{"status":"available","doknr":"OLD269714","ecli":"ECLI:DE:LGBN:2006:0919.10O77.06.00","court":"Landgericht Bonn","senate":null,"decided":"2006-09-19","aktenzeichen":"10 O 77/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge der Antragstellerin zu 1. und des Antragstellers zu 2., gerichtet auf Bewilli-gung von Prozesskostenhilfe werden zurückgewiesen.\n\nDie Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin zu 1. macht gegen den Antragsgegner Ansprüche auf Schadensersatz und\nSchmerzensgeld wegen grob fahrlässiger Falschbegutachtung in zwei familiengerichtlichen Verfahren\nvor dem Amtsgericht Bonn bzw. OLG Köln geltend. Der Antragsteller zu 2. begehrt ebenfalls Schmerzensgeld\nwegen grob fahrlässiger Falschbegutachtung.\n\n4\n\nDie Antragstellerin zu 1. ist Mutter des Antragstellers zu 2. und hat das alleinige Sorgerecht\nüber das Kind. Zwischen der Antragstellerin zu 1. und ihrem getrennt lebenden Ehemann waren vor\ndem Amtsgericht Bonn ein Sorgerechtsverfahren unter dem Aktenzeichen AG Bonn 45 F ? /99 (OLG Köln 4\nUF ! /04) sowie ein Umgangsrechtsverfahren unter dem Aktenzeichen AG Bonn 45 F $ /00, OLG Köln 4\nUF % /03, betreffend das gemeinsame Kind F , den Antragsteller zu 2., geboren am ......19.., anhängig.\n\n5\n\nIn dem Sorgerechtsverfahren erließ das Amtsgericht Bonn am 28.11.2002 einen Beweisbeschluss,\nwonach Beweis erhoben werden sollte darüber, ob die Übertragung des alleinigen Sorgerechts\nauf die Antragstellerin zu 1. dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Mit der Erstattung des\nentsprechenden familienpsychologischen Sachverständigengutachtens wurde der Beklagte beauftragt.\nAuch zu der Frage, wie das Umgangsrecht mit dem Kind F zu regeln sei, wurde der Antragsgegner durch\nBeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 16.09.2002 mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt.\n\n6\n\nAm 22.11.2002 führte der Antragsgegner hierzu in seiner Praxis ein ca. einstündiges\nExplorationsgespräch mit der Antragstellerin zu 1. sowie ein weiteres Gespräch mit dem Ehemann,\neine ca. 25-minütige kinderpsychologische Untersuchung sowie eine 25-minütige Vater-Kind-Beobachtung\ndurch. Am 11.01.2003 erschien die bei dem Beklagten angestellte Dipl.-Psychologin T in der Wohnung der\nAntragstellerin zur Besichtigung des sozialen Umfelds des Kindes bei seiner Mutter. Der Hausbesuch dauerte\nca. 50 Minuten. Auf dieser Basis erstattete der Sachverständige am 07.02.2003 sein Gutachten. Unter\nZiffer 5. 1), Befund Frau S (S. 33 des Gutachtens), führt der Antragsgegner wörtlich aus:\n\n7\n\n\"Das Interaktionsverhalten der Probandin im Verlauf der Untersuchung ließ immer wieder\nausgeprägte narzisstische Neigungen erkennen. Mehrfach zeigten sich dabei auch Indikatoren für\ndas Vorliegen einer echten Persönlichkeitsstörung.\"\n\n8\n\n...\n\n9\n\nSie wirkte dabei durchgängig dysphorisch bis subdepressiv, zeigte kaum Mimik und war nach\nEinschätzung des Untersuchers darauf bedacht, einen verbittert, kühlen Eindruck zu hinterlassen.\n\n10\n\n...\n\n11\n\nZur Steigerung sowohl der eigenen Lebensqualität als auch zur Steigerung ihrer – derzeit\nherabgesetzten – Erziehungseignung, sollte sich Frau S nicht scheuen, professionelle Hilfe in\nAnspruch zu nehmen.\"\n\n12\n\nUnter Ziffer 5. 3) Befund F (S. 34 und 35 des Gutachtens), befinden sich folgende Angaben: \n\n13\n\n\"Testpsychologisch imponierten bei F neben einer sanften, ansprechenden Emotionalität tief\nsitzende latente Ängste mit einem erheblichen intrapsychischen Konfliktpotential ... \n\n14\n\nDarüber hinaus lieferte die Untersuchung mehrfach Indikatoren für das Vorliegen eines\nAufmerksamkeits-Defizit-Syndroms, eine diebsbezüglich – entsprechend aufwendige –\nDifferentialdiagnostik war im vorliegenden Fall aufgrund der vergleichsweise engen Fragestellung des\nGerichts innerhalb der Praxis des Untersuchers jedoch nicht zu leisten. ...\n\n15\n\nAufgrund seiner problematischen Vorgeschichte innerhalb des elterlichen Konfliktfelds benötigt\ndas Einzelkind ein hohes Maß an emotionaler Zuwendung. Diesem Bedarf vermag die Mutter des Kindes\npersönlichkeitsstrukturbedingt derzeit nicht hinreichend gerecht zu werden.\n\n16\n\nVor diesem Hintergrund ist F im Hinblick auf eine neurotische Fehlentwicklung sehr gefährdet.\nDies insbesondere, da er im mütterlichen Umfeld durchgängig veranlasst wird, seinen ausgeprägten\nBedarf an Interaktion mit dem Vater zu verleugnen und somit latent zu halten. ...