{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:LGBN:2009:1030.2O252.09.00","court":"Landgericht Bonn","senate":"2. Zivilkammer des Landgerichts","decided":"2009-10-30","aktenzeichen":"2 O 252/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.\n\nTatbestand\n\n \n\nDie Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages. \n\n \n\nDer Beklagte kaufte mit Vertrag vom ##.##.2006 einen gebrauchten C ### d, Fahrzeugidentifizierungsnummer: $$$$$#####$###### vom Erstbesitzer, der Autohaus B GmbH in X (fortan: Autohaus). Die Erstzulassung war am ##.##.2005 erfolgt. Der Fahrzeugkauf des Beklagten wurde durch die C-Bank finanziert, die auch den Fahrzeugbrief in Besitz nahm. Das Fahrzeug erhielt das amtliche Kennzeichen \"$$-$ ####\". \n\n \n\nIm März, Juli und Oktober 20## führte das Autohaus Inspektionen am streitgegenständlichen Fahrzeug aus. \n\n \n\nAm ##.##.2007 wurde von Vischen Behörden eine Meldung in das Schengener Informationssystem (im Folgenden: SIS) eingestellt, wonach ein Fahrzeug mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer \"$$$$$#####$######\" und dem Kennzeichen \"$$$$ ###\" in V als gestohlen gemeldet sei. Das SIS ist ein nichtöffentliches europäisches Computernetzwerk, mit dem Informationen über gesuchte Personen und gestohlene Gegenstände und Fahrzeuge im Schengen-Raum gesammelt werden. Jeder Schengen-Staat kann gesuchte Personen oder Sachen in das SIS eingeben. Die Verfügungsgewalt über die von ihm eingespeisten Daten steht allein dem eingebenden Staat zu; Behörden eines anderen EU-Mitgliedstaats können hieran keine Veränderungen vornehmen. \n\n \n\nAufgrund dieser Meldung richtete das Bundeskriminalamt als innerstaatlich zuständige Behörde eine Anfrage an die örtliche Polizeibehörde in T. Der mit der Bearbeitung der Anfrage betraute örtliche Polizeibeamte teilte dem Bundeskriminalamt nach entsprechenden Ermittlungen mit, dass es sich bei dem PKW des Beklagten nicht um das in V als gestohlen gemeldete Fahrzeug handeln könne. Das Fahrzeug sei auf den Halter zugelassen und werde von diesem gefahren. Von Seiten deutscher Behörden wurden in Bezug auf das Fahrzeug des Beklagten daraufhin keine weiteren Maßnahmen ergriffen. Der Beklagte wusste weder von den durchgeführten Ermittlungen noch von ihrem Ergebnis. \n\n \n\nWährend der Besitzzeit des Beklagten wurde das streitgegenständliche Fahrzeug in einen Unfall verwickelt und beschädigt. Am ##.##.2008 verkaufte der Beklagte das streitgegenständliche Fahrzeug an den Kläger zum Kaufpreis von 21.500,- €. Im Kaufvertrag wurde vermerkt, dass das Fahrzeug ein Unfallwagen sei, der als Bastlerobjekt verkauft werde. Die Außenstände des Beklagten bei der C-Bank wurden beglichen; dem Kläger wurde das Fahrzeug mitsamt Fahrzeugpapieren übergeben. \n\n \n\nDer Kläger, ein Uischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland, reparierte das Fahrzeug und verkaufte es zum Kaufpreis von 27.000,- € über einen Herrn E an eine Frau W. Frau W ist Uische Staatsbürgerin und hat ihren Wohnsitz in Q. \n\n \n\nAls Frau W das Fahrzeug in Q anmelden wollte, wurde das Fahrzeug wegen der Übereinstimmung der Fahrzeugidentnummer mit der Eintragung im SIS beschlagnahmt und die Fahrzeugpapiere einbehalten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Übersetzung der \"Bestätigung\" vom ##.##.2008, (Anlage K 7 zur Klageschrift, Bl. 14 d.A.) verwiesen. Frau W erklärte daraufhin dem Kläger gegenüber den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Kläger war mit einer Rückabwicklung des Kaufvertrags einverstanden und erstattete ihr den gezahlten Kaufpreis. \n\n \n\nMit anwaltlichem Schreiben vom ##.##.2008 forderte der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung bis zum ##.