{"status":"available","doknr":"OLD214163","ecli":"ECLI:DE:LGBN:2012:0124.36T668.11.00","court":"Landgericht Bonn","senate":null,"decided":"2012-01-24","aktenzeichen":"36 T 668/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde vom 09.08.2010 wird zurückgewiesen.\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes von 5.000,00 EUR wegen Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen zum Abschlussstichtag 03.09.2007 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat dem Beschwerdeführer die Verhängung des Ordnungsgeldes mit Verfügung vom 20.01.2010, zugestellt am 22.01.2010, angedroht.\n\n4\n\nDagegen hat der Beschwerdeführer unter dem 04.02.2010 (Eingang) Einspruch eingelegt.\n\n5\n\nDas Bundesamt für Justiz hat durch die angefochtene Entscheidung vom 26.07.2010 das bezeichnete Ordnungsgeld unter Verwerfung des Einspruchs festgesetzt.\n\n6\n\nGegen die ihm am 28.07.2010 zugestellte Entscheidung hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.08.2010, eingegangen beim Bundesamt am 10.08.2010, Beschwerde eingelegt.\n\n7\n\nMit dem Beschwerdeführer bekannt gemachter Entscheidung vom 11.07.2011 hat das Bundesamt für Justiz der Beschwerde nicht abgeholfen.\n\n8\n\nII.\n\n9\n\nDie gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 4 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet.\n\n10\n\nDie Entscheidung des Bundesamtes ist nicht zu beanstanden.\n\n11\n\nDer Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde keine Umstände vorgebracht, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen würden.\n\n12\n\nZur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden und keiner Ergänzung bedürftigen Ausführungen des Bundesamtes für Justiz in der angefochtenen Ordnungsgeldfestsetzung sowie in der Nichtabhilfeentscheidung vom 11.07.2011 und auf die fortgeltenden Gründe des Beschlusses des Landgerichts Bonn vom 11.06.2010 (33 T 624/10) verwiesen.\n\n13\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 335 Abs. 5 S. 7 HGB).\n\n14\n\nEine weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig (§ 335 Abs. 5 S. 6 HGB).\n\n15\n\nWert des Beschwerdegegenstandes: 5.000,00 EUR.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/214163","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2012-01-24/36-t-668-11","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/214163","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/214163","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2012-01-24/36-t-668-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/214163","retrieved":"2026-07-09 01:32:19.310386+00:00"}}