\n\n17\n\nUm die derzeit eher ungünstige Prognose des Kindes zu verbessern, sollten vor einer psychotherapeutischen\nBehandlung des Jungen Maßnahmen stehen, welche geeignet erscheinen, die Erziehungsfähigkeit der\nMutter des Kindes hinreichend auszubauen.\"\n\n18\n\nUnter Ziffer 6. (S. 36 und 37 des Gutachtens) befinden sich folgende Formulierungen:\n\n19\n\n\"Da ist auf der einen Seite die Mutter des Kindes. Bei Frau S handelt es sich um eine emotional\ndeutlich eingeschränkt schwingungsfähige affektiv nivellierte Persönlichkeit mit herabgesetzter\nIntrospektionsfähigkeit ...\n\n20\n\nEinem aus seinem suboptimalen Entwicklungsbedingungen resultierenden hohen Bedarf an emotionaler Zuwendung\nvermag die Mutter des Kindes derzeit nicht hinreichend gerecht zu werden. Vor diesem Hintergrund ist F im\nHinblick auf eine neurotische Fehlentwicklung sehr gefährdet.\"\n\n21\n\nUnter Ziffer 7. (Seite 37 des Gutachtens) zur Fragestellung:\n\n22\n\n\"Aus psychologischer Sicht entspricht es dem Wohl des Kindes F unter den gegebenen Umständen\nderzeit am besten, wenn die elterliche Sorge über den Jungen zuerst auf einen Amtspfleger übertragen\nwird. Diese Empfehlung an das Gericht stützt sich sowohl auf den kinderpsychologischen Befund als –\ninsbesondere – auch auf die aus psychologischer Sicht derzeit herabgesetzte Erziehungseignung der Mutter\ndes Kindes.\n\n23\n\nDer Lebensmittelpunkt des Kindes sollte vorerst im Umfeld der Mutter belassen werden.\"\n\n24\n\nWegen der weiteren Angaben im Gutachten wird auf das als Anlage zum Schriftsatz vom 22.02.2006 vorgelegte\nGutachten vom 07.02.2003 verwiesen.\n\n25\n\nDemgegenüber hat sich das Jugendamt in seiner Stellungnahme dafür ausgesprochen, das Sorgerecht\nder Mutter zu übertragen. Zweifel an ihrer Erziehungsfähigkeit hatten sich dort nicht ergeben.\n\n26\n\nDas Amtsgericht Bonn hat am 24.11.2003 unter dem Aktenzeichen 45 F $ /00 einen Beschluss zur Regelung des\nUmgangsrechts des Vaters mit dem gemeinsamen Sohn F gefasst und sich dabei gegen ein begleitetes Umgangsrecht\nentschieden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen. Ferner hat das Amtsgericht Bonn mit\nBeschluss vom 27.11.2003 (Aktenzeichen 45 F ? /99) das alleinige Sorgerecht für den Sohn F auf die\nMutter übertragen. In beiden Beschlüssen wurden die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.\nGegen diese Beschlüsse hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 03.03.2004 ihre Beschwerde ausführlich\nbegründet. Aufgrund des Vorbringens der Antragstellerin zu 1. und dem weiteren Zeitablauf hat das\nOberlandesgericht Köln ein Obergutachten eingeholt und Universitätsprofessor Dr. M mit einem\nfamilienpsychologischen Gutachten unter dem Gesichtspunkt der Sorgerechts- und Umgangsregelung beauftragt. Dieser\nhat am 22.12.2004 das Gutachten erstattet. Dort heißt es unter Ziffer 2.2 zur Frage der erzieherischen\nEignung der Kindesmutter (S. 130 f.) zu a):\n\n27\n\n\"Zur Frage des Vorliegens einer Persönlichkeitsstörung bei der Kindesmutter unter\nBerücksichtigung des Gutachtens des Sachverständigen Herrn C .\n\n28\n\nGemäß dem Gutachtenergebnis von Herrn C gibt es bei Frau S \"Indikatoren für das Vorliegen\neiner echten Persönlichkeitsstörung\" im Sinne \"narzisstischer Neigungen\". Diese Diagnose\nwurde auf der Grundlage verschiedener explorativer Gespräche des Sachverständigen mit der Kindesmutter\nim Rahmen der familienpsychologischen Begutachtung gestellt. Grundsätzlich ist die Diagnose einer\nPersönlichkeitsstörung nur auf der Grundlage einer genauen Kenntnis der biografischen Angaben in einer\nlängsschnittlichen Exploration oder auf der Basis eines strukturierten klinischen Interviews sicherzustellen.\nZu dem diagnostischen Vorgehen im Gutachten von Herrn C ist festzuhalten, dass eine Prüfung der Kriterien\nnicht vorgenommen wurde, die nach wissenschaftlichem Kenntnisstand auf das Vorliegen einer\nPersönlichkeitsstörung hinweisen und eine sichere Diagnose zulassen. Die allgemein gültigen\nKriterien der Diagnosesysteme DSM-IV (diagnostisches und statistisches Manual psychischer Störung) und\nICD-10 (International Classification of Deseases) wurden im Gutachten nicht diskutiert und nicht für die\nDiagnose des Vorliegens einer Persönlichkeitsstörung herangezogen. Genausowenig erfolgte im Gutachten\neine Erhebung und Analyse der Biografie der Kindesmutter, welche die Grundlage für die Diagnose einer\nPersönlichkeitsstörung bilden müsste. Insofern kann die von Herrn C festgestellt Indikation\ndes Vorliegens einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung bei Frau S aus klinisch psychologischer\nSicht nicht mehr als den Status einer Verdachtsdiagnose haben. ...