{"status":"available","doknr":"OLD265270","ecli":"ECLI:DE:LGBN:2007:0328.1O259.05.00","court":"Landgericht Bonn","senate":null,"decided":"2007-03-28","aktenzeichen":"1 O 259/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Klage wird abgewiesen.\n\n \n\n2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.\n\n \n\n3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollsteckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDer Kläger - Insolvenzverwalter über das Vermögen der W - verlangt von der Beklagten\nzusätzlichen Werklohn aus Bauvertrag. Streitig ist allein der auf § 2 Nr. 6 VOB/B gestützte\nNachtrag Nr. 3 zum Bauvertrag.\n\n3\n\nDem liegt Folgendes zugrunde.\n\n4\n\nAufgrund des Angebots der X vom 08.06.2004 beauftragte die Beklagte die X am 25.06.2004 u.a. mit dem\nAbbruch und der Entsorgung des Hauses C des C in der Y - Strasse in D . Dazu hieß es in dem\nLeistungsverzeichnis (Ziffer 1.2.10 am Ende):\n\n5\n\n\"Das komplette Gebäude inkl. aller Keller, Fundamente, Bodenplatten,\nAußentreppen etc. ist abzubrechen, zu entfernen, zu transportieren, abzufahren, aufzubereiten, inkl.\naller Deponie- und Entsorgungsgebühren.\"\n\n6\n\nDie VOB/B (Ausgabe 2002) wurde vereinbart. Unter anderem bestimmte das Leistungsverzeichnis in Ziffer 1.2\n(\"Abbrucharbeiten\"):\n\n7\n\n\"Die anfallenden Deponiegebühren sind generell in die Einheitspreise\nmit einzurechnen. Die einschlägigen Vorschriften über die Entsorgung, sowie die örtlich\nfestgelegten Maßnahmen für Recycling sind zwingend einzuhalten. […] Altlasten\n\n8\n\nDie Schadstoffsanierung muss dem eigentlichen Abbruch vorgeschaltet sein.\nVorab erfolgte eine Überprüfung der Gebäude auf vorhandene Schadstoffe … Folgende\nSchadstoffe wurden vorgefunden bzw. werden vermutet: - Schwachgebundenes Asbest in Heizungsanlagen und\nBrandschutztüren,\n\n9\n\n- KMF-haltige Produkte in Mineralwolle-Isolierung,\n\n10\n\n- Asbesthaltige Dachplatten Haus W,\n\n11\n\n- Lindanhaltige Fenster und Innentüren.\"\n\n12\n\nWegen der Schadstoffsanierung enthielt das LV gesonderte Auftragspositionen (Ziffer 1.4 ff.).\nUnter Ziffer 1.2.10 des LV (\"Abbrucharbeiten Haus C\") war näher ausgeführt:\n\n13\n\n\"Die Gebäudeteile bestehen aus verputztem, massivem Ziegelsplittbetonmauerwerk.\"\n\n14\n\nDie X begann mit den ihr übertragenen Abbrucharbeiten. Mit Schreiben vom 16.09.2004 (vgl.\nAnl. K 10) machte sie gegenüber der Beklagten Mehrkosten wegen der Entsorgung von Z 2 - Material\ngeltend, d.h. von Material, welches aufgrund der Technischen Regel der Länderarbeitsgemeinschaft\nAbfall [LAGA] der Einbauklasse Z 2 zuzuordnen sei. Aufgrund der beiden durchgeführten\nBauschuttbeprobungen habe sich bestätigt, dass (unstreitig) das Material nach LAGA = Z 2\neinzustufen sei. Dazu verhält sich ein Schreiben der H GmbH von Anfang September 2004 (Anl. K 11),\nwonach eine Mischprobe aus dem Bauschutt des Gebäudeabbruchs erhöhte Mengen an Sulfat und Phenolen\naufgewiesen habe, so dass die Zuordnungswerte Z 1.2 der LAGA - Richtlinie überschritten würden. Der\nBauschutt sei daher in die Einbauklasse Z 2 dieser Richtlinie einzustufen. Mitte September 2004 nahm die H\nGmbH nochmals zu dem Bauschutt Stellung (Anl. K 12). Hierauf wird verwiesen. Anfang 2005 waren die\nAbbrucharbeiten beendet. Die Schlussrechnung der VAG datiert vom 14.02.2005 (Anl. K 3). Streitig ist\nlediglich - wie ausgeführt - der Nachtrag Nr. 3, welcher Gegenstand der Klage ist.