{"status":"available","doknr":"OLD264685","ecli":"ECLI:DE:LGBN:2007:0425.5S197.06.00","court":"Landgericht Bonn","senate":null,"decided":"2007-04-25","aktenzeichen":"5 S 197/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Rheinbach teilweise abgeändert und der Beklagte verurteilt, 997,75 € an die Klägerin zu zahlen.\n\nDie Anschlussberufung des Beklagten wird zurückgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 12% und der Beklagte 88%.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin, ein Autovermietungsunternehmen, begehrt aus übergegangenem Recht nach vorgerichtlicher\nZahlung des Beklagten in Höhe von 600,- € weiteren Schadensersatz (Mietwagenkosten) in Höhe von\n1.140,- € im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall vom 20.02.2006 im Bezirk S . Wegen des Sachverhalts im\nÜbrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des\namtsgerichtlichen Urteils verwiesen.\n\n4\n\nErgänzend ist anzumerken, dass im Mietvertrag der Klägerin mit der Geschädigten, Frau I , vom\n20.02.2006 als vereinbartes Mietende der 06.03.2006 genannt wird. Tatsächlich wurde der Mietwagen bereits am\n04.03.2006 zurückgegeben. \n\n5\n\nDas Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 449,77 € stattgegeben. Zur Begründung hat es\nausgeführt, nur in Höhe von 1.049,80 € stellten die berechneten Mietwagenkosten erforderlichen\nHerstellungsaufwand gemäß § 249 Satz 2 BGB dar. Beurteilungsmaßstab sei der\nSchwacke-Automietpreis-Spiegel. Der Preis der Klägerin liege mit mehr als 95% über dem gewichteten\nMittelpreis des Normaltarifs. Diese Preisüberschreitung sei nach der von der Klägerin vorgelegten\nKostenkalkulation nur teilweise gerechtfertigt. Danach belaufe sich der prozentuale Aufschlag auf den Normalpreis\nfür die durch die besondere Unfallsituation veranlassten Faktoren auf 30%. Dieser Aufschlag sei gemäß\n§ 287 ZPO angemessen. Die Kosten für Zustellung und Abholung des Mietfahrzeugs seien nicht zu erstatten,\nda die Klägerin die bestrittenen Voraussetzungen für den Anfall der Kosten nicht dargelegt habe. Ein\nAbzug für ersparte Eigenkosten sei nicht vorzunehmen, da die Geschädigte ein einfacheres, um eine\nKlasse tieferes Fahrzeug gemietet habe. \n\n6\n\nHiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlich gestellten Zahlungsantrag\nin vollem Umfang weiterverfolgt. Sie macht geltend, das Amtsgericht habe die 12-tägige Mietzeit ohne\nBegründung mit einem Wochenpreis und 5 Tagespreisen und nicht mit 12 Tagespreisen abgerechnet. Die Anmietung\nsei dringlich gewesen. Ein Teil der Nebenkostenpositionen sei konkret abgerechnet worden, obwohl im übrigen\neine Schadensschätzung stattgefunden habe. Die Kosten für Zustellung und Abholung seien wie die Kosten\nfür den 2. Fahrer nicht berücksichtigt worden. Das Bestreiten des Beklagten hinsichtlich Zustellung/Abholung\nsei unsubstantiiert. Aus dem Mietvertrag ergebe sich, dass die Geschädigte in N wohne und der Unfall sich auf\nder Autobahn bei S ereignet habe. Der Mietwagen sei bei der Abschleppfirma in S zugestellt und in N abgeholt worden.\n\n7\n\nDas amtsgerichtliche Urteil ist der Klägerin am 23.10.2006 zugestellt worden. Die Berufungsbegründung\nder Klägerin vom 20.12.2006 ist bei Gericht am 28.12.2006 eingegangen. Die Kammer hat der Klägerin auf\nAntrag vom 10.01.2007 mit Beschluss vom 18.01.2007 hinsichtlich der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand gewährt.\n\n8\n\nDer Beklagte begehrt unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens die Zurückweisung der Berufung.\nMit der Anschlussberufung verfolgt er seinen erstinstanzlich gestellten Klageabweisungsantrag weiter.\n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in beiden Instanzen gewechselten\nSchriftsätze, die zu den Akten gereichten Urkunden und Unterlagen sowie den Inhalt des am 06.10.2006\nverkündeten Urteils des Amtsgerichts Rheinbach ergänzend Bezug genommen.\n\n10\n\nII.\n\n11\n\nDie Berufung der Klägerin ist zulässig und überwiegend begründet, die ebenfalls zulässige\nAnschlussberufung des Beklagten ist dagegen unbegründet.\n\n12\n\n1.