##.2008 zur Rückzahlung des Kaufpreises sowie Erstattung der ihm durch die Reparatur entstandenen Aufwendungen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, auf. Der Beklagte lehnte durch anwaltliches Schreiben vom ##.##.2009 eine Rückabwicklung des Kaufvertrages ab. Durch anwaltliches Schreiben vom ##.##.2009 forderte der Kläger den Beklagten zur Zahlung ihm entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.196,43 € bis zum ##.##.2009 auf. Der Beklagte leistete keine Zahlungen.\n\n \n\nUrsprünglich hat der Kläger behauptet, dass zwar die Fahrzeugpapiere einbehalten worden seien, er aber das Fahrzeug wieder in die Bundesrepublik überführt habe; der Wagen befinde sich an seinem Wohnsitz in L. In der mündlichen Verhandlung hat sich herausgestellt, dass diese Darstellung auf einem Missverständnis zwischen dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten beruht. Nunmehr ist zwischen den Parteien unstreitig, dass sich Fahrzeug, Schlüssel und Papiere im Gewahrsam der Uischen Polizeibehörden in Q befinden. \n\n \n\nDer Kläger steht mit den Uischen Polizeibehörden in Kontakt, die sich um eine \"Freigabe\" durch die Vischen Behörden bemühen, damit ihm das Fahrzeug herausgegeben werden kann. \n\n \n\nDer Kläger ist der Ansicht, die in U erfolgte Beschlagnahme stelle einen Rechtsmangel dar. Im Übrigen sei nicht auszuschließen, dass der Beklagte in die Vorgänge, die zur Beschlagnahme geführt hätten, etwa die illegale Herstellung von Fahrzeugdubletten, mehr oder weniger wissentlich verwickelt sei. \n\n \n\nEr beantragt, \n\n \n\nden Beklagten zu verurteilen, \n\n \n\nan ihn 21.500,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus seit dem 21.12.2008 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des C ### d, Fahrgestellnummer $$$$$#####$###### zu zahlen;\n\n \n\nan ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.196,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.06.2009 zu zahlen. \n\n \n\nDer Beklagte beantragt, \n\n \n\ndie Klage abzuweisen. \n\n \n\nEr behauptet, das streitgegenständliche Fahrzeug sei nicht gestohlen. \n\n \n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. \n\n \n\nEntscheidungsgründe:\n\n \n\nDie zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n \n\nDem Kläger steht der mit dem Antrag zu 1) geltend gemachte Anspruch nicht zu. Er folgt weder aus §§ 346 Abs. 1, 323 Abs. 1 BGB noch aus §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2, 435 BGB. \n\n \n\nEin Anspruch aus §§ 346 Abs. 1, 323 Abs. 1 BGB scheidet aus, da nicht ersichtlich ist, dass der Beklagte dem Kläger das Eigentum am streitgegenständlichen Fahrzeug nicht verschafft hat. Der Kläger hat nicht behauptet, das streitgegenständliche Fahrzeug sei gestohlen.\n\n \n\nDer Anspruch folgt aber auch nicht aus §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2, 435 BGB. \n\n \n\nDabei ist bereits zweifelhaft, ob der Kläger durch das Schreiben vom ##.##.2008 eine hinreichende Nachfrist im Sinne von § 323 Abs. 1 BGB gesetzt hat. Denn in diesem Schreiben hat der Kläger dem Beklagten eine Frist zur Rückzahlung des Kaufpreises, aber nicht zur Behebung des Mangels gesetzt. \n\n \n\nDie Nachfristsetzung war auch nicht nach §§ 326 Abs. 5, 323 Abs. 1 BGB entbehrlich. Allein durch eine Beschlagnahme des Kaufgegenstands aufgrund Diebstahlsverdachts wird die Erfüllung des Nacherfüllungsanspruchs nicht unmöglich im Sinne von §§ 326 Abs. 5, 323 Abs. 1 BGB (Wertenbruch, ZGS 2004, 367 (369)). Unmöglichkeit tritt vielmehr nur dann ein, wenn sich der Diebstahlsverdacht bestätigt und der wahre Eigentümer nicht zum Verkauf bereit ist (Staudinger-Löwisch/Caspers, Neubearbeitung 2009, § 275 Rn. 69; zum alten Schuldrecht: BGH NJW 1988, 699 (700)). Zuvor muss aber der Käufer dem Verkäufer die Möglichkeit geben, durch wahrheitsgemäße Angaben bei der Polizei zur