{"status":"available","doknr":"OLD142828","ecli":"ECLI:DE:LGBN:2015:1221.1O463.15.00","court":"Landgericht Bonn","senate":null,"decided":"2015-12-21","aktenzeichen":"1 O 463/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nwird im Wege der einstweiligen Verfügung auf Grund des dem Beschluss beigefügten Antrages und der eidesstattlichen Versicherung vom 18.12.2015 gemäß §§ 935, 940 ZPO und wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene Verhandlung angeordnet:\n\nDie Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Ausfertigung der vor dem Notariat N in T durch den Notar a.D. Dr. K als amtlich bestellten Vertreter des Notarassessors Dr. C als Notariatsverwalter des Notars N am 18.09.2015 unter der Urkundennummer ###/#### V beglaubigte Veräußerungsvollmacht herauszugeben.\n\nDer Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:\n\ndie Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft\n\noder\n\ndie Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.\n\nDer Verfahrenswert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDer Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.\n\n3\n\nDurch eidesstattliche Versicherung der Schwester des Antragstellers vom 18.12.2015 sind sowohl die den Anspruch begründenden Tatsachen als auch die Voraussetzungen glaubhaft gemacht, unter denen wegen des dringenden Verfügungsgrundes eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann (§§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO).\n\n4\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.\n\n5\n\nDie Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.\n\n6\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\n7\n\nGegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, schriftlich in deutscher Sprache zu begründen.\n\n8\n\nDie Parteien müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere muss die Widerspruchsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/142828","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2015-12-21/1-o-463-15","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 940","ref_norm":"940","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 937","ref_norm":"937","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/142828","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/142828","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2015-12-21/1-o-463-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/142828","retrieved":"2026-07-09 00:31:39.832845+00:00"}}