\n\n13\n\na) Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Zwar ist die Berufungsbegründung vom 20.12.2006 nicht\ninnerhalb der Frist von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils am 23.10.2006 eingegangen (§ 520 Abs. 2 S. 1 ZPO).\nMit Beschluss vom 18.01.2007 ist der Klägerin jedoch insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt\nworden. Wegen der Gründe wird auf den Inhalt des Beschlusses vom 18.10.2006 verwiesen.\n\n14\n\nb) Die Berufung ist auch überwiegend begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus abgetretenem\nRecht einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG i.V.m.\n§ 3 Nr. 1 PflVG, 249 ff., 398 BGB in Höhe eines Betrags von 547,98 €.\n\n15\n\n(1) Die Klägerin kann gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den \"erforderlichen\nHerstellungsaufwand\" ersetzt verlangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, BGHZ 160,\n377; BGH, NJW 2005, 1933; BGH, NJW 2005, 135; BGH, NJW 2005, 1043; BGH, NJW-RR 2005, 1371, BGH, NJW-RR 2005, 1371;\nBGH, NJW 2006, 360; BGH, NJW 2006, 1506; BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2006, 2621), der sich die Kammer anschließt,\nkann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen\nHerstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender\nMensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte\nist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die\nSchadensbeseitigung selbst vornimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von\nmehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den\nBereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für\nUnfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs\n(innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann.\nAusgangspunkt für die Betrachtung bildet der am Markt übliche Normaltarif. Nach der Rechtsprechung des BGH\nist es zulässig, zu dessen Bestimmung in Ausübung tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO\nauf das gewichtete Mittel des \"Schwacke-Automietpreis-Spiegels\" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten\nzurückzugreifen (BGH, Urteil vom 09.05.2006, VI ZR 117/05, juris, Rz. 9).\n\n16\n\nDie vom Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 26.03.2007 unter Bezugnahme auf ein Urteil des Landgerichts\nChemnitz vom 05.01.2007 – 6 S 605/05 – gegen die Anwendbarkeit des Schwacke-Automietpreis-Spiegels 2006\nerhobenen Bedenken teilt die Kammer nicht. Die diesen Bedenken zu Grunde liegende Annahme, der Mietpreisspiegel enthalte\nenorme Preissteigerungen, die auf unredliches Verhalten der Mietwagenunternehmen zurückzuführen seien, ist\nder Kammer nicht nachvollziehbar. Es sind auch mit Rücksicht auf die von der F GmbH in ihrer Stellungnahme vom\n14.03.2007 dargelegten Vorgehensweise bei der Ermittlung der im Spiegel anhand der Vorgaben des Bundeskartellamtes\nausgewerteten Preise keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich etwa im Mietpreisspiegel 2006 enthaltene\nPreisveränderungen nicht an der tatsächlichen Marktentwicklung orientieren. \n\n17\n\n(2) Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur\nSchadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem\n\"Normaltarif\" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation\n(etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am\nUnfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem \"Normaltarif\"\nhöheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation\nveranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. BGH, NJW 2005, 51; BGH, NJW\n2005, 1933; BGH, NJW 2006, 2621 [2622]). Nach der Rechtsprechung des BGH ist bei der Beurteilung der Einhaltung des\nWirtschaftlichkeitsgebots bei Inanspruchnahme des Unfallersatztarifs eine generelle Betrachtung geboten und nicht auf\nden konkreten Einzelfall abzustellen. \n\n18\n\nDass danach aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation in der Regel ein höherer Mietwagenpreis als der\nNormaltarif zur Schadensbeseitigung i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich ist, steht nach Ansicht der\nKammer nicht mehr grundsätzlich in Streit. Selbst der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV)\nerkennt an, dass bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen wegen vermehrter Beratungs- und Serviceleistungen,\nerhöhten Verwaltungsaufwands und Zinsverlusten aufgrund von längeren Zahlungsfristen ein Aufschlag auf\nden Normaltarif geboten ist (vgl. Ziffer 4. des Ergebnisprotokolls der Gespräche zwischen dem Bundesverband\nder Autovermieter (BAV) und GDV vom 29.09.2006).