{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:LGBN:2013:1011.1O500.11.00","court":"Landgericht Bonn","senate":"1. Zivilkammer des Landgerichts","decided":"2013-10-11","aktenzeichen":"1 O 500/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1.\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an Herrn Rechtsanwalt K, E #, ##### I, als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn L, 42.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 21.06.2008 zu zahlen.\n\n2.\n\nDer Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin 2.184,66 € sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.360,17 € zuzüglich Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins ab dem 11.01.2012 zu zahlen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n3.\n\nDem Beklagten wird die Ausübung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten.\n\n4.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.\n\n5.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nTatbestand\n\nDie Klägerin klagt im Urkundenprozess aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns, Herrn L.\n\nSie behauptet, Herr  L habe mit dem Beklagten am 10.01.2007 einen Darlehensvertrag über ein Darlehen in Höhe von 42.500 € abgeschlossen, rückzahlbar in 36 gleichmäßigen Raten von jeweils 1.304,67 €, erstmals zum 15.04.2007. Das Darlehen sei mit 7 % Jahreszins zu verzinsen gewesen, wobei die jeweiligen aufgelaufenen Zinsen zusammen mit den Tilgungsraten hätten überwiesen werden sollen.\n\nAuf das Darlehen habe der Beklagte insgesamt 2.050,00 € in Teilbeträgen geleistet, und zwar am 17.02.2008 300,00 €, am 16.04.2008 350,00 €, am 07.05.2008 150,00 €, am 30.06.2008 300,00 €, am 17.07.2009 500,00 €, am 16.08.2009 300,00 € und am 09.09.2009 150,00 €.\n\nMit Schreiben vom 13.06.2008 kündigte Herr L das Darlehen und stellte das gesamte Darlehen zuzüglich angefallener Zinsen zum 20.06.2008 fällig. Eine weitere fristlose Kündigung des Darlehensvertrags ist auch namens der Klägerin mit Schriftsatz vom 04.03.2012 erklärt worden (Blatt ## der Akte).\n\nDie Klägerin behauptet weiter, ihr Ehemann, Herr L, habe ihr die Darlehensforderung in Höhe von 42.500 € schriftlich am 22.09.2009 abgetreten, und zwar zum Zweck der Unterhaltszahlungen. Sie habe die Abtretung angenommen.\n\nNeben der Rückzahlung des Darlehensbetrags in Höhe von 42.500,00 € werden Vertragszinsen für das Jahr 2007 in Höhe von 2.885,34 € sowie für das Jahr 2008 bis zur fristlosen Kündigung weitere 1.349,32 €, insgesamt somit 4.234,66 € an Zinsen, sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1360,17 € gemäß Kostennote vom 15.08.2011 (Blatt ### der Akte) geltend gemacht.\n\nDie Klägerin hat zunächst beantragt,\n\nden Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 46.734,66 € sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins aus 42.500,00 € ab dem 21.06.2008\n\nabzüglich auf Zinsen zu verrechnender 800,00 €,\n\nabzüglich am 30.06.2008 auf Zinsen geleisteter 300,00 €,\n\nabzüglich am 17.07.2009 auf Zinsen geleisteter 500,00 €,\n\nabzüglich am 16.08.2009 auf Zinsen geleisteter 300,00 €,\n\nabzüglich am 09. 09.2009 auf Zinsen geleisteter 150,00 €\n\nsowie\n\nweiterer 1360,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Klagezustellung (10.01.2012) zu zahlen.\n\nInzwischen war durch Beschluss des Amtsgerichts I vom 22.10.2009 (Aktenzeichen ## c IN ###/##) über das Vermögen des Herrn L das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt K, E #, ##### I, zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Nachdem dieser wegen der hier streitigen Darlehensforderung gegen die hiesige Klägerin vor dem Landgericht L2 eine Anfechtungsklage erhoben hatte, hat diese mit Schreiben vom 13.02.2013 die angebliche Darlehensforderung in Höhe von 52.500,00 € an den Insolvenzverwalter rückabgetreten. Auf das Schreiben vom 13.02.2013 wird verwiesen (Bl. ### der Gerichtsakte) wird verwiesen.\n\nDer Beklagte hat einem Parteiwechsel, insbesondere einer Übernahme des Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter als Hauptpartei, mit Schriftsatz vom 10.04.2013 ausdrücklich widersprochen.\n\nDaraufhin hat der Insolvenzverwalter mit Schriftsatz vom 21.05.2013 als Nebenintervenient den Streitbeitritt auf Seiten der Klägerin erklärt.\n\nDie Klägerin und der Nebenintervenient beantragen nunmehr,\n\n1.\n\nden Beklagten zu verurteilen, an Herrn Rechtsanwalt K als Insolvenzverwalter über das Vermögen des L 42.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 21.06.2008 zu zahlen,\n\n2.\n\nden Beklagten darüber hinaus zu verurteilen, an die Klägerin vertragliche Darlehenszinsen in Höhe von weiteren 4.234,66 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.360,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins ab Klagezustellung (10.01.2012) zu zahlen.\n\nDer Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nEr bestreitet, die von der Klägerin vorgelegten Urkunden vom 10.01.2007 in dieser Form unterzeichnet zu haben. Allerdings befinde sich auf  den klägerseits vorgelegten Schriftstücken vom 10.01.2007 durchaus seine Unterschrift. Dies sei damit zu erklären, dass Herr L früher für ihn, den Beklagten, als Versicherungsmakler tätig gewesen sei (insoweit unstreitig). Herr L habe sich angeboten, die Versicherungsverträge des Beklagten zu überprüfen und empfohlen, Verträge zu kündigen und neue abzuschließen. Zu diesem Zweck habe er, der Beklagte, Herrn L Blankounterschriften gegeben. Diese habe er offensichtlich verfälscht.\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.\n\nDie Klägerin legt das Original eines privaten Darlehensvertrags vom 10.01.2007, eines weiteren Schriftstück, welches eine Widerrufsbelehrung und eine Quittung enthält sowie das Original der Abtretungserklärung zu Beweiszwecken vor. Auf die Urkunden Blatt ##, ## und ## der Gerichtsakte wird verwiesen.