{"status":"available","doknr":"OLD199504","ecli":"ECLI:DE:LGBN:2013:0409.9O185.12.00","court":"Landgericht Bonn","senate":null,"decided":"2013-04-09","aktenzeichen":"9 O 185/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nwird die von dem Antragsgegner an die Antragsteller zu zahlende Vergütung auf 2.618,24 EUR - zweitausendsechshundertachtzehn Euro und vierundzwanzig Cent- nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 22.01.2013 festgesetzt.\n\nFestgesetzt gegen den Antragsgegner werden weitere 7,00 EUR Auslagen des Festsetzungsverfahrens nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 24.01.2013.\n\nDie Festsetzung beruht auf dem Antrag vom 18.01.2013.\n\nSie entspricht § 11 RVG, wonach die der Rechtsanwältin/dem Rechtsanwalt zustehende Vergütung, eine nach § 42 RVG festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen, soweit diese Kosten zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, auf Antrag des Rechtsanwalts/der Rechtsanwältin oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt werden.\n\nDie einzelnen Ansätze des Festsetzungsantrages sind sachlich und rechnerisch richtig.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nEs wurden in dem Schreiben vom 02.04.2013 keine Einwendungen erhoben, die nicht im Gebührenrecht begründet sind. Gemäß § 11 Abs. 5 RVG war daher die Festsetzung vorzunehmen.\n\n3\n\nErgänzend wird darauf hingewiesen, dass der Mandant grundsätzlich verpflichtet ist, die seinem Rechtsanwalt zustehende Vergütung zu begleichen und zwar unabhängig davon, ob dem Mandanten eventuell selbst ein Erstattungsanspruch gegenüber der Gegenseite zusteht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/199504","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2013-04-09/9-o-185-12","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/199504","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/199504","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2013-04-09/9-o-185-12","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/199504","retrieved":"2026-07-09 01:15:34.227502+00:00"}}