\n\n19\n\nDiese betriebswirtschaftlich gerechtfertigte Erhöhung kann in Form eines pauschalen Aufschlags auf den\nNormaltarif erfolgen, dessen Höhe wiederum der bei der Schadensabrechnung besonders freigestellte Tatrichter\ngemäß § 287 ZPO schätzen kann (so BGH, Urteil vom 13.06.2006, VI ZR 161/05, juris, Rz. 9).\n\n20\n\n(3) Über das objektiv erforderliche Maß hinaus kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene\nsubjektbezogene Schadensbetrachtung den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und\nerforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und\nEinflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen\nauf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich\ngünstigerer \"(Normal-)Tarif\" zugänglich war (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 384; BGHZ 163,\n19, 24 f.; vom 14. Februar 2006 – VI ZR 126/05- aaO, 671; vom 4. April 2006 – VI ZR 338/04 - und vom 9.\nMai 2006 – VI ZR 117/05-, jeweils z.V.b.). Hierbei handelt es sich nicht um eine Frage der Schadensminderungspflicht\nim Sinne des § 254 BGB , sondern um eine Anspruchsvoraussetzung, für die der Kläger die Beweislast\nträgt. \n\n21\n\nFür die Frage der Zugänglichkeit ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Nach\nden vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen (vgl. Urteile BGHZ 163, 19, 24 f.; vom 14. Februar 2006\n– VI ZR 126/05 – a.a.O.; vom 25. Oktober 2005 – VI ZR 9/05– a.a.O.; vom 9. Mai 2006 –\nVI ZR 117/05-) kommt es insbesondere auf die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten\nund insofern darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des\nWirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Dies ist\nder Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich\ninsbesondere aus dessen Höhe ergeben können. Nicht ausreichend ist es, dass die angefragte Mietwagenfirma\nnur einen Tarif kennt. Je nach Lage des Einzelfalls kann es auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu\nerkundigen und gegebenenfalls ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es auch eine\nRolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Allein das allgemeine Vertrauen\ndarauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei \"auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten\",\nrechtfertigt es dagegen nicht, zu Lasten des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt\nüberhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu\nakzeptieren. \n\n22\n\n(4) Im Streitfall hat die Kammer den erstattungsfähigen Aufwand für den Mietwagen nach vorstehenden\nAusführungen gemäß § 287 ZPO wie folgt ermittelt:\n\n23\n\n(a) Ausgehend vom Normaltarif nach dem Schwacke-Automietpreis-Spiegel 2006 für das Postleitzahlengebiet 533\nergibt sich für die vorliegende Mietdauer von 12 Tagen ein erforderlicher Mietaufwand von 954,- €. Dieser\nAufwand errechnet sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus der Addition von 12 Tagestarifen, sondern\naus der Addition von zwei Wochentarifen á 477,- €. Hierbei wird der Modus, also das gewichtete Mittel, zur\nGrundlage der Schätzung gemacht.