\n\n29\n\nDie allein im Rahmen der familienpsychologischen Begutachten vorgenommenen Erhebungen reichen jedenfalls nicht\nüber die Vorname einer Verdachtsdiagnose hinaus und entsprechen nicht einer sach- und fachgerechten klinisch\npsychologischen Diagnostik.\"\n\n30\n\nIm Folgenden stellt das Gutachten auf S. 133/134 fest, dass es aus psychologischer Sicht nicht möglich sei,\neinen Beleg für das Vorliegen einer narzisstischen oder gar histrionischen Persönlichkeitsstörung\nzu finden. Es gebe ebenfalls keinen Hinweis auf wesentliche Funktionsbeeinträchtigungen oder auf das Vorliegen\nvon Symptomen, die eine psychiatrische Behandlung oder einen stationären Aufenthalt notwendig gemacht\nhätten. Alles spreche für eine bisher kontinuierliche und ohne Ausfälle durchgeführte Versorgung\ndes Kindes. Insgesamt kommt das Obergutachten von 165 Seiten zu dem Ergebnis, dass Erziehungseignung bei beiden\nElternteilen vorliegt und dem Gutachten von Herrn C hinsichtlich des Vorliegens einer\nPersönlichkeitsstörung auf Seiten der Kindesmutter und der darauf basierenden Einschränkung der\nErziehungseignung nicht zu folgen sei, da es dem Gutachten an einer fachgerechten diagnostischen Vorgehensweise\nzur Feststellung einer Persönlichkeitsstörung mangele (S. 158/159).\n\n31\n\nDurch Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Juni 2005 wurde auf die Beschwerde der hiesigen\nAntragstellerin hin der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 24. November 2003 – 45 F $ /00 –\nteilweise abgeändert und so gefasst, dass ein begleitetes Umgangsrecht zwischen dem Vater und dem Kind F\nstattfinden soll. Die Beschwerde des Vaters und die weitergehende Beschwerde der Mutter wurden zurückgewiesen.\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden gegeneinander aufgehoben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss\nBezug genommen. Mit weiterem Beschluss vom 15. Juni 2005 hat das OLG Köln die Beschwerde des Vaters gegen den\nBeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 27. November 2003 – 45 F ? /99 – zurückgewiesen und die\nBeschwerde der Mutter (hiesige Antragstellerin) als unzulässig verworfen. Auch insoweit wurden die Kosten\ndes Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben. In den Gründen heißt es auf Seite 5 unter 2.:\n\n32\n\n\"Wie die Antragstellerin selbst erkennt, ist sie durch den angefochtenen Beschluss weder formell noch\nmateriell beschwert, weil das Amtsgericht ihrem Antrag auf Übertragung der alleinigen Sorge für F\nuneingeschränkt entsprochen hat. Daraus, dass der Sachverständige C gemäß dem der Entscheidung\nzu Grunde gelegten psychologischen Gutachten glaubte, bei der Antragstellerin eine Persönlichkeitsstörung\ndiagnostizieren zu können, ergibt sich weder eine Beschwer der Antragstellerin noch ein Rechtsschutzbedürfnis\nfür eine Anfechtung des Beschlusses. ...\"\n\n33\n\nDie Antragsteller behaupten, dass von dem Antragsgegner verfasste Gutachten sei methodisch und inhaltlich\ngrob fehlerhaft. Es ginge von falschen Anknüpfungstatsachen aus. Dadurch habe der Antragsgegner in grob\nfahrlässiger Weise in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der beiden Antragsteller und in das absolut\ngeschützte Elternrecht der Antragstellerin zu 1. eingegriffen. Unter anderem sei der Antragstellerin auch ein\nVermögensschaden entstanden.\n\n34\n\nVöllig unrichtig sei, dass die Antragstellerin zu 1. eine ausgeprägte narzisstische Neigung aufweise\nund Indikatoren für das Vorliegen einer echten Persönlichkeitsstörung vorhanden seien. Dagegen\nspreche die Ende 2003/Anfang 2004 durchgeführte psychiatrische Untersuchung der Antragstellerin zu 1: Diese\nhabe keinerlei Hinweise für das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung im Sinne einer\nPersönlichkeitsstörung ergeben, wie das fachärztliche Attest der G zeige. Auch die von dem\nAntragsgegner diagnostizierten tiefsitzenden latenten Ängste des Antragstellers zu 2. und seine Gefährdung\nfür eine neurotische Fehlentwicklung seien nicht zutreffend, wie das kinder- und jugendpsychiatrische\nZusatzgutachten vom 19.01.2005 - vom OLG Köln eingeholt - zeige.