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Klage ist zulässig und im Urkundenprozess auch begründet.\n\nDie Klägerin hat die vom Beklagten bestrittenen Tatsachen, nämlich den Darlehensvertrag sowie eine separate Quittung und die Abtretungserklärung im Original vorgelegt und damit bewiesen.\n\nSoweit der Beklagte die Darlehensgewährung bestreitet und behauptet, Herr L habe ihm überlassene Blankounterschriften missbraucht und einen Text darüber gesetzt, den er, der Beklagte, in keinem Fall gebilligt habe, ist sein Vorbringen im Urkundenprozess unerheblich. Die Parteien sind bereits mit Beschluss des Gerichts vom 11.01.2013 darauf hingewiesen worden, dass bei Echtheit der Unterschrift als solcher, welche hier unstreitig ist, nach § 440 Abs. 2 ZPO eine gesetzliche Vermutung für die Echtheit der gesamten Urkunde gilt. Einen grundsätzlich denkbaren Beweis des Gegenteils nach § 292 ZPO, welcher im Urkundenprozess auch nur durch Urkundenbeweis oder durch Parteivernehmung nach § 445 ZPO möglich ist, vermochte der Beklagte nicht zu erbringen. Der angebotene Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ist im Urkundenprozess auch zur Frage der Echtheit / Unechtheit nicht zulässig, § 595 Abs. 2 ZPO.\n\nNach alledem war der Klage im Wesentlichen stattzugeben.\n\nDemnach sind vom Beklagten 42.500,00 € nebst gesetzlicher Verzugszinsen ab Kündigung des Darlehens (ab dem 21.06.2008), wie von der Klägerin und vom Nebenintervenienten übereinstimmend beantragt, an den Insolvenzverwalter zu zahlen.\n\nDie Vertragszinsen in Höhe von 4.234,66 €, welche nicht an den Insolvenzverwalter rückabgetreten sind, stehen weiterhin der Klägerin zu. Dabei legt das Gericht die Abtretungserklärung (Abtretung der Forderung von Herrn L an die Klägerin) vom 22.09.2008 dahin aus, dass damit nicht nur die ausdrücklich erwähnte Darlehensforderung in Höhe von 42.500 €, sondern auch die bereits angefallenen Zinsen abgetreten worden sind. Dies lässt sich mit hinreichender Klarheit aus dem Vertragstext, wonach Herr L „hiermit meine mir gegenüber Herrn Q zustehenden Ansprüche auf ein Privatdarlehen“ abtritt, entnehmen.\n\nVon den 4.234,66 € waren jedoch die nach eigenem Klägervorbringen gezahlten 2.050,00 € in Abzug zu bringen, so dass noch eine restliche Zinsforderung in Höhe von 2.184,66 € verbleibt. Da der zuletzt gestellte neu formulierte Antrag der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 08.03.2013 diese zuvor im Schriftsatz vom 26.06.2012 vorgenommene Einschränkung (Zahlung von 2.050,00 € auf die Zinsen) nicht mehr enthält, war die Klage insoweit abzuweisen.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 704 Nr. 11, 711 ZPO.\n\nNach § 599 Abs. 1 ZPO war dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2013-10-11/1-o-500-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 292","ref_norm":"292","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 440","ref_norm":"440","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 445","ref_norm":"445","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 595","ref_norm":"595","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 599","ref_norm":"599","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 704","ref_norm":"704","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2013-10-11/1-o-500-11","retrieved":"2026-10-28 16:02:04.476195+00:00"},"card":{"id":"lg-bonn/2013-10-11/1-o-500-11","court":"LG Bonn","court_id":"lg-bonn","court_as_stated":"Landgericht Bonn","panel":"1. Zivilkammer des Landgerichts","date":"2013-10-11","dockets":["1 O 500/11"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:LGBN:2013:1011.1O500.11.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:LGBN:2013:1011.1O500.11.00"},"cite_as":"LG Bonn, Urteil vom 11.10.2013 – 1 O 500/11","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2013-10-11/1-o-500-11","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1.\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an Herrn Rechtsanwalt K, E #, ##### I, als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn L, 42.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 21.06.2008 zu zahlen.\n\n2.\n\nDer Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin 2.184,66 € sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.360,17 € zuzüglich Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins ab dem 11.01.2012 zu zahlen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n3.\n\nDem Beklagten wird die Ausübung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten.\n\n4.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.\n\n5.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/292","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"292","label":"§ 292 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/440","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"440","label":"§ 440 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/445","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"445","label":"§ 445 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/595","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"595","label":"§ 595 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/599","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"599","label":"§ 599 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/704","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"704","label":"§ 704 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/711","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"711","label":"§ 711 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/91","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91","label":"§ 91 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-28T16:02:04.476195+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}