{"status":"available","doknr":"OLD124131","ecli":"ECLI:DE:LGBN:2016:0629.36T232.16.00","court":"Landgericht Bonn","senate":null,"decided":"2016-06-29","aktenzeichen":"36 T 232/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde vom 23.03.2016 gegen den Ordnungsgeldbescheid vom 08.03.2016 wird zurückgewiesen.\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 EUR wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen 2013 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers.\n\n4\n\nDas Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgeldes mit Verfügung vom 17.03.2015, zugestellt am 24.03.2015, angedroht. Das Bundesamt für Justiz hat durch die angefochtene Entscheidung vom 08.03.2016 das bezeichnete Ordnungsgeld festgesetzt.\n\n5\n\nGegen die ihr am 10.03.2016 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 23.03.2016 Beschwerde eingelegt.\n\n6\n\nMit der Beschwerdeführerin bekannt gemachter Entscheidung vom 27.04.2016 hat das Bundesamt für Justiz der Beschwerde nicht abgeholfen.\n\n7\n\nII.\n\n8\n\nDie gemäß § 335a Abs. 1, Abs. 2 S. 1 und S. 4 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet.\n\n9\n\nDie Beschwerdeführerin ist der aus § 325 Abs. 1 HGB folgenden Verpflichtung zur Offenlegung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2013 nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Sie hat diesen weder binnen der gesetzlich vorgeschriebenen Jahresfrist (bis 31.12.2014, vgl. § 325 Abs. 1 S. 2 HGB) noch innerhalb der vom Bundesamt für Justiz mit Verfügung vom 17.03.2015, zugestellt am 24.03.2015, festgesetzten 6-wöchigen Nachfrist bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise eingereicht.\n\n10\n\nDie Beschwerdeführerin hat zwar am 16.04.2015, also innerhalb der vom Bundesamt für Justiz bestimmten Nachfrist, Abschlussunterlagen hinterlegt. Sie hat in diesem Rahmen allerdings die Privilegierung für eine Kleinstkapitalgesellschaft in Anspruch genommen, ohne die Voraussetzungen hierfür darzulegen. Hierauf ist sie von dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers durch email vom 22.04.2015 hingewiesen worden. Hierauf wurden die notwendigen Angaben nicht nachgereicht. Diese Nachreichung erfolgte erst im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 22.04.2016. Diese erst nach Festsetzung des Ordnungsgeldes erfolgte Mitteilung beseitigt die Pflichtverletzung, die zur Festsetzung des Ordnungsgeldes führte, nicht.\n\n11\n\nDie Pflichtverletzung ist verschuldet. Umstände, welche die Beschwerdeführerin entlasten könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen wurde, dass ihre Angaben zu ergänzen waren. Sie durfte von daher nicht davon ausgehen, dass die gesetzlichen Pflichten mit der am 16.04.2015 erfolgten Hinterlegung erfüllt waren.\n\n12\n\nDas Ordnungsgeld wurde in der gesetzlichen Mindesthöhe von 2.500,- € festgesetzt (vgl. § 335 Abs. 1 HGB).\n\n13\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 335a Abs. 2 S. 6 HGB).\n\n14\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 335a Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 70 Abs. 2 FamFG).\n\n15\n\nWert des Beschwerdegegenstandes: 2.500,00 EUR.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/124131","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2016-06-29/36-t-232-16","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 335a","ref_norm":"335a","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/124131","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/124131","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2016-06-29/36-t-232-16","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/124131","retrieved":"2026-07-09 00:17:06.211059+00:00"}}