle 36, 49, 72, 95\n\n24.000\n\n1 Jahr Freiheitsstrafe\n\nFall 30\n\nFall 38\n\n3.000\n\n9 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 31\n\nFall 39\n\n5.000\n\n9 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 32\n\nFall 45\n\n3.000\n\n9 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 33\n\nFall 46\n\n2.000\n\n6 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 34\n\nFall 48\n\n5.000\n\n9 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 35\n\nFall 51\n\n7.000\n\n9 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 36\n\nFall 52\n\n2.500\n\n6 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 37\n\nFall 57\n\n5.000\n\n9 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 38\n\nFall 58\n\n3.000\n\n9 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 39\n\nFall 60\n\n8.000\n\n9 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 40\n\nFälle 61, 68, 111\n\n14.000\n\n9 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 41\n\nFall 62\n\n10.000\n\n9 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 42\n\nFall 63\n\n8.000\n\n9 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 43\n\nFall 64\n\n7.000\n\n9 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 44\n\nFall 67\n\n5.000\n\n9 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 45\n\nFall 70\n\n3.000\n\n9 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 46\n\nFall 73\n\n7.000\n\n9 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 47\n\nFall 74\n\n2.000\n\n6 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 48\n\nFall 80\n\n6.000\n\n9 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 49\n\nFall 81\n\n10.000\n\n9 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 50\n\nFall 83\n\n10.000\n\n9 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 51\n\nFall 86\n\n3.000\n\n9 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 52\n\nFall 88\n\n850\n\n6 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 53\n\nFall 91\n\n10.000\n\n9 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 54\n\nFall 92\n\n4.000\n\n9 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 55\n\nFall 96\n\n12.000\n\n9 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 56\n\nFall 97\n\n3.000\n\n9 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 57\n\nFall 108\n\n5.000\n\n9 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 58\n\nFall 113\n\n5.000\n\n9 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 59\n\nFall 114\n\n4.000\n\n9 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 60\n\nFall 116\n\n4.000\n\n9 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 61\n\nFall 117\n\n5.000\n\n9 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 62\n\nFall 118\n\n4.000\n\n9 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 63\n\nFall 235\n\n35.000\n\n1 Jahr 3 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 64\n\nFall 236\n\n2.000\n\n6 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 65\n\nFall 239\n\n1.800\n\n6 Monate Freiheitsstrafe\n\nFall 66\n\nFall 424\n\n42.000\n\n1 Jahr 6 Monate Freiheitsstrafe\n\nGesamt\n\n596.400\n\n303\n\n4. Bei der Bemessung der aus den Einzelstrafen gem. §§ 53, 54 StGB zu bildenden Gesamtstrafe hat die Kammer sämtliche strafschärfenden und strafmildernden Gesichtspunkte nochmals gegeneinander abgewogen. Zudem hat die Kammer den seriellen und gleichförmigen Charakter der Taten, bei denen die Hemmschwelle mit der Zeit gesunken sein dürfte, berücksichtigt. Auf dieser Grundlage hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von\n\n304\n\ndrei Jahren und drei Monaten\n\n305\n\nfür tat- und schuldangemessen erachtet.\n\n306\n\nVI.\n\n307\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/465226","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2018-03-20/29-kls-400-js-1236-13-2-18","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/465226","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/465226","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2018-03-20/29-kls-400-js-1236-13-2-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/465226","retrieved":"2026-07-09 08:02:55.858460+00:00"}}