\n\n15\n\nMit Vertrag vom 19.04.2006 trat der Kläger die streitgegenständliche Forderung an die Z GmbH ab.\n\n16\n\nDer Kläger behauptet,\n\n17\n\naus der Verwendung des Begriffs Ziegelsplittbetonmauerwerk habe die X nicht erkennen können,\ndass es sich um belasteten Werkstoff gehandelt habe, vielmehr sei von einer uneingeschränkten Verwertbarkeit\ndes Bauschutts auszugehen gewesen (Beweis: Sachverständigengutachten).\n\n18\n\nDer Kläger meint,\n\n19\n\ndie Beklagte hätte nach § 9 VOB/A die Leistung so eindeutig, klar und unmissverständlich\nformulieren müssen, dass der X kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet worden wäre.\nDie Beklagte sei verpflichtet gewesen, vor der Ausschreibung nach Schadstoffen zu suchen und diese bei der\nAusschreibung anzugeben. Die X habe darauf vertrauen dürfen, dass das Leistungsverzeichnis\nordnungsmäßig, vollständig und eindeutig sei. Dies vor allem deswegen, weil - unstreitig -\ndas Leistungsverzeichnis Angaben zu einzelnen Schadstoffen enthielt. Dass der Bauschutt die von der H GmbH\nfestgestellten Schadstoffe enthalten werde, sei für die X nicht vorhersehbar gewesen.\n\n20\n\nDer Kläger beantragt,\n\n21\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Z GmbH in I , hilfsweise an den Kläger, 66.134,58 €\nnebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.03.2005 zu zahlen.\n\n22\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n24\n\nSie behauptet,\n\n25\n\ninfolge einer Ortsbesichtigung vor Abgabe des Angebots sowie durch ein Aufklärungsgespräch\nam 21.06.2004 sei der X bekannt gewesen, dass das abzubrechende Gebäude aus der Nachkriegszeit\ngestammt habe.\n\n26\n\nSie meint, die X hätte (so es für ihre Kalkulation darauf angekommen wäre) vor\nAngebotsabgabe erfragen müssen, welchen konkreten Z-Wert das Abbruchmaterial haben werde. Aus der\nvon ihr verwandten funktionalen Leistungsbeschreibung hätte der X das von ihr übernommene\nRisiko erkennbar sein müssen.\n\n27\n\nErgänzend wird wegen des weiteren Parteivorbringens auf die gewechselten Schriftsätze nebst\nAnlagen verwiesen.\n\n28\n\nEntscheidungsgründe\n\n29\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch\ngegen die Beklagte nicht zu. Denn die von der X erbrachten Abbruch- und Entsorgungskosten sind Inhalt\ndes Werkvertrags vom 25.06.2004 und mit dem vereinbarten Preis abgegolten, § 2 Nr. 1 VOB/B.\n\n30\n\n1) Eine (eindeutige) Bestimmung in der Leistungsbeschreibung dazu, ob das Abbruchmaterial Sulfate\nund Phenole enthielt oder welcher LAGA - Einbauklasse das abzubrechende Material (\"verputztes\nmassives Ziegelsplittbetonmauerwerk\") zuzuordnen war, fehlt.\n\n31\n\n2) Dem gemäß ist durch Auslegung des gesamten Vertragswerks, §§ 133, 157 BGB,\nzu ermitteln, was vertraglich geschuldet war. Dabei kommt es auf die Sicht eines objektiven\nErklärungsempfängers (st. Rspr.: BGH NJW 2002, S. 1954; BGHZ 124, S. 64 = NJW 1994, S. 850\n\"Wasserhaltung\"; BGH NJW-RR 1994, S. 1108 \"Werratalbrücke\"; vgl. zuletzt: OLG\nBrandenburg, BauR 2007, S. 540), d.h. den objektiven Empfängerhorizont der potentiellen Bieter, an.