\n\n35\n\nDas Vorgehen des Antragsgegners in seinem Gutachten sei methodisch unhaltbar und in fachlicher Hinsicht unter\nkeinem denkbaren Gesichtspunkt zu vertreten. So habe der Antragsgegner zur Feststellung der Indikation für\neine Persönlichkeitsstörung nicht die erforderlichen Befunde erhoben. Er habe keine ausreichende\nUntersuchung der Antragstellerin zu 1. vorgenommen und keine Feststellungen darüber getroffen, welche\nAuswirkungen eine solche Persönlichkeitsstörung haben könnten und um welche es sich handele.\n\n36\n\nDie Anlage des Versuchs für die Vater-Kind-Begegnung sei nicht korrekt gewesen. Ferner sei es grob\nunrichtig, die beim Antragsteller zu 2. diagnostizierten Hinweise für ein ADS-Syndrom in eine Relation\nzu der Trennungsproblematik der Eltern zu setzen.\n\n37\n\nAuch das von der Antragstellerin zu 1. eingeholte methodenkritische Gutachten des Instituts Gericht und\nFamilie in Berlin vom 25.03.2003 zeige zahlreiche methodische Fehler auf. So enthalte das Gutachten C\nWertungen im Datenerhebungsteil. Es bezeichne die Antragstellerin als \"aversiv\" ohne weitere\nBegründung. Es enthalte Tatsachen die nicht mit den Gegebenheiten übereinstimmten.\n\n38\n\nAuch das vor dem OLG Köln eingeholte Obergutachten von Prof. Dr. M komme zu erheblichen Mängeln\nbei der Begutachtung durch den Antragsgegner und letztendlich zu einer anderen Beurteilung der\nErziehungsfähigkeit.\n\n39\n\nDie vom Antragsgegner verfassten Gutachten seien stets nach dem gleichen Strickmuster erstattet und\nenthielten teilweise gleichlautende Textbausteine für ganz unterschiedlich gelagerte Fälle.\n\n40\n\nVor diesem Hintergrund erweise sich das von dem Antragsgegner erstattete Gutachten als grob fehlerhaft\nund unbrauchbar. Daraus lasse sich rechtlich auf grob fahrlässiges Verhalten des Antragsgegners\nschließen. Daher habe sich der Antragsgegner gegenüber den Antragstellern schadensersatzpflichtig\ngemacht. Beiden Antragstellern stehe ein angemessener Schmerzensgeldbetrag zu und zwar aufgrund des\nEingriffs in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht sowie bei der Antragstellerin zu 1. zusätzlich\nin ihr deliktsrechtlich geschütztes Elternrecht. Für den eingetretenen immateriellen Schaden\nhafte der Antragsgegner gemäß § 823 Abs. 1 BGB nach den allgemeinen Regeln und darüber\nhinaus auch nach § 839 a BGB. Es handele sich dabei um einen sogenannten Begleitschaden des Gutachtens.\nDafür hafte der Antragsgegner nach den allgemeinen Grundsätzen dann, wenn ihm grob fahrlässiges\nVerhalten vorzuwerfen sei. Die neu eingeführte Vorschrift des § 839 a BGB sei insoweit nicht\nabschließend. Der Antragsgegner hafte aber auch nach § 839 a BGB für den sogenannten\nUrteilsschaden, da die unrichtigen Feststellungen in die Instanz beendende Entscheidung des Amtsgerichts\nBonn eingeflossen seien und diese darauf beruhe. Durch die Begutachtung seien die Antragsteller stigmatisiert\nworden. Sie mussten mit den Feststellungen über einen Zeitraum von nahezu drei Jahren leben, bis sie diese\nim Verfahren durch das Obergutachten letztendlich eindeutig entkräften konnten. Ferner sei die\nAntragstellerin zu 1. nach belgischem Recht am 12.08.2004 \"schuldhaft\" im Sinne des Artikels 231\nZivilgesetzbuch von Belgien geschieden worden. Die Feststellungen des Gutachters hätten sich in dieser\nkomprimierenden Entscheidung fortgesetzt. Die Antragstellerin zu 1. habe auch einen materiellen Schaden\nerlitten, der auf der Erstattung des falschen Gutachtens beruhe und sich damit unmittelbar aus § 839 a\nBGB ergebe. Es sei erforderlich gewesen, das methodenkritische Privatgutachten des IGF vom 25.03.2003\neinzuholen, das Kosten in Höhe von 1.131,00 € verursacht habe. Ferner habe die Antragstellerin\nzu 1. sich Literatur zulegen müssen, um sich mit dem inhaltlich und methodisch falschen Gutachten\nauseinandersetzen zu können. Dabei habe sie drei Bücher zum Preis von insgesamt 107,70 €\ngekauft. Der hieraus errechnete materielle Schaden betrage 1.238,70 €.\n\n41\n\nDurch die Fehlbegutachtung seien die Prozesskosten in die Höhe getrieben worden, weil die Parteien in\ndie Beschwerdeinstanz gehen mussten. Auf der Basis des Obergutachtens sei eine abweichende Entscheidung zustande\ngekommen. Zusätzlich seien dort also Kosten für ein Obergutachten angefallen, die erspart geblieben\nwären, wenn das Gutachten fachgerecht erstellt worden wäre. Da die Kosten derzeit noch nicht bezifferbar\nseien, sei der Feststellungsantrag zu Ziffer 4. beabsichtigt.