{"status":"available","doknr":"OLD160149","ecli":"ECLI:DE:LGBN:2015:1015.52STVK478.15.00","court":"Landgericht Bonn","senate":null,"decided":"2015-10-15","aktenzeichen":"52 StVK 478/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 01.10.2015 wird als unbegründet zurückgewiesen.\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 01.10.2015 wird als unzulässig zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen.\n\nDer Wert des Verfahrens wird auf bis zu 300,00 EUR (geringste Gebührenstufe) festgesetzt.\n\n1\n\nI.\n\n2\n\nDer Antragsteller befindet sich seit dem 28.06.2010 in Haft. Zunächst befand er sich für die Dauer von ca. 14 Monaten in Untersuchungshaft. Derzeit verbüßt er eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten wegen Verstoßes gegen das BtmG. Einbezogen wurde in diese Strafe eine Vorverurteilung wegen Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Der Zweidrittel-Termin dieser Strafe ist auf den 23.05.2017 (TE) und das Strafende dieser Strafe auf den 26.11.2019 (TE) notiert. Nach Verbüßung dieser Strafe schließt sich die Vollstreckung eines Strafrests einer vierjährigen Freiheitsstrafe – ebenfalls wegen Verstoßes gegen das BtmG – an, sodass das gemeinsame Strafende auf den 24.03.2021 (TE) notiert ist.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 08.09.2015 beantragte die Verteidigerin des Antragstellers, der Antragsgegner möge ihr die Teilnahme an der bevorstehenden Vollzugsplankonferenz gestatten.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 16.09.2015 versagte der Antragsgegner ihr die Teilnahme.\n\n5\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n6\n\n1.       die Entscheidung der JVA S vom 16.09.2015, zugegangen am 17.09.2015, mit welcher der Verteidigerin die Teilnahme an der Vollzugsplankonferenz betreffend Herrn E abgelehnt wurde, aufzuheben und die JVA S zu verpflichten, die Teilnahme der Verteidigerin an der Vollzugsplankonferenz zu gestatten;\n\n7\n\n2.       die JVA S im Rahmen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Teilnahme der Verteidigerin an der Vollzugsplankonferenz zu gestatten.\n\n8\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n9\n\ndie Anträge zurückzuweisen.\n\n10\n\nWegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen verwiesen.\n\n11\n\nII.\n\n12\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, derjenige auf gerichtliche Entscheidung zulässig, aber unbegründet.\n\n13\n\n1.\n\n14\n\nDie Unzulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 StVollzG ergibt sich aus der bei Stattgabe drohenden Vorwegnahme der Hauptsache.\n\n15\n\n2.\n\n16\n\nDer Antrag in der Hauptsache ist zulässig, aber unbegründet.\n\n17\n\na)\n\n18\n\nDie Nichtzulassung der Verteidigerin zur bevorstehenden Vollzugsplankonferenz stellt hier im Ergebnis einen tauglichen Beschwerdegegenstand dar, obgleich es sich hierbei grundsätzlich um eine rein interne organisatorisch-vorbereitende Entscheidung des Antragsgegners handelt, die – anders als der hierauf beruhende Vollzugsplan selbst – allein keine unmittelbaren Rechtswirkungen gegenüber dem Antragsteller entfaltet (vgl. OLG Celle NStZ 2011, 352f. (353). Gleichwohl ist mit Blick auf die förmliche Art und Weise der Bekanntmachung der Entscheidung des Antragsgegners und deren eigene Bewertung seitens des Antragsgegners als „Bescheid“ von einer Anfechtbarkeit gemäß § 109 StVollzG auszugehen (vgl. OLG Celle a.a.O.). Die Frist des § 112 Abs. 1 S. 1 StVollzG ist eingehalten.\n\n19\n\nb)\n\n20\n\nIn der Sache ist dem Antrag indes kein Erfolg beschieden, da der Verteidigerin ein Recht auf Teilnahme an der bevorstehenden Vollzugsplankonferenz nicht zusteht.\n\n21\n\nZwar kann dem Inhaftierten selbst gemäß § 10 Abs. 4 S. 3 VollzG NRW neuerdings die Teilnahme an der Vollzugsplankonferenz ermöglicht werden. Hieraus folgt jedoch nicht zugleich eine – gleichsam „abgeleitete“ – Berechtigung des Verteidigers zur Teilnahme. Vielmehr wird der Verteidiger in diesem Zusammenhang gar nicht ausdrücklich benannt, obwohl dies, wenn seine Teilnahme allgemein vorgesehen gewesen wäre, nahegelegen hätte.\n\n22\n\nEs kann auch dahinstehen, ob der Verteidiger zu den „Personen und Stellen außerhalb des Vollzuges (zählt), die an der Behandlung, der Entlassungsvorbereitung sowie der Eingliederung der Gefangenen mitwirken“, § 10 Abs. 3 S. 2 VollzG NRW. Diese sollen an der Planung beteiligt und können auch an der Konferenz beteiligt werden. Ein allgemeiner Rechtsanspruch auf Teilnahme an der Vollzugsplankonferenz lässt sich auch aus dieser Vorschrift mithin für keinen der externen Beteiligten ableiten. Vielmehr wird der Vollzugsanstalt hiermit hinsichtlich der Frage der an der Konferenz teilnehmenden Personen ein Ermessen eingeräumt. Aus welchen Gründen der Antragsgegner hier in Bezug auf die Nichtzulassung der Verteidigerin von dem ihm eingeräumten Ermessen in zu beanstandender Weise fehlerhaften Gebrauch gemacht haben sollte, ist jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n23\n\n3.\n\n24\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen wegen der Kosten auf § 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG und wegen der Wertfestsetzung auf §§ 65 Satz 1, 60, 52 Abs. 1 – 3 GKG.\n\n25\n\nGegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des beigefügten Formblatts statthaft.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/160149","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2015-10-15/52-stvk-478-15","cited_norms":[{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/160149","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/160149","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2015-10-15/52-stvk-478-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/160149","retrieved":"2026-07-09 00:33:31.954335+00:00"}}