\nDie Leistungsbeschreibung eines Bauvertrags ist als sinnvolles Ganzes auszulegen (statt vieler:\nJagenburg / Reichelt, NJW 2000, S. 2629 [2630]). Neben dem Wortlaut sind jeweils die Umstände des\nEinzelfalles, wie die konkreten Verhältnisse des Bauwerks, die Verkehrssitte sowie Treu und Glauben\nzu berücksichtigen (BGHZ 124, S. 64; BGH NJW-RR 1994, S. 1108).\n\n32\n\na) Nach dem Wortlaut der Leistungsbeschreibung war das komplette Gebäude inkl. aller Keller,\nFundamente, Bodenplatten, Außentreppen etc. abzubrechen, zu entfernen, zu transportieren, abzufahren,\naufzubereiten, inkl. aller Deponie- und Entsorgungsgebühren. Damit deckte die Leistungsbeschreibung\nauch den hier streitgegenständlichen Nachtrag ab.\n\n33\n\nb) Daraus, dass die Leistungsbeschreibung an anderer Stelle unter der Überschrift Altlasten\neine Schadstoffsanierung von vorgefundenen bzw. vermuteten Schadstoffen vorsah (Schwachgebundenes Asbest,\nKMF [Künstliche Mineralfaser] – haltige Produkte, Asbesthaltige Dachplatten und Lindanhaltige\nFenster), folgt nichts anderes. Denn hiermit ist schon nicht gesagt, dass die Beklagte die abzubrechenden\nGebäude auf andere Schadstoffe untersucht oder eine Beprobung nach den Regeln der LAGA durchgeführt\nhatte. Zudem handelt es sich bei Asbest und Lindan um Schadstoffe, die besonders entsorgt werden müssen\n(vgl. z.B. Ziffer 4.3 ff. der Asbest – Richtlinie oder die Technischen Regeln für Gefahrstoffe\nTRGS 519). Hingegen lässt eine Belastung des Bauschutts mit bis zu 50 mg/l Sulfat im Eluat einen\nuneingeschränkten Einbau nach Z 0 der LAGA – Regeln durchaus zu.\n\n34\n\nWesentlicher aber ist Folgendes: Sulfate und Phenole (wie auch Schwermetalle und Kohlenwasserstoffe)\nfinden sich in jeder der vier Einbauklassen der Technischen Regeln Bauschutt (vom 06.11.1997) von\nEinbauklasse Z 0 (\"Uneingeschränkter Einbau\") bis hin zu Einbauklasse Z 2\n(\"Eingeschränkter Einbau mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen\").\nHierauf hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung hingewiesen [insoweit nicht protokolliert].\nMit anderen Worten: Mit Sulfaten und Phenolen musste die X immer rechnen, fraglich konnte allein die\nDimension in mg/kg oder in mg/l Eluat sein. Kam es der X für ihre Kalkulation auf die genaue\nEinbauklasse nach der LAGA – Richtlinie an, hätte sie dies in ihr Angebot aufnehmen oder\ndiese Frage mit der Beklagten klären können (vgl. OLG Brandenburg, BauR 2007, S. 540 [543];\nOLG Celle, BauR 2005, S. 1776).\n\n35\n\nc) Konkreter Vortrag dazu, dass verputztes Ziegelsplittbetonmauerwerk weder Sulfate noch Phenole\n(auch nicht der Einbauklasse Z 0) enthält, fehlt. Schon von daher war der angebotene Beweis (Einholung\neines Sachverständigengutachtens) nicht zu erheben. Der Vortrag des Klägers, bei Ziegelsplittbetonmauerwerk\nhandele es sich nicht um einen belasteten Werkstoff, setzt sich nicht mit dem von ihm vorgelegten Gutachten der\nH GmbH vom 10.09.2004 (Anl. K 12) auseinander, wonach\n\n36\n\n\"als Ursache für die erhöhten Sulfatgehalte Putz,\nMörtel, aber auch die hier angetroffenen Recyclingbaustoffe (Beton oder Steine mit recyceltem Bauschutt,\nu.a. Ziegelgranulat) angesehen werden können. Insbesondere diese Recyclingbaustoffe sind von ihrer\nstofflichen Zusammensetzung schwer einschätzbar, da sie aus Bauschutt der Nachkriegszeit in wechselnder\nZusammensetzung hergestellt wurden.