\n\n24\n\nBei der Schätzung hat die Kammer entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf den Tagestarif abgestellt\nund eine Multiplikation mit der Anzahl der Miettage vorgenommen. Vielmehr sind die sich bei mehrtägiger Vermietung\nergebenden Reduzierungen nach Wochen-, Dreitages- und Tagespauschalen zu berücksichtigen. Die Kammer schließt\nsich insoweit der zutreffenden Auffassung des OLG Köln (Urteil vom 02.03.2007, BeckRS 2007 04025) an, wonach einmal\nbereits nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass sich der Unfallgeschädigte nach der voraussichtlichen\nReparaturdauer erkundigen und diese auch einigermaßen zuverlässig erfahren wird, so dass ihm die Inanspruchnahme\neiner Pauschale möglich ist. Bei einer absehbar mehrtägigen Mietdauer ist der Geschädigte schon auf\nGrund seiner Schadensminderungspflicht gehalten, günstigere Pauschalen in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus\nsind auch in dem Fall, dass sich die zunächst ins Auge gefasste Mietzeit als zu kurz oder zu lang erweise, keine\nschutzwürdigen Interessen des Mietwagenunternehmens ersichtlich, die dagegen sprechen, im Nachhinein auf der Basis\ngünstigerer Mehrtagestarife abzurechnen. Dies gilt aus Sicht der Kammer jedenfalls angesichts des Umstands, dass\nein etwaiger Mehraufwand durch den – wie nachfolgend begründet - zu gewährenden pauschalen Aufschlag\nauf den Normaltarif hinreichend abgegolten sei (so auch OLG Köln, a.a.O.).\n\n25\n\nWeiter stellt die Kammer im Anschluss an ihre bisherige Rechtsprechung bei der Schätzung weiterhin auf das\ngewichtete Mittel (jetzt Modus) und nicht auf das im neuen Schwacke-Automietpreis-Spiegel angeführte arithmetische\nMittel ab. Der Modus bezeichnet den Wert der tatsächlich ermittelten Angebotspreise, der im jeweiligen\nPostleitzahlengebiet am häufigsten genannt worden ist. Das arithmetische Mittel bildet nicht einen tatsächlichen\nAngebotspreis ab, sondern einen aus der Anzahl der Nennungen errechneten Durchschnittspreis (vgl. Seite 4 des\nSchwacke-Automietpreis-Spiegels). Nach Ansicht der Kammer bildet der Modus im Verhältnis zum arithmetischen Mittel\nmit größerer Wahrscheinlichkeit den marktgerechten Preis ab, da dass arithmetische Mittel als theoretischer\nDurchschnittswert immer von sog. Ausreißern abhängig ist. Zudem dürfte der Modus als der im PLZ-Gebiet\nam häufigsten genannte Wert den Preis darstellen, der sich aus der Konkurrenzsituation mit anderen am örtlichen\nMarkt vorhandenen Mietwagenunternehmen bei der Preisbestimmung entwickelt hat.\n\n26\n\nGegenüber dem herangezogenen zweifachen Wochentarif von 954,- € wäre zwar die Addition von einem\nWochentarif, einem Dreitagestarif und zwei Tagestarifen noch günstiger geworden, hätte nämlich nur einen\nBetrag von 881,- € ausgemacht. Vorliegend besteht allerdings die Besonderheit, dass die Mietdauer im Vertrag\nzwischen der Geschädigten und der Klägerin bereits bei Beginn der Anmietung feststand, nämlich vom\n20.02. – 06.03.2006 laufen sollte. Die Geschädigte verstößt nicht gegen ihre\nSchadensminderungspflicht, wenn sie auf Nachfrage die voraussichtliche Mietdauer erfährt und sie daraufhin den\ngünstigsten Tarif auswählt, sich aber im nachhinein herausstellt, dass aufgrund einer vorzeitigen Rückgabe\nein anderer Tarif noch günstiger gewesen wäre. Ein Verstoß wäre allenfalls dann gegeben, wenn sie\nhätte erkennen können, dass die Ausfallzeit ihres Unfallwagens kürzer zu bemessen wäre als die\neinvernehmlich mit dem Autovermieter veranschlagte Mietzeit. Hierfür gibt es aber vorliegend keinen Anhaltspunkt.\nDies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die Reparaturdauer vorliegend offenbar tatsächlich nur um\neinen Tag verkürzt hat, da der PKW der Geschädigten nicht, wie geplant, am Montag, dem 06.03., sondern\nbereits am Samstag, dem 04.03., zurückgegeben wurde.\n\n27\n\n(b) Die Kammer hält es entgegen der Auffassung des Beklagten nicht für angemessen, von den Kosten der 2.\nWoche der Anmietung einen Abschlag deshalb zu machen, weil sich die Mietkosten bei zunehmender Mietdauer reduzieren.\nInsofern ist der Degression der Kostenentwicklung bereits dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass man\ngrundsätzlich den (voraussehbar) günstigsten Normaltarif durch Inanspruchnahme der Mehrtagespauschalen\nermittelt. Auch im Normaltarif dürfte die Bildung von Mehrtagespauschalen die Regel sein. Außerdem ist\ndie Klägerin – wie jeder andere Autovermieter auch – bei der Preiskalkulation nicht gehalten,\nsämtliche Kostenvorteile an den Kunden weiterzugeben. \n\n28\n\n(c) Die Kammer hält weiter an ihrer Rechtsauffassung fest, wonach auf diesen Normaltarif zur Erfassung der\nerhöhten Kosten bei der Vermietung von Unfallersatzwagen ( z.B. Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit\nder Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen,\nVorhaltung eines Notdienstes u.ä.) ein Aufschlag von 25% zu machen ist (Urteil vom 28.02.2007 – 5 S 159/06\n–). Der pauschale Aufschlag erhöht den Ausgangsbetrag auf 1.192,50 €.\n\n29\n\n(d) Hiervon ist auch in Ansehung der Tatsache, dass die Geschädigte ein klassenniedrigeres Fahrzeug gemietet\nhat, noch ein Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen zu machen. Nach der Rechtsprechung der Kammer zu dieser Frage\n(5 S 282/05, Urteil vom 28.02.2007 – 5 S 159/06 –) werden bei Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeugs\ndie tatsächlich entstandenen Kosten nur dann ohne Abzug ersetzt, wenn sie tatsächlich niedriger sind als die\nfiktiven Kosten für die zulässige Anmietung eines typengleichen Fahrzeugs abzüglich der ersparten\nEigenaufwendungen bzw. nur bis zur Grenze der fiktiv ersatzfähigen Kosten, wenn sie höher sind als diese.\nDiese Meinung steht der Auffassung nahe, wonach der Abzug für ersparte Aufwendungen entfällt, wenn der\nGeschädigte ein Kfz niedrigerer Mietwagenklasse mietet und dadurch ca. 10% der Kosten für die Miete eines\nFahrzeugs gleichen Typs erspart (vgl. OLG Celle, NJW-RR 1993, 1052; OLG Nürnberg NJW-RR 1994, 924; OLG Frankfurt\nNJW-RR 1996, 984; Heinrichs in: Palandt, BGB, 66. A., § 249 Rz. 32; Schubert in: Bamberger/Roth, Beck'scher\nOnline-Kommentar, § 249 Rz. 245).\n\n30\n\nDie fiktiv ersatzfähigen Kosten für die Anmietung eines Fahrzeugs der Mietwagenklasse 5 (Fahrzeugklasse\ndes geschädigten PKW) betragen vorliegend 1.140,75 € (507,- € x 2 = 1.014,- € + 25%= 1.267,50\n€ ./. 10%). Nur bis zu dieser Grenze ist der o.g. Ausgangsbetrag von 1.192,50 € erstattungsfähig.\n\n31\n\n(e) Weiter erstattungsfähig ist ein Teil der geltend gemachten Nebenkosten. Diese sind entgegen der Auffassung\ndes Amtsgerichts nicht konkret abzurechnen, sondern ebenfalls auf der Basis der Nebenkostentabelle zum\nSchwacke-Automietpreis-Spiegel zu ermitteln. Die Kammer ist wie das Oberlandesgericht Köln der Auffassung, dass\nes nicht gerechtfertigt wäre, die Klägerin einerseits auf eine Abrechnung zu dem geringeren Normaltarif nach\ndem Schwacke-Automietpreisspiegel zu verweisen, andererseits aber die bei einer solchen fiktiven Abrechnung mögliche\nBerechnung von Kosten für ohne Wahlmöglichkeiten des Kunden und/oder zusätzliches Entgelt zur Verfügung\ngestellte Zusatzleistungen zu verweigern (OLG Köln, a.a.O.). Dabei ist jedoch der vorgenannte pauschale Aufschlag\nauf den Normaltarif der Mietkosten nicht in gleicher Weise auf die Nebenkosten vorzunehmen. Es ist nicht ersichtlich,\ndass bzw. inwieweit sich die besonderen Risiken bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen, die eine\nTariferhöhung beim Mietpreis rechtfertigen, auch hinsichtlich der Nebenkosten auswirken (so auch OLG Köln,\na.a.O.).\n\n32\n\n(aa) Angesichts der vereinbarten Haftungsfreistellung sind die insofern anfallenden Nebenkosten erstattungsfähig.\nEine solche Haftungsfreistellung entspricht der Vereinbarung einer Vollkaskoversicherung für die Dauer der\nAnmietung des Ersatzwagens. Gemäß der Nebenkostentabelle zu dem Schwacke-Automietpreisspiegel betragen\ndie Kosten für eine zwölftätige Vollkaskoversicherung in der Fahrzeugklasse 4 252,- €.\n\n33\n\n(bb) Weiter sind die Kosten für die Zustellung des Mietwagens ersatzfähig, nicht aber die für dessen\nAbholung. Diese betragen nach der Nebenkostentabelle zu dem Schwacke-Automietpreisspiegel 25,- €.\n\n34\n\nVorliegend fehlt es insoweit an – nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich notwendigem (vgl. BGH\nNJW 2006, 360) – Sachvortrag der Klägerin zur Erforderlichkeit der Zustellung bzw. Abholung. Zwischen den\nParteien unstreitig ist jedoch, dass sich der streitgegenständliche Unfall auf der Autobahn B ## ereignet hat\nund der Unfallwagen nach S abgeschleppt werden musste. Der Fahrer des Unfallwagens musste von S aus zu dem in C\nbei der Klägerin befindlichen Ersatzfahrzeug kommen, so dass die Kammer von der Notwendigkeit der Zustellkosten\nausgeht. Jeglicher Vortrag fehlt aber dazu, warum die Geschädigten den Ersatzwagen nicht selbst zurückgeben\nkonnten.