\n\n42\n\nNach Bewilligung von Prozesskostenhilfe beabsichtigen die Antragsteller folgende Klageanträge:\n\n43\n\nDer Beklagte wird verurteilt,\n\n44\n\n1.\n\n45\n\nan die Klägerin zu 1. ein angemessenes Schmerzensgeld von nicht unter 5.000,00 € nebst Zinsen in\nHöhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,\n\n46\n\n2.\n\n47\n\nan den Kläger zu 2. ein angemessenes Schmerzensgeld von nicht unter 2.000,00 € nebst Zinsen in\nHöhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,\n\n48\n\n3.\n\n49\n\nan die Klägerin zu 1. weitere 1.238,70 € materiellen Schadensersatz nebst Zinsen in Höhe von 5\nProzentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,\n\n50\n\n4.\n\n51\n\nfestzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1. jeden weiteren durch sein fehlerhaftes\ngerichtliches Sachverständigengutachten vom 07.02.2003 verursachten oder entstehenden Schaden zu ersetzen.\n\n52\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n53\n\nden Antrag zurückzuweisen. \n\n54\n\nDer Antragsgegner behauptet, die Klage erfolge offensichtlich mutwillig, nachdem die Antragstellerin innerhalb\nder vergangenen drei Jahre versuche, mit bis zu fünfzigseitigen selbstverfassten Schriftsätzen Verfahren\ngegen den Antragsgegner anhängig zu machen. Das Oberlandesgericht habe expliziert ausgeführt, dass Frau S\nim Zusammenhang mit dem Gutachten des Antragsgegners keine Beschwer erlitten habe. Zu keiner Zeit habe er bei Frau S\neine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Indikatoren hätten aber nach seiner Einschätzung\nohne Zweifel vorgelegen.\n\n55\n\nDas Gericht hat die beiden Verfahren vor dem AG Bonn Az. 45 F ? /99 und 45 F $ /00 beigezogen und bei der\nEntscheidung über die Prozesskostenhilfe verwertet.\n\n56\n\nII.\n\n57\n\nDie beabsichtigte Prozessführung der Antragsteller bietet nach dem bisherigen Vorbringen der Antragsteller\nkeine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es besteht weder ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens nach\n§ 823 Abs. 1 BGB, GG Art. 1 Abs. 1 u. Art. 2 Abs. 1 noch nach § 839 a BGB. Auch der materielle Schaden\nist nach § 839 a BGB nicht zu ersetzen. Der beabsichtigte Feststellungsantrag ist nicht konkret genug gefasst\nund wird auch nicht vom Vorbringen der Antragsteller getragen.\n\n58\n\nIm Einzelnen:\n\n59\n\n1.\n\n60\n\nSoweit die Antragsteller einen Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld von nicht unter 2.000,00 € bzw.\n5.000,00 € begehren, haben die entsprechenden Klageanträge zu 1. und 2. aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt\nhinreichende Aussicht auf Erfolg. Ein Anspruch aus § 839 a BGB scheitert bereits an der Kausalität des\nbehaupteten immateriellen Schadens. Selbst wenn man mit den Antragstellern davon ausgeht, dass der Sachverständige\nC hier grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstattet hat, so ist im Rahmen des § 839 a BGB nur der\nSchaden zu ersetzen, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf\ndiesem Gutachten beruht. Grundsätzlich werden von § 839 a BGB auch immaterielle Schäden erfasst\n(Palandt, 64. Aufl. zu § 839 a BGB Rdnr. 4 und 5). Ausweislich der beiden Beschlüsse des Amtsgerichts\nin den Verfahren 45 F ? /99 und 45 F $ /00 folgte das Amtsgericht den Empfehlungen des Gutachters C nicht,\nauch nicht teilweise. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Entscheidung ohne das\nGutachten oder bei einem anderen Inhalt oder Ergebnis weniger ungünstig für die Antragsteller ausgefallen\nwäre. Bezüglich der Sorgerechtsentscheidung wurde das gemeinsame Sorgerecht aufgehoben und das alleinige\nSorgerecht der Antragstellerin übertragen mit der Begründung, dass diese Regelung derzeit dem Wohl des\nKindes am meisten entspreche. Ferner heißt es dazu im Beschluss (Bl. 359 d.A. 45 F ? /99):\n\n61\n\n\"Diese Entscheidung steht im Widerspruch zu der von dem Sachverständigen abgegebenen Empfehlung, das\nelterliche Sorgerecht auf einen Amtspfleger zu übertragen, der sich aber auch dafür ausgesprochen hat,\ndas Kind weiter bei der Mutter zu lassen. Auch wenn das Gericht von der Sachverständigenempfehlung abweicht,\nbestand keine Veranlassung, die Unverwertbarkeit des Gutachtens festzustellen und ein neues weiteres Gutachten\neinzuholen. Der Sachverständige mag nicht über die wissenschaftlich fundierten Kenntnisse verfügen\nwie der Direktor einer Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, erscheint dies aber auch in diesem Verfahren\nnicht erforderlich. Die von dem