{"status":"available","doknr":"OLD212632","ecli":"ECLI:DE:LGBN:2012:0214.11O60.11.00","court":"Landgericht Bonn","senate":null,"decided":"2012-02-14","aktenzeichen":"11 O 60/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger auferlegt.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger ist ein bei dem Amtsgericht D – Nz #### - eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere das Achten auf die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs, gehört. Er beanstandet eine Werbung der Beklagten für das Produkt T „T2“ unter Angabe von Testurteilen in dem Prospekt „F jetzt Neu über Satellit“ (Farbkopie als Anlage K # zur Klageschrift). Diese Testurteile entstammen als dort zitierte Quelle der „D1 Online“ vom Mai 2011 und der Zeitschrift „D2“, Heft #/2011. \n\n3\n\nDer Kläger behauptet, der durchschnittliche Leser könne diese Fundstellenangaben infolge ihrer Druckgröße nicht leicht und eindeutig entziffern. Er vertritt die Rechtsansicht, dass die beanstandete Werbung deshalb gegen §§ 3, 5a Abs.2 UWG beziehungsweise §§ 3, 6 Abs.2 Ziffer 2. UWG verstoße, und die Beklagte zur Unterlassung sowie Erstattung der Kosten für die erfolglose Abmahnung vom ##.08.2011 (Anlage K # zur Klageschrift) verpflichtet sei.\n\n4\n\nDer Kläger beantragt, \n\n5\n\n1. \n\n6\n\ndie Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall\n\n7\n\nder Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu\n\n8\n\n250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft\n\n9\n\nbis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, \n\n10\n\nzu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Telefone, insbesondere das T „T2“ und/oder für ihre Hotline mit der Wiedergabe von Testurteilen zu werben, ohne die Fundstelle der Veröffentlichung des Tests in leicht und eindeutig lesbarer Druckgröße wiederzugeben;\n\n11\n\nsofern dies geschieht wie in Anlage K # wiedergegeben;\n\n12\n\n2.\n\n13\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 166,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n15\n\ndie Klage kostenpflichtig zurückzuweisen.\n\n16\n\nSie vertritt die Rechtsansicht, dass die Formulierung des Klageantrages zu 1. „ohne die Fundstelle der Veröffentlichung des Tests in leicht und eindeutig lesbarer Druckgröße wiederzugeben“ nicht hinreichend bestimmt sei und tritt dem Klägervorbringen in der Sache mit tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen entgegen.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. \n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n19\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. \n\n20\n\nZwar bestehen gegen die hinreichende Bestimmtheit der Formulierung des Klageantrages zu 1. im Sinne von § 253 Abs.2 Ziffer 2. ZPO keine Bedenken (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 07.04.2011 – 2 U 170/10 – Seite 6 unter II.A.; OLG Celle, Urteil vom 24.02.2011 - 13 U 172/10 – im Urteilstenor = GRUR-RR 2011, 278; KG, Beschluss vom 11.02.2011 – 5 W 17/11 – im Urteilstenor sowie Seite 3 unter B.I. und Seite 5 unter B.II. = WM 2011, 812ff.; jeweils in Kopie als Anlage K # zur Klageschrift). \n\n21\n\nIn der Sache hat der Kläger jedoch gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Werbung aus den §§ 3, 5a Abs.2, 6 Abs.2 Ziffer 2., 8 Abs.1 und Abs.3 Ziffer 2. UWG. \n\n22\n\nEs fehlt an einer Vorenthaltung wesentlicher und für die Entscheidungsfähigkeit der angesprochenen Verbraucher beziehungsweise zur Beurteilung der beworbenen Eigenschaften des Produktes T „T2“ relevanter Informationen. Denn die Fundstellen der in dem Prospekt „F jetzt Neu über Satellit“ zitierten Testurteile lassen sich dieser Werbung anhand der dort angegebenen Quellen „D1 (…) Mai 2011“ und „D2 (…) Heft #/2011“ eindeutig und leicht zugänglich entnehmen (vgl. dazu BGH GRUR 2010, 248, 251 Rd.29ff.; Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl. 2012, § 5 Rd.4.265). Diese Quellenangaben in der beanstandeten Werbung sind – wie die Kammer durch Inaugenscheinnahme des Originalprospektes in der mündlichen Verhandlung feststellen konnte – trotz ihrer geringen Schriftgröße ohne besondere Anstrengungen lesbar, weil sie schon unmittelbar durch einen kurzen Blick auf die dort zitierten Testurteile diesen selbst entnommen werden können. Gerade hierin unterscheidet sich der vorliegende Fall von einer Werbung mit Testergebnissen, deren Fundstellen entweder überhaupt nicht angegebenen werden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 11.11.2011 – 6 U 188/11 = BeckRS 2012, 00031) oder nur durch ein „Herunterscrollen“ der aufgerufenen Internetseite (vgl. BGH, aaO.) beziehungsweise über einen Fußnotenzusatz aufgefunden werden können (Köhler/Bornkamm, aaO.).\n\n23\n\nAllein die geringe Schriftgröße der Quellenangaben rechtfertigt vor diesem Hintergrund keine abweichende Beurteilung (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 15.07.2011, 6 U 59/11 – Seite 8f. = GRUR-RR 2012, 32ff.). Zwar erschöpft sich in Anbetracht des verbraucherorientierten Schutzzweckes der §§ 3ff. UWG der Begriff der Lesbarkeit bei Leistungsbeschreibungen und Produkterläuterungen nicht darin, einzelne Wörter zu entziffern, sondern den Sinnzusammenhang des gesamten erläuternden Textes in seiner Bedeutung zu erfassen (vgl. dazu LG Bonn, Urteil vom 15.03.2011 – 11 O 116/11 – m.w.N.; LG Bonn, Urteil vom 11.04.2006 – 11 O 9/06 = MMR 2006, 634ff.). Gerade die hier zur Diskussion stehenden wenigen und schlagwortartigen Quellenangaben können aber den in der beanstandeten Werbung zitierten Testurteilen selbst mit einem kurzen Blick entnommen werden. Die von dem Kläger zitierte Rechtsprechung, wonach eine Lesbarkeit von Fundstellenangaben im Regelfall mindestens eine 6-Punkt-Schrift erfordert (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 27.07.2011 – 3 U 81/11 -; OLG Stuttgart, aaO.; OLG Celle, aaO.; KG, aaO.; jeweils in Kopie als Anlage K # zur Klageschrift), stellt dementsprechend in der Begründung teilweise ausdrücklich auf die konkreten Umstände des Einzelfalles, wie die Konturenschwäche des Druckbildes, den Konzentrationsaufwand des Lesers, die Gesamtgestaltung der Werbefläche sowie eine abschreckende Wirkung des Schriftbildes ab (vgl. KG, aaO., Seite 5 unter I.4.; OLG Stuttgart, aaO., Seite 10). \n\n24\n\nIn Ermangelung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens der Beklagten steht dem Klägerin auch kein weitergehender Anspruch auf Ersatz der ihm für die Abmahnung entstandenen Aufwendungen über § 12 Abs.1 Satz 2 UWG zu.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. \n\n26\n\nStreitwert: 25.000,00 €.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/212632","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2012-02-14/11-o-60-11","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5a","ref_norm":"5a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/212632","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/212632","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2012-02-14/11-o-60-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/212632","retrieved":"2026-07-09 01:30:36.342456+00:00"}}