\n\n35\n\n(cc) Schließlich sind die Kosten für den 2. Fahrer ersatzfähig. Nach der Nebenkostentabelle zu dem\nSchwacke-Automietpreisspiegel betragen diese 15,- € pro Tag der Anmietung, mithin 180,- €. Wie die\nKlägerin bereits erstinstanzlich vorgetragen hat, wurde der PKW sowohl vom Ehemann als auch vom Sohn der\nGeschädigten genutzt und war dessen Nutzung notwendig, da die Geschädigte pflegebedürftig und nur\nin einem Auto transportfähig war. \n\n36\n\n(f) Dies ergibt folgende Rechnung:\n\n37\n\n2 x Wochentarif á 477,- € = 954,00 €\n\n38\n\n+ Zuschlag =238,50 €\n\n39\n\n./. ersparte Eigenkosten = 51,75 €\n\n40\n\n1.140,75 €\n\n41\n\n+ Haftungsfreistellung 252,00 €\n\n42\n\n+ Zustellen 25,00 €\n\n43\n\n+ 2. Fahrer 180,00 €\n\n44\n\n1.597,75 €\n\n45\n\n./. Vorauszahlung 600,00 €\n\n46\n\nGesamt 997,75 €\n\n47\n\n(5) Die Differenz zwischen dem betriebswirtschaftlich gerechtfertigten Tarif von 1.597,75 € und dem von der\nKlägerin berechneten Tarif von 1.740,- € kann sie nicht deshalb ausnahmsweise ersetzt verlangen, weil der\nGeschädigten ein günstigerer Tarif nicht ohne weiteres zugänglich war. Hier hat die Klägerin keine\nUmstände aufgezeigt, aus denen dies hervorgeht. Zwar trägt sie vor, aufgrund der erheblichen\nPflegebedürftigkeit der Geschädigten sei diese auf einen PKW angewiesen und damit die Anmietung dringend\ngewesen. Dies hält die Kammer jedoch nicht für ausreichend, da z.B. nicht bekannt ist, ob der Unfallwagen\nder einzige der Geschädigten bzw. ihrer Familie zur Verfügung stehende PKW ist und welche täglichen\nFahrten der Geschädigten aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit konkret erforderlich waren.\n\n48\n\n(6) Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass die Geschädigte statt des Unfallersatztarifes einen Normaltarif\nhätten wählen müssen und deshalb nur die Kosten des erforderlichen \"Normaltarifs\" zu erstatten\nsind, also ohne Zuschlag von 25%. Zwar kommt dann, wenn dem Geschädigten ein günstigerer \"Normaltarif\"\nbekannt und in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich ist, in Betracht, dass dem Geschädigten die\nkostengünstigere Anmietung zum \"Normaltarif\" unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254\nBGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden kann (vgl. BGH, NJW 2006, 1508-1509; BGH,\nNJW 2006, 2693, 2694). Davon ist vorliegend aber nicht auszugehen: Der insoweit darlegungs- und beweispflichtige\nBeklagte hat nichts dazu vorgetragen, ob es der Geschädigten im konkreten Einzelfall aus dem Gesichtspunkt der\nSchadensminderung oblag, einen Normaltarif und nicht den vorfinanzierten Unfallersatztarif zu wählen. Insofern\nmuss es bei dem Grundsatz verbleiben, dass sich durch einen Verkehrsunfall Geschädigte grundsätzlich eines\nUnfallersatztarifes bedienen dürfen. \n\n49\n\nDie Berufung der Klägerin hat mithin in Höhe von 547,98 € Erfolg.\n\n50\n\n2.\n\n51\n\nDie zulässige Anschlussberufung hat aus den vorgenannten Gründen keinen Erfolg.\n\n52\n\n3.\n\n53\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit\nfolgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n54\n\nEs bestand kein Anlass, die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und\nweder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des\nRevisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 ZPO.\n\n55\n\nGegenstandswert: 1.140,- € (Berufung: 690,23 €, Anschlussberufung: 449,77 €)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264685","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2007-04-25/5-s-197-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264685","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264685","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2007-04-25/5-s-197-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264685","retrieved":"2026-07-09 02:32:04.656446+00:00"}}