Sachverständigen getroffenen Feststellungen decken sich mit den von dem Gericht\nanlässlich der verschiedenen Termine gewonnenen Erkenntnissen, und dies wird als eine ausreichende Grundlage\nfür eine Entscheidung gesehen. Das Gericht teilt die von dem Sachverständigen C geäußerten\nZweifel an der Erziehungsgeeignetheit der Kindesmutter, ohne dass es notwendig erscheint, eine medizinische Wertung\nhinsichtlich der Persönlichkeitsstruktur der Kindesmutter vorzunehmen. Trotz der Bedenken hinsichtlich der\nErziehungsgeeignetheit der Kindesmutter kann aber der von dem Sachverständigen insoweit aufgezeichneten\nLösungsmöglichkeit, die sowohl von der Kindesmutter als auch von dem Kindesvater abgelehnt wird, nämlich\ndie Übertragung des Sorgerechts auf einen Pfleger bzw. Vormund, nicht gefolgt werden. ...\"\n\n62\n\nDaraus folgt eindeutig, dass das Gericht weder dem Lösungsvorschlag des Gutachters gefolgt ist, noch das die\nvon der Antragstellerin gerügten Feststellungen zur Persönlichkeitsstruktur und Erziehungseignung der Mutter\nEingang in diese Entscheidung gefunden haben. Insoweit lässt sich ein Anspruch auf § 839 a BGB mangels\nKausalität jedenfalls nicht begründen.\n\n63\n\nAuch bezüglich des Beschlusses zum Umgangsrecht des Vaters mit dem gemeinsamen Sohn F beruht die Entscheidung\nnicht auf den Empfehlungen des Sachverständigen C , der zunächst ca. fünf begleitete Umgangskontakte\nstattfinden lassen wollte, sondern das Gericht bildete sich selbst ein Urteil aufgrund richterlicher Anhörung\nder Verfahrensbeteiligten (s. S. 6 und 7 des Umgangsrechtsbeschlusses vom 24.11.2003; Az.: 45 F $ /00). Das Gericht\nkommt darin zu dem Ergebnis, dass eine Auseinandersetzung mit den von der Antragstellerin behaupteten Unrichtigkeiten\nund fachlichen Angriffen auf das Gutachten nicht erforderlich sei, da diese für die Entscheidung unerheblich seien.\nDer Beschluss beruht im Folgenden auf den Erkenntnissen des Gerichts zum bisherigen Verlauf der Umgangsregelung und\nden persönlichen Eindrücken, die sich jedoch zum Teil mit den gutachterlichen Feststellungen decken. Auch\ninsoweit fehlt daher die Kausalität zwischen den behaupteten immateriellen Schäden und der gerichtlichen\nEntscheidung. Die von den Antragstellerin im Gutachten C gerügten Feststellungen waren für das Gericht\nausweislich des Beschlusses nicht in der Form erheblich, dass die getroffene Umgangsregelung von gerade diesen\nFeststellungen abhängig gemacht wurde.\n\n64\n\nSoweit die Antragsteller den Anspruch auf immateriellen Schaden auf die allgemeinen Vorschriften des §\n823 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 und 2 GG stützen, besteht auch insoweit kein Anspruch auf Ersatz des immateriellen\nSchadens wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, bzw. bezüglich der Antragstellerin zu\n1. wegen Eingriffs in das Elternrecht, durch grob fahrlässige Falschbegutachtung seitens des Antragsgegners.\nEs kann hier dahinstehen, ob § 839 a BGB abschließend ist und darüber hinaus kein immaterieller\nBegleitschaden über § 823 Abs. 1 BGB geltend gemacht werden kann, da auch bereits nach den allgemeinen\nVorschriften ein Anspruch der Antragsteller ausscheidet (Die Frage der abschließenden Regelung ist streitig\nseit Einfügung des § 839 a BGB durch Art. 2 Nr. 5 des 2. Schadänderungsgesetz vom 19.07.2002\n(BGBl. I 2674) wegen der Zielrichtung der Haftungsbeschränkung des gerichtlichen Sachverständigen).\n\n65\n\nAnspruchsvoraussetzung wäre eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts, bei der die\nBeeinträchtigung nach Art der Verletzung nicht auf andere Weise als durch einen Schadensersatz befriedigend\nausgeglichen werden kann. Ob eine schwerwiegende Verletzung vorliegt, hängt von Bedeutung und Tragweite des\nEingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie dem Grad seines Verschuldens, ab, wobei zu berücksichtigen\nist, in welche geschützten Bereiche eingegriffen wurde (BGH NJW 85, 1617, 95, 861; Bundesverfassungsgericht\nNJW 04, 2371).