Sachverhaltsaufklärung beizutragen und gegebenenfalls – bei Vorliegen eines Diebstahls – den wahren Eigentümer gegen Entgelt zur Freigabe der gestohlenen Sache an den Käufer zu bewegen. \n\n \n\nLetztlich kann aber dahinstehen, ob dem Beklagten eine ausreichende Nachfrist gesetzt worden ist. Die erfolgte Beschlagnahme durch die Uischen Behörden stellt keinen Rechtsmangel im Sinne von § 435 BGB dar. \n\n \n\nEine Beschlagnahme durch innerstaatliche Behörden stellt einen Rechtsmangel dar, wenn sie gemäß § 111 b StPO vorgenommen wird und der Sachverhalt, aufgrund dessen die Beschlagnahme erfolgt, bereits bei Gefahrübergang bestand (BGH NJW 2004, 1802 f.). Eine Beschlagnahme allein nach § 94 Abs. 2 StPO begründet hingegen keinen Rechtsmangel (LG Bonn, NJW 1977, 1822 f.; OLG Köln, OLG-Report 2002, 169; OLG Hamm, OLG-Report 2000, 67 (68); offen gelassen in BGH, NJW 2004, 1802 (1803)). Denn nur die der Ausführung von Verfallerklärungen oder Einziehungen oder deren Sicherung dienende Beschlagnahme nach § 111 b StPO birgt die Gefahr des dauerhaften Rechtsverlusts für den Käufer, wohingegen die Beschlagnahme zu Beweissicherungszwecken nach § 94 Abs. 2 StPO nur für eine vorübergehende (wenn auch unter Umständen recht lange) Dauer erfolgt. Die Eigentümerposition des Käufers wird durch eine Beschlagnahme nach § 94 Abs. 2 StPO nicht beeinträchtigt. Vielmehr ist die Entziehung ein allgemeines Risiko, das der Käufer ab Gefahrtragung zu tragen hat (LG Bonn, NJW 1977, 1822 (1823); Soergel/Huber, 12. Aufl.; § 434 Rn. 69 – zum alten Schuldrecht). Hieran hat sich durch die Schuldrechtreform nichts geändert. \n\n \n\nEntsprechendes muss für eine Beschlagnahme durch Behörden eines EU-Mitgliedsstaats gelten. Ob die Beschlagnahme durch in- oder ausländische Behörden erfolgt, ist für die Frage, ob ein Rechtsmangel vorliegt, grundsätzlich ohne Belang. Dies ergibt sich schon daraus, dass das deutsche Privatrecht auch sonst die Möglichkeit kennt, dass Tatbestandsmerkmale einer inländischen Sachnorm durch Rechtsvorgänge erfüllt werden, die sich nach ausländischem Recht vollzogen haben, aber funktionsäquivalent sind (sogenannte Substitution, vgl. hierzu: BGHZ 109, 1 (6); Palandt/Thorn, 68. Aufl. 2009, Einl. v. Art. 3 EGBGB Rn. 31). \n\n \n\nDie durch die Uischen Behörden durchgeführte Beschlagnahme ist aber nicht mit einer Beschlagnahme mit § 111 b StPO vergleichbar, sondern mit einer Beschlagnahme allein zu Beweissicherungszwecken. Die erfolgte Beschlagnahme dient ersichtlich nicht der Ausführung einer Verfallerklärung oder Ähnlichem. Sie hat für den Kläger auch nicht zu einem endgültigen Rechtsverlust geführt. Vielmehr steht das Fahrzeug seit ca. einem Jahr bei der Qer Polizei, ohne dass eine Verbringung nach V auch nur angekündigt worden wäre. Auch bemühen sich die Uischen Behörden darum, eine Freigabeerklärung durch die entsprechenden Vischen Stellen zu erreichen. \n\n \n\nMangels Hauptforderung besteht auch keine Verzinsungspflicht, § 288 Abs. 1 BGB. \n\n \n\nAus der Unbegründetheit des Antrags zu 1) ergibt sich auch die Unbegründetheit des Antrags zu 2). \n\n \n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. \n\n \n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO. \n\n \n\nStreitwert: 21.500,- €","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2009-10-30/2-o-252-09","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111b","ref_norm":"111b","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 437","ref_norm":"437","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2009-10-30/2-o-252-09","retrieved":"2026-10-28 15:56:30.290611+00:00"},"card":{"id":"lg-bonn/2009-10-30/2-o-252-09","court":"LG Bonn","court_id":"lg-bonn","court_as_stated":"Landgericht Bonn","panel":"2. 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