{"status":"available","doknr":"OLD250802","ecli":"ECLI:DE:LGBN:2008:1015.37T103.08.00","court":"Landgericht Bonn","senate":null,"decided":"2008-10-15","aktenzeichen":"37 T 103/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die sofortige Beschwerde wird die unter dem 05.09.2008 getroffene Ordnungsgeldentscheidung der Beschwerdegegnerin einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten und die Verwerfung des Einspruchs in der gleichen Entscheidung aufgehoben.\n\n1\n\nGründe:\n\n 2\n\nI.\n\n 3\n\nDie Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 EURO wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgeldes mit Verfügung vom 21.03.2008, zugestellt am 29.03.2009, angedroht.\n\n 4\n\nDagegen hat die Beschwerdeführerin keinen Einspruch eingelegt. Durch die angefochtene Entscheidung hat das Bundesamt für Justiz den Einspruch verworfen.\n\n 5\n\nDas Bundesamt für Justiz hat durch die angefochtene Entscheidung das bezeichnete Ordnungsgeld festgesetzt.\n\n 6\n\nGegen die ihr am 10.09.2008 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 15.09.2008 sofortige Beschwerde eingelegt. \n\n 7\n\nII.\n\n 8\n\nDie gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 2 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.\n\n 9\n\nDie Ordnungsgeldentscheidung vom 21.03.2008 war aufzuheben, da die Beschwerdeführerin ausweislich der Mitteilung des Amtsgerichts N vom ##.##.2008, Az. HRB ####, durch Liquidation beendet, gelöscht und diese Löschung am ##.##.2008, also noch vor Erlass der Ordnungsgeldentscheidung und deren Zustellung im Handelsregister eingetragen worden ist.\n\n 10\n\nInfolge dessen ist die Beschwerdeführerin nicht mehr existent und das festgesetzte Ordnungsgeld nebst zugleich festgesetzter Kosten gegenstandslos.\n\n 11\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 335 Abs. 5 S. 5 HGB).\n\n 12\n\nWert des Beschwerdegegenstandes: 2.500,00 EURO","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250802","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2008-10-15/37-t-103-08","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250802","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250802","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2008-10-15/37-t-103-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250802","retrieved":"2026-07-09 02:13:29.662597+00:00"}}