\n\n66\n\nDa der Antragsgegner sein Gutachten hier jedoch im Rahmen eines förmlichen Gerichtsverfahrens erstattete,\nfehlt es hier bereits an der Rechtswidrigkeit der gutachterlichen Feststellungen des Antragsgegners. Auch der\nSachverständige ist hier als beteiligter des förmlichen Verfahrens zu betrachten, da er vom Gericht\nals Sachverständiger bestellt wurde und im Rahmen dieses Verfahrens beauftragt wurde, sein Gutachten nach\nbestem Wissen und Gewissen zu erstatten. Alle Verfahrensbeteiligten sollen jedoch ihre Bekundungen frei von der\nFurcht vor Widerrufs- oder Unterlassungsklagen abgeben können und sich auch nicht neben § 839 a BGB\nSchadensersatzansprüchen ausgesetzt sehen. Daher greift im Grundsatz auch für Sachverständige\nwegen der Freiheit der Berufsausübung und der Wissenschaft diese Rechtsprechung, dass die anderen\nVerfahrensbeteiligten auf die vorgesehenen Behelfe wie Rechtsmittel, Ablehnungsgesuche und Beschwerden angewiesen\nsind. Dies jedenfalls so lange, wie nicht § 824 BGB oder § 826 BGB eingreifen (vgl. dazu BGH in NJW 78,\nS. 751; BGH in NJW 99, S. 2736 f.; Prof. Dr. Loritz in Betriebsberater 2000, S. 2006 f.). Dabei beschäftigen\nsich die zitierten Entscheidungen mit der Frage, ob ein Anspruch auf Widerruf der Feststellungen in einem\ngerichtlichen Gutachten besteht. Beide Entscheidungen kommen zu dem Ergebnis, dass ein Widerrufsanspruch bereits\nschon daran scheitert, das er auf die Richtigstellung falscher Tatsachenbehauptungen beschränkt ist, ein\nGutachten aber in der Regel nur Werturteile abgibt.\n\n67\n\nBei einem Sachverständigen, der in einem familiengerichtlichen Verfahren beauftragt wird, wird das\nGutachten in der Regel einen Verfahrensbeteiligten negativ treffen. Der Sachverständige muss sich wertend\ndamit auseinandersetzen, welchem der Beteiligten das Umgangs- bzw. Sorgerecht übertragen werden soll. Dabei\nbleibt es nicht aus, dass negative Feststellungen und Werturteile über die Beteiligten abgegeben werden.\nWäre der Sachverständige dabei den Risiken ausgesetzt, die sich aufgrund der Prozesskosten ergeben,\noder wäre er jeweils einem Schadensersatzprozess ausgesetzt, so ist er in seiner gutachterlichen Tätigkeit,\nin seiner Berufsausübungsfreiheit schwer beeinträchtigt. Hier stehen sich auf der einen Seite der\nSchutz des Persönlichkeitsrechts aus Artikeln 1 und 2 GG sowie das Erziehungsrecht, Artikel 6 GG, und auf\nder anderen Seite die Meinungsfreiheit nach Artikel 5 GG sowie die Berufsfreiheit nach Artikel 12 GG des Gutachters\ngegenüber. Soweit der Gutachter dabei nicht grob leichtfertig, ohne die erforderliche Sachkunde oder ohne\ndie erforderliche Befunderhebung eine Stellungnahme abgibt, überwiegt das Interesse an Meinungsfreiheit\nund Berufsfreiheit des Gutachters gegenüber den Interessen der Antragsteller. In jedem Fall ist zu\nberücksichtigen, dass der Gutachter C hier nur ein familienpsychologisches Gutachten erstatten sollte.\nAllen Verfahrensbeteiligten und auch dem Gericht war dabei klar, dass keine vollständige medizinische Diagnose\nhinsichtlich der einzelnen Verfahrensbeteiligten vorliegen konnte. Insoweit sind auch seine Äußerungen zu\nnarzisstischen Neigungen der Antragstellerin zu 1. und den Indizien für eine echte\nPersönlichkeitsstörung sowie die Feststellungen zu den neurotischen Fehlentwicklungen des Kindes F\nvor dem Hintergrund dieses eingeschränkten Gutachterauftrags zu sehen. Richtigerweise können sie daher\nwie von dem Sachverständigen Universitäts-Prof. Dr. M nur als Verdachtsdiagnosen eingestuft werden.\nAuch wenn man die methodenkritischen Angriffe der Antragsteller zu der fachlichen Qualifikation des\nSachverständigen, sowie die Kritikpunkte bei der Befunderhebung vollumfänglich berücksichtigt,\nso ergibt sich daraus nicht ein leichtfertiges Fehlgutachten, das grundlegenden fachlichen Anforderungen nicht\ngenügt. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten zum Ausdruck gebracht, welche Befunde in welchem\nUmfang erhoben wurden. Er ist aufgrund seiner langjährigen Erfahrungen als gerichtlicher Sachverständiger\nund seinen allgemeinen Kenntnissen berechtigt, auch derartige Vermutungsdiagnosen in seine gutachterlichen Wertungen\nmit einzubeziehen.\n\n68\n\nDaraus folgt, dass sich aus der Notwendigkeit für eine sachlich unvoreingenommene und freie Auseinandersetzung\neines gerichtlich bestellten Gutachters im förmlichen Verfahren ergibt, dass die angegriffenen gutachterlichen\nFeststellungen bereits nicht rechtswidrig sind. Aber auch bei einer Abwägung der gegenseitigen Interessen,\nnämlich dem geschützten Persönlichkeitsrecht der Antragsteller auf der einen Seite und dem Schutz\nder Meinungsfreiheit sowie der Berufsfreiheit nach Artikel 12 GG andererseits, muss diese hier zu Gunsten des\ngerichtlich bestellten Gutachters getroffen werden.