\"\n\n37\n\nSelbst die Richtigkeit des Vortrags des Klägers einmal unterstellt, enthielt doch das\nLeistungsverzeichnis nichts dazu, dass die abzubrechenden Gebäude (hier: das Gebäude C) auf\nSulfate oder Phenole untersucht worden waren. Angesichts dessen musste die X davon ausgehen, dass solche\nStoffe, die sich durchaus in Abbruchmaterial finden können (vgl. die Mitteilung 20 der LAGA: - Technische\nRegeln – vom 06.11.1997 zu Bauschutt) in der Gemengelage von abzubrechendem Material (vgl. nochmals die\nAnl. K 12) vorhanden waren und das Risiko ihres Vorhandenseins der X überbürdet werden sollte.\nDenn das Abbruchmaterial bestand nicht nur aus Ziegelsplittbeton, sondern auch aus Putz, Mörtel, Heraklit,\nFarbanstrich und Fußbodenbeschichtung. Ein sachkundiger Auftragnehmer kann sich indes nicht darauf berufen,\ner habe die mit einer funktionalen Leistungsbeschreibung – wie hier – verbundene Risikoverlagerung\nnicht erkennen können (BGH NJW 1997, S. 61).\n\n38\n\nd) Dass die X (bzw. die potentiellen Bieter von Abbruchleistungen) die LAGA – Richtlinie\nnicht kannte, ist nicht dargetan und angesichts des Geschäftsgegenstandes der X auch nicht anzunehmen.\n\n39\n\ne) Soweit der Kläger meint, der X sei hiermit ein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet\nworden, kommt es hierauf nicht an. Die Abwälzung eines (auch) ungewöhnlichen Risikos –\nunterstellt, ein solches habe hier vorgelegen - ist nicht per se ausgeschlossen. Ein Schuldner\nkann sich auch zur Übernahme eines ungewöhnlichen Wagnisses verpflichten (BGH NJW 1997, S. 61;\npointiert etwa: Quack, Das ungewöhnliche Wagnis im Bauvertrag, BauR 2003, S. 26 f.).\n\n40\n\nf) Auch soweit sich der Kläger auf eine Entscheidung des LG Stralsund (Urteil vom 12.04.2005\n– 3 O 73/03; kurz referiert in IBR 2005, 464) bezieht, vermag ihm das nicht weiter zu\nhelfen. Zum einen ging es bei dem von dem LG Stralsund beurteilten Sachverhalt um eine Belastung mit\nAsbest, welche im vorliegenden Rechtsstreit keine Rolle spielt. Zum anderen überzeugt die\nBegründung des LG Stralsund (soweit in IBR 2005, 464 dargestellt), soweit sie ihrerseits auf\nzwei Entscheidungen des OLG Hamm (NJW-RR 2003, S. 82) und des OLG Düsseldorf (BauR 2002, S. 644)\nverweist, nicht. Anders als das LG Stralsund, bei dem es um einen Mehrvergütungsanspruch aus §\n2 Nr. 5 VOB/B ging, hatte das OLG Hamm nicht über einen Vergütungsanspruch zu entscheiden.\nVielmehr war dort zu beurteilen, ob ein Auftragnehmer, der Bauteile demontiert hatte, ohne zuvor ein\nspezielles Analyseverfahren auf Asbest durchzuführen, schuldhaft eine vertragliche Nebenpflicht\nverletzt hatte. Und auch das OLG Düsseldorf hatte nicht über den Umfang eines Vergütungsanspruchs\nzu entscheiden, sondern darüber, ob ein Abbruchunternehmer sich schadensersatzpflichtig gemacht hatte,\nder Elektroleitungen entfernt hatte, die nach dem Auftrag möglicherweise nicht zu entfernen waren.\n\n41\n\n3) Die Kostenentscheidung sowie der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit\nrichten sich nach §§ 91, 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265270","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2007-03-28/1-o-259-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265270","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265270","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2007-03-28/1-o-259-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265270","retrieved":"2026-07-09 02:32:56.242010+00:00"}}