{"status":"available","doknr":"OLD170458","ecli":"ECLI:DE:LGBN:2014:1001.6T296.14.00","court":"Landgericht Bonn","senate":null,"decided":"2014-10-01","aktenzeichen":"6 T 296/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Untätigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 23.09.2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDie von der Beschwerdeführerin erhobene Untätigkeitsbeschwerde ist mangels Statthaftigkeit als unzulässig zu verwerfen.\n\n3\n\nJedenfalls seit Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) am 3. Dezember 2011 mit Wirkung für alle zu dieser Zeit bereits anhängigen Verfahren ist die nach früherer Rechtslage von einzelnen Gerichten und Teilen der Literatur befürwortete Untätigkeitsbeschwerde (vgl. hierzu Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 567 Rn. 21) nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr statthaft (BGH, NJW 2013, 385f.).\n\n4\n\nDer deutsche Gesetzgeber hat sich mit § 198 Abs. 1 GVG bewusst für die Kompensationslösung entschieden. Der Gedanke der Prävention wurde nur insoweit aufgegriffen, als der Entschädigungsanspruch eine Verzögerungsrüge beim Ausgangsgericht (§ 198 Abs. 3 GVG) voraussetzt (BT-Drucks. 17/3802, S. 16). Im Gesetzesentwurf ist ausgeführt: \"Da Gerichte auf entsprechende Rügen mit Abhilfe reagieren können und in begründeten Fällen auch regelmäßig abhelfen werden, hat die Regelung eine konkret-präventive Beschleunigungswirkung. Eine Beschwerdemöglichkeit für den Fall der Nichtabhilfe ist nicht vorgesehen, um die Belastungen für die Praxis begrenzt zu halten\" (BT-Drucks. 17/3802, aaO). Hieraus ergibt sich eindeutig, dass der Gesetzgeber gegen die Untätigkeit des Gerichts keine Rechtsmittelmöglichkeit zu einer höheren Instanz vorsehen wollte. Einer außerordentlichen Beschwerde ist damit der Boden entzogen (BGH a.a.O. m.w.N.).\n\n5\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.\n\n6\n\nDie Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/170458","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2014-10-01/6-t-296-14","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/170458","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/170458","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2014-10-01/6-t-296-14","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/170458","retrieved":"2026-07-09 00:45:04.185528+00:00"}}