\n\n69\n\nSelbst wenn man jedoch hier zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kommen sollte, so liegen die\nVoraussetzungen für eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht vor.\nZwar mag die Antragstellerin die Feststellungen des Gutachters C als schwerwiegenden Eingriff in ihre\nPersönlichkeitsphäre empfinden, doch ist auch hier zu berücksichtigen, dass der Gutachter -\nauch nach dem Vortrag der Antragsteller - nicht vorsätzlich handelte, sondern allenfalls in fachlich\nnicht fundierter Weise Werturteile abgab, die später durch das Obergutachten M revidiert wurden.\nInsoweit hält das Gericht keine schwere Persönlichkeitsverletzung für gegeben. Der entsprechende\nAusgleich ist spätestens im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erfolgt. Eine weitere Geldentschädigung\nfür immaterielle Schäden ist nicht erforderlich. Bezüglich der Äußerung zur\nPersönlichkeitsstörung handelt es sich erkennbar um eine Vermutungsdiagnose. Soweit die Eignung\nzur Erziehung angesprochen ist, handelt es sich um eine Prognoseentscheidung. Die andere Beurteilung zur\nErziehungsfähigkeit durch das Obergutachten beruht zum größten Teil auch auf den Entwicklungen\nnach dem Gutachten des Antragsgegners. Allein die Tatsache, dass ein Obergutachten eingeholt wurde, spricht\nnoch nicht dafür, dass eine grob fahrlässige Falschbegutachtung vorlag.\n\n70\n\n2.\n\n71\n\nDie Klägerin zu 1. hat auch keinen Anspruch auf materiellen Schadensersatz in Höhe von 1.238,70\n€ soweit er mit dem Klageantrag zu 3. beabsichtigt ist.\n\n72\n\nDie Antragstellerin begehrt die Kosten für das methodenkritische Gutachten das IGF vom 25.03.2003\nin Höhe von 1.131,00 €. Dieses Gutachten wurde aber vor den Beschlüssen des Amtsgerichts\nBonn vom November 2003 eingeholt, so dass die durch das Gutachten verursachten Kosten jedenfalls nicht\nauf den Entscheidungen des Amtsgerichts beruhen können. Insoweit fehlt es für einen Anspruch\nnach dem hier allein maßgeblichen § 839 a BGB an der Kausalität des entstandenen materiellen\nSchadens. Dasselbe gilt zu dem behaupteten Anspruch auf Erstattung der Kosten für die drei erstandenen\nBücher zum Preis von insgesamt 171,70 €. Es fehlt jeder Vortrag dazu, wann diese Bücher\ngekauft worden sind und welchem Zweck sie konkret dienten. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den\nEntscheidungen des Amtsgerichts und den angegriffenen Feststellungen des Gutachters C ist nicht zu\nerkennen.\n\n73\n\n3.\n\n74\n\nAuch dem beabsichtigten Klageantrag zu 4. fehlt die notwendige Aussicht auf Erfolg, da der\nFeststellungsantrag zu weit gefasst ist, und nicht erkennbar wird, welche Schäden konkret\nerfasst sein sollen. Die Antragsteller müssten hierzu konkret vortragen, welche Kosten durch\ndie fehlerhafte Begutachtung entstanden sein könnten und dieses in einem konkreten\nFeststellungsantrag fassen. Auch dann wäre jedoch dem Feststellungsantrag der Erfolg\nversagt, da aus den Beschlüssen des Amtsgerichts und Oberlandesgerichts nicht ersichtlich\nist, dass die Antragstellerin zu 1. eine Kostenlast zu tragen hätte, die auf der Fehlbegutachtung\nund den daraufhin ergangenen Beschlüssen des Amtsgerichts Bonn beruht. Die Kostenentscheidungen\nder Beschlüsse lauten jeweils auf Kostenaufhebung gemäß § 13 a FGG. Eine anderweitige\nKostenentscheidung bei einem anderslautenden Gutachten durch den Antragsgegner wäre nicht zu\nerwarten gewesen. Die Kosten für das Obergutachten wären voraussichtlich auch angefallen,\nwenn der Sachverständige abweichende Feststellungen getroffen hätte. Da auch in diesem Fall\neine Beschwerde durch einen oder auch beide Verfahrensbeteiligten wahrscheinlich gewesen wäre und\ndamit auch voraussichtlich im Beschwerdeverfahren vor dem OLG ein weiterer Gutachter beauftragt worden\nwäre allein schon wegen des Zeitablaufs.\n\n75\n\nDamit hat die beabsichtigte Klage insgesamt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und der Antrag\nauf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269714","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2006-09-19/10-o-77-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839a","ref_norm":"839a","n":15},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 824","ref_norm":"824","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269714","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269714","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2006-09-19/10-o-77-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269714","retrieved":"2026-07-09 02:39:22.865650+00:00"}}